umwelt-online: ADR/RID Teil 2 Klassifizierung (14)
2.2.9 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
2.2.9.1 Kriterien
2.2.9.1.1 Unter den Begriff der Klasse 9 fallen Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt.
2.2.9.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:
M1 | Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können |
M2 | Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können |
M3 | Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben |
M4 | Lithiumbatterien |
M5 | Rettungsmittel |
M6-M8 | Umweltgefährdende Stoffe |
M6 Wasserverunreinigende flüssige Stoffe | |
M7 Wasserverunreinigende feste Stoffe | |
M8 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen | |
M9-M10 | Erwärmte Stoffe |
M9 flüssige Stoffe, erwärmt | |
M10 feste Stoffe, erwärmt | |
M11 | Andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen |
Begriffsbestimmungen und Zuordnung
2.2.9.1.3 Die der Klasse 9 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden Eintragungen dieser Tabelle oder des Unterabschnitts 2.2.9.3 erfolgt in Übereinstimmung mit den Absätzen 2.2.9.1.4 bis 2.2.9.1.8, 2.2.9.1.10, 2.2.9.1.11, 2.2.9.1.13 und 2.2.9.1.14.
Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können
2.2.9.1.4 Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können, umfassen Asbest und asbesthaltige Gemische.
Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können
2.2.9.1.5 Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können, umfassen polychlorierte Biphenyle (PCB) und Terphenyle (PCT) und polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten, sowie Gegenstände wie Transformatoren, Kondensatoren und andere Gegenstände, die solche Stoffe oder Gemische enthalten.
Bem. Gemische mit einem PCB- oder PCT-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID.
Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben
2.2.9.1.6 Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben, umfassen Polymere, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C enthalten.
Lithiumbatterien
2.2.9.1.7 RSEB 22a Sofern im ADR/RID nichts anderes vorgeschrieben ist (z.B. für Batterie-Prototypen und kleine Produktionsserien von Batterien gemäß Sondervorschrift 310 oder beschädigte Batterien gemäß Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen.
Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:
Bem. Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen.
Bem. Betriebseigene Qualitätssicherungsprogramme dürfen zugelassen werden. Eine Zertifizierung durch Dritte ist nicht erforderlich, jedoch müssen die in den Absätzen (i) bis (ix) aufgeführten Verfahren genau aufgezeichnet werden und nachvollziehbar sein. Eine Kopie des Qualitätssicherungsprogramms muss der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
Lithiumbatterien unterliegen den Vorschriften des ADR/RID nicht, wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188 entsprechen.
Rettungsmittel
2.2.9.1.8 Rettungsmittel umfassen Rettungsmittel und Automobilteile, die den Beschreibungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 235 oder 296 entsprechen.
2.2.9.1.9 (gestrichen)
2.2.9.1.10 RSEB Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)
2.2.9.1.10.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
2.2.9.1.10.1.1 Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste gewässerverunreinigende Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle).
Im Sinne des Absatzes 2.2.9.1.10 sind "Stoffe" chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie in der Natur vorkommen oder durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschließlich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Verunreinigungen, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes oder ohne Änderung seiner Zusammensetzung extrahiert werden können.
2.2.9.1.10.1.2 Als aquatische Umwelt können die aquatischen Organismen, die im Wasser leben, und das aquatische Ökosystem, zu dem sie gehören [14]{13}, betrachtet werden. Die Basis für die Gefahrenermittlung ist daher die aquatische Toxizität des Stoffes oder Gemisches, auch wenn diese unter Berücksichtigung weiterer Informationen über das Abbau- und Bioakkumulationsverhalten geändert werden kann.
2.2.9.1.10.1.3 Obwohl das folgende Einstufungsverfahren für alle Stoffe und Gemische zur Anwendung vorgesehen ist, wird anerkannt, dass in einigen Fällen, z.B. bei Metallen oder schwach löslichen anorganischen Verbindungen, besondere Richtlinien erforderlich sind [15] {14}.
2.2.9.1.10.1.4 Die folgenden Begriffsbestimmungen gelten für die in diesem Abschnitt verwendeten Abkürzungen oder Begriffe:
2.2.9.1.10.2 Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten
2.2.9.1.10.2.1 Die Grundelemente für die Einstufung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt) sind:
2.2.9.1.10.2.2 Obwohl Daten aus international harmonisierten Prüfverfahren bevorzugt werden, dürfen in der Praxis auch aus nationalen Methoden hervorgegangene Daten verwendet werden, wenn diese als gleichwertig gelten. Die Toxizitätsdaten von Süß- und Salzwasserarten gelten allgemein als gleichwertige Daten und sind bevorzugt unter Verwendung der OECD-Prüfrichtlinien oder von Verfahren, die nach den Grundsätzen guter Laborpraxis (GLP) gleichwertig sind, abzuleiten. Liegen keine derartigen Daten vor, erfolgt die Einstufung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten.
