umwelt-online: ADR/RID Teil 5 Vorschriften für de Versand (6)

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5.4.2 Container-/Fahrzeugpackzertifikat 22a

Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Containern eine Seebeförderung folgt, ist von den für das Packen des Containers Verantwortlichen dem Seebeförderer ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes [8, 9] / {11, 12}zur Verfügung zu stellen.

Die Aufgaben des gemäß Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiers und des oben genannten Container-/Fahrzeugpackzertifikats können durch ein einziges Dokument (siehe z.B. Abschnitt 5.4.5) erfüllt werden. Werden die Aufgaben dieser Dokumente durch ein einziges Dokument erfüllt, genügt die Aufnahme einer Erklärung im Beförderungspapier, dass die Beladung des Containers oder Fahrzeugs in Übereinstimmung mit den für die jeweiligen Verkehrsträger anwendbaren Vorschriften durchgeführt wurde, sowie die Angabe der für das Container-/Fahrzeugpackzertifikat verantwortlichen Person.

(...)

Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Fahrzeugen eine Seebeförderung folgt, darf dem Beförderungspapier auch ein Container-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes [8, 9]{11, 12} beigegeben werden.

{Bem. Für Zwecke dieses Abschnitts schließt der Begriff ≪Fahrzeuge≫ Wagen ein.}

5.4.3 RSE Schriftliche Weisungen

5.4.3.1 Für die Hilfe bei [unfallbedingten] Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind [in der Kabine der Fahrzeugbesatzung] {auf dem Führerstand} an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen in der in Unterabschnitt 5.4.3.4 festgelegten Form mitzuführen.

5.4.3.2 [Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied lesen und verstehen kann. Der Beförderer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.]
{Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer (den Triebfahrzeugführern) in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die er (sie) lesen und verstehen kann (können). Der Beförderer hat darauf zu achten, dass der Triebfahrzeugführer die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.}

5.4.3.3 [Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.]
{Vor Antritt der Fahrt muss der Triebfahrzeugführer unter Berücksichtigung der ihm vom Beförderer zur Verfügung gestellten Informationen über gefährliche Güter im Zug die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.}

5.4.3.4 Die schriftlichen Weisungen [müssen hinsichtlich ihrer Form und] ihres Inhalts dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen.

[SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS ADR

Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall

Bei einem Unfall oder Notfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können:

{SCHRIFTLICHE WEISUNGEN GEMÄSS RID
Maßnahmen bei einem Unfall oder Zwischenfall, der gefährliche Güter erfasst oder zu erfassen droht

Bei einem Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Beförderung ereignen kann, müssen die Triebfahrzeugführer folgende Maßnahmen ergreifen, sofern diese sicher und praktisch durchgeführt werden können a:

  • Zug/Rangierfahrt unter Berücksichtigung der Art der Gefahr (z.B. Brand, Ladegutverlust), der Örtlichkeiten (z.B. Tunnel, Wohngebiet) und der möglichen Maßnahmen der Rettungskräfte (Zugänglichkeit, Evakuierung), gegebenenfalls in Absprache mit dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, an einer geeigneten Stelle zum Halten bringen;
  • Triebfahrzeug gemäß Bedienungsanweisung außer Betrieb setzen;
  • Zündquellen vermeiden, insbesondere nicht rauchen oder elektronische Zigaretten oder ähnliche Geräte verwenden und keine elektrische Ausrüstung einschalten;
  • die den Gefahren aller betroffenen Güter in der nachfolgenden Tabelle zugeordneten zusätzlichen Hinweise beachten. Die Gefahren entsprechen den Nummern der Gefahrzettelmuster und den Kennzeichen, die dem Gut während der Beförderung zugeordnet sind;
  • den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur oder die Einsatzkräfte verständigen und dabei soviel Informationen wie möglich über den Unfall oder Zwischenfall und die betroffenen gefährlichen Güter liefern, dabei sind die Anweisungen des Beförderers zu berücksichtigen;
  • Informationen über die beförderten gefährlichen Güter (gegebenenfalls Beförderungspapiere) für die Ankunft der Einsatzkräfte bereit halten oder diese über elektronischen Datenaustausch (EDI) zur Verfügung stellen lassen;
  • beim Verlassen des Triebfahrzeugs die vorgeschriebene Warnkleidung anlegen;
  • gegebenenfalls weitere Schutzausrüstung verwenden;
  • sich aus der unmittelbaren Umgebung des Unfalls oder Zwischenfalls entfernen, andere Personen auffordern sich zu entfernen und die Weisungen der Einsatzleitung (intern und extern) befolgen;
  • nicht in ausgelaufene Stoffe treten oder diese berühren und das Einatmen von Dunst, Rauch, Staub und Dämpfen durch Aufenthalt auf der dem Wind zugewandten Seite vermeiden;
  • kontaminierte Kleidung ausziehen und einer sicheren Entsorgung zuführen.
a) Vorgaben aufgrund eisenbahnrechtlicher oder -betrieblicher Vorschriften sind zu beachten.}
Zusätzliche Hinweise für die [Mitglieder der Fahrzeugbesatzung] {Triebfahrzeugführer} über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen
Gefahrzettel und Großzettel (Placards) {, Bezeichnung der Gefahren}GefahreneigenschaftenZusätzliche Hinweise
(1)(2)(3)
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.1.51.6
Kann eine Reihe von Eigenschaften und Auswirkungen wie Massendetonation, Splitterwirkung, starker Brand/Wärmefluss, Bildung von hellem Licht, Lärm oder Rauch haben.

