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Anlage A zum ADR
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
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Anhang A.5
Allgemeine Verpackungsvorschriften, Verpackungsart, Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften über die Prüfung der Verpackungen
Bem. Diese Vorschriften gelten für Verpackungen, die Stoffe und Gegenstände der Klassen 1, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 enthalten.
Abschnitt I
Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Verpackungen müssen so hergestellt und so verschlossen sein, daß unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge Vibration, Temperaturwechsels, Feuchtigkeits- oder Druckänderung, vermieden wird. Den Versandstücken dürfen außen keine gefährlichen Stoffe anhaften. Diese Vorschriften gelten für neue Verpackungen und für solche, die wiederverwendet werden.
(2) Die Teile der Verpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Stoffen in Berührung kommen, dürfen durch chemische oder sonstige Einwirkungen dieser Stoffe nicht beeinträchtigt werden; gegebenenfalls müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder -behandlung versehen sein. Diese Teile der Verpackungen dürfen keine Bestandteile enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe bilden oder diese Teile erheblich schwächen können.
(3) Jede Verpackung mit Ausnahme der Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muß einer Bauart entsprechen, die nach den Vorschriften in Abschnitt IV geprüft und zugelassen ist. Serienmäßig hergestellte Verpackungen müssen der zugelassenen Bauart entsprechen.
(4) Werden Verpackungen mit Flüssigkeiten gefüllt, so muß ein füllungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen, daß die Ausdehnung der Flüssigkeit infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung erreicht werden können, weder das Austreten der Flüssigkeit noch eine dauernde Verformung der Verpackung bewirkt. Der Füllungsgrad, bezogen auf eine Abfülltemperatur von 15 °C darf, sofern die einzelnen Klassen nichts anderes vorsehen, höchstens betragen:
entweder
a)
Siedepunkt (Siedebeginn) des Stoffes in °C | < 60 | ≥ 60 < 100 | ≥ 100 > 200 | ≥ 200 < 300 | > 300 |
Füllungsgrad in % des Fassungsraums der Verpackung | 90 | 92 | 94 | 96 | 98 |
oder
b) Füllungsgrad = 98 / (1 + α (50-tF) % des Fassungsraums der Verpackung.
In dieser Formel bedeutet α den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 °C und 50 °C d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.
α wird nach der Formel berechnet:
(d15 - d50) | |
α = |
|
(35 ξ d50) |
Dabei bedeuten:
d15 und d50 die relativen Dichten 1 der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der Flüssigkeit während der Füllung.
(5) Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, daß sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, wie diejenigen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw. müssen mit geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften der Polsterstoffe und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(6) Innenverpackungen mit verschiedenartigen Stoffen, die miteinander gefährlich reagieren und dabei verursachen können:
dürfen nicht in die gleiche Außenverpackung eingesetzt werden (siehe auch die Vorschriften über die Zusammenpackung in den einzelnen Klassen).
(7) Der Verschluß von Verpackungen mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen muß so beschaffen sein, daß der prozentuale Anteil der Flüssigkeit (Wasser, Lösungs- oder Phlegmatisierungsmittel) während der Beförderung nicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt.
(8) Wenn in einer Verpackung das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen) und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, sofern das austretende Gas hinsichtlich seiner Giftigkeit, Entzündbarkeit, ausgeschiedenen Mengen usw. keine Gefahr verursacht. Die Lüftungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß das Austreten von Flüssigkeit sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung und unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden werden. Ein Stoff darf jedoch in einer solchen Verpackung nur dann befördert werden, wenn eine Lüftungseinrichtung in den Beförderungsvorschriften der entsprechenden Klasse für diesen Stoff vorgeschrieben ist oder wenn die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR ihre Zustimmung erteilt hat.
(9) Neue, wiederaufgearbeitete, wiederverwendete oder rekonditionierte Verpackungen müssen den in Abschnitt IV vorgeschriebenen Prüfungen standhalten können. Vor der Befüllung und der Aufgabe zum Versand ist jede Verpackung auf Nichtvorhandensein von Korrosion oder Kontamination oder von anderen Schäden zu untersuchen.
Jede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist, darf nicht mehr verwendet oder sie muß so instand gesetzt werden, daß sie den Bauartprüfungen standhalten kann.