2.2.9.1.10.2.3 Akute aquatische Toxizität: Die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, einen Organismus bei kurzzeitiger aquatischer Exposition zu schädigen.
Akute (kurzfristige) Gefährdung: Für Einstufungszwecke die durch die akute Toxizität einer Chemikalie für einen Organismus hervorgerufene Gefahr bei kurzfristiger aquatischer Exposition.
Die akute aquatische Toxizität muss normalerweise unter Verwendung eines 96-Stunden-LC50-Wertes für Fische (OECD-Prüfrichtlinie 203 oder ein gleichwertiges Verfahren), eines 48-Stunden-EC50-Wertes für Krebstiere (OECD-Prüfrichtlinie 202 oder ein gleichwertiges Verfahren) und/oder eines 72- oder 96-Stunden-EC50-Wertes für Algen (OECD-Prüfrichtlinie 201 oder ein gleichwertiges Verfahren) bestimmt werden. Diese Spezies werden stellvertretend für alle Wasserorganismen betrachtet, und Daten über andere Spezies, wie Lemna (Wasserlinsen), dürfen bei geeigneter Testmethodik auch berücksichtigt werden.
2.2.9.1.10.2.4 Chronische aquatische Toxizität: Die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, schädliche Wirkungen bei Wasserorganismen hervorzurufen im Zuge von aquatischen Expositionen, die im Verhältnis zum Lebenszyklus des Organismus bestimmt werden.
Langfristige Gefährdung: Für Einstufungszwecke die durch die chronische Toxizität einer Chemikalie hervorgerufene Gefahr bei langfristiger aquatischer Exposition.
Es existieren weniger Daten über die chronische Toxizität als über die akute Toxizität, und die Gesamtheit der Prüfmethoden ist weniger standardisiert. Daten, die gemäß der OECD-Richtlinie 210 (Fisch in einem frühen Lebensstadium) oder 211 (Reproduktion von Daphnien) und 201 (Hemmung des Algenwachstums) gewonnen wurden, können akzeptiert werden. Andere validierte und international anerkannte Prüfungen dürfen ebenfalls verwendet werden. Es sind die NOEC-Werte oder andere gleichwertige ECx-Werte zu verwenden.
2.2.9.1.10.2.5 Bioakkumulation: Das Nettoergebnis von Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stoffes in einem Organismus über sämtliche Expositionswege (d. h. Luft, Wasser, Sediment/Boden und Nahrung).
Das Bioakkumulationspotenzial ist in der Regel durch den Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten zu ermitteln, der üblicherweise als der gemäß OECD-Prüfrichtlinie 107, 117 oder 123 bestimmte log Kow ausgedrückt wird. Dies stellt dann zwar ein Bioakkumulationspotenzial dar, ein experimentell bestimmter Biokonzentrationsfaktor (BCF) eignet sich jedoch besser als Maßzahl und ist, falls verfügbar, vorzuziehen. Der BCF muss gemäß OECD-Prüfrichtlinie 305 bestimmt werden.
2.2.9.1.10.2.6 Abbau: Die Zersetzung organischer Moleküle in kleinere Moleküle und schließlich in Kohlendioxid, Wasser und Salze.
Abbau in der Umwelt kann biotisch oder abiotisch (z.B. durch Hydrolyse) erfolgen; die verwendeten Kriterien geben diesen Umstand wieder. Die leichte biologische Abbaubarkeit wird am einfachsten unter Verwendung der Prüfungen für die biologische Abbaubarkeit (A - F) der OECD-Prüfrichtlinie 301 festgestellt. Ein Bestehen dieser Prüfungen kann als Indikator für die schnelle Abbaubarkeit in den meisten Umgebungen angesehen werden. Dies sind Süßwasser-Prüfungen; damit müssen auch die Ergebnisse aus der OECD-Prüfrichtlinie 306 berücksichtigt werden, die für die Meeresumwelt besser geeignet ist. Sind derartige Daten nicht verfügbar, gilt ein BOD5 (5 Tage)/COD-Verhaltnis von ≥ 0,5 als Hinweis auf die schnelle Abbaubarkeit.
Abiotische Abbaubarkeit, wie Hydrolyse, sowohl abiotische als auch biotische Primärabbaubarkeit, Abbaubarkeit in nicht aquatischen Medien und eine nachgewiesene schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt dürfen bei der Bestimmung der schnellen Abbaubarkeit berücksichtigt werden [16] {15}.