Schlagempfindlich und/oder stoßempfindlich und/oder wärmeempfindlich.

Schutz abseits von Fenstern suchen.
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

1.4

Leichte Explosions- und Brandgefahr.Schutz suchen.
Entzündbare Gase

2.1

Brandgefahr.

Explosionsgefahr.

Kann unter Druck stehen.

Erstickungsgefahr.

Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Schutz suchen.

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Nicht entzündbare, nicht giftige Gase

2.2

Erstickungsgefahr.

Kann unter Druck stehen.

Kann Erfrierungen hervorrufen.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Schutz suchen.

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Giftige Gase

2.3

Vergiftungsgefahr.

Kann unter Druck stehen.

Kann Verbrennungen und/oder Erfrierungen hervorrufen.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

[Notfallfluchtmaske verwenden.]

Schutz suchen.

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Entzündbare flüssige Stoffe

3

Brandgefahr.

Explosionsgefahr.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Schutz suchen.

Nicht in tief liegenden Bereichen aufhalten.

Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe

4.1

Brandgefahr. Entzündbar oder brennbar, kann sich bei Hitze, Funken oder Flammen entzünden.

Kann selbstzersetzliche Stoffe enthalten, die unter Einwirkung von Hitze, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), bei Reibung oder Stößen zu exothermer Zersetzung neigen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen.

Umschließungen können unter Hitzeeinwirkung bersten.

Explosionsgefahr desensibilisierter explosiver Stoffe bei Verlust des Desensibilisierungsmittels.

Selbstentzündliche Stoffe

4.2

Brandgefahr durch Selbstentzündung bei Beschädigung von Versandstücken oder Austritt von Füllgut.

Kann heftig mit Wasser reagieren.

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

4.3

Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosionsgefahr.[Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken trocken gehalten werden.]
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe

5.1

Gefahr heftiger Reaktion, Entzündung und Explosion bei Berührung mit brennbaren oder entzündbaren Stoffen.[Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden.]
Organische Peroxide

5.2

Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten Temperaturen, bei Kontakt mit anderen Stoffen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen oder Aminen), Reibung oder Stößen. Dies kann zur Bildung gesundheitsgefährdender und entzündbarer Gase oder Dämpfe oder zur Selbstentzündung führen.[Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden.]
Giftige Stoffe

6.1

Gefahr der Vergiftung beim Einatmen, bei Berührung mit der Haut oder bei Einnahme.

Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.

[Notfallfluchtmaske verwenden.]
Ansteckungsgefährliche Stoffe

6.2

Ansteckungsgefahr.

Kann bei Menschen oder Tieren schwere Krankheiten hervorrufen.

Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.

Radioaktive Stoffe
7A7B
7C7D
Gefahr der Aufnahme und der äußeren Bestrahlung.Expositionszeit beschränken.
Spaltbare Stoffe

7E

Gefahr nuklearer Kettenreaktion.
Ätzende Stoffe

8

Verätzungsgefahr.

Kann untereinander, mit Wasser und mit anderen Stoffen heftig reagieren.

Ausgetretener Stoff kann ätzende Dämpfe entwickeln.

Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

9

Bild

9A

Verbrennungsgefahr.

Brandgefahr.

Explosionsgefahr.

Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.


