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2705

Kennzeichnung der Versandstücke einschließlich Tanks und Container

(1) An jedem Versandstück mit einer Bruttomasse über 50 kg muß an der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft die zulässige Bruttomasse angegeben sein.

(2) Jedes Versandstück mit Ausnahme der Container, Tanks und Umpackungen sowie mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke der Blätter 1 bis 4 ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.

(3) Jedes Versandstück, das einem Versandstückmuster Typ A entspricht, muß an der Außenseite der Verpackung lesbar und dauerhaft mit der Aufschrift "Typ A"tragen.

(4) Jedes Versandstück, das einer gemäß Rn. 3752 bis 3755 genehmigten Bauart entspricht muß an der Außenseite der

Verpackung lesbar und dauerhaft folgende Kennzeichnung tragen:

  1. Das von der zuständigen Behörde für diese Bauart zugeteilte Kennzeichen,
  2. eine eigene Seriennummer für jede Verpackung, die dieser Bauart entspricht, und
  3. bei Versandstückbauarten der Typen B (U) oder B (M) die Angabe "Typ B (U)" oder Typ B (M)".

(5) Jedes Versandstück, das einer Versandstückbauart des Typs B (U) oder B (M) entspricht, muß an der Außenseite des äußeren feuer- und wasserbeständigen Gefäßes sichtbar mit dem eingestanzten, eingeprägten oder nach einem anderen Verfahren feuer- und wasserbeständig angebrachten Strahlensymbol gemäß nachstehendem Muster versehen sein.

 

Für die Proportionen gilt ein innerer Kreis mit dem Radius X. X muß mindestens 4 mm betragen

Bezettelung der Versandstücke einschließlich Tanks, Container und Umpackungen

2706

(1) Alle Verpackungen, Umpackungen, Tanks und Container müssen ihrer Kategorie entsprechend mit Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C versehen sein. Zettel, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, sind zu entfernen oder abzudecken. Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften siehe Rn. 3770.

(2) Die Zettel sind außen an zwei gegenüberliegenden Seiten bei Versandstücken oder Umpackungen, an den vier Seiten bei Containern oder Tankcontainern und an beiden Seiten und hinten bei Tankfahrzeugen anzubringen.

(3) Jeder Zettel ist deutlich und unauslöschlich durch folgende Angaben zu ergänzen:

  1. Inhalt:
    1. Außer bei LSA-I-Stoffen ist der Name des Radionuklids gemäß Anhang A.7 Tabelle 1 mit den dort genannten Symbolen anzugeben. Für Radionuklidgemische sind die Nuklide mit dem restriktivsten Wert anzugeben, soweit der in der Zelle verfügbare Raum dies zuläßt. Die LSA- oder SCO-Gruppe ist hinter dem Namen der Radionuklide einzutragen. Dafür sind die Bezeichnungen "LSA-II-", "LSA-III", "SCO-I" und "SCO-II" zu verwenden.
    2. Für LSA-I-Stoffe ist die Bezeichnung "LSA-I" ausreichend, der Name des Radionuklids ist nicht erforderlich.
  2. Aktivität

    Die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung wird in Becquerel (Bq) [und gegebenenfalls in Curie (Ci)] mit dem entsprechenden SI-Vorsatz ausgedrückt [siehe Rn. 2001 (1)]. Bei spaltbaren Stoffen kann die Gesamtmasse in Gramm (g) oder in einem Vielfachen davon anstelle der Aktivität angegeben werden.

  3. Bei Umpackungen, Tanks und Containern müssen die Eintragungen für "Inhalt" und "Aktivität" auf dem Zettel den in a) und b) geforderten Angaben entsprechen, wobei über den gesamten Inhalt der Umpackung, des Tanks oder Containers zu summieren ist, ausgenommen hiervon sind die Zettel von Umpackungen und Container, die Zusammenladungen von Versandstücken mit unterschiedlichen Radionukliden enthalten, deren Eintragung "Siehe Beförderungspapier" lauten darf.
  4. Transportkennzahl:

    Siehe Rn. 3715 (3) (für Kategorie I-WEISS ist die Eintragung der Transportkennzahl nicht erforderlich).

