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Kennzeichnung der Versandstücke einschließlich Tanks und Container
(1) An jedem Versandstück mit einer Bruttomasse über 50 kg muß an der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft die zulässige Bruttomasse angegeben sein.
(2) Jedes Versandstück mit Ausnahme der Container, Tanks und Umpackungen sowie mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke der Blätter 1 bis 4 ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.
(3) Jedes Versandstück, das einem Versandstückmuster Typ A entspricht, muß an der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft mit der Aufschrift "Typ A"tragen.
(4) Jedes Versandstück, das einer gemäß Rn. 3752 bis 3755 genehmigten Bauart entspricht muß an der Außenseite der
Verpackung lesbar und dauerhaft folgende Kennzeichnung tragen:
(5) Jedes Versandstück, das einer Versandstückbauart des Typs B (U) oder B (M) entspricht, muß an der Außenseite des äußeren feuer- und wasserbeständigen Gefäßes sichtbar mit dem eingestanzten, eingeprägten oder nach einem anderen Verfahren feuer- und wasserbeständig angebrachten Strahlensymbol gemäß nachstehendem Muster versehen sein.
Für die Proportionen gilt ein innerer Kreis mit dem Radius X. X muß mindestens 4 mm betragen
Bezettelung der Versandstücke einschließlich Tanks, Container und Umpackungen
(1) Alle Verpackungen, Umpackungen, Tanks und Container müssen ihrer Kategorie entsprechend mit Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C versehen sein. Zettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder abzudecken. Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften siehe Rn. 3770.
(2) Die Zettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten bei Versandstücken oder Umpackungen, an den vier Seiten bei Containern oder Tankcontainern und an beiden Seiten und hinten bei Tankfahrzeugen anzubringen.
(3) Jeder Zettel ist deutlich und unauslöschlich durch folgende Angaben zu ergänzen:
Die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung wird in Becquerel (Bq) [und gegebenenfalls in Curie (Ci)] mit dem entsprechenden SI-Vorsatz ausgedrückt [siehe Rn. 2001 (1)]. Bei spaltbaren Stoffen kann die Gesamtmasse in Gramm (g) oder in einem Vielfachen davon anstelle der Aktivität angegeben werden.
Siehe Rn. 3715 (3) (für Kategorie I-WEISS ist die Eintragung der Transportkennzahl nicht erforderlich).
Zusätzliche Kennzeichnung der Tanks und Fahrzeuge sowie von Containern für Güter in loser Schüttung
Siehe Rn. 10.500 und Anhang B.5.
Zusätzliche Bezettelung von Containern, Tanks und Fahrzeugen
(1) Tanks und Großcontainer, die Versandstücke, ausgenommen freigestellte Versandstücke, befördern, müssen mit Zetteln nach Muster 7D versehen sein. Jedoch ist es zulässig, anstelle von Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C zusammen mit einem Zettel nach Muster 7D alternativ vergrößerte Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C mit den Abmessungen des Musters 7D zu verwenden. Die Zettel müssen vertikal an allen vier Seitenwänden eines Containers oder eines Tankcontainers oder an beiden Seitenwänden und hinten bei Tankfahrzeugen angebracht sein.
(2) Fahrzeuge, die Versandstücke, Umpackungen, Tankcontainer oder Container befördern, die einen Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C tragen, müssen an beiden Seiten und hinten mit Zetteln nach Muster 7D versehen sein. Außerdem müssen Fahrzeuge, die Sendungen unter ausschließlicher Verwendung befördern, an beiden Seiten und hinten mit Zetteln nach Muster 7D versehen sein.
(3) Alle Zettel ohne Bezug zum Inhalt dürfen nicht mehr sichtbar sein.
Zusätzliche Angaben zur Sendung
Der Absender hat für jede Sendung von radioaktiven Stoffen im Beförderungspapier zusätzlich zur Bezeichnung des Gutes, die im entsprechenden Blatt enthalten ist, folgendes anzugeben:
Hinweise für die Beförderer
(1) Der Absender hat dem Beförderungspapier Informationen für die Maßnahmen beizugeben, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese Informationen müssen mindestens folgendes enthalten:
(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, sind die Beförderer, soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus zu benachrichtigen, damit sie rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen können.
(3) Der Absender muß die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen dem Beförderer vor dem Verfaden, dem Entladen und jeder Umladung vorlegen können.
Beförderung
Trennung während der Beförderung
Versandstücke, Umpackungen, Container und Tanks sind während der Beförderung getrennt zu halten:
Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher weise von radioaktiven Stoffen zu trennen, wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.