Bem.
  1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei Zusammenladungen muss jede anwendbare Eintragung beachtet werden.
  2. Die in der Spalte 3 der Tabelle angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die Klassen der zu befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben {und um sie gegebenenfalls gemäß bestehenden nationalen Vorgaben zu ergänzen}.
Zusätzliche Hinweise für die [Mitglieder der Fahrzeugbesatzung] {Triebfahrzeugführer} über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern, die durch Kennzeichen angegeben sind, und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen
KennzeichenGefahreneigenschaftenZusätzliche Hinweise
(1)(2)(3)

Umweltgefährdende Stoffe

Gefahr für Gewässer oder Kanalisation.

Erwärmte Stoffe

Gefahr von Verbrennungen durch Hitze.Berührung heißer Teile [der Beförderungseinheit] {des Wagens oder Containers} und des ausgetretenen Stoffes vermeiden.

[Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmaßnahmen, die sich gemäß Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord der Beförderungseinheit befinden muss

Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:

für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:

_________
a) Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.
b) Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 oder 9 vorgeschrieben.]

{Ausrüstung für den persönlichen Schutz, die sich auf dem Führerstand befinden muss

Die folgende Ausrüstung a muss sich auf dem Führerstand befinden:

  • ein tragbares Beleuchtungsgerät;

für den Triebfahrzeugführer

  • entsprechende Warnkleidung

a) Die vorzuhaltende Ausrüstung ist gegebenenfalls gemäß bestehenden nationalen Vorgaben zu ergänzen.}

[5.4.3.5 Die Vertragsparteien müssen dem Sekretariat der UNECE die offizielle Übersetzung der schriftlichen Weisungen in ihrer (ihren) Landessprache(n) in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt zur Verfügung stellen. Das Sekretariat der UNECE muss die erhaltenen nationalen Fassungen der schriftlichen Weisungen allen Vertragsparteien zugänglich machen.]

5.4.4 Aufbewahrung von Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter

5.4.4.1 Der Absender und der Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten aufbewahren.

5.4.4.2 Wenn die Dokumente elektronisch oder in einem EDV-System gespeichert werden, müssen der Absender und der Beförderer in der Lage sein, einen Ausdruck herzustellen.

5.4.5 Beispiel eines Formulars für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter

Beispiel eines Formulars, das für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter als kombiniertes Dokument für die Erklärung gefährlicher Güter und das Container-Packzertifikat verwendet werden darf.

FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER (rechter Rand schwarz schraffiert)

1. Absender2. Nummer des Beförderungspapiers
3. Seite 1 von ... Seiten4. Referenznummer des Beförderers
5. Referenznummer des Spediteurs
6. Empfänger
7. Beförderer (vom Beförderer auszufüllen)
ERKLÄRUNG DES ABSENDERS
Hiermit erkläre ich, dass der Inhalt dieser Sendung vollständig und genau durch die unten angegebene offizielle Benennung für die Beförderung beschrieben und richtig klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet, bezettelt und mit Großzetteln (Placards) versehen ist und sich nach den anwendbaren internationalen und nationalen Vorschriften in jeder Hinsicht in einem für die Beförderung geeigneten Zustand befindet.
8. Diese Sendung entspricht den vorgeschriebenen Grenzwerten für
(nicht Zutreffendes streichen)
9. Zusätzliche Information für die Handhabung
PASSAGIER- UND FRACHTFLUGZEUGNUR FRACHTFLUGZEUG
10. Schiff / Flugnummer und Datum11. Hafen / Ladestelle
12. Hafen / Entladestelle13. Bestimmungsort
14. Kennzeichen für die Beförderung; *Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter; Bruttomasse (kg); Nettomasse; Rauminhalt (m3)
15. Kennzeichnungs- nummer des Containers / Zulassungsnummer des Fahrzeugs16. Siegelnummer(n)17. Abmessungen und Typ des Containers / Fahrzeugs18. Tara (kg)19. Bruttogesamt- masse (einschließlich Tara) (kg)
CONTAINER- /FAHRZEUG-PACKZERTIFIKAT
Hiermit erkläre ich, dass die oben beschriebenen Güter in den oben angegebenen Container / in das oben angegebene Fahrzeug gemäß den geltenden Vorschriften ** verpackt / verladen wurden.
FÜR JEDE LADUNG IN CONTAINERN / FAHRZEUGEN VON DER FÜR DAS PACKEN / VERLADEN VERANTWORTLICHEN PERSON ZU VERVOLLSTÄNDIGEN UND ZU UNTERZEICHNEN
21. EMPFANGSBESTÄTIGUNG
Die oben bezeichnete Anzahl Versandstücke / Container / Anhänger in scheinbar gutem Zustand erhalten, mit Ausnahme von:
20. Name der FirmaName des Frachtführers22. Name der Firma (DES ABSENDERS, DER DIESES DOKUMENT VORBEREITET)
Name und Funktion des ErklärendenZulassunganummer des FahrzeugsName und Funktion des Erklärenden
Ort und DatumUnterschrift und DatumOrt und Datum
Unterschrift des ErklärendenUNTERSCHRIFT DES FAHRZEUGFÜHRERSUnterschrift des Erklärenden
* FÜR GEFÄHRLICHE GUTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden.
** Siehe Abschnitt 5.4.2

