umwelt-online: ADR Anlage A Rn 2101 Tabelle 1 (1)

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen
01.Stoffe der Klassifizierung 1.1 A:
0074 Diazodinitrophenol, angefeuchtet mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung1.1 AEP 10a) oder EP 10b)265 für EP 10b)
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser oder Alkohol/Wasser- Mischung als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0113 Guanylnitrosaminoguanylidenhydrazin, angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser1.1 AEP 10a) oder EP 10b)265 für EP 10b)
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0114 Guanylnitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), angefeuchtet mit mindestens 30 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung1.1 AEP 10a) oder EP 10b)265 für EP 10b)
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser oder Alkohol/ Wasser-Mischung als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100(3)].
0129 Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung1.1 AEP 10a) oder EP 10b)265 für EP 10b)
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser oder Alkohol/Wasser- Mischung als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0130 Bleistyphnat (Bleitrinitroresorzinat), angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung1.1AEP 10a) oder EP 10b)265 für EP 10b)
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser oder Alkohol/ Wasser- Mischung Alkohol als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0135 Quecksilberfulminat, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung1.1 AEP 10a) oder EP 10b)265 für EP 10b)
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser oder Alkohol/Wasser- Mischung Alkohol als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0224 Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser1.1 AEP 10a) oder EP 10b)265 für EP 10b)
0473 Explosive Stoffe, n.a.g. 21.1AEP 01 
1.Gegenstände der Klassifizierung 1.1 B:
0029 Sprengkapseln, nicht elektrisch1.1 BEP 31 
0030 Sprengkapseln, elektrisch1.1 BEP 31 
0073 Detonatoren für Munition1.1 BEP 33 
0106 Zünder, sprengkräftig1.1 BEP 41 
0225 Zündverstärker, mit Detonator1.1 BEP 33 
0360 Zündeinrichtungen für Sprengungen, nicht elektrisch1.1 BEP 31 
0377 Anzündhütchen1.1 BEP 33 
0461 Bestandteile, Zündkette, n.a.g. 21.1 BEP 01 


2.Stoffe der Klassifizierung 1.1 C:
0160 Treibladungspulver1.1 CEP 14b)256
0433 Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol1.1 CEP 11 
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0474 Explosive Stoffe, n.a.g. 21.1 CEP 01 
0497 Treibstoff, flüssig1.1 CEP 15254, 255
Bem. Der Treibstoff muß unter normalen Beförderungsbedingungen flüssig bleiben und darf bei Temperaturen über - 15 °C nicht gefrieren, es sei denn, durch Versuche kann nachgewiesen werden, daß die Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssigem Zustand.
0498 Treibstoff, fest1.1 CEP 14b) 
3.Gegenstände der Klassifizierung 1.1 C:
0271 Treibsätze1.1 CEP 43256
0279 Treibladungen für Geschütze1.1 CEP 30 
0280 Raketenmotoren1.1 CEP 30 
0326 Patronen für Waffen, Manöver1.1 CEP 30 
0462 Gegenstände mit Explosivstoff, n.a.g. 21.1 CEP 01 


4.Stoffe der Klassifizierung 1.1 D:
0004 Ammoniumpikrat, trocken oder mit weniger als 10 Masse-% Wasser1.1 DEP 12253
0027 Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehlform1.1 DEP 13 
0028 Schwarzpulver, gepreßt oder als Pellets1.1 DEP 13 
0072 Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit mindestens 15 Masse-% Wasser1.1 DEP 12a) 
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0075 Diethylenglycoldinitrat, desensibilisiert, mit mindestens 25 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel1.1 DEP 15254, 255
0076 Dinitrophenol, trocken oder mit Weniger als 15 Masse-% Wasser1.1 DEP 12253
0078 Dinitroresorcinol, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser1.1 DEP 12253
0079 Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin), (Hexyl)1.1 DEP 12b) oder EP 12c) 
0081 Sprengstoff, Typ A1.1 DEP 16 
Bem. Stoffe mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40% müssen die im Anhang A.1 Rn. 3101 (4) genannte Prüfung auf Ausschwitzen bestehen.    
0082 Sprengstoff, Typ B1.1 DEP 16 oder EP 17260
0083 Sprengstoff, Typ C1.1 DEP 16267
0084 Sprengstoff, Typ D1.1 DEP 16 
0118 Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser1.1 DEP 12 
0133 Mannitolhexanitrat (Nitromannitol), angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser- Mischung1.1 DEP 12a) 
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol oder Wasser als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
40143 Nitroglycerol, desensibilisiert mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel1.1 DEP 15254, 255
Bem.
  1. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
  2. Als Phlegmatisierungsmittel dürfen Lactose, Glucose oder ähnliche Mittel verwendet werden, vorausgesetzt, der Stoff enthält mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel.
  3. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen der Testserien 2 und B Typ c), die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 3 zulassen [siehe Rn. 2300 (9)).
  4. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen der Testserie 6c), die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen.
  5. Gemische mit mindestens 98 Masse-% Phlegmatisierungsmittel unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
  6. Verpackungen, die Gemische mit mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem Zettel nach Muster 6.1 versehen sein.
0144 Nitroglycerol in alkoholischer Lösung, mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10% Nitroglycerol1.1 DEP 15264
Bem. 3064 Nitroglycerol, Lösung in Alkohol, mit mehr als 1%, aber höchstens 5% Nitroglycerol, befördert unter besonderen Verpackungsbedingungen, ist ein Stoff der Klasse 3 (siehe Rn. 2301 Ziffer 6).
0146 Nitrostärke, trocken oder mit Weniger als 20 Masse-% Wasser1.1 DEP 12 
0147 Nitroharnstoff1.1 DEP 12b) 
0150 Pentaerythritoltetranitrat (PETN), angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser, oder Pentaerythritoltetranitrat (PETN), desensibilisiert, mit mindestens 15 Masse % Phlegmatisierungsmittel1.1.DEP 12a) oder EP 12b) 
Bem.
  1. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)).
  2. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen der Testserie 6 Typ c), die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen.
0151 Pentolit, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser1.1 DEP 12 
0153 Trinitroanilin (Pikramid)1.1 DEP 12b) oder EP 12c) 
0154 Trinitrophenol (Pikrinsäure), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser1.1 DEP 12253
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er in kleinen Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse-% Wasser enthält, unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für die Verpackung auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe Rn. 2401 Ziffer 21).
0155 Trinitrochlorbenzen (Pikrylchlorid)1.1 DEP 12b) oder EP 12c) 
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er in kleinen Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse-% Wasser enthält, unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für die Verpackung auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe Rn. 2401 Ziffer 21).