Zusätzliche Kennzeichnung der Tanks und Fahrzeuge sowie von Containern für Güter in loser Schüttung

2707

Siehe Rn. 10.500 und Anhang B.5.

Zusätzliche Bezettelung von Containern, Tanks und Fahrzeugen

2708

(1) Tanks und Großcontainer, die Versandstücke, ausgenommen freigestellte Versandstücke, befördern, müssen mit Zetteln nach Muster 7D versehen sein. Jedoch ist es zulässig, anstelle von Zetteln nach Muster 7A, 7B oder 7C zusammen mit einem Zettel nach Muster 7D alternativ vergrößerte Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C mit den Abmessungen des Musters 7D zu verwenden. Die Zettel müssen vertikal an allen vier Seitenwänden eines Containers oder eines Tankcontainers oder an beiden Seitenwänden und hinten bei Tankfahrzeugen angebracht sein.

(2) Fahrzeuge, die Versandstücke, Umpackungen, Tankcontainer oder Container befördern, die einen Zettel nach Muster 7A, 7B oder 7C tragen, müssen an beiden Seiten und hinten mit Zetteln nach Muster 7D versehen sein. Außerdem müssen Fahrzeuge, die Sendungen unter ausschließlicher Verwendung befördern, an beiden Seiten und hinten mit Zetteln nach Muster 7D versehen sein.

(3) Alle Zettel ohne Bezug zum Inhalt dürfen nicht mehr sichtbar sein.

Zusätzliche Angaben zur Sendung

2709

Der Absender hat für jede Sendung von radioaktiven Stoffen im Beförderungspapier zusätzlich zur Bezeichnung des Gutes, die im entsprechenden Blatt enthalten ist, folgendes anzugeben:

  1. Den Vermerk: "Beschaffenheit des Gutes und der Verpackung entsprechend den Vorschriften des ADR";
  2. Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Mischungen von Radionukliden eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;
  3. die Beschreibung des physikalischen und chemischen Zustands des Stoffes oder die Angabe, daß es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend;
  4. die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) [und gegebenenfalls in Curie (Ci)] mit dem zugehörigen SI-Vorsatz [siehe Rn. 2001 (1)]. Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Gesamtmasse der spaltbaren Stoffe in Gramm (g) oder in einem Vielfachen davon angegeben werden;
  5. die Versandstückkategorie, d.h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;
  6. die Transportkennzahl (nur bei den Kategorien II-GELB und III-GELB);
  7. bei einer Sendung mit spaltbaren Stoffen, in der alle Versandstücke gemäß Rn. 3703 freigestellt sind, die Worte "Freigestellte spaltbare Stoffe";
  8. das Kennzeichen jeder Zulassungsbescheinigung einer zuständigen Behörde (radioaktiver Stoff in besonderer Form, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend;
  9. für Sendungen mit Versandstücken in einer Umpackung oder in einem Container eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umpackung oder des Containers und gegebenenfalls jeder Umpackung oder jedes Containers der Sendung. Sind an einem Zwischenentladeort einzelne Versandstücke aus der Umpackung oder dem Container zu entladen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere vorliegen;
  10. falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, den Vermerk "Beförderung unter ausschließlicher Verwendung".

Hinweise für die Beförderer

2710

(1) Der Absender hat dem Beförderungspapier Informationen für die Maßnahmen beizugeben, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese Informationen müssen mindestens folgendes enthalten:

  1. Die zusätzlichen Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versandstücks, der Umpackung, des Containers oder des Tanks, einschließlich besonderer die Wärmeableitung [siehe Rn. 2712 (2)] betreffende Ladevorschriften oder einen Hinweis, daß solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;
  2. die notwendigen Angaben über den Beförderungsweg;
  3. die entsprechenden schriftlichen Weisungen für die jeweilige Beförderung. Siehe Rn. 10.385 (1), (2) und (3) sowie 71.385.