Stoffe gelten als schnell in der Umwelt abbaubar, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Diese Schwellenwerte der Bioabbaubarkeit müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des Abbauprozesses (Zeitpunkt, zu dem 10 % des Stoffes abgebaut sind) erreicht sein, sofern der Stoff nicht als komplexer Stoff mit mehreren Komponenten mit strukturell ähnlichen Bestandteilen identifiziert ist. In diesem Fall und in Fällen, in denen eine ausreichende Begründung vorliegt, kann auf die Bedingung des Intervalls von 10 Tagen verzichtet und das Niveau für das Bestehen der Prüfung auf 28 Tage [17] {16} angesetzt werden; oder
2.2.9.1.10.3 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen
2.2.9.1.10.3.1 Stoffe sind als "umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)" einzustufen, wenn sie den Kriterien für Akut 1, Chronisch 1 oder Chronisch 2 gemäß der Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 entsprechen. Diese Kriterien beschreiben genau die Einstufungskategorien. Sie sind in der Tabelle 2.2.9.1.10.3.2 als Diagramm zusammengefasst.
Tabelle 2.2.9.1.10.3.1: Kategorien für gewässergefährdende Stoffe (siehe Bem. 1)
Kategorie Akut 1: (siehe Bem. 2) | |
96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) | ≤ 1 mg/l und/oder |
48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere) | ≤ 1 mg/l und/oder |
72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | ≤ 1 mg/l (siehe Bem. 3) |
Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) | |
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische) | ≤ 0,1 mg/l und/oder |
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere) | ≤ 0,1 mg/l und/oder |
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | ≤ 0,1 mg/l |
Kategorie Chronisch 2: | |
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische) | ≤ 1 mg/l und/oder |
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere) | ≤ 1 mg/l und/oder |
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | ≤ 1 mg/l |
Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) | |
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische) | ≤ 0,01 mg/l und/oder |
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere) | ≤ 0,01 mg/l und/oder |
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | ≤ 0,01 mg/l |
Kategorie Chronisch 2: | |
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische) | ≤ 0,1 mg/l und/oder |
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere) | ≤ 0,1 mg/l und/oder |
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | ≤ 0,1 mg/l |
Kategorie Chronisch 1: (siehe Bem. 2) | |
96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) | ≤ 1 mg/l und/oder |
48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere) | ≤ 1 mg/l und/oder |
72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | ≤ 1 mg/l (siehe Bem. 3) |
und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt ≥ 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log Kow ≥ 4) (siehe Bem. 4 und 5) | |
Kategorie Chronisch 2: | |
96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) | > 1 bis ≤ 10 mg/l und/oder |
48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere) | > 1 bis ≤ 10 mg/l und/oder |
72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen) | > 1 bis ≤ 10 mg/l (siehe Bem. 3) |
und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt ≥ 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log Kow ≥ 4) (siehe Bem. 4 und 5) |
Bem.
Abbildung 2.2.9.1.10.3.1: Kategorien für langfristig gewässergefährdende Stoffe
2.2.9.1.10.3.2 Das Einstufungsschema in der nachstehenden Tabelle 2.2.9.1.10.3.2 fasst die Einstufungskriterien für Stoffe zusammen.
Tabelle 2.2.9.1.10.3.2: Einstufungsschema für gewässergefährdende Stoffe
Einstufungskategorien | |||||||||
akute Gefährdung (siehe Bem. 1) | langfristige Gefährdung (siehe Bem. 2) | ||||||||
hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden | hinreichende Daten über die chronische Toxizität nicht vorhanden (siehe Bem. 1) | ||||||||
nicht schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 3) | schnell abbaubare Stoffe (siehe Bem. 3) | ||||||||
Kategorie: Akut 1 | Kategorie: Chronisch 1 | Kategorie: Chronisch 1 | Kategorie: Chronisch 1 | ||||||
L(E)C50 ≤ 1,00 | NOEC oder ECx ≤ 0,1 | NOEC oder ECx ≤ 0,01 | L(E)C50 ≤ 1,00 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF ≥ 500 oder, wenn nicht vorhanden, log Kow ≥ 4 | ||||||
Kategorie: Chronisch 2 | Kategorie: Chronisch 2 | Kategorie: Chronisch 2 | |||||||
0,1 < NOEC oder ECx ≤ 1 | 0,01 < NOEC oder ECx ≤ 0,1 | 1,00 < L(E)C50 ≤ 10,0 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF ≥ 500 oder, wenn nicht vorhanden, log Kow ≥ 4 | |||||||
|
2.2.9.1.10.4 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen
2.2.9.1.10.4.1 Das System für die Einstufung von Gemischen umfasst die Einstufungskategorien, die für Stoffe verwendet werden, d. h. die Kategorien Akut 1 und Chronisch 1 und 2. Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung eines Gemisches auf Grund seiner Gewässergefährdung zu nutzen, wird folgende Annahme getroffen und gegebenenfalls angewendet:
Als "relevante Bestandteile" eines Gemisches gelten jene, die für Bestandteile, die als Akut und/oder Chronisch 1 eingestuft sind, in Konzentrationen von mindestens 0,1 Masse-% und für andere Bestandteile in Konzentrationen von mindestens 1 % vorliegen, sofern (z.B. bei hochtoxischen Bestandteilen) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von weniger als 0,1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches auf Grund seiner Gefahren für die aquatische Umwelt relevant sein kann.
