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RID - Anhang C zum Übereinkommen
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
Vom 24. August 2002
(BGBl. II Nr. 33 vom 02.09.2002 S. 2256)
Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Ordnung gilt für
einschließlich der in der Anlage zu dieser Ordnung erfaßten Tätigkeiten.
Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.
Artikel 1bis Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Ordnung und ihrer Anlage bezeichnet der Ausdruck ≪RID-Vertragsstaat≫ jeden Mitgliedstaat der Organisation, der zu dieser Ordnung keine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat.
Artikel 2 Freistellungen
Diese Ordnung findet ganz oder teilweise keine Anwendung auf Beförderungen von gefährlichen Gütern, deren Freistellung in der Anlage vorgesehen ist. Freistellungen sind nur zulässig, wenn die Menge oder die Art und Weise der freigestellten Beförderungen oder die Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleisten.
Artikel 3 Einschränkungen
Jeder RID-Vertragsstaat behält das Recht, die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf seinem Gebiet aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung zu regeln oder zu verbieten.
Artikel 4 Andere Vorschriften
Die Beförderungen, für die diese Ordnung gilt, unterliegen im übrigen den allgemeinen nationalen oder internationalen Vorschriften über die Schienenbeförderung von Gütern.
Artikel 5 Zugelassene Zugart. Beförderung als Handgepäck, Reisegepäck oder in Fahrzeugen
Gefährliche Güter dürfen nur in Güterzügen befördert werden, ausgenommen
Gefährliche Güter dürfen als Handgepäck nur mitgeführt sowie als Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, wenn sie den besonderen Bedingungen der Anlage entsprechen.
Artikel 6 Anlage
Die Anlage ist Bestandteil dieser Ordnung *)
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*) Die Anlage erhält die Fassung, die der Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Artikel 19 § 4 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung dieses Übereinkommens beschlossen haben wird.
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