umwelt-online: ADR/RID Nr. 4; Verwendung von Verpackungen

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P 406VERPACKUNGSANWEISUNGP 406
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1)Zusammengesetzte Verpackungen

Außenverpackungen: (4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2, 1G, 1D, 1H1, 1H2, 3H1 oder 3H2)

Innenverpackungen: wasserbeständige Verpackungen.

(2)Fässer aus Kunststoff, Sperrholz oder Pappe: (1H2, 1D oder 1G) oder Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G und 4H2) mit wasserbeständigem Innensack, Auskleidung aus Kunststofffolie oder wasserbeständiger Beschichtung.
(3)Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2), Fässer aus Kunststoff (1H1 oder 1H2), Kanister aus Metall (3A1, 3A2, 3B1 oder 3B2), Kanister aus Kunststoff (3H1 oder 3H2), Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1), Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1), Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2).
Zusätzliche Vorschriften
  1. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Austreten von Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel verhindert wird.
  2. Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Explosionsüberdruck oder ein Druckaufbau von mehr als 300 kPa (3 bar) verhindert wird.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 24Für die UN-Nummern 2852, 3364, 3365, 3366, 3367, 3368 und 3369 darf die Stoffmenge 500 g je Versandstück nicht überschreiten.
PP 25Für die UN-Nummer 1347 darf die Stoffmenge 15 kg je Versandstück nicht überschreiten.
PP 26Für die UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1344, 1347, 1348, 1349, 1517, 2907, 3317 und 3376 müssen die Verpackungen bleifrei sein.
PP 48Für die UN-Nummer 3474 dürfen keine Metallverpackungen verwendet werden. Verpackungen aus anderen Werkstoffen mit einer geringen Menge Metall, z.B. Metallverschlüsse oder andere Zubehörteile aus Metall, wie die in Abschnitt 6.1.4 genannten, gelten nicht als Verpackungen aus Metall.
PP 78Für die UN-Nummer 3370 darf die Stoffmenge 11,5 kg je Versandstück nicht überschreiten.
PP 80Für die UN-Nummer 2907 müssen die Verpackungen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Verpackungen, die den Prüfkriterien für die Verpackungsgruppe I entsprechen, dürfen nicht verwendet werden.


P 407VERPACKUNGSANWEISUNGP 407
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 1331, 1944, 1945 und 2254.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Außenverpackungen:
Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

Innenverpackungen:

Die Zündhölzer müssen in sicher verschlossenen Innenverpackungen dicht gepackt sein, um eine unbeabsichtigte Zündung unter normalen Beförderungsbedingungen zu verhindern.

Die höchste Bruttomasse des Versandstücks darf 45 kg nicht überschreiten, ausgenommen Kisten aus Pappe, deren höchste Bruttomasse 30 kg nicht überschreiten darf.

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen.

Sondervorschrift für die Verpackung
PP 27UN 1331 Zündhölzer, überall zündbar, dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung verpackt werden, ausgenommen Sicherheitszündhölzer oder Wachszündhölzer, die in getrennten Innenverpackungen verpackt sein müssen. Innenverpackungen dürfen höchstens 700 Zündhölzer, überall zündbar, enthalten.


P 408VERPACKUNGSANWEISUNGP 408
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3292.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Für Zellen:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Es muss ausreichend Polstermaterial vorhanden sein, um eine Berührung der Zellen untereinander und der Zellen mit der Innenfläche der Außenverpackung sowie gefährliche Bewegungen der Zellen in der Außenverpackung während der Beförderung zu verhindern.

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

(2) Batterien dürfen unverpackt oder in Schutzumschließungen (z.B. vollständig umschlossen oder Lattenverschläge aus Holz) befördert werden. Die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer Batterien oder des mit den Batterien zusammengepackten Materials belastet werden.

Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.

Zusätzliche Vorschrift

Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt und auf solche Art und Weise isoliert sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden.


P 409VERPACKUNGSANWEISUNGP 409
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2956, 3242 und 3251.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
(1) Fass aus Pappe (1G), das mit einer Auskleidung oder Beschichtung versehen sein darf; höchste Nettomasse: 50 kg.