2.2.9.1.10.4.2 Die Einstufung von Gefahren für die aquatische Umwelt ist ein mehrstufiger Prozess und von der Art der Information abhängig, die zu dem Gemisch selbst und seinen Bestandteilen verfügbar ist. Das Stufenkonzept beinhaltet folgende Elemente:
Die nachstehende Abbildung 2.2.9.1.10.4.2 zeigt die Schritte des Verfahrens.
Abbildung 2.2.9.1.10.4.2: Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen nach ihrer akuten und langfristigen Gewässergefährdung
2.2.9.1.10.4.3 Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen
2.2.9.1.10.4.3.1 Wurde das Gemisch als Ganzes auf seine aquatische Toxizität geprüft, muss diese Information für die Einstufung des Gemisches nach den Kriterien verwendet werden, die für Stoffe festgelegt wurden. Die Einstufung basiert üblicherweise auf Daten für Fische, Krebstiere und Algen/Pflanzen (siehe Absätze 2.2.9.1.10.2.3 und 2.2.9.1.10.2.4). Wenn hinreichende Daten über die akute oder chronische Toxizität des Gemisches als Ganzes nicht vorliegen, sind die "Übertragungsgrundsätze" oder die "Summierungsmethode" anzuwenden (siehe Absätze 2.2.9.1.10.4.4 bis 2.2.9.1.10.4.6).
2.2.9.1.10.4.3.2 Die Einstufung von Gemischen nach der langfristigen Gefährdung erfordert zusätzliche Informationen über die Abbaubarkeit und in bestimmten Fällen über die Bioakkumulation. Es gibt keine Daten über die Abbaubarkeit und die Bioakkumulation von Gemischen als Ganzes. Abbaubarkeits- und Bioakkumulationsprüfungen werden bei Gemischen nicht eingesetzt, da sie normalerweise schwer zu interpretieren und nur für einzelne Stoffe aussagekräftig sind.
2.2.9.1.10.4.3.3 Einstufung als Kategorie Akut 1
2.2.9.1.10.4.3.4 22a Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2
Bem. | Wenn in diesem Fall der ECx- oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches größer als 0,1 mg/l ist, besteht gemäß ADR/RID keine Notwendigkeit der Einstufung als langfristig wassergefährdend. |
2.2.9.1.10.4.4 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze
2.2.9.1.10.4.4.1 Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Gefahren für die aquatische Umwelt geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der nachstehenden Übertragungsregeln zu verwenden. Dies stellt sicher, dass für das Einstufungsverfahren in größtmöglichem Maße verfügbare Daten für die Beschreibung der Gefahren des Gemisches verwendet werden, ohne dass die Notwendigkeit für zusätzliche Tierversuche besteht.
2.2.9.1.10.4.4.2 Verdünnung
Entsteht ein neues Gemisch durch Verdünnung eines geprüften Gemisches oder eines Stoffes, wobei der Verdünner in eine gleichwertige oder niedrigere Kategorie der Gewässergefährdung eingestuft wurde als der am wenigsten gewässergefährdende Bestandteil des Ausgangsgemisches, und ist nicht davon auszugehen, dass das Verdünnungsmittel die Gefahren anderer Bestandteile für die aquatische Umwelt beeinflusst, dann kann das neue Gemisch als ebenso gewässergefährdend wie das Ausgangsgemisch oder der Ausgangsstoff eingestuft werden. Alternativ darf die in Absatz 2.2.9.1.10.4.5 erläuterte Methode angewendet werden.
