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Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2024
nach Abschnitt 1.5.1 RID
über die Kennzeichnung von Flaschen, die keine UN-Flaschen sind und in denen Acetylen,
gelöst der UN-Nummer 1001 oder Acetylen, lösungsmittelfrei der UN-Nummer 3374 befördert wird

Vom 18. Juli 2024
(Quelle: VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2024 S. 559)



Valid until 1 January 2027
COUNTRYSIGNEDREVOKED
France3/05/2024
Italy26/06/2024
Slowenien28.06.2024
Germany17/07/2024

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 1.6.2.19 RID dürfen Acetylen-Flaschen, die keine UN-Flaschen sind, vor dem 1. Juli 2023 gebaut wurden und nicht nach den Vorschriften des ab 1. Januar 2023 anwendbaren Absatzes 6.2.2.7.3 k) oder l) gekennzeichnet sind, weiterverwendet werden.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Januar 2027 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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Bekanntmachung der Gegenzeichnung der Multilateralen Sondervereinbarung RID 2/2024 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Kennzeichnung von Flaschen, die keine UN-Flaschen sind und in denen Acetylen, gelöst der UN-Nummer 1001 oder Acetylen, lösungsmittelfrei der UN-Nummer 3374 befördert wird

Bonn, den 18. Juli 2024
(VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2024 S. 559)

G 16/3642.60/202402

Die von Frankreich initiierte Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2024 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Kennzeichnung von Flaschen, die keine UN-Flaschen sind und in denen Acetylen, gelöst der UN-Nummer 1001 oder Acetylen, lösungsmittelfrei der UNNummer 3374 befördert wird, ist am 17. Juli 2024 von Deutschland gegengezeichnet worden.

Damit sind die Regelungen dieser Vereinbarung in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.

Die RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung gegengezeichnet haben, können im Internet unter der Adresse
http://otif.org/de/?page_id=176
eingesehen werden. Der Text der Vereinbarung wird nachfolgend in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.

ID: 241799