(2) Zusammengesetzte Verpackungen: einzelner Innensack aus Kunststoff in einer Kiste aus Pappe (4G); höchste Nettomasse: 50 kg.

(3) Zusammengesetzte Verpackungen: Innenverpackungen aus Kunststoff mit einer Nettomasse von jeweils höchstens 5 kg in einer Kiste aus Pappe (4G) oder einem Fass aus Pappe (1G); höchste Nettomasse: 25 kg.


P 410VERPACKUNGSANWEISUNGP 410
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungenhöchste Nettomasse
InnenverpackungenAußenverpackungenVerpackungs-
gruppe II
Verpackungs- gruppe III
aus Glas 10 kg
aus Kunststoff a) 30 kg
aus Metall 40 kg
aus Papier a) b) 10 kg
aus Pappe a) b) 10 kg
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)400 kg400 kg
aus Aluminium (1B1, 1B2)400 kg400 kg
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)400 kg400 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2)400 kg400 kg
aus Sperrholz (1D)400 kg400 kg
aus Pappe (1G) a)400 kg400 kg
Kisten
aus Stahl (4A)400 kg400 kg
aus Aluminium (4B)400 kg400 kg
aus einem anderen Metall (4N)400 kg400 kg
aus Naturholz (4C1)400 kg400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)400 kg400 kg
aus Sperrholz (4D)400 kg400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F)400 kg400 kg
aus Pappe (4G) a400 kg400 kg
aus Schaumstoff (4H1)60 kg60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2)400 kg400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1, 3A2)120 kg120 kg
aus Aluminium (3B1, 3B2)120 kg120 kg
aus Kunststoff (3H1, 3H2)120 kg120 kg
Einzelverpackungen
Fässer
aus Stahl (1A1 oder 1A2)400 kg400 kg
aus Aluminium (1B1 oder 1B2)400 kg400 kg
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2)400 kg400 kg
aus Kunststoff (1H1 oder 1H2)400 kg400 kg
Kanister
aus Stahl (3A1 oder 3A2)120 kg120 kg
aus Aluminium (3B1 oder 3B2)120 kg120 kg
aus Kunststoff (3H1 oder 3H2)120 kg120 kg
Kisten
aus Stahl (4A) c)400 kg400 kg
aus Aluminium (4B) c)400 kg400 kg
aus einem anderen Metall (4N) c)400 kg400 kg
aus Naturholz (4C1) c)400 kg400 kg
aus Sperrholz (4D) c)400 kg400 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F) c400 kg400 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) c400 kg400 kg
aus Pappe (4G) c400 kg400 kg
aus starrem Kunststoff (4H2) c400 kg400 kg
Säcke
Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2) c, d50 kg50 kg
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HD1 oder 6HH1)400 kg400 kg
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)75 kg75 kg
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD1 oder 6PG1) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Verpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)75 kg75 kg
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 39Für die UN-Nummer 1378 ist bei der Verwendung von Verpackungen aus Metall eine Lüftungseinrichtung erforderlich.
PP 40Für die UN-Nummern 1326, 1352, 1358, 1395, 1396, 1436, 1437, 1871, 2805 und 3182 Verpackungsgruppe II sind Säcke nicht zugelassen.
PP 83(gestrichen)
a) Diese Verpackungen müssen staubdicht sein.

b) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können.

c) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die beförderten Stoffe während der Beförderung verflüssigen können.

d) Für Stoffe der Verpackungsgruppe II dürfen diese Verpackungen nur verwendet werden, wenn ihre Beförderung in einem gedeckten [Fahrzeug] {Wagen} oder einem geschlossenen Container erfolgt.


P 411VERPACKUNGSANWEISUNGP 411
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),

Kanister (3A2, 3B2, 3H2),

vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich.

Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen.


P 412VERPACKUNGSANWEISUNGP 412
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3527.
Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:

(1) Außenverpackungen:

Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G),

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),

Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

(2) Innenverpackungen:

  1. Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein.
  2. Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein.

Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander.

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 4.1 entsprechen.