(10) Die für flüssige Stoffe verwendeten Verpackungen müssen in den in Rn. 3561 vorgesehenen Fällen nach den dortigen Bedingungen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
(11) Flüssigkeiten dürfen nur in Verpackungen gefüllt werden, die eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Verpackungen, auf denen der Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung nach Rn. 3512 (1) d) in der Kennzeichnung angegeben ist, dürfen nur mit einer Flüssigkeit gefüllt werden, deren Dampfdruck
Beispiele für auf den Verpackungen anzugebende Prüfdrücke, die nach c) berechnet wurden
Nummer zur Kenn- zeich- nung des Stoffes | Flüssiger Stoff Benennung des Stoffes | Klasse | Verpak- kungs- gruppe | Vp55 | (Vp55 x 1,5) | (Vp55 x 1,5) minus 100 | Mindest- prüfdruck (Überdruck) nach Rn.3552 (4)c) | Mindest- prüfdruck (Überdruck), der auf der Verpackung anzugeben ist |
(kPa) | (kPa) | (kPa) | (kPa) | (kpa) | ||||
2056 |
Tetrahydrofuran | 3 | II | 70 | 105 | 5 | 100 | 100 |
2247 |
n-Decan | 3 | III | 1,4 | 2,1 | -97,9 | 100 | 100 |
1593 |
Dichlormethan | 6.1 | III | 164 | 246 | 146 | 146 | 150 |
1155 |
Ethylether | 3 | I | 199 | 299 | 199 | 199 | 250 |
Bem.
- Für reine flüssige Stoffe kann der Dampfdruck bei 55 °C (Vp55) oft aus Tabellen entnommen werden, die in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlicht sind.
- Die maximalen Dampfdrücke in den Absätzen b) und c) beziehen sich auf den Ausgangswert der Berechnung.
- Die in der Tabelle angegebenen Mindestprüfdrücke beziehen sich nur auf die Anwendung der Angaben unter c), das bedeutet, daß der angegebene Prüfdruck größer sein muß als der 1,5fache Dampfdruck bei 55 °C minus 100 kPa, wenn beispielsweise der Prüfdruck für n-Decan gemäß Rn. 3554 (4) a) bestimmt wird, kann der anzugebende Mindestprüfdruck geringer sein.
- Für 1155 Ethylether (Verpackungsgruppe I) beträgt der nach Rn. 3554 (4) vorgeschriebene Mindestprüfdruck 250 kPa.
(12) Verpackungen für feste Stoffe, die bei Temperaturen, die während der Beförderung möglicherweise auftreten, flüssig werden können, müssen auch für die Aufnahme dieser Stoffe in flüssigem Zustand geeignet sein.
(13) Die Verpackungen müssen nach einem Qualitätssicherungsprogramm, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt, hergestellt und geprüft werden, um sicherzustellen, daß jede hergestellte Verpackung den Vorschriften dieses Anhangs entspricht.
(14) Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackung zu verhindern; sofern die Bergungsverpackung flüssige Stoffe enthält, muß eine ausreichende Menge saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.
(15) Die Vorschriften in Abschnitt III stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen Verpackungen verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in Abschnitt III abweichen, vorausgesetzt, sie sind ebenso wirksam, von der zuständigen Behörde anerkannt, und sie bestehen erfolgreich die in Absatz (10) und in Abschnitt IV beschriebenen Prüfungen.
