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Radioaktive Stoffe in Typ B (U)-Versandstücken  Blatt 10

Bem.

  1. Radioaktive Stoffe in größeren Mengen, als in Typ A-Versandstücken zulässig, dürfen in Typ B (U)-Versandstücken befördert werden, deren Konstruktion das Entweichen der radioaktiven Stoffe und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung unter Unfallbedingungen unwahrscheinlich macht.
  2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen des Blattes 12 erfüllt werden.
  3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

 

1. Stoffe

2974 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, n.a.g.;

2975 Thorium-Metall, pyrophor;

2976 Thoriumnitrat, fest;

2979 Uranium-Metall, pyrophor;

2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung;

2981 Uranylnitrat, fest;

2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g.

Die Gesamtaktivität in einem Typ B (U)-Versandstück wird nur durch den in der Zulassung des Versandstückmusters festgesetzten Höchstwert begrenzt.

2. Verpackung/Versandstück

  1. Die Verpackung, die auch ein Tank oder ein Container Sein darf, muß den für Typ B-Versandstücke in Rn. 3738 und zusätzlich den für Typ B (U)-Versandstücke in Rn. 3739 festgelegten Bedingungen und zusätzlich für Tanks den Anhängen B.1 a und B.1 b entsprechen.
  2. Insbesondere muß die Konstruktion des Typ B (U)-Versandstückes gewährleisten, daß
    1. unter den Beförderungsbedingungen, einschließlich kleinerer Zwischenfälle, der Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts auf höchstens A2 x 10-6 pro Stunde beschränkt und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung, die zu einer Steigerung der äußeren Dosisleistung an irgendeiner Stelle von mehr als 20 % führen würde, verhindert wird.
    2. das Versandstück den schädigenden Auswirkungen eines Beförderungsunfalles in dem Maße widersteht, wie dies hinsichtlich der dichten Umschließung und des Erhaltes der Abschirmung von den Vorschriften gemäß Rn. 3738 und 3739 nachgewiesen ist.
  3. Das Typ B (U)-Versandstückmuster muß von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes gemäß Rn. 3752 zugelassen sein (einseitige Zulassung).
  4. Wenn der radioaktive Inhalt ein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, ist die Zulassung des Musters für den Stoff in besonderer Form durch die zuständige Behörde erforderlich.
  5. An der Außenseite des Typ B (U)-Versandstückes muß eine Vorrichtung, wie z. 8. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde.

3. Höchstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2703.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2703.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2703.

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 2703.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Jedes Typ B (U)-Versandstück muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft folgende Kennzeichnung tragen:
    1. das von der zuständigen Behörde für, die Bauart zugeteilte Kennzeichen,
    2. die Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung jeder dieser Bauart entsprechenden Verpackung gestattet,
    3. die Worte "Typ B (U)" und
    4. das in Rn. 2705 (5) dargestellte Strahlensymbol, eingestanzt oder eingeprägt auf dem äußeren feuer- und wasserbeständigen Gefäß.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703.

10. Beförderungspapiere

  1. In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.
  2. Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:
    1. Die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte "Radioaktiver Stoff in Typ B (U)-Versandstück, 7, Blatt 10, ADR (oder RID)" (z.B. "2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff in Typ B (U)Versandstück, 7, Blatt 10, ADR", oder
    2. für nicht anderweitig genannte Stoffe entweder "2974 Radioaktiver Stoff in besonderer Form, n.a.g., in Typ B (U)- Versandstück, 7, Blatt 10, ADR (oder RID)" oder "2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g., in Typ B (U)- Versandstück, 7, Blatt 10, ADR (oder RID)".

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

  3. Die einseitige Zulassung des Versandstückmusters muß vorliegen.
  4. Der Absender muß vor jeder Beförderung eines Typ B (U)-Versandstückes im Besitz aller erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen sein und vor der Durchführung der ersten Sendung sicherstellen, daß Kopien davon allen zuständigen Behörden der Staaten, die von der Sendung berührt werden, vorliegen.
  5. Der Absender muß, wenn möglich mindestens 7 Tage vor jeder Beförderung einer Aktivität größer als 3 x 103 A2 oder 3 x 103 A1, je nach Fall, oder 1000 TBq (20 kCi), wobei der kleinere der beiden Werte maßgebend ist, die zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Staaten benachrichtigen.

