umwelt-online: ADR/RID Teil 5 Vorschriften für de Versand (2)

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5.2.2.1.9 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Peroxiden

  1. Der Gefahrzettel nach Muster 4.1 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass ein Gefahrzettel nach Muster 3 daher nicht erforderlich ist. Für selbstzersetzliche Stoffe des Typs B ist zusätzlich ein Gefahrzettel nach Muster 1 anzubringen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist.
  2. Der Gefahrzettel nach Muster 5.2 zeigt auch an, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass ein Gefahrzettel nach Muster 3 daher nicht erforderlich ist. Zusätzlich sind folgende Gefahrzettel anzubringen:
    1. bei organischen Peroxiden des Typs B ein Gefahrzettel nach Muster 1, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, dass auf diesen Zettel bei einer bestimmten Verpackung verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass das organische Peroxid in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist;
    2. ein Gefahrzettel nach Muster 8, wenn der Stoff den Kriterien der Verpackungsgruppe I oder II der Klasse 8 entspricht.

Für namentlich genannte selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide sind die anzubringenden Gefahrzettel im Verzeichnis des Unterabschnitts 2.2.41.4 bzw. 2.2.52.4 angegeben.

5.2.2.1.10 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen Stoffen

Zusätzlich zum Gefahrzettel nach Muster 6.2 müssen Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen mit allen anderen Gefahrzetteln versehen sein, die durch die Eigenschaften des Inhalts erforderlich sind.

5.2.2.1.11 Besondere Vorschriften für die Bezettelung radioaktiver Stoffe

5.2.2.1.11.1 Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß Absatz 5.3.1.1.3 vergrößerte Gefahrzettel verwendet werden, müssen alle Versandstücke, Umverpackungen und Container, die radioaktive Stoffe enthalten, der Kategorie dieser Stoffe entsprechend mit den Gefahrzetteln nach den anwendbaren Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein. Die Gefahrzettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks oder der Umverpackung oder an allen vier Seiten eines Containers oder Tanks anzubringen. Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container, die spaltbare Stoffe enthalten, ausgenommen spaltbare Stoffe, die nach den Vorschriften des Absatzes2.2.7.2.3.5 freigestellt sind, müssen zusätzlich mit Gefahrzetteln nach Muster 7E versehen sein; soweit erforderlich, sind diese Gefahrzettel direkt neben den Gefahrzetteln nach dem anwendbaren Muster 7A, 7B oder 7C anzubringen. Die Gefahrzettel dürfen die in Abschnitt 5.2.1 aufgeführten Kennzeichen nicht abdecken. Gefahrzettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder abzudecken.

5.2.2.1.11.2 Jeder Gefahrzettel nach dem anwendbaren Muster 7A, 7B oder 7C ist durch folgende Angaben zu ergänzen:

  1. Inhalt:
    1. Außer bei LSA-I-Stoffen ist (sind) der (die) Name(n) des (der) Radionuklids (Radionuklide) gemäß Tabelle 2.2.7.2.2.1 mit den dort genannten Symbolen anzugeben. Für Radionuklidgemische sind die Nuklide mit dem restriktivsten Wert anzugeben, soweit der in der Zeile verfügbare Raum dies zulässt. Die LSA- oder SCO-Gruppe ist hinter dem (den) Namen des (der) Radionuklids (Radionuklide) einzutragen. Dafür sind die Bezeichnungen ≫LSA-II≪, ≫LSA-III≪, ≫SCO-I≪ und ≫SCO-II≪ zu verwenden.
    2. Für LSA-I-Stoffe ist die Bezeichnung ≪LSA-I≫ ausreichend; der Name des Radionuklids ist nicht erforderlich.
  2. Aktivität:
    Die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung wird in Becquerel (Bq) mit dem entsprechenden SI-Vorsatzzeichen ausgedrückt (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide in Einheiten von Gramm (g) oder in Vielfachen davon anstelle der Aktivität angegeben werden.
  3. Bei Umverpackungen und Containern müssen die Eintragungen für ≫Inhalt≪ und ≫Aktivität≪ auf dem Gefahrzettel den in a) und b) geforderten Angaben entsprechen, wobei über den gesamten Inhalt der Umpackung oder des Containers zu summieren ist, ausgenommen hiervon sind Gefahrzettel von Umverpackungen oder Containern, die Zusammenladungen von Versandstücken mit unterschiedlichen Radionukliden enthalten, deren Eintragung ≫Siehe Beförderungspapiere≪ lauten darf.
  4. Transportkennzahl: Die nach den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Zahl. (ausgenommen Kategorie I-WEISS).

