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Teil II Anlage B zum ADR
Sondervorschriften
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Klasse 9
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände



Allgemeines

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

91.000-
91.099

Abschnitt 1
Beförderungsart des Gutes

91.100-
91.104

91.105

Versandstücke mit Stoffen dieser Klasse sind in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen zu befördern.

Bem. 3268 Airbag-Gasgeneratoren oder 3268 Airbag-Module oder 3268 Gurtstraffer dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen, Fahrzeugen oder Großcontainern befördert werden.

Beförderung in loser Schüttung

91.111

(1) 2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4c) und feste Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), der Ziffer 12c) dürfen in loser Schüttung in offenen, jedoch mit einer Plane bedeckten Fahrzeugen mit ausreichender Belüftung befördert werden.

(2) Stoffe der Ziffer 20c), deren Beförderung in Tankfahrzeugen gemäß Anhang B.1a oder in Tankcontainern nach Anhang B.1b wegen der erhöhten Temperatur und der Dichte des Stoffes ungeeignet ist, dürfen in besonderen Fahrzeugen befördert werden.

Stoffe der Ziffer 21c) dürfen in besonders eingerichteten Fahrzeugen in loser Schüttung befördert werden.

Diese besonderen Fahrzeuge für Stoffe der Ziffer 20c) und diese besonders eingerichteten Fahrzeuge für Stoffe der Ziffer 21c) müssen den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegten Richtlinien entsprechen.

Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so müssen die festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

91.112-
91.117

Beförderung in Containern

91.118

2211 Schäumbare Polymer-Kügelchen der Ziffer 4 c) und feste Stoffe, einschließlich Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), der Ziffer 12 c) dürfen auch ohne Innenverpackung in vollwandigen geschlossenen Kleincontainern befördert werden.

91.119-
91.199

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an die Beförderungsmittel und ihre Ausrüstung

(Es gelten nur die Allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

91.200-
91.299

Abschnitt 3
Allgemeine Betriebsvorschriften

91.300-
91.320

Überwachung der Fahrzeuge

91.321

Die Vorschriften der Rn. 10.321 sind bei nachstehend angeführten gefährlichen Gütern, ausgenommen solchen der Ziffer 35 b), anzuwenden, deren Menge folgende Masse überschreitet:
Stoffe der Ziffer 13 b): 1 000 kg
Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen: 5 000 kg.

91.322-
91.384

Schriftliche Weisungen

91.385

(1) Bei der Beförderung von Stoffen der Ziffer 2 b) oder Geräten der Ziffer 3 müssen die schriftlichen Weisungen den Hinweis enthalten, daß sich im Brandfall hochgiftige Dioxine bilden können.

(2) Die schriftlichen Weisungen für Stoffe der Ziffern 11 und 12 müssen auch Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden beim Freiwerden dieser Stoffe, die als wasserverunreinigend gelten, vorsehen.

(3) Die schriftlichen Weisungen für Stoffe der Ziffer 13 müssen auch enthalten:

  1. Die Bestimmung, nach der bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen Güter, insbesondere, wenn sich diese Güter auf der Straße ausgebreitet haben, die örtlichen Gesundheits- oder Veterinärbehörden zu benachrichtigen sind;
  2. Angaben darüber, wie der oder die Stoffe aufgeräumt und die Gefahren, die die Stoffe der Ziffer 13 darstellen, an Ort und Stelle, z.B. durch geeignete Desinfektionsmittel, beseitigt werden müssen;
  3. Angaben über die geeignete Schutzausrüstung für den Fahrzeugführer.

91.386-
91.399

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung

91.400-
91.402

Zusammenladeverbot in einem Fahrzeug

91.403

Versandstücke mit einem Zettel nach Muster 9 dürfen nicht mit Versandstücken, die mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4 (ausgenommen Verträglichkeitsgruppe S), 1.5, 1.6 oder 01 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden. Güter der Klasse 9 Ziffern 6 und 7, die mit Gefahrzetteln nach Muster 9 versehen sind, dürfen jedoch mit Versandstücken, die mit Gefahrzetteln nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden.

91.404-
91.406

Belade- und Entladestellen

91.407

(1) Es ist untersagt,

  1. an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen, ausgenommen solcher der Ziffer 35b), ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden auf- oder abzuladen;
  2. an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen, ausgenommen solcher der Ziffer 35b), auf- oder abzuladen, ohne die zuständigen Behörden davon benachrichtigt zu haben, es sei denn, daß diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich sind.

(2) Sind aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle auszuführen, so müssen Stoffe und Gegenstände verschiedener Art entsprechend den Gefahrzetteln getrennt werden.

91.408-
91.413

Handhabung und Verstauung

91.414

(1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 13 müssen so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich sind.

(2) Wenn Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 13 gekühlt zu befördern sind, muß die Kühlkette während des Umladens oder der Zwischenlagerung gewährleistet bleiben.

(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 13 dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.

Reinigung nach dem Entladen

91.415

(1) Wenn Stoffe oder Gegenstände der Ziffern 1, 2b), 3, 11c) oder 12c) freigeworden sind und in einem Fahrzeug verschüttet wurden, darf dieses Fahrzeug erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Dekontamination, wieder verwendet werden. Alle anderen in demselben Fahrzeug beförderten Güter sind auf eine mögliche Kontamination zu prüfen.

(2) Wenn ein Stoff der Ziffer 13 frei geworden ist und ein Fahrzeug verunreinigt hat, darf dieses Fahrzeug erst nach gründlicher Reinigung, gegebenenfalls Desinfektion, wieder verwendet werden. Alle mit diesem Fahrzeug beförderten Güter und Gegenstände sind auf mögliche Verunreinigungen zu überprüfen. Die Holzteile des Fahrzeugs, die mit Stoffen der Ziffer 13 in Berührung gekommen sind, müssen entfernt und verbrannt werden.

91.416-
91.499

Abschnitt 5
Besondere Vorschriften für den Verkehr der Fahrzeuge und Container

Kennzeichnung und Bezettelung

Kennzeichnung

91.500

(1) Kleincontainer, die schäumbare Polymere der Ziffer 4c) enthalten, müssen folgende Aufschrift tragen: "Von Zündquellen fernhalten." Diese Aufschrift muß in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefaßt sein und außerdem, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung beteiligten Staaten etwas anderes vorsehen.

Bezettelung

(2) Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks und Tankcontainer sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die Stoffe dieser Klasse, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer 4c), enthalten oder enthalten haben (ungereinigte leere Tanks, Container oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung), müssen mit Zetteln nach Muster 9 versehen sein.

Solche, deren Tanks unter Rn. 2912 (4) bis (6) aufgeführte Stoffe enthalten oder enthalten haben, müssen außerdem mit Zetteln entsprechend dieser Randnummer versehen sein.

(3) Außerdem müssen die Spezialfahrzeuge, die Stoffe der Ziffer 20c), und die besonders ausgerüsteten Fahrzeuge, die Stoffe der Ziffer 21c) befördern, an beiden Seiten und hinten mit dem in Anhang B.7 Rn. 270.000 dargestellten Kennzeichen versehen sein.

91.501-
91.599

Abschnitt 6
Übergangsvorschriften, Abweichungen und Sondervorschriften für bestimmte Staaten

(Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)

91.600-
199.999

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