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Multilaterale Vereinbarung M331 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2

Vom 4. November 2020
(Quelle: www.unece.org / VkBl. Nr. vom 15.01.2021 S. 6)




gültig bis zum 31.03.2021
COUNTRYSIGNEDREVOKED
France3/11/2020
Luxembourg4/11/2020
Belgium13/11/2020
Italy17/11/2020
Hungary17/11/2020
Poland18/11/2020
Sweden18/11/2020
Turkey24/11/2020
Germany1/12/2020
Spain2/12/2020
Norway3/12/2020

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P200 (3) d) - in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2- und P200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR - dürfen Druckgefäße, die zum Nachfüllen mit den folgenden UN-Nummern mit abgelaufenem Datum der wiederkehrenden Prüfung eintreffen, befüllt und befördert werden

UN 1002 LUFT, VERDICHTET
UN 1013 KOHLENDIOXID
UN 1046 HELIUM, KOMPRIMIERT
UN 1070 DISTICKSTOFFOXID
UN 1072 SAUERSTOFF, KOMPRIMIERT
UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, GEPRESST
UN 1956 KOMPRIMIERTES GAS N.A.G.
UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXYDIEREND, N.A.G.

Alle anderen Bestimmungen der Verpackungsanweisung P200 sind anzuwenden.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR dürfen geschlossene Kryo-Behälter mit der folgenden UN-Nummer, deren Datum der wiederkehrenden Prüfung abgelaufen ist, befüllt und befördert werden

UN 1073 SAUERSTOFF, GEKÜHLTER FLÜSSIGER STOFF
UN 1963, HELIUM.GEKÜHLTE FLÜSSIGKEIT
UN1977 STICKSTOFF, GEKÜHLTE FLÜSSIGKEIT

Alle anderen Bestimmungen der Verpackungsvorschrift P203 sind anzuwenden.

(3) Der Absender hat im Beförderungspapier

"Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M331)"

einzutragen.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2021 für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt sie bis zu diesem Zeitpunkt nur für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben und sie nicht widerrufen haben, gültig.

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