(2) In allen Fällen, in denen eine Beförderungsgenehmigung oder eine vorherige Benachrichtigung der zuständigen Behörden erforderlich ist, sind die Beförderer, soweit möglich 15 Tage, mindestens jedoch 5 Tage im voraus zu benachrichtigen, damit sie rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen für die Beförderung ergreifen können.

(3) Der Absender muß die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen dem Beförderer vor dem Verfaden, dem Entladen und jeder Umladung vorlegen können.

Beförderung

Trennung während der Beförderung

2711

Versandstücke, Umpackungen, Container und Tanks sind während der Beförderung getrennt zu halten:

  1. zur Beschränkung der Strahlungsexposition von Orten, an denen sich Personen aufhalten, gemäß Tabelle 8 und von unentwickelten fotografischen Filmen sowie Postsäcken gemäß Tabelle 9;
Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher weise von radioaktiven Stoffen zu trennen, wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.
  1. von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 2703, Abschnitt 7.

Tabelle 8: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB und III-GELB und Personen

Summe der Transportkennzahlen nicht größer als Mindestabstand in Metern von regelmäßig besetzten Aufenthalts- oder Arbeitsräumen, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist und wenn die Aufenthaltsdauer 250 Stunden pro Jahr nicht übersteigt
2 1,0
4 1,5
8 2,5
12 3,0
20 4,0
30 5,0
40 5,5
50 6,5


Bem. Die vorstehende Tabelle beruht auf einer Dosisbegrenzung von 5 mSv (500 mrem) in 12 Monaten.

Tabelle 9: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB und III-GELB und Versandstücken mit der Aufschrift "FOTO" oder Postsäcken

Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.


Gesamtzahl der
Versandstücke nicht mehr als
Summe der
Transportkennzahlen
nicht größer als
Dauer der Beförderung oder Lagerung, in Stunde
Kategorie  1 2 4 10 24 48 120 240
GELB IIIGELB II  Mindestabstand in Metern
  0,2 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3
  0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 5
 11 0,5 0,5 1 1 2 3 5 7
 22 0,5 1 1 1,5 3 4 7 9
 44 1 1 1,5 3 4 6 9 13
 88 1 1,5 2 4 6 8 13 18
11010 1 2 3 4 7 9 14 20
22020 1,5 3 4 6 9 13 20 30
33030 2 3 5 7 11 16 25 35
44040 3 4 5 8 13 18 30 40
55050 3 4 6 9 14 20 32 45

Verstauung für die Beförderung

2712

(1) Versandstücke sind in den Fahrzeugen so zu verladen, daß sie sich nicht in gefährlicher Weise bewegen, nicht kippen oder herabfallen können.

(2) Unter der Voraussetzung, daß der mittlere Wärmefluß an der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert werden, sofern eine Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Mit Ausnahme von Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke, die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe, einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist.

(4) Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Tankfahrzeuge und beim Verladen von Versandstücken, Umpackungen, Tankcontainern und Containern auf Fahrzeugen anzuwenden:

  1. Die Transportkennzahl eines Tankfahrzeugs darf die Grenzwerte in Tabelle 10 nicht überschreiten.

    Die Gesamtzahl von Versandstücken, Umpackungen, Tanks und Containern in einem Fahrzeug ist so zu begrenzen,. daß die Summe der Transportkennzahlen im Fahrzeug die in Tabelle 10 angeführten Werfe nicht überschreitet. Für Sendungen mit LSA-I-Stoffen ist die Summe der Transportkennzahlen nicht begrenzt.

  2. Die Dosisleistung unter Bedingungen, die üblicherweise bei Routinebeförderungen auftreten können, darf auf der Außenfläche des Fahrzeugs an keinem Punkt 2 mSv/h (200 mrem/h) und in einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 mSv/h (10 mrem/h) überschreiten.