4.0207 Tetranitroanilin1.1 DEP 12b) oder EP 12c) 
0208 Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl)1.1 DEP 1 2b) oder EP 12c) 
0209 Trinitrotoluen (TNT), trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser1.1 DEP 12262
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er in kleinen Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse-% Wasser enthält, unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für die Verpackung auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe Rn. 2401 Ziffer 21).
0213 Trinitroanisol1.1 DEP 12b) oder EP 12c) 
0214 Trinitrobenzen, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser1.1 DEP 12 
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er in kleinen Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse-% Wasser enthält, unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für die Verpackung auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe Rn. 2401 Ziffer 21).
0215 Trinitrobenzoesäure, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser1.1 DEP 12 
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er in kleinen Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse-% Wasser enthält, unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für die Verpackung auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe Rn. 2401 Ziffer 21).
0216 Trinitrometacresol1.1 DEP 12b) oder EP 12c)253
0217 Trinitronaphthalen1.1 DEP 12b) oder EP 12c) 
0218 Trinitrophenetol1.1 DEP 12b) oder EP 12c) 
0219 Trinitroresorcinol (Styphninsäure), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung1.1 DEP 12253
0220 Hamstoffnitrat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser1.1 DEP 12 
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er in Mengen von höchstens 11,5 kg je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse-% Wasser enthält, unter Berücksichtigung der Sondervorschriften für die Verpackung auch der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe Rn. 2401 Ziffer 21).
0222 Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluß jedes anderen zugesetzten Stoffes1.1 DEP 12b) oder EP 12c) 
0223 Ammoniumnitrat-Düngemittel, mit einer größeren Sensibilität als Ammoniumnitrat mit 0,2% brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluß jedes anderen zugesetzten Stoffes1.1 DEP 12b) oder EP 12c) 
0226 Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit mindestens 15 Masse-% Wasser1.1 DEP 12a) 
Bem. Dieser Stoff darf, wenn er weniger Wasser als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine Sondergenehmigung erteilt [siehe Rn. 2100 (3)].
0241 Sprengstoff, Typ E1.1 DEP 16 oder EP 17261 für EP 17
0266 Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser1.1 DEP 12 
0282 Nitroguanidin (Picrit), trocken oder mit weniger als 20 Masse % Wasser1.1 DEP 12 
0340 Nitrocellulose, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol)1.1 DEP 12a) oder EP 12b) 
0341 Nitrocellulose, nicht behandelt oder plastifiziert, mit weniger als 18 Masse-% Plastifizierungsmittel1.1 DEP 12b) 
0385 5-Nitrobenzotriazol1.1 DEP 12b) oder EP 12c) 
0386 Trinitrobenzensultonsäure . 1.1 DEP 12b) oder EP 12c)253
UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen

 

1) Diese Nummern zur Kennzeichnung sind den Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter entnommen worden.

2) Beförderung nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde, siehe Rn. 2100 (3).

3) EVI = explosive, very insensitive

4) EEI = explosive, extremely insensitive

5) Die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe werden in Übereinstimmung mit der zuständigen Behörde und nach den Grundsätzen der Rn. 2100 (4) bestimmt.