Tabelle 8: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB und III-GELB und Personen
Summe der Transportkennzahlen nicht größer als | Mindestabstand in Metern von regelmäßig besetzten Aufenthalts- oder Arbeitsräumen, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist und wenn die Aufenthaltsdauer 250 Stunden pro Jahr nicht übersteigt |
2 | 1,0 |
4 | 1,5 |
8 | 2,5 |
12 | 3,0 |
20 | 4,0 |
30 | 5,0 |
40 | 5,5 |
50 | 6,5 |
Bem. Die vorstehende Tabelle beruht auf einer Dosisbegrenzung von 5 mSv (500 mrem) in 12 Monaten.
Tabelle 9: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB und III-GELB und Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" oder Postsäcken
Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.
Gesamtzahl der Versandstücke nicht mehr als | Summe der Transportkennzahlen nicht größer als | Dauer der Beförderung oder Lagerung, in Stunde | ||||||||
Kategorie | 1 | 2 | 4 | 10 | 24 | 48 | 120 | 240 | ||
GELB III | GELB II | Mindestabstand in Metern | ||||||||
0,2 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 1 | 1 | 2 | 3 | ||
0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 1 | 1 | 2 | 3 | 5 | ||
1 | 1 | 0,5 | 0,5 | 1 | 1 | 2 | 3 | 5 | 7 | |
2 | 2 | 0,5 | 1 | 1 | 1,5 | 3 | 4 | 7 | 9 | |
4 | 4 | 1 | 1 | 1,5 | 3 | 4 | 6 | 9 | 13 | |
8 | 8 | 1 | 1,5 | 2 | 4 | 6 | 8 | 13 | 18 | |
1 | 10 | 10 | 1 | 2 | 3 | 4 | 7 | 9 | 14 | 20 |
2 | 20 | 20 | 1,5 | 3 | 4 | 6 | 9 | 13 | 20 | 30 |
3 | 30 | 30 | 2 | 3 | 5 | 7 | 11 | 16 | 25 | 35 |
4 | 40 | 40 | 3 | 4 | 5 | 8 | 13 | 18 | 30 | 40 |
5 | 50 | 50 | 3 | 4 | 6 | 9 | 14 | 20 | 32 | 45 |
Verstauung für die Beförderung
(1) Versandstücke sind in den Fahrzeugen so zu verladen, daß sie sich nicht in gefährlicher Weise bewegen, nicht kippen oder herabfallen können.
(2) Unter der Voraussetzung, daß der mittlere Wärmefluß an der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert werden, sofern eine Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Mit Ausnahme von Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke, die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe, einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist.
(4) Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Tankfahrzeuge und beim Verladen von Versandstücken, Umpackungen, Tankcontainern und Containern auf Fahrzeugen anzuwenden:
Die Gesamtzahl von Versandstücken, Umpackungen, Tanks und Containern in einem Fahrzeug ist so zu begrenzen,. daß die Summe der Transportkennzahlen im Fahrzeug die in Tabelle 10 angeführten Werfe nicht überschreitet. Für Sendungen mit LSA-I-Stoffen ist die Summe der Transportkennzahlen nicht begrenzt.
(5) Versandstücke und Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
Tabelle 10: Grenzwerte für die Transportkennzahl je Container und Fahrzeug
Container- oder Fahrzeugart | Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen in einem Container oder Fahrzeug | |||
Nicht unter ausschließlicher Verwendung | Unter ausschließlicher Verwendung | |||
Nicht spaltbare Stoffe | Spaltbare Stoffe | Nicht spaltbare Stoffe | Spaltbare Stoffe | |
Kleincontainer, | 50 | 50 | gegenstandslos | gegenstandslos |
Großcontainer | 50 | 50 | nicht begrenzt | 100 |
Fahrzeug | 50 | 50 | nicht begrenzt | 100 |
Zusätzliche Vorschriften
(1) Die Dosisleistung darf bei Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung folgende Werte nicht überschreiten:
(2) Die Dosisleistung darf an keiner normalerweise besetzten Stelle des Fahrzeugs 0,02 mSv/h (2 mrem/h) überschreiten, ausgenommen die an dieser Stelle sitzenden Personen tragen Personendosimeter.
Zwischenlagerung während der Beförderung
(1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tanks sind während der Zwischenlagerung zu trennen:
Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.
(2) Die Anzahl der gleichzeitig an einer Stelle abgestellten Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container der Kategorien II-GELB und III-GELB ist so zu begrenzen, daß die Summe der Transportkennzahlen jeder einzelnen Gruppe solcher Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container den Wert 50 nicht überschreitet. Gruppen von Versandstücken, Umpackungen, Tanks und Containern müssen so gelagert werden, daß zu anderen Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.
(3) Wenn die Transportkennzahl einzelner Versandstücke, Umpackungen, Tanks oder Container größer ist als 50 oder die Gesamttransportkennzahl in einem Fahrzeug in Übereinstimmung mit Tabelle 10 größer ist als 50, so hat die Zwischenlagerung so zu erfolgen, daß zu anderen Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen, Tanks oder Container oder anderen Fahrzeugen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.