11. Lagerung und Versand

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Der Absender muß vor jeder Verwendung und vor jeder Beförderung die einschlägigen Bestimmungen der Rn. 3710 beachten.
  3. Alle in der Zulassungsbescheinigung der zuständigen Behörden enthaltenen Vorschriften sind zu beachten.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).
  2. Kann der mittlere Wärmefluß an der Außenseite des Typ B (U)-Versandstücks 15 W/m2 übersteigen, so müssen die besonderen Ladevorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters angegeben sind, beachtet werden.
  3. Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ B (U)-Versandstücks im Schatten 50 °C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; in diesem Fall beträgt der Grenzwert 85 °C. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne daß diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

 

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Radioaktive Stoffe in Typ B (M)-Versandstücken  Blatt 11


Bem.

  1. Radioaktive Stoffe in größeren Mengen, als in Typ A-Versandstücken zulässig, dürfen in Typ B (M)-Versandstücken befördert werden, deren Konstruktion das Entweichen der radioaktiven Stoffe und eine Beeinträchtigung der Unversehrtheit der Abschirmung unter unfallbedingungen unwahrscheinlich macht.
  2. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, müssen zusätzlich die Bestimmungen des Blattes 12 erfüllt werden.
  3. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

1. Stoffe

2974 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, n.a.g.;

2975 Thorium-Metall, pyrophor;

2976 Thoriumnitrat, fest;

2979 Uranium-Metall, pyrophor;

2980 Uranylnitrat-hexahydrat-Lösung;

2981 Uranylnitrat, fest;

2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g.

Die Gesamtaktivität in einem Typ B (M)-Versandstück wird nur durch den in der Zulassung des Versandstückmusters festgesetzten Höchstwert begrenzt.

2. Verpackung/Versandstück

  1. Die Verpackung, die auch ein Tank oder ein Container sein darf, muß den für Typ B-Versandstücke in Rn. 3738 und zusätzlich den für Typ B (M)-Versandstücke in Rn. 3740 festgelegten Bedingungen und zusätzlich für Tanks den Anhängen B.1a und B.1b entsprechen.
  2. Insbesondere muß die Konstruktion des Typ B (M)-Versandstückes gewährleisten, daß
    1. unter den Beförderungsbedingungen, einschließlich kleinerer Zwischenfälle, der Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts auf höchstens A2 x 10-6 pro Stunde beschränkt und Abschirmungsverluste, die zu einer Steigerung der äußeren Dosisleistung an irgendeiner Stelle von mehr als 20 % führen würden, verhindert werden;
    2. das Versandstück den schädigenden Auswirkungen eines Beförderungsunfalles in dem Maße widersteht, wie dies hinsichtlich der dichten Umschließung und des Erhalts der Abschirmung von den Vorschriften gemäß Rn. 3738 und 3739 gefordert und nachgewiesen ist.
  3. Gelegentliche Druckentlastungen der Typ B (M)-Versandstücke während der Beförderung dürfen zugelassen werden, sofern betriebliche Kontrollmaßnahmen von allen beteiligten zuständigen Behörden genehmigt sind.
  4. Zusätzliche betriebliche Kontrollmaßnahmen, die notwendig sind, um die Sicherheit der Typ B (M)-Versandstücke während der Beförderung zu gewährleisten oder um Abweichungen von den Vorschriften für Typ B (U)-Versandstücke und alle Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und -bedingungen auszugleichen, müssen von allen beteiligten zuständigen Behörden genehmigt sein.
  5. Die Zulassung des Versandstückmusters für Typ B (M)-Versandstücke muß von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und von der zuständigen Behörde jedes Staates gemäß Rn. 3753 erteilt werden, durch die oder in die das Versandstück befördert wird (mehrseitige Zulassung).
  6. Wenn der radioaktive Inhalt ein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, ist die Zulassung des Musters für den Stoff in besonderer Form durch die zuständige Behörde erforderlich.
  7. An der Außenseite des Typ B (M)-Versandstücks muß eine Vorrichtung, wie z.B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde.

3. Höchstzulässige Dosisleistung

Siehe Rn. 2703.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe Rn. 2703.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2703.

6. Zusammenpackung

Siehe Rn. 2703.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Jedes Typ B (M)-Versandstück muß an der Außenseite deutlich und dauerhaft folgende Kennzeichnung tragen:
    1. das von der zuständigen Behörde für die Bauart zugeteilte Kennzeichen,
    2. die Seriennummer, die eine eindeutige Zuordnung jeder dieser Bauart entsprechenden Verpackung gestattet,
    3. die Worte "Typ B (M)",
    4. das in Rn. 2705 (5) dargestellte Strahlensymbol, eingestanzt oder eingeprägt auf dem äußeren feuer- und wasserbeständigen Gefäß.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703.

