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Multilaterale Vereinbarung M343 nach Absatz 1.5.1 des ADR, über umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Anforderung an die Leistungsprüfung der Verpackung
Vom 10. November 2021
(Quelle: www.unece.org; VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2021 S. 1097)
Gültig bis 30.06.2023 | ||
COUNTRY | SIGNED | REVOKED |
Norway | 21/10/2021 | |
Germany | 10/11/2021 | |
Spain | 15/12/2021 | |
Sweden | 25/01/2022 | |
Finland | 28/01/2022 | |
Italy | 08/02/2022 | |
Switzerland | 08/02/2022 | |
Netherlands | 22/02/2022 | |
Denmark | 28/02/2022 | |
Luxembourg | 28/02/2022 |
(1) Diese Vereinbarung gilt nur für Klebstoffe, Farben und farbverwandte Materialien, Druckfarben und druckfarbenverwandte Materialien sowie Harzlösungen, die gemäß Absatz 2.2.9.1.10.6 infolge von Absatzes 2.2.9.1.10.5 1 der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und die mindestens 0,025 % der folgenden Stoffe einzeln oder in Kombination enthalten:
(2) Ungeachtet der Vorschriften des ADR dürfen diese Stoffe unter (1) in Verpackungen aus Stahl, Aluminium, anderen Metallen oder Kunststoffen, die den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen, befördert werden, wenn sie in Mengen von höchstens 30 l je Verpackung wie folgt befördert werden
(3) Alle anderen einschlägigen Bestimmungen des ADR finden Anwendung.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2023 für Beförderungen in den Gebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zu dem genannten Datum nur für Beförderungen in den Gebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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Erläuterungen
In Absatz 2.2.9.1.10.5 ADR sind Stoffe und Gemische auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft.
Die fünzehnte ATP zur CLP-Verordnung, die ab dem 1. März 2022 gilt, hat Änderungen in der Einstufung vorgenommen, die dazu führen, dass Gemische, die 0,025 % oder mehr der Konservierungsstoffe DCOIT, OIT und ZnPT enthalten, als umweltgefährdend eingestuft werden.
Farben auf Wasserbasis und Produkte mit hohem Flammpunkt, die Biozide enthalten, sind Gemische, die in die Einstufung als umweltgefährdende Stoffe fallen werden. Gemäß der EU-CLP-Verordnung haben Unternehmen 18 Monate Zeit, um die Kennzeichnung als Reaktion auf eine Änderung der Einstufung zu ändern.
Als Gefahrgut werden diese Produkte der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdende Stoffe, flüssig, n.a.g., PG III, zugeordnet und fallen in den Geltungsbereich der Verpackungsvorschriften für Gefahrgut. In Tabelle A in Kapitel 3.2 des ADR gibt es bereits eine spezielle Verpackungsvorschrift PP1 unter der Verpackungsanweisung P001 für Klebstoffe, Druckfarben und druckfarbenähnliche Materialien, Farben und farbähnliche Materialien sowie Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 zugeordnet sind. Für Mengen von 5 Litern oder weniger müssen die Verpackungen nicht den Leistungsprüfungen in Kapitel 6.1, wie in PP1 angegeben, entsprechen.
UN-zugelassene Verpackungen, die für die Beförderung dieser Produkte in Mengen von mehr als 5 Litern erforderlich sind, stehen noch nicht für alle Produkttypen zur Verfügung, da sie aufgrund der Art des verwendeten Verschlusses, der ein erneutes Öffnen und Verschließen des Produkts für die Abtönung im Geschäft ermöglicht, nicht sehr gut für die Farbenindustrie geeignet sind. Bisher war der Bedarf an UN-zugelassenen Verpackungen für Dekorfarben auf Wasserbasis sehr begrenzt, und die Verfügbarkeit dieser Art von Verpackungen auf dem Markt spiegelt dies wider.
Der derzeitige Zeitrahmen für diese Änderungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Produkte weiterhin im Rahmen des ADR befördert werden können, ist nicht ausreichend. Es ist eine technische Herausforderung für die gesamte Wertschöpfungskette, innerhalb von 18 Monaten UN-Verpackungen zu entwickeln, die den Anforderungen für Dekorfarben, sowohl aus Kunststoff als auch aus Metall, entsprechen. Die Verpackungsindustrie braucht Zeit, um sich auf die Änderungen der Vorschriften einzustellen und neue Verpackungslösungen zu entwickeln. Eine Übergangsfrist für Farben, Druckfarben und verwandte Stoffe, die nach den oben erläuterten Änderungen nun der UN-Nummer 3082 zugeordnet werden, würde sicherstellen, dass die Industrie diese Stoffe weiterhin befördern kann, während die notwendigen Änderungen an der Formulierung oder Verpackung vorgenommen werden, ohne die Sicherheit oder die Arbeit der Notfallhelfer zu beeinträchtigen.
Die Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter, die vom 21. September bis 1. Oktober 2021 stattfand, nahm einen Änderungsentwurf für eine Übergangsmaßnahme in Unterabschnitt 1.6.1.51 des RID und des ADR an, der am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll.
ENDE |