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EKrG-Richtlinien 2020 - Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2020
- Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes -
Vom 7. Juli 2020
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2020 S. 458)
Mit dem Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 03.03.2020 (BGBl. I, S. 433), welches am 13.03.2020 in Kraft getreten ist, hat sich die Kostentragung für Maßnahmen an Bahnübergängen, an denen kommunale Straßen oder Wege Strecken einer Eisenbahn des Bundes kreuzen, geändert. Bei diesen Maßnahmen trägt künftig der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. Die EKrG-Richtlinien 2020, welche Regelungen zu Verwaltungsverfahren des Bundes auf Grundlage des Eisenbahnkreuzungsgesetzes treffen und an die gesetzlichen Änderungen angepasst worden sind, gebe ich hiermit bekannt und bitte um deren Beachtung. Ihre Anregungen zu dem Entwurf der Richtlinien wurden soweit möglich und zweckmäßig berücksichtigt. Soweit die Richtlinien Bundesfernstraßen in Auftragsverwaltung betreffen, bitte ich Sie, diese in Ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen. Die DB Netz AG wird die Richtlinien in ihrem Geschäftsbereich ebenfalls einführen und entsprechend verfahren.
Zu den kommunalen Straßen im Sinne des neuen § 13 Abs. 2 EKrG zählen Straßen und Wege in der Baulast von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kreisfreien Städten und Landkreisen sowie Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Staatsstraßen in der Baulast von Gemeinden.
Kreuzungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begonnen worden sind, können unterschiedlichen Kostenteilungen unterliegen. Kosten für Bauleistungen, die den Kreuzungsbeteiligten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstanden sind, unterliegen der neuen Regelung. Maßgeblich ist die Fälligkeit des für die Bauleistung entstandenen Vergütungsanspruchs. Entsprechendes gilt für Grunderwerbskosten, welche den Kreuzungsbeteiligten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstanden sind (Fälligkeit des Kaufpreises gemäß notariellem Kaufvertrag). Nicht maßgeblich ist insofern, wann die Kreuzungsvereinbarung abgeschlossen bzw. vom BMVI genehmigt worden ist oder wann die Unternehmerleistungen beauftragt worden sind.
Die noch auf Grundlage der alten Fassung des § 13 EKG durch das BMVI erteilten Genehmigungen von Kreuzungsvereinbarungen für noch nicht begonnene oder laufende Maßnahmen gelten einschließlich aller Maßgaben hinsichtlich der als kreuzungsbedingt anerkannten Kosten fort. Der Abschluss einer neuen Kreuzungsvereinbarung oder einer Nachtragsvereinbarung ist nicht erforderlich. Lediglich der Prozess der Abrechnung (Rechnungslegung, Prüfung und Zahlung) ist mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung an die neue Regelung anzupassen.
Wenn neben einer Kommune ein weiterer Straßenbaulastträger kreuzungsbeteiligt ist (z.B. Teilung zwischen Fahrbahn und Gehweg), kommen unterschiedliche Kostenteilungsschlüssel zum Tragen. Die kreuzungsbedingten Kosten sind zunächst straßenrechtlich dem jeweiligen Baulastträger zuzuordnen. § 13 Abs. 2 EKrG kommt für die kreuzungsbedingten Kosten, die auf den kommunalen Weg entfallen, zur Anwendung.
Die Kostenanteile des Bundes und der Länder bei Maßnahmen an Bahnübergängen im Zuge kommunaler Straßen sind nicht steuerbare, echte Zuschüsse im Sinne des ARS 13/2013.
I. Allgemeines
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) enthält Regelungen über die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bei Maßnahmen an Bahnübergängen, bei der Durchführung von Kreuzungsrechtsverfahren und bei der Gewährung von Zuschüssen.
1.1 Gesetzesgrundlagen
Nach dem EKrG sind Entscheidungen vorgesehen über
1.2 Zuständigkeit des BMVI
Das BMVI ist zuständig für die Genehmigung von Vereinbarungen gemäß Ziffer 1.1 a) über Maßnahmen an Bahnübergängen, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes (§ 2 Abs. 6 AEG) beteiligt ist und der Bund nicht als Straßenbaulastträger an der Kreuzung beteiligt ist.
In den Fällen der Ziffer 1.1 b) bis e) ist das BMVI zuständig, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist (§ 8 Abs. 1).
