Regelwerk, Gefahrgut

Anlage B zum ADR

Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände



Tabellenverzeichnis

Anlage B Vorschriften für die Beförderungsmittel und die Beförderung 10.000 ff.
I. Teil Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen  10.010 ff.
 
II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden für:
Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 11.000 ff.
Klasse 2 Gas 21.000 ff.
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe 31.000 ff.
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe 41.000 ff.
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe 42.000 ff.
Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 43.000 ff.
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 51.000 ff.
Klasse 5.2 Organische Peroxide 52.000 ff.
Klasse 6.1 Giftige Stoffe 61.000 ff.
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe 62.000 ff.
Klasse 7 Radioaktive Stoffe 71.000 ff.
Klasse 8 Ätzende Stoffe 81.000 ff.
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 91.000 ff.


III. Teil  Anhänge zur Anlage B
Anhang Randnum-
mern (Rn.)
B.1 Gemeinsame Vorschriften zu den Anhängen B.1 200.000 ff.
B.1a Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge für alle Klassen 211.000 ff.
Sondervorschriften für die Klassen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9
B.1b Vorschriften für Tankcontainer für alle Klassen 212.000 ff.
Sondervorschriften für die Klassen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 212.200 ff.
B.1c Vorschriften für festverbundene Tanks und Aufsetztanks aus verstärkten Kunststoffen 213.000 ff.
B.1d Vorschriften für Werkstoffe und Bau von geschweißten festverbundenen Tanks, geschweißten Aufsetztanks und geschweißten Tanks von Tankcontainern, für die ein Prüfdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, sowie für geschweißte festverbundene Tanks, geschweißte Aufsetztanks und geschweißte Tanks von Tankcontainern zur Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase der Klasse 2 214.000 ff.
B.1e Vorschriften für Saug-Druck-Tanks für Abfälle 215.000 ff.
B.2 Einheitliche Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter 220.000 ff.
B.3 Bescheinigung der Zulassung von Fahrzeugen zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 230.000 ff.
B.4 Vorschriften für die Schulung der Führer von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter 240.000 ff.
B.5 Verzeichnis der Stoffe und der Kennzeichnungsnummern 250.000 ff.
B.6 Bescheinigung über die Schulung der Führer von Fahrzeugen nach Rn. 10315 (1) 260.000 ff.
B.7 Kennzeichen für Stoffe, die in erwärmten Zustand befördert werden 270.000 ff.