umwelt-online: ADR/RID Teil 5 Vorschriften für de Versand (2)
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5.2.2.1.9 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Peroxiden
Für namentlich genannte selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide sind die anzubringenden Gefahrzettel im Verzeichnis des Unterabschnitts 2.2.41.4 bzw. 2.2.52.4 angegeben.
5.2.2.1.10 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen Stoffen
Zusätzlich zum Gefahrzettel nach Muster 6.2 müssen Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen mit allen anderen Gefahrzetteln versehen sein, die durch die Eigenschaften des Inhalts erforderlich sind.
5.2.2.1.11 Besondere Vorschriften für die Bezettelung radioaktiver Stoffe
5.2.2.1.11.1 Abgesehen von den Fällen, in denen gemäß Absatz 5.3.1.1.3 vergrößerte Gefahrzettel verwendet werden, müssen alle Versandstücke, Umverpackungen und Container, die radioaktive Stoffe enthalten, der Kategorie dieser Stoffe entsprechend mit den Gefahrzetteln nach den anwendbaren Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein. Die Gefahrzettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten des Versandstücks oder der Umverpackung oder an allen vier Seiten eines Containers oder Tanks anzubringen. Alle Versandstücke, Umverpackungen und Container, die spaltbare Stoffe enthalten, ausgenommen spaltbare Stoffe, die nach den Vorschriften des Absatzes2.2.7.2.3.5 freigestellt sind, müssen zusätzlich mit Gefahrzetteln nach Muster 7E versehen sein; soweit erforderlich, sind diese Gefahrzettel direkt neben den Gefahrzetteln nach dem anwendbaren Muster 7A, 7B oder 7C anzubringen. Die Gefahrzettel dürfen die in Abschnitt 5.2.1 aufgeführten Kennzeichen nicht abdecken. Gefahrzettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder abzudecken.
5.2.2.1.11.2 Jeder Gefahrzettel nach dem anwendbaren Muster 7A, 7B oder 7C ist durch folgende Angaben zu ergänzen:
5.2.2.1.11.3 Jeder Gefahrzettel nach Muster 7E muss mit der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie sie in dem von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungszeugnis angegeben ist, das in den Ländern anwendbar ist, in oder durch die die Sendung befördert wird, oder wie sie in Unterabschnitt 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 festgelegt ist.
5.2.2.1.11.4 Bei Umverpackungen und Containern muss auf dem Gefahrzettel nach Muster 7E die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) aller darin enthaltener Versandstücke angegeben sein.
5.2.2.1.11.5 Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die Bezettelung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.2.2.1.12 Besondere Vorschriften für die Bezettelung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten und die unter den UN-Nummern 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 und 3548 befördert werden
5.2.2.1.12.1 Versandstücke, die Gegenstände enthalten, oder Gegenstände, die unverpackt befördert werden, müssen gemäß Unterabschnitt 5.2.2.1 mit Gefahrzetteln versehen sein, welche die gemäß Abschnitt 2.1.5 festgestellten Gefahren wiedergeben, mit der Ausnahme, dass für Gegenstände, die zusätzlich Lithiumbatterien enthalten, ein Kennzeichen für Lithiumbatterien oder ein Gefahrzettel nach Muster 9A nicht erforderlich ist.
5.2.2.1.12.2 RSEB Wenn sichergestellt werden muss, dass Gegenstände, die flüssige gefährliche Güter enthalten, in ihrer vorgesehenen Ausrichtung verbleiben, müssen, sofern möglich, Ausrichtungspfeile gemäß den Vorschriften des Absatzes 5.2.1.10.1 mindestens auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstücks oder des unverpackten Gegenstandes angebracht und sichtbar sein, wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen.