(5) Versandstücke und Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

Tabelle 10: Grenzwerte für die Transportkennzahl je Container und Fahrzeug

Container- oder Fahrzeugart Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen in einem Container oder Fahrzeug
Nicht unter ausschließlicher Verwendung Unter ausschließlicher Verwendung
Nicht spaltbare Stoffe Spaltbare Stoffe Nicht spaltbare Stoffe Spaltbare Stoffe
Kleincontainer, 50 50 gegenstandslos gegenstandslos
Großcontainer 50 50 nicht begrenzt 100
Fahrzeug 50 50 nicht begrenzt 100

Zusätzliche Vorschriften

2713

(1) Die Dosisleistung darf bei Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung folgende Werte nicht überschreiten:

  1. 10 mSv/h (1000 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 mSv/h (200 mrem/h) nur überschreiten, wenn
    1. das Fahrzeug mit einer Umhüllung ausgerüstet ist, die Unbefugten während der Beförderung den Zugang zur Ladung verwehrt, und
    2. Vorkehrungen getroffen wurden, um das Versandstück oder die Umpackung so zu befestigen, daß deren Lage innerhalb des Fahrzeugs während der Routinebeförderung unverändert bleibt und
    3. zwischen Beginn und Ende der Beförderung keine Be- oder Entladearbeiten vorgenommen werden;
  2. 2 mSv/h (200 mrem/h) an keinem Punkt der Außenflächen des Fahrzeugs einschließlich der Dach- und Bodenflächen oder, bei einem offenen Fahrzeug, an keinem Punkt, der sich auf den von den äußeren Kanten des Fahrzeugs aus verlängerten senkrechten Ebenen, der Oberfläche der Ladung und der unteren Außenfläche des Fahrzeugs befindet und
  3. 0,1 mSv/h (10 mrem/h) an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Flächen, die von den äußeren Seitenflächen des Fahrzeugs gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Fahrzeug befördert wird, an keinem Punkt im Abstand von 2 m von den senkrechten Ebenen, die durch die Außenkanten des Fahrzeugs verlaufen.

(2) Die Dosisleistung darf an keiner normalerweise besetzten Stelle des Fahrzeugs 0,02 mSv/h (2 mrem/h) überschreiten, ausgenommen die an dieser Stelle sitzenden Personen tragen Personendosimeter.

Zwischenlagerung während der Beförderung

2714

(1) Versandstücke, Umpackungen, Container und Tanks sind während der Zwischenlagerung zu trennen:

  1. aus Strahlenschutzgründen an Orten, an denen sich Personen aufhalten, gemäß Rn. 2711 Tabelle 8, und von unentwickelten fotografischen Filmen und Postsäcken gemäß Rn. 2711 Tabelle 9;
Bem. Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickeltes Fotomaterial enthielten und sind daher in gleicher weise von radioaktiven Stoffen zu trennen wie unentwickelte Filme und Fotoplatten.
  1. von anderen gefährlichen Gütern gemäß Rn. 2703, Abschnitt 7.

(2) Die Anzahl der gleichzeitig an einer Stelle abgestellten Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container der Kategorien II-GELB und III-GELB ist so zu begrenzen, daß die Summe der Transportkennzahlen jeder einzelnen Gruppe solcher Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container den Wert 50 nicht überschreitet. Gruppen von Versandstücken, Umpackungen, Tanks und Containern müssen so gelagert werden, daß zu anderen Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen, Tanks und Container ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.

(3) Wenn die Transportkennzahl einzelner Versandstücke, Umpackungen, Tanks oder Container größer ist als 50 oder die Gesamttransportkennzahl in einem Fahrzeug in Übereinstimmung mit Tabelle 10 größer ist als 50, so hat die Zwischenlagerung so zu erfolgen, daß zu anderen Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen, Tanks oder Container oder anderen Fahrzeugen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6 m eingehalten wird.

(4) Sendungen, die nur radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität der Gruppe LSA-I enthalten, unterliegen nicht den unter (2) und (3) genannten Vorschriften.

(5) Mit Ausnahme von Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung ist die Zusammenladung von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen verschiedener Art, einschließlich spaltbarer Stoffe, und die Zusammenladung von verschiedenen Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet. Die Zusammenladung bei Beförderungen aufgrund einer Sondervereinbarung ist nicht zulässig, es sei denn, die Zusammenladung wird in der Sondervereinbarung ausdrücklich zugelassen.