FORMULAR FÜR DIE MULTIMODALE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER
(rechter Rand schwarz schraffiert) Fortsetzungsblatt

1. Absender2. Nummer des Beförderungspapiers
3. Seite 2 von ... Seiten4. Referenznummer des Beförderers
5. Referenznummer des Spediteurs
14. Kennzeichen für die Beförderung *Anzahl und Art der Versandstücke; Beschreibung der Güter Bruttomasse (kg) Nettomasse Rauminhalt (m3)
* FÜR GEFÄHRLICHE GUTER: Es ist anzugeben: UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) und alle sonstigen Informationsbestandteile, die durch geltende nationale oder internationale Regelwerke vorgeschrieben werden.

Kapitel 5.5
Sondervorschriften




5.5.1 (gestrichen)

5.5.2 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (...) (UN-Nummer 3359) 22a
(siehe auch MSC.1/Rundschreiben 1264)

5.5.2.1 Allgemeine Vorschriften

5.5.2.1.1 Begaste Güterbeförderungseinheiten (...) (UN-Nummer 3359), die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften des ADR/RID.

5.5.2.1.2 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (...) zusätzlich zu dem Begasungsmittel auch mit gefährlichen Gütern beladen wird, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese Güter anwendbaren Vorschriften des ADR/RID (einschließlich Anbringen von Großzetteln (Placards), Bezettelung und Dokumentation).

5.5.2.1.3 Für die Beförderung von Gütern unter Begasung dürfen nur Güterbeförderungseinheiten (...) verwendet werden, die so verschlossen werden können, dass das Entweichen von Gas auf ein Minimum reduziert wird.

5.5.2.2 Unterweisung

Die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten (...) befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.

5.5.2.3 Kennzeichnung und Anbringen von Großzetteln (Placards)

5.5.2.3.1 Eine begaste Güterbeförderungseinheit (...) muss an jedem Zugang an einer von Personen, welche die Güterbeförderungseinheit (...) öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnkennzeichen gemäß Absatz 5.5.2.3.2 versehen sein. Das vorgeschriebene Warnkennzeichen muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit (...) verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:

  1. die begaste Güterbeförderungseinheit (...) wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Begasungsmittels abzubauen, und
  2. die begasten Güter oder Werkstoffe wurden entladen.

5.5.2.3.2 Das Warnkennzeichen für Begasung muss der Abbildung 5.5.2.3.2 entsprechen.

Abbildung 5.5.2.3.2

* entsprechende Angabe einfügen

Warnkennzeichen für Begasung

Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 400 mm in der Breite und 300 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Außenlinie 2 mm betragen. Das Kennzeichen muss schwarz auf weißem Grund sein, die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

5.5.2.3.3 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (...) entweder durch Öffnen der Türen oder durch mechanische Belüftung nach der Begasung vollständig belüftet wurde, muss das Datum der Belüftung auf dem Warnkennzeichen für Begasung angegeben werden.

5.5.2.3.4 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (...) belüftet und entladen wurde, muss das Warnkennzeichen für Begasung entfernt werden.

5.5.2.3.5 Großzettel (Placards) nach Muster 9 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) dürfen nicht an einer begasten Güterbeförderungseinheit (...) angebracht werden, sofern sie nicht für andere in der Güterbeförderungseinheit (...) verladenen Stoffe oder Gegenstände der Klasse 9 erforderlich sind.

5.5.2.4 Dokumentation

5.5.2.4.1 Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten (...), die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:

  1. ≪UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT (...), 9≫ oder
    ≪UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT (...), Klasse 9≫;
  2. das Datum und die Uhrzeit der Begasung und
  3. Typ und Menge des verwendeten Begasungsmittels.

Diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht [Deutsch, Englisch oder Französisch] {Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch} ist, außerdem in [Deutsch, Englisch oder Französisch]{Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch}, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

5.5.2.4.2 Die Dokumente können formlos sein, vorausgesetzt, sie enthalten die in Absatz 5.5.2.4.1 vorgeschriebenen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

5.5.2.4.3 Es müssen Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einschließlich Angaben über die (gegebenenfalls) verwendeten Begasungsgeräte bereitgestellt werden.

5.5.2.4.4 Dokumente sind nicht erforderlich, wenn die begaste Güterbeförderungseinheit (...) vollständig belüftet und das Datum der Belüftung auf dem Warnkennzeichen angegeben wurde (siehe Absätze 5.5.2.3.3 und 5.5.2.3.4).

5.5.3 Sondervorschriften für die Beförderung von Trockeneis (UN 1845) und für Versandstücke, [Fahrzeuge] {Wagen} und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken ein Erstickungsrisiko darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) oder Stickstoff)

Bem. In Zusammenhang mit diesem Abschnitt kann der Begriff ≪Konditionierung≫ in einem breiteren Anwendungsbereich angewendet werden und schließt den Schutz ein.

5.5.3.1 Anwendungsbereich

5.5.3.1.1 Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden, ausgenommen die Beförderung von Trockeneis (UN 1845). Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden.

Für UN 1845 gelten die in diesem Abschnitt mit Ausnahme von Absatz 5.5.3.3.1 festgelegten Beförderungsbedingungen für alle Arten von Beförderungen, unabhängig davon, ob dieser Stoff als Kühl- oder Konditionierungsmittel oder als Sendung befördert wird. Für die Beförderung von UN 1845 finden die übrigen Vorschriften des ADR/RID keine Anwendung.

5.5.3.1.2 Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.

5.5.3.1.3 Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.

5.5.3.1.4[Fahrzeuge] {Wagen} und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl [Fahrzeuge] {Wagen} und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch[Fahrzeuge] {Wagen} und Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.

5.5.3.1.5 Die Unterabschnitte 5.5.3.6 und 5.5.3.7 finden nur dann Anwendung, wenn ein tatsächliches Erstickungsrisiko im [Fahrzeug] {Wagen} oder Container besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den für die Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung, der zu verwendenden Umschließungsarten und der in der Bem. zu Absatz 5.5.3.3.3 angegebenen Gaskonzentrationswerte zu beurteilen.

5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften

5.5.3.2.1 [Fahrzeuge] {Wagen} und Container, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften des ADR/RID.

5.5.3.2.2 Wenn gefährliche Güter in [Fahrzeuge] {Wagen} oder Container, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften des ADR/RID.

5.5.3.2.3 (bleibt offen)

5.5.3.2.4 Personen, die mit der Handhabung oder Beförderung von [Fahrzeugen] {Wagen} und Containern, mit denen Trockeneis (UN 1845) befördert wird oder die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, betraut sind, müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.

5.5.3.3 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten

5.5.3.3.1 Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Verpackungsanweisung P 203, P 620, P 650, P 800, P 901 oder P 904 des Unterabschnitts 4.1.4.1 zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.

5.5.3.3.2 Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen Temperaturen standzuhalten, und dürfen durch das Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Verflüchtigung des Kühl- oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden.

5.5.3.3.3 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten [Fahrzeugen]{Wagen} und Containern befördert werden. Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6 ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Eine Kennzeichnung gemäß Unterabschnitt 5.5.3.6, nicht aber eine Belüftung ist erforderlich, wenn:

Bem. ≪Gut belüftet≫ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt.

5.5.3.4 Kennzeichnung von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten

5.5.3.4.1 Versandstücke, die Trockeneis (UN 1845) als Sendung enthalten, müssen mit der Angabe ≪KOHLENDIOXID, FEST≫ oder ≪TROCKENEIS≫ gekennzeichnet sein; Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebenen Benennung dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck ≪ALS KÜHLMITTEL ≫ bzw. ≪ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL≫, gekennzeichnet sein; diese Angaben sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht [Deutsch, Englisch oder Französisch] {Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch} ist, außerdem in [Deutsch, Englisch oder Französisch] {Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch}, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

5.5.3.4.2 Die Kennzeichen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.

5.5.3.5 [Fahrzeuge] {Wagen} und Container, die unverpacktes Trockeneis enthalten

5.5.3.5.1 Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten Kontakt mit dem Metallaufbau des [Fahrzeugs] {Wagens} oder Containers gelangen, um eine Versprödung des Metalls zu verhindern. Um eine ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und dem[Fahrzeug] {Wagen} oder Container sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z.B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.).