5.2.2.1.11.3 Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungszeugnis angegeben ist, das in den Ländern anwendbar ist, in oder durch die die Sendung befördert wird, oder wie sie in Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 festgelegt ist.

5.2.2.1.11.4 Bei Umverpackungen und Containern muss auf dem Gefahrzettel nach Muster 7E die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin enthaltener Versandstücke angegeben sein.

5.2.2.1.11.5 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die Bezettelung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

5.2.2.1.12 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten und die unter den UN-Nummern 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 und 3548 befördert werden

5.2.2.1.12.1 Versandstücke, die Gegenstände enthalten, oder Gegenstände, die unverpackt befördert werden, müssen gemäß Unterabschnitt 5.2.2.1 mit Gefahrzetteln versehen sein, welche die gemäß Abschnitt 2.1.5 festgestellten Gefahren wiedergeben, mit der Ausnahme, dass für Gegenstände, die zusätzlich Lithiumbatterien enthalten, ein Kennzeichen für Lithiumbatterien oder ein Gefahrzettel nach Muster 9A nicht erforderlich ist.

5.2.2.1.12.2 RSEB Wenn sichergestellt werden muss, dass Gegenstände, die flüssige gefährliche Güter enthalten, in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben, müssen, sofern möglich, Ausrichtungspfeile gemäß den Vorschriften des Absatzes 5.2.1.10.1 mindestens auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks oder des unverpackten Gegenstandes angebracht und sichtbar sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen.

5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel

5.2.2.2.1 Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen. Entsprechende Muster, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen.

Bem. In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel [auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund] {vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe} angebracht ist.

5.2.2.2.1.1 Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.

Abbildung 5.2.2.2.1.1

Gefahrzettel für die Klasse/Unterklasse

* In der unteren Ecke muss die Nummer der Klasse, für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer ≪4≫ oder für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer ≪6≫ angegeben werden.

** In der unteren Hälfte müssen (sofern vorgeschrieben) oder dürfen (sofern nicht verbindlich vorgeschrieben) zusätzlicher Text bzw. zusätzliche Nummern/Buchstaben/Symbole angegeben werden.

*** In der oberen Hälfte muss das Symbol der Klasse oder für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 die Nummer der Unterklasse und bei Gefahrzetteln nach Muster 7E der Ausdruck ≪FISSILE≫ angegeben sein.

5.2.2.2.1.1.1 Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.

5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen. Innerhalb des Rands der Raute muss parallel zum Rand eine Linie verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand des Gefahrzettels etwa 5 mm betragen muss. In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

5.2.2.2.1.1.3 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Abmessungen der Gefahrzettel für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen

5.2.2.2.1.2 RSEB Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln gleichartig sind, und gegebenenfalls mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein, deren (dessen) Abmessungen entsprechend der Norm ISO 7225:2005 Gasflaschen - Gefahrgutaufkleber verkleinert sind (ist), um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenschulter) angebracht werden zu können.

Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.

Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen der Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.

Ungereinigte leere Druckgefäße für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzetteln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels gemäß den geltenden Vorschriften oder der Entsorgung des Druckgefäßes befördert werden.

5.2.2.2.1.3 RSEB Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Symbol und die untere Hälfte:

  1. für die Klassen 1, 2, 3, 5.1, 5.2, 7, 8 und 9 die Nummer der Klasse;
  2. für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer ≪4≫;
  3. für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer ≪6≫.

Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten.

Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit Absatz 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z.B. ≪entzündbar≫) enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.

5.2.2.2.1.4 Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben.

5.2.2.2.1.5 RSEB Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Bereich unter dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen.

5.2.2.2.1.6 Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, ausgenommen:

  1. der Gefahrzettel der Klasse 8, bei dem ein eventueller Text und die Ziffer der Klasse in weiß anzugeben ist, und
  2. die Gefahrzettel mit grünem, rotem oder blauem Grund, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer in weiß angegeben werden darf,
  3. der Gefahrzettel der Klasse 5.2, bei dem das Symbol weiß dargestellt werden darf, und
  4. die auf Flaschen und Gaspatronen für Flüssiggas (LPG) angebrachten Gefahrzettel nach Muster 2.1, bei denen das Symbol, der Text und die Ziffer bei ausreichendem Kontrast in der Farbe des Gefäßes angegeben werden dürfen.

5.2.2.2.1.7 Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können.

5.2.2.2.2 Gefahrzettelmuster

Gefahr-
zettel-
muster
Nr.
Unterklasse
oder
Kategorie
Symbol und Farbe
des Symbols
Hinter-
grund
Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer)GefahrzettelmusterBemerkung
Gefahr der Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstande mit Explosivstoff
1Unterklassen 1.1,
1.2, 1.3
explodierende Bombe: schwarzorange1
(schwarz)
** Angabe der Unterklasse -
keine Angabe, wenn die explosive
Eigenschaft die Nebengefahr darstellt

* Angabe der Vertraglichkeitsgruppe -
keine Angabe, wenn die explosive
Eigenschaft die Nebengefahr darstellt

1.4Unterklasse 1.41.4: schwarz
Die Ziffern müssen eine
Zeichenhöhe von ca. 30 mm und
eine Dicke von ca. 5 mm haben
(bei einem Gefahrzettel
von 100 mm x 100 mm).
orange1
(schwarz)
* Angabe der Vertraglichkeitsgruppe
1.5Unterklasse 1.51.5: schwarz
Die Ziffern müssen eine
Zeichenhöhe von ca. 30 mm und
eine Dicke von ca. 5 mm haben
(bei einem Gefahrzettel
von 100 mm x 100 mm).
orange1
(schwarz)
* Angabe der Vertraglichkeitsgruppe
1.6Unterklasse 1.61.6: schwarz
Die Ziffern müssen eine
Zeichenhöhe von ca. 30 mm und
eine Dicke von ca. 5 mm haben
(bei einem Gefahrzettel
von 100 mm x 100 mm).
orange1
(schwarz)
* Angabe der Vertraglichkeitsgruppe
Gefahr-
zettel-
muster

Nr.

Unterklasse oder
Kategorie
Symbol und Farbe
des Symbols
Hinter-
grund
Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer)GefahrzettelmusterBemerkung
Gefahr der Klasse 2: Gase
2.1Entzündbare
Gase
Flamme: schwarz oder weiß
(mit Ausnahme der in Absatz 5.2.2.2.1.6 d)
vorgesehenen Fälle)
rot2
(schwarz oder
weiß)
(mit Ausnahme
der in Absatz
5.2.2.2.1.6 d)
vorgesehenen
Fälle)
-
2.2Nicht
entzündbare,
nicht giftige
Gase
Gasflasche: schwarz oder weißgrün2
(schwarz oder weiß)
-
2.3Giftige GaseTotenkopf mit gekreuzten Gebeinen:
schwarz
weiß2
(schwarz)
-
Gefahr der Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
3-Flamme: schwarz oder weißrot3
(schwarz oder
weiß)
-
Gefahr-
zettel-
muster

Nr.