10. Beförderungspapiere

  1. In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.
  2. Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:
    1. die Kennzeichnungsnummer und die Benennung nach Abschnitt 1, ergänzt durch die Worte ,Radioaktiver Stoff in Typ B (M)-Versandstück, 7, Blatt 11, ADR (oder AID) " (z. B ."2976 Thoriumnitrat, fest, radioaktiver Stoff in Typ B (M)-Versandstück, 7, Blatt 11, ADR", oder
    2. für nicht anderweitig genannte Stoffe entweder "2974 Radioaktiver Stoff in besonderer Form, n.a.g., in Typ B (M)-Versandstück, 7, Blatt 11, ADR (oder RID)", oder "2982 Radioaktiver Stoff, n.a.g., in Typ B (M)-Versandstück, 7, Blatt 11, ADR (oder RID)".

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben,

  3. Die mehrseitige Zulassung des Versandstückmusters muß vorliegen.
  4. Erlaubt das Versandstück eine gelegentliche kontrollierte Druckentlastung oder ist die Gesamtaktivität des Inhalts größer als 3 x 103 A2 oder 3 x 103 A1, je nach Fall, oder 1000 TBq (20 kCi), wobei der kleinere der beiden Werte gilt, sind mehrseitige Beförderungsgenehmigungen erforderlich, sofern nicht die beteiligten zuständigen Behörden die Beförderung durch eine besondere Bestimmung in der Zulassungsbescheinigung für die Bauart erlaubt haben.
  5. Der Absender muß vor jeder Beförderung eines Typ B (M)-Versandstückes im Besitz aller erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen sein.
  6. Der Absender muß, wenn möglich mindestens 7 Tage vor jeder Beförderung, die zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Staaten benachrichtigen.

11. Lagerung und Versand

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Der Absender muß vor jeder Verwendung und vor jeder Beförderung die einschlägigen Bestimmungen der Rn. 3710 beachten.
  3. Alle Vorschriften der von der zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungsbescheinigung für die Bauart und die Beförderung sind zu beachten.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703 12.2) a) bis d).
  2. Kann der mittlere Wärmefluß an der Außenseite des Typ B (M)-Versandstückes 15 W/m2 übersteigen, so müssen die besonderen Ladevorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters angegeben sind, beachtet werden.
  3. Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ B (M)-Versandstückes im Schatten 50 °C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; dabei ist die Außenflächentemperatur auf 85 °C zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne daß diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

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Spaltbare Stoffe  Blatt 12

 

Bem.
  1. Radioaktive Stoffe, die auch spaltbare Stoffe sind, müssen so verpackt, befördert und gelagert werden, daß die in den Bestimmungen für Kritikalitätssicherheit festgelegten Anforderungen dieses Blattes und die der Radioaktivität entsprechenden Anforderungen in den Blättern 6 bis 11 erfüllt sind.
  2. Bei zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften siehe auch die Vorschriften in Rn. 3770.

 1. Stoffe

2918 Radioaktive Stoffe, spaltbar, n.a.g.;

2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235.

Spaltbare Stoffe sind Uranium-233, Uranium-235, Plutonium-235, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Stoffe mit Ausnahme von unbestrahltem Natururanium und abgereichertem Uranium, sowie auch Natururanium oder abgereichertes Uranium, das ausschließlich in thermischen Reaktoren bestrahlt worden ist.

Sendungen mit spaltbaren Stoffen müssen hinsichtlich der Radioaktivität auch alle Vorschriften der Bestimmungen, die in einem der anderen Blätter zusammengefaßt sind, erfüllen.