5.5.3.5.2 Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nach der Verflüchtigung des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.

5.5.3.6 Kennzeichnung der[Fahrzeuge] {Wagen} und Container

5.5.3.6.1 Nicht gut belüftete [Fahrzeuge] {Wagen} und Container, die Trockeneis (UN 1845) oder gefährliche Güter zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, müssen an jedem Zugang an einer für Personen, welche[das Fahrzeug] {den Wagen}oder den Container öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnkennzeichen gemäß Absatz 5.5.3.6.2 versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf dem [Fahrzeug] {Wagen} oder Container verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:

  1. [das Fahrzeug] {der Wagen} oder der Container wurde gut belüftet, um schädliche Konzentrationen des Trockeneises (UN 1845) oder des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und
  2. das Trockeneis (UN 1845) oder die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen.

Solange [das Fahrzeug oder der]{der Wagen oder} Container gekennzeichnet sind, müssen vor dem Betreten die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Die Notwendigkeit einer Belüftung über die Ladetüren oder mit anderen Mitteln (z.B. Zwangsbelüftung) muss bewertet und in die Schulung der beteiligten Personen aufgenommen werden.

5.5.3.6.2 Das Warnkennzeichen muss der Abbildung 5.5.3.6.2 entsprechen.

Abbildung 5.5.3.6.2

Erstickungswarnkennzeichen für [Fahrzeuge] {Wagen} und Container

* Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebene Benennung oder die Benennung des als Kühl-/Konditionierungsmittel verwendeten erstickenden Gases einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von mindestens 25 mm in einer Zeile erfolgen. Wenn die Länge der offiziellen Benennung für die Beförderung zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist, darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum Beispiel: ≪KOHLENDIOXID, FEST≫. Zusätzliche Angaben, wie ≪ALS KÜHLMITTEL≫ oder ≪ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL≫, dürfen hinzugefügt werden.

Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 150 mm in der Breite und 250 mm in der Höhe betragen. Der Ausdruck ≪WARNUNG≫ muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

Die Worte ≪WARNUNG≫ und ≪ALS KÜHLMITTEL≫ bzw. ≪ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL≫ sind in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht [Deutsch, Englisch oder Französisch] {Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch} ist, außerdem in [Deutsch, Englisch oder Französisch] {Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch}, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

5.5.3.7 Dokumentation

5.5.3.7.1 Dokumente (wie ein Konnossement, Ladungsmanifest oder CIM/CMR-Frachtbrief) im Zusammenhang mit der Beförderung von[Fahrzeugen] {Wagen} oder Containern, die Trockeneis (UN 1845) oder zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:

  1. die UN-Nummer, der die Buchstaben ≪UN≫ vorangestellt sind, und
  2. die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebene Benennung, gegebenenfalls gefolgt von dem Ausdruck ≪ALS KÜHLMITTEL≫ oder ≪ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL≫ in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht[Deutsch, Englisch oder Französisch] {Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch} ist, außerdem in[Deutsch, Englisch oder Französisch] {Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch}, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

Beispiel: ≪UN 1845 KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL≫.

5.5.3.7.2 Das Beförderungspapier kann formlos sein, vorausgesetzt, es enthält die in Absatz 5.5.3.7.1 vorgeschriebenen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

5.5.4 Gefährliche Güter in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind und die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind

5.5.4.1 Gefährliche Güter (z.B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen), die in Geräten, wie Datensammlern und Ladungsortungseinrichtungen, enthalten sind, die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht sind oder in diese eingesetzt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des [ADR] {RID} mit Ausnahme der Folgenden:

  1. das Gerät muss während der Beförderung verwendet oder für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sein;
  2. die enthaltenen gefährlichen Güter (z.B. Lithiumbatterien, Brennstoffzellen-Kartuschen) müssen den im [ADR] {RID} festgelegten Bau- und Prüfvorschriften entsprechen und
  3. das Gerät muss den Stößen und Beanspruchungen standhalten können, die normalerweise während der Beförderung auftreten.

5.5.4.2 Wenn solche Geräte, die gefährliche Güter enthalten, als Sendung befördert werden, muss die entsprechende Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A verwendet werden und es gelten alle anwendbaren Bestimmungen des [ADR] {RID}.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE Teil 5.
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