II. Vereinbarungen über Maßnahmen an Bahnübergängen
2.1 Vereinbarungsprinzip
Über Art, Umfang und Durchführung einer Maßnahme nach § 3 mit Kostenfolge nach § 13 sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Kreuzungsbeteiligten eine Vereinbarung treffen (§ 5 Abs. 1). Die Verhandlungen hierüber sind so frühzeitig einzuleiten, dass die Kreuzungsbeteiligten rechtzeitig finanzielle Vorsorge treffen können und alle Fragen, auch in haushaltsmäßiger Hinsicht, möglichst bis zum Beginn der Baumaßnahme geklärt werden können.
2.2 Genehmigung
(1) Die Genehmigung der kreuzungsbedingten Kosten (Kostenmasse) oder Kostenänderung (Ziffer 2.3) bezieht sich auf den Kostenanteil des Bundes nach § 13; sie wird durch das BMVI erteilt.
(2) In Fällen geringer finanzieller Bedeutung bedarf es keiner Genehmigung des BMVI (§ 5 Abs. 1 Satz 4). Solche Fälle liegen vor, wenn die Kostenmasse 3 Mio. Euro nicht übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenmasse im Laufe der Projektabwicklung aufgrund von Kostenänderungen die Höhe von 3 Mio. Euro überschreiten sollte. Hierbei ist das BMVI über die zuständige Landesbehörde durch den für die Schlussrechnung verantwortlich zeichnenden Kreuzungsbeteiligten in Kenntnis zu setzen.
Bei Maßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung im Zuge von Straßen in der Baulast des Bundes oder des Landes erfolgt die Gewährung des Kostenanteils des Bundes auf Grundlage der von den Kreuzungsbeteiligten unterschriebenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der fachtechnischen und wirtschaftlichen Prüfungen (Ziffer 2.4 Abs. 3).
Bei Maßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung im Zuge von kommunalen Straßen erfolgt die Gewährung des Kostenanteils des Bundes auf Grundlage der von den Kreuzungsbeteiligten unterschriebenen und von der zuständigen Landesbehörde genehmigten Vereinbarung unter Berücksichtigung der fachtechnischen und wirtschaftlichen Prüfungen (Ziffer 2.4 Abs. 3).
(3) Ist der Bund als Straßenbaulastträger einer Bundesstraße an der Kreuzung beteiligt, erfolgt keine gesonderte Genehmigung der Vereinbarung hinsichtlich des Kostenanteils des Bundes nach § 13. Wenn die Kostenmasse 3 Mio. Euro übersteigt, ist dem BMVI seitens der Straßenbauverwaltung der RE-Entwurf oder die Kostenfortschreibung vorzulegen. Mit der Erteilung des "Gesehenvermerkes" bzw. der Anerkennung der Kostenfortschreibung auf Grundlage der "Anweisung zum Kostenmanagement im Straßenbau (AKVS)" bestätigt der Bund sein Einverständnis zur Kreuzungsmaßnahme oder zur Kostenänderung in Bezug auf die Kostenanteile des Bundes nach § 13.
2.3 Kostenänderung, Nachtragsvereinbarung
Sofern im Laufe der Projektabwicklung zusätzliche Maßnahmen oder wesentliche Planungsänderungen erforderlich werden oder die veranschlagte Kostenmasse um mehr als 15 % überschritten wird, ist hierüber eine Nachtragsvereinbarung abzuschließen. Die Nachtragsvereinbarung ist dabei über die gesamte, erhöhte Kostenmasse abzuschließen. Ist eine Genehmigung der Kostenmasse durch das BMVI erfolgt, ist auch die Nachtragsvereinbarung durch BMVI zu genehmigen. Entsprechendes gilt für die Überschreitung der veranschlagten Kostenmasse der Nachtragsvereinbarung.
2.4 Vorlage der Vereinbarung/Nachtragsvereinbarung beim BMVI, Prüfung durch das EBA und durch die zuständige Landesbehörde
(1) Die von den Kreuzungsbeteiligten unterschriebene Vereinbarung bzw. Nachtragsvereinbarung ist dem BMVI zur Genehmigung vorzulegen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (Ziffer 2.2 bzw. Ziffer 2.3). Die Genehmigung der Vereinbarung in Bezug auf den Kostenanteil des Bundes ist grundsätzlich einzuholen, bevor mit der Ausführung der Kreuzungsmaßnahme begonnen wird. Die Nachtragsvereinbarung ist zur Genehmigung vorzulegen, sobald die Gründe für die geänderte Kostenmasse vorliegen oder über die Planungsänderung oder die zusätzlichen Maßnahmen entschieden worden und die voraussichtlich dafür anfallende Kostenerhöhung bekannt ist (siehe auch Ziffer 3.1 Abs. 1).