2. Verpackung/Versandstück

  1. Folgende Stoffe sind von den besonderen, in diesem Blatt zusammengefaßten Verpackungsvorschriften ausgenommen, müssen aber ihrer Radioaktivität entsprechend die in einem der anderen Blätter zusammengefaßten Bedingungen erfüllen:
    1. Spaltbarer Stoff in Mengen von höchstens 15 g je Versandstück, unter den Bedingungen der Rn. 3741;
    2. homogene wasserstoffhaltige Lösungen in begrenzten Konzentrationen und Mengen entsprechend Anhang A.7 Rn. 3703 Tabelle III;
    3. gleichmäßig verteiltes angereichertes Uranium mit einem Höchstgehalt von 1 % Uranium-235 und einem Gesamtgehalt an Plutonium und Uranium-233 von nicht mehr als 1 % des Uranium-235-Gehaltes unter der Voraussetzung, daß bei Vorhandensein des Uranium-235 in metallischen, oxidischen oder karbidischen Formen keine Spaltstoffgitter innerhalb der Verpackung gebildet werden;
    4. Stoff, der je 10-l-Volumen nicht mehr als 5 g Spaltmaterial enthält;
    5. Versandstücke, die höchstens 1 kg Plutonium enthalten, wobei nicht mehr als 20 % der Masse aus Plutonium-239, Plutonium-241 oder einer Kombination dieser Radionuklide besteht;
    6. Uranylnitrat-Lösungen, die angereichertes Uranium mit höchstens 2 Masse-% Uranium-235 enthalten mit einem Gesamtgehalt von Plutonium und Uranium-233 von nicht mehr als 0,1 Masse-% von Uranium-235 und einem Stickstoff-Uranium-Atomverhältnis von mindestens 2.
  2. Alle anderen Versandstücke für spaltbare Stoffe müssen den Vorschriften des Versandstück-Typs entsprechen, der wegen der Radioaktivität der spaltbaren Stoffe erforderlich ist und außerdem den in Anhang A.7 Rn. 3741 festgelegten zusätzlichen Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten.
  3. Jedes Muster von Versandstücken für spaltbare Stoffe muß von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und der Staaten zugelassen werden, durch oder in die das Versandstück befördert werden soll, d. h. eine mehrseitige Zulassung ist erforderlich.
  4. An der Außenseite der Versandstücke für spaltbare Stoffe muß eine Vorrichtung, wie z.B. ein Siegel, angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und deren unversehrter Zustand beweist, daß das Versandstück nicht geöffnet wurde

3. Höchstzulässige Dosisleistung

Siehe entsprechendes Blatt.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Siehe entsprechendes Blatt.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen ,davon

Siehe entsprechendes Blatt.

6. Zusammenpackung

Ein Versandstück mit spaltbaren Stoffen darf nur die für die Verwendung dieser Stoffe notwendigen Gegenstände und Dokumente enthalten, sofern keine Wechselwirkung zwischen ihnen und der Verpackung oder deren Werkstoffen stattfinden kann, welche die Sicherheit (einschließlich der Kritikalitätssicherheit) des Versandstücks verringert.

7. Zusammenladung

Siehe Rn. 2703.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe entsprechendes Blatt.
  2. Versandstücke müssen an der Außenseite gut leserlich und dauerhaft folgende Kennzeichnung tragen:
    1. je nach Typ: "TYP A", "TYP B (U)", "TYP B (M)"
    2. das von der zuständigen Behörde für die Bauart zugeteilte Kennzeichen.

 

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

Siehe Rn. 2703.

10. Beförderungspapiere

  1. In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.
  2. Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:

    entweder "2918 Radioaktiver Stoff, spaltbar, na g., in Typ I-F, Typ AF, Typ B (U) F oder Typ B (M) F-Versandstück, 7, Blatt 12, ADR (oder RID)" oder "2977 Uraniumhexafluorid, spaltbar, mit mehr als 1 % Uranium-235, radioaktiver Stoff in genehmigtem Versandstück, 7, Blatt 12, ADR (oder RID)"

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

  3. Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe ist eine mehrseitige Zulassung erforderlich.
  4. Der Absender muß vor jeder Beförderung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen im Besitz aller einschlägigen Zulassungen und Genehmigungen sein.
  5. Mehrseitige Beförderungsgenehmigungen sind für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen erforderlich, wenn die Summe der Transportkennzahlen der Versandstücke einer Sendung höher als 50 ist.
  6. Wegen weiterer Vorschriften die Beförderungspapiere betreffend siehe entsprechendes Blatt.

 

11. Lagerung und Versand

Siehe Rn. 2703.

 

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703 12. 2) a) bis d).
  2. Bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, darf die Gesamttransportkennzahl 100 nicht überschreiten.
  3. Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, deren Transportkennzahl im Hinblick auf die Kritikalitätssicherheit größer als Null ist, dürfen nicht in einer Umpackung befördert werden.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

  

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Radioaktive Stoffe, die aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden  Blatt 13


Bem. Sendungen, die nicht allen anwendbaren Vorschriften der Beförderungsbestimmungen gemäß den Blättern 5 bis 12 entsprechen, dürfen aufgrund einer Sondervereinbarung l, d.h. entsprechend den besonderen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden festgelegt sind, befördert werden. Diese Maßnahmen müssen gewährleisten, daß die Sicherheit bei der Beförderung und bei der Zwischenlagerung insgesamt nicht geringer ist als bei Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften.