Abschnitt II
Verpackungsarten
Begriffsbestimmungen
(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen die nachstehend aufgeführten Verpackungen verwendet werden:
Bergungs- verpackungen: | Sonderverpackungen, die den anwendbaren Vorschriften dieses Anhangs entsprechen und in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. |
Fässer: | Zylindrische Verpackungen aus Metall, Pappe, Kunststoffen, Sperrholz oder anderen geeigneten Stoffen mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen anderer Form, z.B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfässer und Kanister. |
Holzfässer: | Verpackungen aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden bestehen und mit Reifen versehen sind. |
Kanister: | Verpackungen aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt, mit einer oder mehreren Öffnungen. |
Kisten: | Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackungen aus Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffen, Pappe, Kunststoffen oder anderen geeigneten Werkstoffen. Soweit die Unversehrtheit der Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu entsprechen. |
Säcke: | Flexible Verpackungen aus Papier, Kunststoffolien, Textilien, gewebten oder anderen geeigneten Werkstoffen. |
Kombinations- verpackungen (Kunststoff): | Aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung (aus Metall, Pappe, Sperrholz usw.) bestehende Verpackungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so bilden sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird. |
Kombinations- verpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug): | Aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeug und einer Außenverpackung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpackungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so bilden sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird. Sie sind gemäß Rn. 3552 (1) a) oder b), 3553 und 3554 zu prüfen. |
Zusammengesetzte Verpackungen: | Für die Beförderung zusammengesetzter Verpackungen, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Rn. 3500 (5) in eine Außenverpackung eingesetzt sein müssen. |
Rekonditionierte Verpackungen: | Verpackungen, insbesondere
a) Metallfässer,
b) Fässer und Kanister aus Kunststoff
|
Wiederaufgearbeitete Verpackungen: | Verpackungen, insbesondere
a) Metallfässer,
b) Fässer aus Kunststoff
Wiederaufgearbeitete Fässer unterliegen den Vorschriften dieses Anhangs, die für neue Fässer des gleichen Typs gelten. |
Wiederverwendete Verpackungen: | Verpackungen, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurden, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diese Definition fallen insbesondere solche Verpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert werden. |
(2) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen zusätzlich die nachstehend aufgeführten Verpackungen verwendet werden:
Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug): | Wenn gemäß Rn. 3552 (1) e) geprüft. |
Feinstblechverpackungen: | Verpackungen mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konische), sowie Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen aus Feinstblech, mit einer Wanddicke unter 0,5 mm, mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die keine Fässer oder Kanister im Sinne von Absatz 1 sind. |
(3) Folgende Begriffsbestimmungen gelten für die in Absatz 1 und 2 genannten Verpackungen:
Außenverpackung: | Der äußere Schutz einer Kombinations- oder zusammengesetzten Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und zu schützen. |
Gefäß: | Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlußmittel. |
Höchste Nettomasse: | Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste Summe der Masse aus Innenverpackungen und ihrem Inhalt in Kilogramm ausgedrückt. |
Höchster Fassungsraum: | (wie in Abschnitt III verwendet) das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, in Litern ausgedrückt. |
Innengefäß: | Gefäß, das einer Außenverpackung bedarf, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen. |
Innenverpackung: | Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist. |
Recycling-Kunststoffe: | Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen wiedergewonnen, gereinigt und für die Verarbeitung zu neuen Verpackungen vorbereitet wurden. Die besonderen Eigenschaften des für die Herstellung von neuen Verpackungen verwendeten Recycling-Werkstoffs müssen garantiert und regelmäßig als Teil eines von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Zu diesem Programm muß eine Aufzeichnung über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie die Feststellung gehören, daß jede Charge Recycling-Kunststoff die geeigneten Werte für den Schmelzindex, die Dichte und die Zugfestigkeit aufweist, die denen eines aus solchem Recycling-Werkstoff hergestellten Baumusters entsprechen. Zu den Qualitätssicherheitsangaben gehören notwendige Angaben über den Verpackungswerkstoff, aus dem die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früher in diesen Verpackungen enthaltenen Stoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieses Werkstoffs hergestellter Verpackungen beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muß das vom Hersteller der Verpackung angewandte Qualitätssicherungsprogramm nach Rn. 3500 (13) die Durchführung der mechanischen Bauartprüfungen an Verpackungen aus jeder Charge Recycling-Kunststoff nach Abschnitt IV dieses Anhangs umfassen. Bei dieser Prüfung darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprüfung anstelle der Stapeldruckprüfung gemäß Rn. 3555 nachgewiesen werden. |
Staubdichte Verpackungen: | Verpackungen, die gegen trockenen Inhalt, einschließlich während der Beförderung entstandener feinstaubiger fester Stoffe, undurchlässig sind. |
Verpackung: | Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann. |
Versandstück: | Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung und ihrem Inhalt. |
Verschluß: | Einrichtung, welche die Öffnung eines Gefäßes verschließt. |
Zwischenverpackungen: | Verpackungen, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und einer Außenverpackung befinden. |
Bem. Der Innenteil der "zusammengesetzten Verpackungen" wird immer als "Innenverpackung", nicht als "Innengefäß" bezeichnet.
Eine Glasflasche ist ein Beispiel einer solchen "Innenverpackung". Der "Innenteil" der "Kombinationsverpackungen" wird normalerweise als "Innengefäß" bezeichnet.
So ist z.B. der "Innenteil" einer 6HA1 Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches "Innengefäß", da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine "Außenverpackung" auszuüben, daher ist es keine "Innenverpackung".
weiter. |
1) Statt Dichte [siehe Rn. 2001 (1)] wird in diesem Anhang relative Dichte (d) verwendet.