umwelt-online: ADR/RID Nr. 4; Verwendung von Verpackungen
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P 201 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 201 |
Diese Verpackungsanweisung gilt für die UN-Nummer 3167, 3168 und 3169. | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen:
(1) Flaschen und Gasgefäße, die hinsichtlich Bau, Prüfung und Füllung den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften entsprechen. (2) Folgende zusammengesetzte Verpackungen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Innenverpackungen:
Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. |
P 202 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 202 |
(bleibt offen) |
P 203 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 203 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Anweisung gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschriften für verschlossene Kryo-Behälter
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P 204 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 204 |
gestrichen |
P 205 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 205 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3468. | ||
(1) Für Metallhydrid-Speichersysteme sind die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnitts 4.1.6 einzuhalten.
(2) Durch diese Verpackungsanweisung sind nur Druckgefäße abgedeckt, deren mit Wasser ausgeliterter Fassungsraum 150 Liter und deren höchster entwickelter Druck 25 MPa nicht übersteigt. (3) Metallhydrid-Speichersysteme, die den anwendbaren Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Gas-Druckgefäßen des Kapitels 6.2 entsprechen, sind nur für die Beförderung von Wasserstoff zugelassen. (4) Sofern Druckgefäße aus Stahl oder Druckgefäße aus Verbundwerkstoff mit Stahlauskleidung verwendet werden, dürfen nur solche eingesetzt werden, die gemäß Absatz 6.2.2.9.2 j) mit dem Kennzeichen ≪H≫ versehen sind. (5) Metallhydrid-Speichersysteme müssen den Betriebsbedingungen, den Auslegungskriterien, dem nominalen Fassungsraum, den Bauartprüfungen, den Losprüfungen, den Routineprüfungen, dem Prüfdruck, dem nominalen Füllungsdruck und den Vorschriften für Druckentlastungseinrichtungen für ortsbewegliche Metallhydrid-Speichersysteme entsprechen, wie sie in der Norm ISO 16111:2008 (Ortsveränderliche Gasspeichersysteme - In reversiblem Metallhydrid absorbierter Wasserstoff) festgelegt sind, und ihre Konformität und Zulassung muss in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.2.2.5 bewertet werden. (6) Metallhydrid-Speichersysteme müssen mit Wasserstoff bei einem Druck befüllt werden, der den gemäß Norm ISO 16111:2008 festgelegten und in dem dauerhaften Kennzeichen auf dem System angegebenen nominalen Füllungsdruck nicht überschreitet. (7) Die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung von Metallhydrid-Speichersystemen müssen der Norm ISO 16111:2008 entsprechen und in Übereinstimmung mit dem Unterabschnitt 6.2.2.6 durchgeführt werden; die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf fünf Jahre nicht überschreiten. |
P 206 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 206 | ||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505. | ||||
Soweit im ADR/RID nichts anderes angegeben ist, sind Flaschen und Druckfässer, die den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen, zugelassen.
(1) Die besonderen Vorschriften für das Verpacken in Abschnitt 4.1.6 sind einzuhalten. (2) Die höchstzulässige Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen beträgt 5 Jahre. (3) Flaschen und Druckfässer müssen so gefüllt werden, dass bei 50 °C die nicht gasförmige Phase nicht mehr als 95 % ihres mit Wasser ausgeliterten Fassungsraumes einnimmt und sie bei 60 °C nicht vollständig gefüllt sind. In gefülltem Zustand darf der Innendruck bei 65 °C den Prüfdruck der Flaschen oder Druckfässer nicht übersteigen. Die Dampfdrücke und Volumenausdehnungen aller Stoffe in den Flaschen oder Druckfässern müssen berücksichtigt werden. Bei flüssigen Stoffen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, müssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefäßes beide Bestandteile - der flüssige Stoff und das verdichtete Gas - berücksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfügbar sind, müssen folgende Schritte durchgeführt werden:
Der Prüfdruck der Flasche oder des Druckfasses darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar). Wenn für die Berechnung die Löslichkeit des verdichteten Gases in der flüssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prüfdruck ohne Berücksichtigung der Gaslöslichkeit (Absatz f)) berechnet werden. (4) Der Mindestprüfdruck muss dem in der Verpackungsanweisung P 200 für das Treibmittel angegebenen Prüfdruck entsprechen, darf jedoch nicht geringer als 20 bar sein. | ||||
Zusätzliche Vorschrift
Flaschen und Druckfässer dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden, wenn sie mit einer Sprühausrüstung, wie einem Schlauch und einem Handrohr, verbunden sind. | ||||
Sondervorschriften für die Verpackung | ||||
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P 207 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 207 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1950. | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass übermäßige Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. | ||
Sondervorschrift für die Verpackung | ||