2.2.9.1.10.4.4.3 Fertigungslose
Es wird angenommen, dass die Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften eines geprüften Fertigungsloses eines Gemisches mit der eines anderen ungeprüften Fertigungsloses desselben Handelsproduktes, wenn es von oder unter Überwachung desselben Herstellers produziert wurde, im Wesentlichen gleichwertig ist, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Einstufung erforderlich.
2.2.9.1.10.4.4.4 Konzentration von Gemischen, die als strengste Kategorien (Chronisch 1 und Akut 1) eingestuft sind
Wenn ein geprüftes Gemisch als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft ist und die Bestandteile des Gemisches, die als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft sind, weiter ungeprüft konzentriert werden, ist das Gemisch mit der höheren Konzentration ohne zusätzliche Prüfungen in dieselbe Kategorie einzustufen wie das ursprüngliche geprüfte Gemisch.
2.2.9.1.10.4.4.5 Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie
Bei drei Gemischen (A, B und C) mit identischen Bestandteilen, wobei die Gemische A und B geprüft wurden und unter dieselbe Toxizitätskategorie fallen und das ungeprüfte Gemisch C dieselben toxikologisch aktiven Bestandteile wie die Gemische A und B hat, die Konzentrationen der toxikologisch aktiven Bestandteile dieses Gemisches jedoch zwischen den Konzentrationen in den Gemischen A und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Kategorie wie die Gemische A und B fällt.
2.2.9.1.10.4.4.6 Im Wesentlichen ähnliche Gemische
Wenn Folgendes gegeben ist:
und das Gemisch (i) oder (ii) bereits auf der Grundlage von Prüfdaten eingestuft ist, dann kann das andere Gemisch in dieselbe Gefährdungskategorie eingestuft werden.
2.2.9.1.10.4.5 Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für alle Bestandteile oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen
2.2.9.1.10.4.5.1 Die Einstufung eines Gemisches muss auf der Summierung der Konzentrationen seiner eingestuften Bestandteile basieren. Der Prozentanteil der als akut oder als chronisch gewässergefährdend eingestuften Bestandteile fließt direkt in die Summierungsmethode ein. Diese Methode wird in den Absätzen 2.2.9.1.10.4.6.1 bis 2.2.9.1.10.4.6.4 detailliert beschrieben.
2.2.9.1.10.4.5.2 Gemische können aus einer Kombination sowohl von (als Akut 1 und/oder Chronisch 1, 2) eingestuften Bestandteilen als auch von Bestandteilen bestehen, für die geeignete Prüfdaten für die Toxizität verfügbar sind. Sind geeignete Toxizitätsdaten für mehr als einen Bestandteil des Gemisches verfügbar, wird die kombinierte Toxizität dieser Bestandteile mit Hilfe der Additivitätsformel in Absatz a) oder b) in Abhängigkeit von der Art der Toxizitätsdaten berechnet:
wobei: | |
Ci | = Konzentration des Bestandteils i (Masseprozent); |
L(E)C50i | = (mg/l) LC50- oder EC50-Wert für Bestandteil i; |
n | = Anzahl der Bestandteile, wobei i zwischen 1 und n liegt; |
L(E)C50m | = L(E)C50-Wert des Teils des Gemisches mit Prüfdaten. |
Die errechnete Toxizität dient dazu, diesen Anteil des Gemisches in eine Kategorie der akuten Gefährdung einzustufen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.
wobei: | |
Ci | = Konzentration des Bestandteils i (Masseprozent), wobei i die schnell abbaubaren Bestandteile umfasst; |
Cj | = Konzentration des Bestandteils j (Masseprozent), wobei j die nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst; |
NOECi | = NOEC (oder andere anerkannte Größenwerte für die chronische Toxizität) des Bestandteils i, wobei i die schnell abbaubaren Bestandteile umfasst, in mg/l; |
NOECj | = NOEC (oder andere anerkannte Größenwerte für die chronische Toxizität) des Bestandteils j, wobei j die nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst, in mg/l; |
n | = Anzahl der Bestandteile, wobei i und j zwischen 1 und n liegen; |
EqNOECm | = NOEC-Äquivalent des Teils des Gemisches mit Prüfdaten. |
Die gleichwertige Toxizität spiegelt somit die Tatsache wider, dass nicht schnell abbaubare Stoffe eine Gefährdungskategorie-Stufe ≪strenger≫ als schnell abbaubare Stoffe eingestuft werden.
Die errechnete gleichwertige Toxizität dient dazu, diesen Anteil des Gemisches in Übereinstimmung mit den Kriterien für schnell abbaubare Stoffe (Tabelle 2.2.9.1.10.3.1 b) (ii)) in eine Kategorie der langfristigen Gefährdung einzustufen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.