P 500VERPACKUNGSANWEISUNGP 500
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),

Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Der (die) Generator(en) muss (müssen) in einem Versandstück befördert werden, das für den Fall, dass im Versandstück ein Generator ausgelöst wird, folgende Anforderungen erfüllt:

  1. andere Generatoren im Versandstück werden nicht ausgelöst;
  2. der Verpackungswerkstoff entzündet sich nicht und
  3. die Temperatur an der äußeren Oberfläche des Versandstücks übersteigt nicht 100 °C.


P 501VERPACKUNGSANWEISUNGP 501
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 2015.
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte VerpackungenInnenverpackung
höchster Fassungsraum
Außenverpackung höchste Nettomasse
(1) Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4H2) oder Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D) oder Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2) mit Innenverpackungen aus Glas, Kunststoff oder Metall5 l125 kg
(2) Kiste aus Pappe (4G) oder Fass aus Pappe (1G) mit Innenverpackungen aus Kunststoff oder Metall, jede in einem Sack aus Kunststoff2 l50 kg
Einzelverpackungenhöchster Fassungsraum
Fässer
aus Stahl (1A1)250 l
aus Aluminium (1B1)250 l
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1)250 l
aus Kunststoff (1H1)250 l
Kanister
aus Stahl (3A1)60 l
aus Aluminium (3B1)60 l
aus Kunststoff (3H1)60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1, 6HB1)250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1)250 l
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)60 l
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)60 l
Zusätzliche Vorschriften
  1. Der höchste Füllungsgrad der Verpackungen beträgt 90 %.
  2. Die Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.


P 502VERPACKUNGSANWEISUNGP 502
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungenhöchste Nettomasse
InnenverpackungAußenverpackung
aus Glas 5 l
aus Metall 5 l
aus Kunststoff 5 l
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)125 kg
aus Aluminium (1B1, 1B2)125 kg
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)125 kg
aus Sperrholz (1D)125 kg
aus Pappe (1G)125 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2)125 kg
Kisten
aus Stahl (4A)125 kg
aus Aluminium (4B)125 kg
aus einem anderen Metall (4N)125 kg
aus Naturholz (4C1)125 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)125 kg
aus Sperrholz (4D)125 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F)125 kg
aus Pappe (4G)125 kg
aus Schaumstoff (4H1)60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2)125 kg
Einzelverpackungenhöchster Fassungsraum
Fässer
aus Stahl (1A1)250 l
aus Aluminium (1B1)250 l
aus Kunststoff (1H1)250 l
Kanister 
aus Stahl (3A1)60 l
aus Aluminium (3B1)60 l
aus Kunststoff (3H1)60 l
Kombinationsverpackungen
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1)250 l
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1, 6HD1)250 l
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)60 l
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Pappe oder Sperrholz (6PA1, 6PB1, 6PG1 oder 6PD1) oder in einer Kiste aus Stahl, Aluminium, Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)60 l
Sondervorschriften für die Verpackung
PP 28Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein.


P 503VERPACKUNGSANWEISUNGP 503
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
zusammengesetzte Verpackungenhöchste Nettomasse
InnenverpackungAußenverpackung
aus Glas 5 kg
aus Metall 5 kg
aus Kunststoff 5 kg
Fässer
aus Stahl (1A1, 1A2)125 kg
aus Aluminium (1B1, 1B2)125 kg
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)125 kg
aus Sperrholz (1D)125 kg
aus Pappe (1G)125 kg
aus Kunststoff (1H1, 1H2)125 kg
Kisten
aus Stahl (4A)125 kg
aus Aluminium (4B)125 kg
aus einem anderen Metall (4N)125 kg
aus Naturholz (4C1)125 kg
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)125 kg
aus Sperrholz (4D)125 kg
aus Holzfaserwerkstoff (4F)125 kg
aus Pappe (4G)40 kg
aus Schaumstoff (4H1)60 kg
aus starrem Kunststoff (4H2)125 kg
Einzelverpackungen
Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 250 kg.
Fässer aus Pappe (1G) oder Sperrholz (1D) mit Innenauskleidung und einer höchsten Nettomasse von 200 kg.
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