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Multilaterale Sondervereinbarung RID 6/2020 nach Abschnitt 1.5.1 RID über Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID

Vom 2. November 2020
(Quelle http://otif.org/de vom 23.11.2020, VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2020 S. 759)


gültig bis 01.03.2021
SignatarstaatenDatum der Unterzeichnung
Deutschland02.11.2020
Frankreich03.11.2020
Slowakei04.11.2020
Tschechische Republik05.11.2020
Rumänien09.11.2020
Luxemburg11.11.2020
Schweden11.11.2020
Ungarn17.11.2020
Italien06.11.2020
Österreich18.11.2020
Türkei19.11.2020
Norwegen16.11.2020
Dänemark19.11.2020

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 RID bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. März 2021 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 RID bestanden haben.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. März 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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