5.2.2.2 Vorschriften für Gefahrzettel
5.2.2.2.1 Die Gefahrzettel müssen den nachstehenden Vorschriften und hinsichtlich der Farbe, der Symbole und der allgemeinen Form den Gefahrzettelmustern in Absatz 5.2.2.2.2 entsprechen. Entsprechende Muster, die für andere Verkehrsträger vorgeschrieben sind, mit geringfügigen Abweichungen, welche die offensichtliche Bedeutung des Gefahrzettels nicht beeinträchtigen, sind ebenfalls zugelassen.
Bem. In bestimmten Fällen sind die Gefahrzettel in Absatz 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß Absatz 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn der Gefahrzettel [auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund] {vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe} angebracht ist.
5.2.2.2.1.1 Die Gefahrzettel müssen wie in Abbildung 5.2.2.2.1.1 dargestellt gestaltet sein.
Abbildung 5.2.2.2.1.1
Gefahrzettel für die Klasse/Unterklasse
* In der unteren Ecke muss die Nummer der Klasse, für die Klassen 4.1, 4.2 und 4.3 die Ziffer ≪4≫ oder für die Klassen 6.1 und 6.2 die Ziffer ≪6≫ angegeben werden.
** In der unteren Hälfte müssen (sofern vorgeschrieben) oder dürfen (sofern nicht verbindlich vorgeschrieben) zusätzlicher Text bzw. zusätzliche Nummern/Buchstaben/Symbole angegeben werden.
*** In der oberen Hälfte muss das Symbol der Klasse oder für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 die Nummer der Unterklasse und bei Gefahrzetteln nach Muster 7E der Ausdruck ≪FISSILE≫ angegeben sein.
5.2.2.2.1.1.1 Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.1.2 Die Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen. Innerhalb des Rands der Raute muss parallel zum Rand eine Linie verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand des Gefahrzettels etwa 5 mm betragen muss. In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
5.2.2.2.1.1.3 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen proportional reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Abmessungen der Gefahrzettel für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 entsprechen
5.2.2.2.1.2 RSEB Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Gefahrzetteln, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Gefahrzetteln gleichartig sind, und gegebenenfalls mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein, deren (dessen) Abmessungen entsprechend der Norm ISO 7225:2005 Gasflaschen - Gefahrgutaufkleber verkleinert sind (ist), um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenschulter) angebracht werden zu können.
Bem. Wenn der Durchmesser der Flasche zu gering ist, um das Anbringen von Gefahrzetteln mit verkleinerten Abmessungen auf dem nicht zylindrischen oberen Teil der Flasche zu ermöglichen, dürfen die Gefahrzettel mit verkleinerten Abmessungen auf dem zylindrischen Teil angebracht werden.
Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen der Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
Ungereinigte leere Druckgefäße für Gase der Klasse 2 dürfen mit veralteten oder beschädigten Gefahrzetteln für Zwecke der Wiederbefüllung bzw. Prüfung und zur Anbringung eines neuen Gefahrzettels gemäß den geltenden Vorschriften oder der Entsorgung des Druckgefäßes befördert werden.
5.2.2.2.1.3 RSEB Mit Ausnahme der Gefahrzettel für die Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 der Klasse 1 enthält die obere Hälfte der Gefahrzettel das Symbol und die untere Hälfte:
Jedoch darf der Gefahrzettel nach Muster 9A in der oberen Hälfte nur die sieben senkrechten Streifen des Symbols und in der unteren Hälfte die Ansammlung von Batterien des Symbols und die Nummer der Klasse enthalten.
Mit Ausnahme des Gefahrzettels nach Muster 9A dürfen die Gefahrzettel in Übereinstimmung mit Absatz 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z.B. ≪entzündbar≫) enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels.
5.2.2.2.1.4 Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist darüber hinaus bei Gefahrzetteln der Klasse 1 in der unteren Hälfte über der Nummer der Klasse die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Bei den Gefahrzetteln der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte die Nummer der Klasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben.