Unterklasse oder
Kategorie
Symbol und Farbe
des Symbols
Hinter-
grund
Ziffer in der
unteren Ecke
(und Farbe
der Ziffer)
GefahrzettelmusterBemerkung
Gefahr der Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
4.1-Flamme: schwarzweiß mit sieben
senkrechten roten
Streifen
4
(schwarz)
 -
Gefahr der Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
4.2-Flamme: schwarzobere Hälfte weiß, untere Hälfte rot4
(schwarz)
-
Gefahr der Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
4.3-Flamme: schwarz oder weißblau4
(schwarz oder
weiß)
 
Gefahr der Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
5.1-Flamme über einem Kreis:
schwarz
gelb5.1
(schwarz)
-
Gefahr-
zettel-
muster

Nr.

Unterklasse oder
Kategorie
Symbol und Farbe
des Symbols
Hinter-
grund
Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer)GefahrzettelmusterBemerkung
Gefahr der Klasse 5.2: Organische Peroxide
5.2-Flamme: schwarz oder weißobere Hälfte rot, untere Hälfte gelb5.2
(schwarz)
Gefahr der Klasse 5.2: Organische Peroxide-
Gefahr der Klasse 6.1: Giftige Stoffe
6.1-Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen:
schwarz
weiß6
(schwarz)
-
Gefahr der Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
6.2-Kreis, der von drei sichelförmigen
Zeichen überlagert wird:
schwarz
weiß6
(schwarz)
In der unteren Hälfte des Gefahrzettels
darf in Schwarz angegeben sein:
"ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE" und "BEI BESCHÄDIGUNG
ODER FREIWERDEN UNVERZÜGLICH GESUNDHEITSBEHÖRDEN VERSTÄNDIGEN".
Gefahr-
zettel-
muster

Nr.

Unterklasse oder
Kategorie
Symbol und Farbe
des Symbols
Hinter-
grund
Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer)GefahrzettelmusterBemerkung
Gefahr der Klasse 7: Radioaktive Stoffe
7AKategorie I -
WEISS
Strahlensymbol: schwarzweiß7
(schwarz)
(vorgeschriebener) Text, schwarz, in der unteren Hälfte des Gefahrzettels:
RADIOACTIVE CONTENTS ...
ACTIVITY ...
dem Ausdruck RADIOACTIVE, folgt ein senkrechter roter Streifen
7BKategorie II -
GELB
Strahlensymbol: schwarzobere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte weiß7
(schwarz)
(vorgeschriebener) Text, schwarz, in der unteren Hälfte des Gefahrzettels:
RADIOACTIVE CONTENTS ...
ACTIVITY ...
in einem schwarz eingerahmten Feld:
TRANSPORT INDEX; dem Ausdruck RADIOACTIVE, folgen zwei senkrechte rote Streifen
7CKategorie III -
GELB
Strahlensymbol: schwarzobere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte weiß7
(schwarz)
(vorgeschriebener) Text, schwarz, in der unteren Hälfte des Gefahrzettels:
RADIOACTIVE CONTENTS ...
ACTIVITY ...
in einem schwarz eingerahmten Feld:
TRANSPORT INDEX; dem Ausdruck RADIOACTIVE, folgen drei senkrechte rote Streifen
7ESpaltbare Stoffe-weiß7
(schwarz)
 (vorgeschriebener) Text, schwarz, in der oberen Hälfte des Gefahrzettels:
FISSILE;
in einem schwarz eingerahmten Feld in der unteren Hälfte des Gefahrzettels:
CRITICALITY SAFETY INDEX,
Gefahr-
zettel-
muster

Nr.

Unterklasse oder
Kategorie
Symbol und Farbe
des Symbols
Hinter-
grund
Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer)GefahrzettelmusterBemerkung
Gefahr der Klasse 8: Atzende Stoffe
8-Flüssigkeiten, die aus zwei Reagenzglasern ausgeschaltet
werden und eine Hand und ein
Metall angreifen: schwarz
obere Hälfte weiß, untere Hälfte schwarz mit weißem
Rand
8
(weiß)
-
Gefahr der Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstande
9-sieben senkrechte Streifen
in der oberen Hälfte: schwarz
weiß9, unterstrichen
(schwarz)
-
9A-sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte: schwarz;
Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, in der unteren Hälfte: schwarz
weiß9, unterstrichen
(schwarz)
Bild -


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