2.2.9.1.10.4.5.3 Bei Anwendung der Additivitätsformel auf einen Teil des Gemisches sollten bei der Berechnung der Toxizität dieses Teils des Gemisches für jeden Bestandteil vorzugsweise Toxizitätswerte verwendet werden, die sich auf dieselbe taxonomische Gruppe beziehen (d. h. Fisch, Krebstiere oder Algen); anschließend sollte die höchste errechnete Toxizität (niedrigster Wert) verwendet werden (d. h. Verwendung der sensibelsten der drei taxonomischen Gruppen). Sind die Toxizitätsdaten für die einzelnen Bestandteile jedoch nicht für dieselbe taxonomische Gruppe verfügbar, wird der Toxizitätswert der einzelnen Bestandteile auf dieselbe Art und Weise ausgewählt wie die Toxizitätswerte für die Einstufung von Stoffen, d. h. es wird die höhere Toxizität (des sensibelsten Prüforganismus) verwendet. Anhand der errechneten akuten und chronischen Toxizität wird dieser Teil des Gemisches in Anwendung der auch für Stoffe geltenden Kriterien als Akut 1 und/oder Chronisch 1 oder 2 eingestuft.
2.2.9.1.10.4.5.4 Wird ein Gemisch nach mehreren Methoden eingestuft, ist dem Ergebnis der Methode zu folgen, die das konservativere Ergebnis erbringt.
2.2.9.1.10.4.6 Summierungsmethode
2.2.9.1.10.4.6.1 Einstufungsverfahren
Im Allgemeinen hebt eine strengere Einstufung von Gemischen eine weniger strenge auf, z.B. eine Einstufung als Chronisch 1 hebt eine Einstufung als Chronisch 2 auf. Folglich ist das Einstufungsverfahren bereits abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Einstufung Chronisch 1 lautet. Eine strengere Einstufung als Chronisch 1 ist nicht möglich; daher ist es nicht erforderlich, das Einstufungsverfahren fortzusetzen.
2.2.9.1.10.4.6.2 Einstufung als Kategorie Akut 1
2.2.9.1.10.4.6.2.1 Zunächst werden sämtliche als Akut 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Übersteigt die Summe der Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile 25 %, wird das gesamte Gemisch als Akut 1 eingestuft. Wenn das Ergebnis der Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Akut 1 ergibt, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.
2.2.9.1.10.4.6.2.2 Die Einstufung von Gemischen auf Grund ihrer akuten Gewässergefährdung mit Hilfe dieser Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile ist in der nachstehenden Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.2.2 zusammengefasst.
Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.2.2: Einstufung eines Gemisches nach seiner akuten Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile
Summe der Konzentrationen (in %), der Bestandteile, die eingestuft sind als | Gemisch wird eingestuft als |
Akut 1 × M a ≥ 25 % | Akut 1 |
a) Siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.6.4 zur Erläuterung des Faktors M. |
2.2.9.1.10.4.6.3 Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2
2.2.9.1.10.4.6.3.1 Zunächst werden sämtliche als Chronisch 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Ist die Summe der Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile größer oder gleich 25 %, wird das gesamte Gemisch als Chronisch 1 eingestuft. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 1, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.
2.2.9.1.10.4.6.3.2 Falls das Gemisch nicht als Chronisch 1 eingestuft wird, wird eine Einstufung als Chronisch 2 geprüft. Ein Gemisch ist dann als Chronisch 2 einzustufen, wenn die zehnfache Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 1 eingestuft sind, zuzüglich der Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 2 eingestuft sind, größer oder gleich 25 % ist. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 2, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.
2.2.9.1.10.4.6.3.3 Die Einstufung von Gemischen nach ihrer langfristigen Gewässergefährdung mit Hilfe der Summierung der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen wird in der nachstehenden Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.3.3 zusammengefasst.
Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.3.3: Einstufung eines Gemisches nach seiner langfristigen Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen
Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind als | Gemisch wird eingestuft als |
Chronisch 1 x M a ≥ 25 % | Chronisch 1 |
(M x 10 x Chronisch 1) + Chronisch 2 ≥ 25 % | Chronisch 2 |
a) Siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.6.4 zur Erläuterung des Faktors M. |
2.2.9.1.10.4.6.4 Gemische mit hochtoxischen Bestandteilen
Als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestufte Bestandteile mit akuten Toxizitäten von weit unter 1 mg/l und/oder chronischen Toxizitäten weit unter 0,1 mg/l (für nicht schnell abbaubare Bestandteile) und 0,01 mg/l (für schnell abbaubare Bestandteile) tragen zur Toxizität des Gemisches bei und erhalten bei der Einstufung mit Hilfe der Summierungsmethode ein größeres Gewicht. Enthält ein Gemisch Bestandteile, die als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestuft sind, ist das unter den Absätzen 2.2.9.1.10.4.6.2 und 2.2.9.1.10.4.6.3 beschriebene Stufenkonzept anzuwenden, das eine gewichtete Summe verwendet, die aus der Multiplikation der Konzentrationen der als Akut 1 und Chronisch 1 eingestuften Bestandteile mit einem Faktor resultiert, anstatt lediglich Prozentanteile zu addieren. Dies bedeutet, dass die Konzentration von "Akut 1" in der linken Spalte der Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.2.2 und die Konzentration von "Chronisch 1" in der linken Spalte der Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.3.3 mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor multipliziert werden. Die auf diese Bestandteile anzuwendenden Multiplikationsfaktoren werden anhand des Toxizitätswertes bestimmt, wie in nachstehender Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.4 zusammenfassend dargestellt. Zur Einstufung eines Gemisches mit als Akut 1 und/oder Chronisch 1 eingestuften Bestandteilen muss daher die für die Einstufung zuständige Person den Wert des Faktors M kennen, um die Summierungsmethode anwenden zu können. Alternativ darf die Additivitätsformel (siehe Absatz 2.2.9.1.10.4.5.2) verwendet werden, sofern für alle hochtoxischen Bestandteile des Gemisches Toxizitätsdaten vorliegen und es schlüssige Belege dafür gibt, dass sämtliche anderen Bestandteile (einschließlich derjenigen, für die keine spezifischen Daten über die akute und/oder chronische Toxizität vorliegen) wenig oder gar nicht toxisch sind und nicht deutlich zur Umweltgefahr des Gemisches beitragen.
Tabelle 2.2.9.1.10.4.6.4: Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen
akute Toxizität | M-Faktor | chronische Toxizität | M-Faktor | |
L(E)C50-Wert | NOEC-Wert | nicht schnell abbaubare Bestandteile | schnell abbaubare Bestandteile | |
0,1 < L(E)C50 ≤ 1 | 1 | 0,01 < NOEC ≤ 0,1 | 1 | - |
0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1 | 10 | 0,001 < NOEC ≤ 0,01 | 10 | 1 |
0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01 | 100 | 0,0001 < NOEC ≤ 0,001 | 100 | 10 |
0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001 | 1.000 | 0,00001 < NOEC ≤ 0,0001 | 1.000 | 100 |
0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001 | 10.000 | 0,000001 < NOEC ≤ 0,00001 | 10.000 | 1.000 |
(weiter in Faktor-10-Intervallen) | (weiter in Faktor-10-Intervallen) |
2.2.9.1.10.4.6.5 Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, zu denen keine verwertbaren Informationen vorliegen
Liegen für einen oder mehrere relevante Bestandteile keinerlei verwertbare Informationen über eine akute und/oder chronische aquatische Toxizität vor, führt dies zu dem Schluss, dass eine endgültige Zuordnung des Gemisches zu einer oder mehreren Gefahrenkategorien nicht möglich ist. In einem solchen Fall wird das Gemisch lediglich auf Grund der bekannten Bestandteile eingestuft.
2.2.9.1.10.5 Stoffe oder Gemische, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [19]{18} als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind
Wenn Daten für eine Einstufung nach den Kriterien der Absätze 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 nicht vorliegen,
2.2.9.1.10.6 Zuordnung von Stoffen oder Gemischen, die auf der Grundlage der Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.10.3, 2.2.9.1.10.4 oder 2.2.9.1.10.5 als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind
Stoffe oder Gemische, die als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) eingestuft sind und nicht den Zuordnungskriterien einer anderen Klasse oder eines anderen Stoffes der Klasse 9 entsprechen, werden wie folgt bezeichnet:
UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., oder
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
Sie sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.
Genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen
2.2.9.1.11 RSEB Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, die in der Natur nicht vorkommt. Sie sind der Klasse 9 (UN-Nummer 3245) zuzuordnen, wenn sie nicht der Begriffsbestimmung für giftige Stoffe oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sie jedoch in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert.
Bem.
- GMMO und GMO, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373).
- GMMO oder GMO unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn sie von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden. [20] / {19}
- Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und die in Behältnissen befördert werden, die geeignet sind, sowohl ein Entweichen der Tiere als auch einen unzulässigen Zugriff sicher zu verhindern, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID. Die für den Luftverkehr vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) festgelegten Bestimmungen ≪Live Animals Regulations, LAR≫ (Vorschriften für Lebendtiertransporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die Beförderung lebender Tiere herangezogen werden.
- Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, der Klasse 9 zugeordnete genetisch veränderte Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden. Genetisch veränderte lebende Tiere müssen nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden.
2.2.9.1.12 (bleibt offen)
Erwärmte Stoffe
2.2.9.1.13 RSEB Erwärmte Stoffe umfassen Stoffe, die in flüssigem Zustand bei oder über 100 °C und, sofern diese einen Flammpunkt haben, bei einer Temperatur unter ihrem Flammpunkt befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden. Sie umfassen auch feste Stoffe, die bei oder über 240 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben werden.
Bem. Erwärmte Stoffe dürfen der Klasse 9 nur dann zugeordnet werden, wenn sie nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllen.
Andere Stoffe Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen
2.2.9.1.14 Die nachfolgend genannten verschiedenen Stoffe, die nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen, sind der Klasse 9 zugeordnet:
feste Ammoniakverbindung mit einem Flammpunkt unter 60°Cweniger gefährliches Dithionit
sehr leicht flüchtiger flüssiger Stoff
Stoff, der schädliche Dämpfe abgibt
Stoffe, die Allergene enthalten
Chemie-Testsätze und Erste-Hilfe-Ausrüstungen
elektrische Doppelschicht-Kondensatoren (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh).
Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen
Gegenstände, die verschiedene gefährliche Güter enthalten
Zuordnung zu Verpackungsgruppen
2.2.9.1.15 Auf Grund ihres Gefahrengrades sind die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 einer der folgenden Verpackungsgruppen zugeordnet, sofern diese in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 4 angegeben ist:
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr;
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr.
2.2.9.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände
Folgende Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen:
2.2.9.3 22a Verzeichnis der Eintragungen
Klassi- fizierungs- code | UN- Num- mer | Benennung des Stoffes oder Gegenstandes | ||
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände | ||||
Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können | M 1 | 2212 | ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith) | |
2590 | ASBEST, CHRYSOTIL | |||
Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können | M 2 | 2315 | POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG | |
3432 | POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST | |||
3151 | POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder | |||
3151 | HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYL- METHANE, FLÜSSIG oder | |||
3151 | POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG | |||
3152 | POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder | |||
3152 | HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYL- METHANE, FEST oder | |||
3152 | POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST | |||
Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben | M 3 | 2211 | SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend | |
3314 | KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Strangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend | |||
Lithiumbatterien | M 4 | 3090 | LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) | |
3091 | LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) oder | |||
3091 | LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) | |||
3480 | LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) | |||
3481 | LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder | |||
3481 | LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) | |||
3536 | LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien | |||
Rettungsmittel | M 5 | 2990 | RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND, wie Flugzeug-Notrutschen, Flugzeug-Überlebensausrüstungen und Seenotrettungsgeräte | |
3072 | RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND, gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend | |||
3268 | SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung | |||
umwelt- gefährdende Stoffe | wasserver- unreinigend | flüssig M 6 | 3082 | UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. |
fest M 7 | 3077 | UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. | ||
genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen | M 8 | 3245 | GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder | |
3245 | GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN | |||
erwärmte Stoffe | flüssig M 9 | 3257 | ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100°C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.) | |
fest M 10 | 3258 | ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C | ||
andere Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen | M 11 | Nur die folgenden, in Kapitel 3.2 Tabelle A mit diesem Klassifizierungscode aufgeführten Stoffe und Gegenstände unterliegen den Vorschriften der Klasse 9: | ||
1841 | ACETALDEHYDAMMONIAK | |||
1931 | ZINKDITHIONIT | |||
1941 | DIBROMDIFLUORMETHAN | |||
1990 | BENZALDEHYD | |||
2071 | AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL | |||
2969 | RIZINUSSAAT oder | |||
2969 | RIZINUSMEHL oder | |||
2969 | RIZINUSKUCHEN oder | |||
2969 | RIZINUSFLOCKEN | |||
3166 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder | |||
3166 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder | |||
3166 | BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder | |||
3166 | BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT | |||
3171 | BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder | |||
3171 | BATTERIEBETRIEBENES GERÄT | |||
3316 | CHEMIE-TESTSATZ oder | |||
3316 | ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG | |||
3359 | BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT (...) | |||
3363 | GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder | |||
3363 | GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder | |||
3363 | GEFÄHRLICHE GÜTER IN GERÄTEN | |||
3499 | KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) | |||
3508 | KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh) | |||
3509 | ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT | |||
3530 | VERBRENNUNGSMOTOR oder | |||
3530 | VERBRENNUNGSMASCHINE | |||
3548 | GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G. |
weiter. |