5.2.2.2.1.5 RSEB Auf den Gefahrzetteln mit Ausnahme der Gefahrzettel der Klasse 7 darf ein etwaiger Text im Bereich unter dem Symbol (abgesehen von der Nummer der Klasse) nur freiwillige Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen.
5.2.2.2.1.6 Die Symbole, der Text und die Ziffern müssen gut lesbar und unauslöschbar sein und auf allen Gefahrzetteln in schwarz erscheinen, ausgenommen:
5.2.2.2.1.7 Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können.
5.2.2.2.2 Gefahrzettelmuster
Gefahr- zettel- muster Nr. | Unterklasse oder Kategorie | Symbol und Farbe des Symbols | Hinter- grund | Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer) | Gefahrzettelmuster | Bemerkung | ||
Gefahr der Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstande mit Explosivstoff | ||||||||
1 | Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 | explodierende Bombe: schwarz | orange | 1 (schwarz) | ** Angabe der Unterklasse - keine Angabe, wenn die explosive Eigenschaft die Nebengefahr darstellt * Angabe der Vertraglichkeitsgruppe - | |||
1.4 | Unterklasse 1.4 | 1.4: schwarz Die Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von ca. 30 mm und eine Dicke von ca. 5 mm haben (bei einem Gefahrzettel von 100 mm x 100 mm). | orange | 1 (schwarz) | * Angabe der Vertraglichkeitsgruppe | |||
1.5 | Unterklasse 1.5 | 1.5: schwarz Die Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von ca. 30 mm und eine Dicke von ca. 5 mm haben (bei einem Gefahrzettel von 100 mm x 100 mm). | orange | 1 (schwarz) | * Angabe der Vertraglichkeitsgruppe | |||
1.6 | Unterklasse 1.6 | 1.6: schwarz Die Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von ca. 30 mm und eine Dicke von ca. 5 mm haben (bei einem Gefahrzettel von 100 mm x 100 mm). | orange | 1 (schwarz) | * Angabe der Vertraglichkeitsgruppe | |||
Gefahr- zettel- muster Nr. | Unterklasse oder Kategorie | Symbol und Farbe des Symbols | Hinter- grund | Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer) | Gefahrzettelmuster | Bemerkung | ||
Gefahr der Klasse 2: Gase | ||||||||
2.1 | Entzündbare Gase | Flamme: schwarz oder weiß (mit Ausnahme der in Absatz 5.2.2.2.1.6 d) vorgesehenen Fälle) | rot | 2 (schwarz oder weiß) (mit Ausnahme der in Absatz 5.2.2.2.1.6 d) vorgesehenen Fälle) | - | |||
2.2 | Nicht entzündbare, nicht giftige Gase | Gasflasche: schwarz oder weiß | grün | 2 (schwarz oder weiß) | - | |||
2.3 | Giftige Gase | Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen: schwarz | weiß | 2 (schwarz) | - | |||
Gefahr der Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe | ||||||||
3 | - | Flamme: schwarz oder weiß | rot | 3 (schwarz oder weiß) | - | |||
Gefahr- zettel- muster Nr. | Unterklasse oder Kategorie | Symbol und Farbe des Symbols | Hinter- grund | Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer) | Gefahrzettelmuster | Bemerkung | ||
Gefahr der Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe | ||||||||
4.1 | - | Flamme: schwarz | weiß mit sieben senkrechten roten Streifen | 4 (schwarz) | - | |||
Gefahr der Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe | ||||||||
4.2 | - | Flamme: schwarz | obere Hälfte weiß, untere Hälfte rot | 4 (schwarz) | - | |||
Gefahr der Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | ||||||||
4.3 | - | Flamme: schwarz oder weiß | blau | 4 (schwarz oder weiß) | ||||
Gefahr der Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | ||||||||
