zurück |
II. Teil
Stoffaufzählung und besondere Vorschriften
für die einzelnen Klassen
Anlage A zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
¨
Klasse 1
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände
(1) Von den unter den Begriff der Klasse 1 fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn. 2101 genannten oder die 2100 einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung " 0190 Explosivstoff, Muster" der Rn. 2101 zugeordneten zur Beförderung zugelassen. Diese Stoffe und Gegenstände sind auch nur zu den in Rn. 2100 (2) bis 2116 sowie in Anhang A.1 und der Anlage B enthaltenen Vorschriften zur Beförderung zugelassen und sind somit Stoffe und Gegenstände des ADR.
(2) Stoffe und Gegenstände im Sinne der Klasse 1 sind:
Pyrotechnische Sätze: Stoffe oder Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonativer, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.
Bem.
Bem. Gegenstände, die explosive Stoffe und/oder pyrotechnische Sätze in so geringer Menge oder solcher Art enthalten, daß ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung während der Beförderung außerhalb des Gegenstandes sich nicht durch Splitter, Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder starken Schall bemerkbar macht, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 1.
(3) Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen nach den Prüfmethoden für die Bestimmung der explosiven Eigenschaften und nach den Klassifizierungsverfahren gemäß Anhang A.1 einer Benennung der Rn. 2101 zugeordnet sein und den Bedingungen dieser Benennung entsprechen oder sie müssen nach diesen Prüfmethoden und Klassifizierungsverfahren einer n.a.g.-Eintragung der Rn. 2101 zugeordnet sein.
Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Initialsprengstoffe, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder aus Handelsmuster befördert werden, dürfen der Eintragung " 0190 Explosivstoff, Muster" der Rn. 2101 Ziffer 51 zugeordnet werden.
Die Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen und Gegenständen zu einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" erfolgt durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes.
Die Stoffe und Gegenstände, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung " 0190 Explosivstoff, Muster" zugeordnet sind, sowie bestimmte Stoffe, deren Beförderung auf Grund der in der Aufzählung der Stoffe und Gegenstände der Rn. 2101 eingefügten Bem. von einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde abhängig ist, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden.
Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.
Die Genehmigung muß schriftlich erteilt werden.
(4) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 91, müssen einer Unterklasse nach Absatz (6) und einer Verträglichkeitsgruppe nach Absatz (7) zugeordnet sein.
Die Unterklasse muß auf der Grundlage der Ergebnisse der im Anhang A.1 beschriebenen Prüfungen unter Verwendung der Beschreibungen in Absatz (6) ermittelt sein.
Die Verträglichkeitsgruppe muß nach den Beschreibungen in Absatz (7) bestimmt sein.
Die Nummern der Unterklasse zusammen mit dem Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe bilden den Klassifizierungscode.
(5) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 sind der Verpackungsgruppe II zugeordnet (siehe Anhang A.5).
(6) Beschreibung der Unterklassen
1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfahig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfaßt.)
1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind,
1.4 Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, daß Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes nach sich ziehen.
1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, daß die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, daß sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen.
1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf.
Bem. Die von Gegenständen der Unterklasse 1.5 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.
(7) Beschreibung der Verträglichkeitsgruppen der Stoffe und Gegenstände
Bem.
- Jeder Stoff oder Gegenstand in einer spezifizierten Verpackung darf nur einer Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Da das Kriterium der Verträglichkeitsgruppe S empirischer Natur ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise an die versuche zur Zuordnung eines Klassifizierungscodes gebunden.
- Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Zündeinrichtung enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen.
- Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, welche nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden (d.h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind), vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften der Rn. 2104 (6). Solche Versandstücke sind den Verträglichkeitsgruppen D oder E zuzuordnen.
- Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden.
- Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe E zuzuordnen.
(8) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe K nach Absatz (7) sind zur Beförderung nicht zugelassen.
(9) Im Sinne der Vorschriften dieser Klasse und abweichend von Rn. 3510 (3) umfaßt der Begriff "Versandstück" auch einen unverpackten Gegenstand, sofern dieser unverpackt zur Beförderung zugelassen ist.
Die zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 sind in folgender Tabelle 1 aufgeführt. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die in Rn. 3170 aufgeführt sind, dürfen den jeweiligen Benennungen der Rn. 2101 nur zugeordnet werden, wenn ihre Eigenschaften, Zusammensetzung, Konstruktion und ihr Verwendungszweck einer der in Anhang A.1 enthaltenen Beschreibungen entsprechen.
2. Vorschriften
A. Versandstücke
1. Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Alle explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen in versandfertigem Zustand nach den in Rn. 2100 beschriebenen Verfahren zugeordnet werden.
(2) Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, daß
(3) Die Versandstücke müssen den Vorschriften der Anhänge A.5 und A.6, insbesondere den Prüfvorschriften des Abschnitts IV dieser Anhänge, unter Berücksichtigung der Vorschriften der Rn. 3500 (12) und 3512 (5) entsprechen.