(4) Sendungen, die nur radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität der Gruppe LSA-I enthalten, unterliegen nicht den unter (2) und (3) genannten Vorschriften.
(5) Mit Ausnahme von Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung ist die Zusammenladung von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen verschiedener Art, einschließlich spaltbarer Stoffe, und die Zusammenladung von verschiedenen Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet. Die Zusammenladung bei Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung ist nicht zulässig, es sei denn, die Zusammenladung wird in der Sondervereinbarung ausdrücklich zugelassen.
Unzustellbare Sendungen
Kann weder der Absender noch der Empfänger ermittelt oder die Sendung dem Empfänger nicht ausgeliefert werden und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.
Zusammenfassung der Vorschriften über vorherige Genehmigung und Benachrichtigung
Gegenstand | Blatt Nr. | Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich | Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Ursprungslands und der berührten Staaten vor jeder Beförderung durch den Absender a | Rand- num- mern | |
Ursprungs- land | berührte Staaten a | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Berechnung von nicht genannten A1 und A2-Werten | - | Ja | Ja | Nein | 3750 f) |
Freigestellte Versandstücke | 3713 | ||||
- Bauart | - | Nein | Nein | Nein | |
- Beförderung | 1 bis 4 | Nein | Nein | Nein | |
LSA-Stoffe b und SCO b Industrieversandstücke Typ 1, 2 oder 3 | 2700 (2), 3714, 3733, 3734,3735, 3736 | ||||
- Bauart | - | Nein | Nein | Nein | |
- Beförderung | 5 bis 8 | Nein | Nein | Nein | |
Typ A-Versandstücke a | 2700 (2), 3737 | ||||
- Bauart | - | Nein | Nein | Nein | |
- Beförderung | 9 | Nein | Nein | Nein | |
Typ B (U)-Versandstücke b | 2700 (2), 3719, 3739, 3752 | ||||
- Bauart | - | Ja | Nein | s. Bem. 1 | |
- Beförderung | 10 | Nein | Nein | s. Bem. 2 | |
Typ B (M)-Versandstücke b | 2700 (2), 3719, 3740, 3753, 3757 | ||||
- Bauart | - | Ja | Ja | Nein | |
- Beförderung | 11 | Bem. 3 | s. Bem. 3 | Ja | |
Versandstücke mit spaltbaren Stoffen | 3741, 3754, 3757 | ||||
- Bauart | - | Ja c | Ja c | Nein | |
- Beförderung | 12 | - | - | - | |
- Summe der Transportkennzahlen < 50 | - | Nein d | Nein d | s. Bem. 2 | |
- Summe der Transportkennzahlen > 50 | - | Ja | Ja | s. Bem. 2 | |
Radioaktive Stoffe in besonderer Form | 3731, 3751, 3761 | ||||
- Bauart | Ja | Nein | Nein | ||
- Beförderung | s. Bem. 4 | s. Bem. 4 | s. Bem. 4 | s. Bem. 4 | |
Sondervereinbarung - Beförderung | 13 | Ja | Ja | Ja |
3719, 3758, 3762 |
Typ B (U)- und B (M)-Versandstücke, Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, die den am 31.12.1989 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen | - | Ja | Ja | s. Bem. 1 |
3755 |
a) Staaten, von denen aus, durch die oder in die Sendungen befördert werden. b) Bestehen die radioaktiven Inhalte aus spaltbaren Stoffen, die von den Vorschriften für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen nicht freigestellt sind, so gelten die Vorschriften für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen (siehe Rn. 3741). c) Versandstückmuster für spaltbare Stoffe erfordern, soweit zutreffend, auch die Zulassung hinsichtlich weiterer Punkte der Tabelle. d) Beförderungsgenehmigungen können jedoch hinsichtlich anderer Punkte der Tabelle erforderlich sein. |
Bem.
- vor der ersten Beförderung jedes Versandstücks, für das die Bauartzulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muß der Absender sicherstellen, daß eine Kopie dieser Bauart den zuständigen Behörden aller berührten Staaten zugestellt wurde [siehe Rn. 3719 (11].
- Die Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt 3 x 103 A1 oder 3 x 103 A2 oder 1000 TBq (20 kCi) überschreitet [siehe Rn. 3719(2)].
- Eine mehrseitige Genehmigung der Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt 3 x 103 A1 oder 3 x 103 A2 oder 1000 TBq (20 kCi) überschreitet oder wenn ein gelegentlicher Druckausgleich zugelassen ist (siehe Rn. 3757).
- Für Genehmigung und vorherige Benachrichtigung siehe entsprechendes Versandstück.
weiter. |