5.1 | - | Flamme über einem Kreis: schwarz | gelb | 5.1 (schwarz) | - | |||
Gefahr- zettel- muster Nr. | Unterklasse oder Kategorie | Symbol und Farbe des Symbols | Hinter- grund | Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer) | Gefahrzettelmuster | Bemerkung | ||
Gefahr der Klasse 5.2: Organische Peroxide | ||||||||
5.2 | - | Flamme: schwarz oder weiß | obere Hälfte rot, untere Hälfte gelb | 5.2 (schwarz) | - | |||
Gefahr der Klasse 6.1: Giftige Stoffe | ||||||||
6.1 | - | Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen: schwarz | weiß | 6 (schwarz) | - | |||
Gefahr der Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe | ||||||||
6.2 | - | Kreis, der von drei sichelförmigen Zeichen überlagert wird: schwarz | weiß | 6 (schwarz) | In der unteren Hälfte des Gefahrzettels darf in Schwarz angegeben sein: "ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE" und "BEI BESCHÄDIGUNG ODER FREIWERDEN UNVERZÜGLICH GESUNDHEITSBEHÖRDEN VERSTÄNDIGEN". | |||
Gefahr- zettel- muster Nr. | Unterklasse oder Kategorie | Symbol und Farbe des Symbols | Hinter- grund | Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer) | Gefahrzettelmuster | Bemerkung | ||
Gefahr der Klasse 7: Radioaktive Stoffe | ||||||||
7A | Kategorie I - WEISS | Strahlensymbol: schwarz | weiß | 7 (schwarz) | (vorgeschriebener) Text, schwarz, in der unteren Hälfte des Gefahrzettels: RADIOACTIVE CONTENTS ... ACTIVITY ... dem Ausdruck RADIOACTIVE, folgt ein senkrechter roter Streifen | |||
7B | Kategorie II - GELB | Strahlensymbol: schwarz | obere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte weiß | 7 (schwarz) | (vorgeschriebener) Text, schwarz, in der unteren Hälfte des Gefahrzettels: RADIOACTIVE CONTENTS ... ACTIVITY ... in einem schwarz eingerahmten Feld: TRANSPORT INDEX; dem Ausdruck RADIOACTIVE, folgen zwei senkrechte rote Streifen | |||
7C | Kategorie III - GELB | Strahlensymbol: schwarz | obere Hälfte gelb mit weißem Rand, untere Hälfte weiß | 7 (schwarz) | (vorgeschriebener) Text, schwarz, in der unteren Hälfte des Gefahrzettels: RADIOACTIVE CONTENTS ... ACTIVITY ... in einem schwarz eingerahmten Feld: TRANSPORT INDEX; dem Ausdruck RADIOACTIVE, folgen drei senkrechte rote Streifen | |||
7E | Spaltbare Stoffe | - | weiß | 7 (schwarz) | (vorgeschriebener) Text, schwarz, in der oberen Hälfte des Gefahrzettels: FISSILE; in einem schwarz eingerahmten Feld in der unteren Hälfte des Gefahrzettels: CRITICALITY SAFETY INDEX, | |||
Gefahr- zettel- muster Nr. | Unterklasse oder Kategorie | Symbol und Farbe des Symbols | Hinter- grund | Ziffer in der unteren Ecke (und Farbe der Ziffer) | Gefahrzettelmuster | Bemerkung | ||
Gefahr der Klasse 8: Atzende Stoffe | ||||||||
8 | - | Flüssigkeiten, die aus zwei Reagenzglasern ausgeschaltet werden und eine Hand und ein Metall angreifen: schwarz | obere Hälfte weiß, untere Hälfte schwarz mit weißem Rand | 8 (weiß) | - | |||
Gefahr der Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstande | ||||||||
9 | - | sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte: schwarz | weiß | 9, unterstrichen (schwarz) | - | |||
9A | - | sieben senkrechte Streifen in der oberen Hälfte: schwarz; Ansammlung von Batterien, von denen eine beschädigt und entflammt ist, in der unteren Hälfte: schwarz | weiß | 9, unterstrichen (schwarz) | - |
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