(4) Nach den Vorschriften der Rn. 2100 (5) sowie 3511 (2) und 3611 (2) sind für die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y", zu verwenden.
(5) Die Verschlußeinrichtung der Verpackungen für flüssige explosive Stoffe muß einen doppelten Schutz gegen Leckagen bieten.
(6) Die Verschlußeinrichtung von Fässern aus Metall muß eine geeignete Dichtung enthalten; weist die Verschlußeinrichtung ein Gewinde auf, muß das Eindringen von explosiven Stoffen in das Gewinde verhindert werden.
(7) Wasserlösliche explosive Stoffe müssen in wasserbeständigen Verpackungen verpackt sein. Die Verpackungen für desensibilisierte oder phlegmatisierte Stoffe müssen so verschlossen sein, daß Konzentrationsänderungen während der Beförderung verhindert werden.
(8) Enthält eine Verpackung eine mit Wasser gefüllte doppelte Umhüllung und könnte das Wasser während der Beförderung gefrieren, ist das Wasser mit einer genügenden Menge Frostschutzmittel zu versetzen, um das Gefrieren zu verhindern. Frostschutzmittel, die wegen ihrer Entzündbarkeit eine Brandgefahr darstellen könnten, dürfen nicht verwendet werden.
(9) Nägel, Klammern und andere Verschlußeinrichtungen aus Metall ohne Schutzüberzug dürfen nicht in das Innere der Außenverpackung eindringen, es sei denn, die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind durch die Innenverpackung vor einem Kontakt mit dem Metall wirksam geschützt.
(10) Die Innenverpackungen, Abstandshalter und Polsterstoffe sowie die Anordnung der explosiven Stoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff in den Versandstücken müssen so sein, daß sich die explosiven Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen nicht in der Außenverpackung verteilen können. Die metallischen Teile der Gegenstände dürfen mit den Metallverpackungen nicht in Kontakt kommen. Gegenstände mit Explosivstoffen, die nicht in einer äußeren Umhüllung eingeschlossen sind, müssen so voneinander getrennt werden, daß Reibung und Stöße verhindert werden. Zu diesem Zweck dürfen Polsterstoffe, Horden, unterteilende Trennwände in der Innen- oder Außenverpackung, Formpreßteile oder Behälter verwendet werden.
(11) Die Verpackungen müssen so aus Werkstoffen, die mit den im Versandstück enthaltenen explosiven Stoffen vertraglich und gegenüber diesen undurchlässig sind, hergestellt sein, daß weder eine Wechselwirkung zwischen den explosiven Stoffen und den Werkstoffen der Verpackung noch ein Austreten aus der Verpackung dazu führt, daß die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen oder sich die Gefahrenunterklasse oder die Verträglichkeitsgruppe ändert.
(12) Das Eindringen von explosiven Stoffen in die Zwischenräume der Verbindungsstellen von gefalzten Metallverpackungen muß verhindert werden.
(13) Bei Kunststoffverpackungen darf nicht die Gefahr der Erzeugung oder der Ansammlung solcher Mengen elektrostatischer Ladung gegeben sein, daß eine Entladung die Zündung, die Entzündung oder das Auslösen des verpackten explosiven Stoffes oder des Gegenstandes mit Explosivstoff verursachen könnte.
(14) Große und robuste Gegenstände mit Explosivstoff, die normalerweise für eine militärische Verwendung vorgesehen sind und die keine Zündmittel enthalten oder deren Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen ausgerüstet sind, dürfen ohne Verpackung befördert werden. Enthalten diese Gegenstände Treibladungen oder sind die Gegenstände selbstantreibend, müssen ihre Zündungssysteme gegenüber Belastungen geschützt sein, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können. Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten so befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschußeinrichtungen so eingesetzt sein, daß sie sich während normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern können.
(15) Werden solche großen Gegenstände mit Explosivstoff im Rahmen der Prüfung ihrer Betriebssicherheit und Eignung Prüfverfahren unterworfen, die den Anforderungen des ADR entsprechen, und haben diese Gegenstände diese Prüfungen bestanden, darf die zuständige Behörde diese Gegenstände zur Beförderung nach dem ADR zulassen.
(16) Explosive Stoffe dürfen nicht in Innen- oder Außenverpackungen verpackt werden, in denen Unterschiede zwischen Innen- und Außendruck auf Grund thermischer oder anderer Wirkungen eine Explosion oder ein Zubruchgehen des Versandstücks zur Folge haben können.
(17) Sofern freie explosive Stoffe oder Explosivstoffe eines nicht oder nur teilweise mit einer Umhüllung versehenen Gegenstands mit der inneren Oberfläche der Metallverpackungen (1A2, 1B2, 4A, 4B und Behälter aus Metall) in Kontakt kommen können, muß die Metallverpackung mit einer Innenauskleidung oder -beschichtung ausgestattet sein [siehe Rn. 3500 (2)].
weiter. |