PP 87 | Bei UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.B. saugfähiges Material. Die Verpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern. | |
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung | ||
RR 6 | Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 1950 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden:
Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein. |
P 208 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 208 |
Diese Anweisung gilt für adsorbierte Gase der Klasse 2. | ||
(1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.1 erfüllt sind:
Flaschen gemäß Kapitel 6.2 und gemäß der Norm ISO 11513:2011 oder ISO 9809-1:2010. (2) Der Druck jeder befüllten Flasche muss bei 20 °C geringer als 101,3 kPa und bei 50 °C geringer als 300 kPa sein. (3) Der Mindestprüfdruck der Flasche muss 21 bar betragen. (4) Der Mindestberstdruck der Flasche muss 94,5 bar betragen. (5) Der Innendruck der gefüllten Flasche bei 65 °C darf nicht größer als der Prüfdruck der Flasche sein. (6) Das adsorbierende Material muss mit der Flasche verträglich sein und darf mit dem zu adsorbierenden Gas keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Das Gas darf in Kombination mit dem adsorbierenden Material die Flasche nicht angreifen oder schwächen oder eine gefährliche Reaktion (z.B. eine katalytische Reaktion) verursachen. (7) Die Qualität des adsorbierenden Materials muss bei jeder Befüllung überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung bezüglich des Drucks und der chemischen Stabilität bei der Aufgabe eines Versandstücks mit einem adsorbierten Gas zur Beförderung erfüllt werden. (8) Das adsorbierende Material darf nicht unter die Kriterien einer Klasse des ADR/RID fallen. (9) Für Flaschen und Verschlüsse, die giftige Gase mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) (siehe Tabelle 1) enthalten, gelten folgende Vorschriften:
(10) Ventilöffnungen von Flaschen, die pyrophore Gase enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein. (11) Das Befüllverfahren muss der Anlage A der Norm ISO 11513:2011 entsprechen. (12) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf höchstens 5 Jahre betragen. (13) Stoffspezifische Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Tabelle 1): Werkstoffverträglichkeit a: Flaschen aus Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden. d: Werden Flaschen aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, welche gemäß Absatz 6.2.2.7.4 p) mit dem Kennzeichen ≪H≫ versehen sind. Gasspezifische Vorschriften r: Die Füllung mit diesem Gas ist so zu begrenzen, dass der Druck im Falle des vollständigen Zerfalls zwei Drittel des Prüfdrucks der Flasche nicht übersteigt. Werkstoffverträglichkeit für n.a.g. -Eintragungen von adsorbierten Gasen z: Die Werkstoffe der Flaschen und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. |
Tabelle 1: Adsorbierte Gase
UN-Nummer | Benennung und Beschreibung | Klassifizie- rungscode | LC50 ml/m3 | Sondervorschriften für die Verpackung |
3510 | ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | 9F | z | |
3511 | ADSORBIERTES GAS, N.A.G. | 9A | z | |
3512 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. | 9T | < 5.000 | z |
3513 | ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. | 9O | z | |
3514 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. | 9TF | < 5.000 | z |
3515 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. | 9TO | < 5.000 | z |
3516 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. | 9TC | < 5.000 | z |
3517 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. | 9TFC | < 5.000 | z |
3518 | ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. | 9TOC | < 5.000 | z |
3519 | BORTRIFLUORID, ADSORBIERT | 9TC | 387 | a |
3520 | CHLOR, ADSORBIERT | 9TOC | 293 | a |
3521 | SILICIUMTETRAFLUORID, ADSORBIERT | 9TC | 450 | a |
3522 | ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT | 9TF | 20 | d |
3523 | GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN), ADSORBIERT | 9TF | 620 | d, r |
3524 | PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT | 9TC | 190 | |
3525 | PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN), ADSORBIERT | 9TF | 20 | d |
3526 | SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT | 9TF | 2 |
P 209 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 209 | ||||||
Diese Verpackungsanweisung gilt für UN 3150 Geräte, klein, mit Kohlenwasserstoffgas, mit Entnahmeeinrichtung oder UN 3150 Kohlenwasserstoffgas-Nachfüllpatronen für kleine Geräte, mit Entnahmeeinrichtung. | ||||||||
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P 300 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 300 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3064. | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Dosen aus Metall mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter als Innenverpackungen und Kisten aus Holz (4C1, 4C2, 4D oder 4F) als Außenverpackung, die nicht mehr als 5 Liter Lösung enthält. | ||
Zusätzliche Vorschriften
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P 301 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 301 | ||||
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3165. | ||||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||||||
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P 302 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 302 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269. | ||
Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Innenverpackungen: Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein. Die Komponenten dürfen in dieselbe Außenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 entsprechen. |
P 400 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 400 | ||||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||||||||
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Sondervorschrift für die Verpackung | ||||||||
PP 86 | Für die UN-Nummern 3392 und 3394 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen. |
P 401 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 401 | ||||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||||||||
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RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung | ||||||||
RR 7 | Für die UN-Nummern 1183, 1242, 1295 und 2988 müssen die Druckgefäße jedoch alle fünf Jahre geprüft werden. |
P 402 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 402 | ||||||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:
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RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung | ||||||||||
RR4 | Für die UN-Nummer 3130 müssen die Öffnungen der Gefäße durch zwei hintereinanderliegende Einrichtungen, von denen eine verschraubt oder in gleichwertiger Weise befestigt sein muss, fest verschlossen sein. | |||||||||
RR7 | Für die UN-Nummer 3129 müssen die Druckgefäße jedoch alle fünf Jahre geprüft werden. | |||||||||
RR8 | Für die UN-Nummern 1389, 1391, 1411, 1421, 1928, 3129, 3130, 3148 und 3482 müssen die Druckgefäße jedoch mit einem Mindestprüfdruck von 1 MPa (10 bar) erstmalig und wiederkehrend geprüft werden. |
P 403 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 403 |
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||
zusammengesetzte Verpackungen | höchste Nettomasse | |
Innenverpackungen | Außenverpackungen | |
aus Glas 2 kg aus Kunststoff 15 kg aus Metall 20 kg Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein (z.B. durch ein Klebeband oder durch Schraubverschlüsse) | Fässer | |
aus Stahl (1A1, 1A2) | 400 kg | |
aus Aluminium (1B1, 1B2) | 400 kg | |
aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) | 400 kg | |
aus Kunststoff (1H1, 1H2) | 400 kg | |
aus Sperrholz (1D) | 400 kg | |
aus Pappe (1G) | 400 kg | |
Kisten | ||
aus Stahl (4A) | 400 kg | |
aus Aluminium (4B) | 400 kg | |
aus einem anderen Metall (4N) | 400 kg | |
aus Naturholz (4C1) | 250 kg | |
aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) | 250 kg | |
aus Sperrholz (4D) | 250 kg | |
aus Holzfaserwerkstoff (4F) | 125 kg | |
aus Pappe (4G) | 125 kg | |
aus Schaumstoff (4H1) | 60 kg | |
aus starrem Kunststoff (4H2) | 250 kg | |
Kanister | ||
aus Stahl (3A1, 3A2) | 120 kg | |
aus Aluminium (3B1, 3B2) | 120 kg | |
aus Kunststoff (3H1, 3H2) | 120 kg | |
Einzelverpackungen | höchste Nettomasse | |
Fässer | ||
aus Stahl (1A1, 1A2) | 250 kg | |
aus Aluminium (1B1, 1B2) | 250 kg | |
aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2) | 250 kg | |
aus Kunststoff (1H1, 1H2) | 250 kg | |
Kanister | ||
aus Stahl (3A1, 3A2) | 120 kg | |
aus Aluminium (3B1, 3B2) | 120 kg | |
aus Kunststoff (3H1, 3H2) | 120 kg | |
Kombinationsverpackungen | ||
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder Aluminium (6HA1 oder 6HB1) | 250 kg | |
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Pappe, Kunststoff oder Sperrholz (6HG1, 6HH1 oder 6HD1) | 75 kg | |
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2) | 75 kg | |
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. | ||
Zusätzliche Vorschrift Die Verpackungen müssen luftdicht verschlossen sein. | ||
Sondervorschrift für die Verpackung | ||
PP 83 | (gestrichen) |
P 404 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 404 | |||||||||||||||||||||||||||
Diese Anweisung gilt für pyrophore feste Stoffe (UN-Nummern 1383, 1854, 1855, 2008, 2441, 2545, 2546, 2846, 2881, 3200 3391 und 3393). | |||||||||||||||||||||||||||||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | |||||||||||||||||||||||||||||
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Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. | |||||||||||||||||||||||||||||
Sondervorschrift für die Verpackung | |||||||||||||||||||||||||||||
PP 86 | Für die UN-Nummern 3391 und 3393 ist die in der Dampfphase vorhandene Luft durch Stickstoff oder andere Mittel zu beseitigen. |
P 405 | VERPACKUNGSANWEISUNG | P 405 |
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1381. | ||
Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: | ||
(1) | Für UN 1381 Phosphor, unter Wasser: | |
a) zusammengesetzte Verpackungen | ||
Außenverpackungen: | (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D oder 4F) | |
höchste Nettomasse: | 75 kg | |
Innenverpackungen: | ||
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b) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg | ||
Kanister (3A1 oder 3B1) mit einer höchsten Nettomasse von 120 kg. | ||
Diese Verpackungen müssen in der Lage sein, die in Unterabschnitt 6.1.5.4 beschriebene Dichtheitsprüfung mit den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II zu bestehen. | ||
(2) | Für UN 1381 Phosphor, trocken: | |
a) in geschmolzener Form: Fässer (1A2, 1B2 oder 1N2) mit einer höchsten Nettomasse von 400 kg oder | ||
b) in Geschossen oder in Gegenständen mit fester Umschließung bei Beförderung ohne Bestandteile der Klasse 1: von der zuständigen Behörde festgelegte Verpackungen. |
weiter. |