Unzustellbare Sendungen

2715

Kann weder der Absender noch der Empfänger ermittelt oder die Sendung dem Empfänger nicht ausgeliefert werden und hat der Beförderer keine Anweisungen des Absenders, ist die Sendung an einem sicheren Ort zu lagern, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weitere Vorgehen zu ersuchen.

2716

Zusammenfassung der Vorschriften über vorherige Genehmigung und Benachrichtigung

Gegenstand Blatt Nr. Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlichBenachrichtigung der zuständigen Behörden des Ursprungslands und der berührten Staaten vor jeder Beförderung durch den Absender aRand-
num-
mern
Ursprungs-
land
berührte Staaten a
1 2 3 4 5 6
Berechnung von nicht genannten A1 und A2-Werten - Ja Ja Nein 3750 f)
Freigestellte Versandstücke 3713
- Bauart - Nein Nein Nein
- Beförderung 1 bis 4 Nein Nein Nein
LSA-Stoffe b und SCO b Industrieversandstücke Typ 1, 2 oder 32700 (2), 3714, 3733, 3734,3735, 3736 
- Bauart - Nein Nein Nein
- Beförderung 5 bis 8 Nein Nein Nein
Typ A-Versandstücke a 2700 (2), 3737
- Bauart - Nein Nein Nein
- Beförderung 9 Nein Nein Nein
Typ B (U)-Versandstücke b2700 (2), 3719, 3739, 3752
- Bauart - Ja Nein s. Bem. 1
- Beförderung 10 Nein Nein s. Bem. 2
Typ B (M)-Versandstücke b2700 (2), 3719, 3740, 3753, 3757
- Bauart - Ja Ja Nein
- Beförderung 11 Bem. 3 s. Bem. 3 Ja
Versandstücke mit spaltbaren Stoffen 3741, 3754, 3757
- Bauart - Ja c Ja c Nein
- Beförderung 12 - - -
- Summe der Transportkennzahlen < 50 - Nein d Nein d s. Bem. 2
- Summe der Transportkennzahlen > 50 - Ja Ja s. Bem. 2
Radioaktive Stoffe in besonderer Form3731, 3751, 3761
- Bauart  Ja Nein Nein
- Beförderung s. Bem. 4 s. Bem. 4 s. Bem. 4 s. Bem. 4
Sondervereinbarung
- Beförderung
13 Ja Ja Ja

3719, 3758, 3762

Typ B (U)- und B (M)-Versandstücke, Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, die den am 31.12.1989 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen - Ja Ja s. Bem. 1

3755

a) Staaten, von denen aus, durch die oder in die Sendungen befördert werden.
b) Bestehen die radioaktiven Inhalte aus spaltbaren Stoffen, die von den Vorschriften für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen nicht freigestellt sind, so gelten die Vorschriften für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen (siehe Rn. 3741).
c) Versandstückmuster für spaltbare Stoffe erfordern, soweit zutreffend, auch die Zulassung hinsichtlich weiterer Punkte der Tabelle.
d) Beförderungsgenehmigungen können jedoch hinsichtlich anderer Punkte der Tabelle erforderlich sein.


Bem.
  1. vor der ersten Beförderung jedes Versandstücks, für das die Bauartzulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muß der Absender sicherstellen, daß eine Kopie dieser Bauart den zuständigen Behörden aller berührten Staaten zugestellt wurde [siehe Rn. 3719 (11].
  2. Die Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt 3 x 103 A1 oder 3 x 103 A2 oder 1000 TBq (20 kCi) überschreitet [siehe Rn. 3719(2)].
  3. Eine mehrseitige Genehmigung der Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt 3 x 103 A1 oder 3 x 103 A2 oder 1000 TBq (20 kCi) überschreitet oder wenn ein gelegentlicher Druckausgleich zugelassen ist (siehe Rn. 3757).
  4. Für Genehmigung und vorherige Benachrichtigung siehe entsprechendes Versandstück.

2717
-
2799

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