1. Stoffe

Stoffe mit Kennzeichnungsnummern

2912, 2913, 2918, 2974, 2975, 2976, 2977, 2978, 2979, 2980, 2981, 2982

Siehe Rn. 2701.

Zu den radioaktiven Stoffen, die aufgrund einer Sondervereinbarung versandt werden dürfen, gehören alle in den Blättern 5 bis 11 behandelten Stoffe und gegebenenfalls Stoffe gemäß Blatt 12.

2. Verpackung/Versandstück

  1. Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen.
  2. Eine mehrseitige Genehmigung ist erforderlich.

3. Höchstzulässige Dosisleistung

Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen.

4. Kontamination an Versandstücken, Fahrzeugen, Containern, Tanks und Umpackungen

Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen.

5. Dekontamination und Verwendung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Teilen davon

Siehe Rn. 2703.

6. Zusammenpackung

Wie gemäß Sondervereinbarung der zuständigen Behörden zugelassen.

7. Zusammenladung

Zusammenladung ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich durch die zuständigen Behörden genehmigt ist.

8. Kennzeichnung und Gefahrzettel an Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703. Alle Sendungen gemäß einer Sondervereinbarung müssen jedoch mit Gefahrzetteln III-GELB gemäß Muster 7C gekennzeichnet sein.
  2. Zusätzliche andere Gefahrzettel und Kennzeichnungen, die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, sind anzubringen.

9. Gefahrzettel an anderen Fahrzeugen als Tankfahrzeugen

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Außerdem sind alle sonstigen Vorschriften der zuständigen Behörde zu beachten.

10. Beförderungspapiere

  1. In Rn. 2716 sind die Genehmigungs- und Benachrichtigungsvorschriften zusammengefaßt.
  2. Das Beförderungspapier muß folgende Eintragungen enthalten:
    1. Die Kennzeichnungsnummer nach Abschnitt 1, die Benennung nach Rn. 2701 und die Worte: "Radioaktiver Stoff gemäß einer Sondervereinbarung, 7, Blatt 13, ADR (oder RID)" (z.B. "2976 Thoriumnitrat, fest, Radioaktiver Stoff gemäß einer Sondervereinbarung, 7, Blatt 13, ADR"), oder
    2. für nicht anderweitig genannte Stoffe die Kennzeichnungsnummer nach Abschnitt 1, die Benennung nach Rn. 2701 und die Worte: "gemäß einer Sondervereinbarung, 7, Blatt 13, ADR (oder RID)" (z.B. "2918 Radioaktiver Stoff, spaltbar, n.a.g., gemäß einer Sondervereinbarung, 7, Blatt 13, ADR").

    Weitere Einzelheiten gemäß Rn. 2709 und 2710 sind ebenfalls anzugeben.

  3. Für jede Sendung ist eine mehrseitige Beförderungsgenehmigung erforderlich.
  4. Der Absender muß vor jeder Beförderung im Besitz aller erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen sein.
  5. Der Absender muß, wenn möglich mindestens 7 Tage vor jeder Beförderung, die zuständigen Behörden aller von der Sendung berührten Staaten benachrichtigen.

11. Lagerung und Versand

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Die besonderen Vorschriften der zuständigen Behörden für die Lagerung und den Versand sind einzuhalten.
  3. Sofern in der Beförderungsgenehmigung nicht ausdrücklich ausgenommen, hat der Absender vor jeder Verwendung und vor jeder Beförderung die einschlägigen Bestimmungen der Rn. 3710 einzuhalten.

12. Beförderung von Versandstücken, Containern, Tanks und Umpackungen

  1. Siehe Rn. 2703.
  2. Die besonderen Beförderungsvorschriften der zuständigen Behörden sind zu beachten.

13. Sonstige Vorschriften

Siehe Rn. 2703.

Kennzeichnung und Bezettelung

Bem. Bei radioaktiven Stoffen mit weiteren gefährlichen Eigenschaften muß die Bezettelung auch mit den Vorschriften über die zusätzlichen gefährlichen Eigenschaften übereinstimmen [siehe Rn. 3770 (3)].

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1) Die Sondervereinbarung ist kein "Sonderabkommen" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 des ADR und Rn. 2010 und 10.602.