(2) Der Antrag wird mit den Unterlagen nach Ziffer 2.5 bzw. Ziffer 2.6 über die zuständige oberste Landesbehörde dem BMVI vorgelegt. Die Genehmigung des BMVI wird den Kreuzungsbeteiligten auf dem gleichen Wege zugeleitet; das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) erhält hiervon eine Kopie. Bei Maßnahmen im Zuge von kommunalen Straßen erhält auch die zuständige Landesbehörde eine Kopie.
(3) Für alle Maßnahmen - unabhängig von der Höhe der Kostenmasse und der Straßenbaulastträgerschaft - und gegebenenfalls für wesentliche Planungsänderungen ist eine fachtechnische und wirtschaftliche Prüfung durch das EBA (FTS Schiene) sowie eine fachtechnische und wirtschaftliche Prüfung durch die zuständige Landesbehörde (FTS Straße) erforderlich.
(4) Die Eisenbahn des Bundes veranlasst für alle Eisenbahnanlagen und diese Anlagen berührende Maßnahmen die FTS Schiene. Die FTS Straße für alle Straßenanlagen und diese Anlagen berührende Maßnahmen veranlasst - sofern nichts anderes vereinbart ist - der Straßenbaulastträger.
(5) Die FTS Schiene und die FTS Straße erfolgen auf Grundlage der von den Kreuzungsbeteiligten unterschriebenen Vereinbarung. Bei Kreuzungen mit Bundesstraßen in Auftragsverwaltung erfolgen die FTS Schiene und die FTS Straße auf Grundlage des Entwurfs der Kreuzungsvereinbarung.
(6) Für Bundesstraßen in Auftragsverwaltung ist zur Erteilung des "Gesehenvermerkes" (Ziffer 2.2 Abs. 3) der Entwurf der Kreuzungsvereinbarung einschließlich der FTS Schiene und der FTS Straße vorzulegen. Mit dem Antrag zur Einstellung in den Haushalt ist die unterschriebene Kreuzungsvereinbarung erforderlich. Das EBA erhält eine Kopie der unterschriebenen Vereinbarung.
2.5 Antragsunterlagen Vereinbarung
(1) Dem Antrag auf Genehmigung der Kreuzungsvereinbarung sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung zum Verbleib beim BMVI beizufügen:
(2) Bei Maßnahmen im Zuge von kommunalen Straßen ist die Genehmigung der zuständigen Landesbehörde in Bezug auf den Kostenanteil des Landes beizufügen oder auf der Vereinbarung zu dokumentieren.
(3) Von der Kreuzungsvereinbarung sind zwei weitere Ausfertigungen für die Kreuzungsbeteiligten beizufügen. Bei Maßnahmen im Zuge von kommunalen Straßen sind drei weitere Ausfertigungen für die Kreuzungsbeteiligten und für die zuständige Landesbehörde beizufügen.
(4) Die Verwendung der Mustervereinbarung für Maßnahmen an Bahnübergängen (Anlage 3 zu ARS 02/2015 vom 20.01.2015 in aktueller Fassung) mit einer ausreichenden Beschreibung der Maßnahme (§ 2 der Mustervereinbarung) dient einer zügigen Genehmigungsentscheidung und wird daher ausdrücklich empfohlen.
2.6 Antragsunterlagen Nachtragsvereinbarung
(1) Dem Antrag auf Genehmigung der Nachtragsvereinbarung sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung zum Verbleib beim BMVI beizufügen:
(2) Bei Maßnahmen im Zuge von kommunalen Straßen ist die Genehmigung der zuständigen Landesbehörde in Bezug auf den Kostenanteil des Landes beizufügen oder auf der Vereinbarung zu dokumentieren.
(3) Von der Nachtragsvereinbarung sind zwei weitere Ausfertigungen für die Kreuzungsbeteiligten beizufügen. Bei Maßnahmen im Zuge von kommunalen Straßen sind drei weitere Ausfertigungen für die Kreuzungsbeteiligten und für die zuständige Landesbehörde beizufügen.
2.7 Antragsunterlagen bei Maßnahmen mit Bundesstraßen
Bei Maßnahmen mit Bundesstraßen in Auftragsverwaltung gelten die Vorgaben der AKVS.
2.8 Nichtzustandekommen einer Vereinbarung/Nachtragsvereinbarung
Kommt eine Vereinbarung nach § 5 nicht zustande, kann der Kostenanteil des Bundes grundsätzlich dennoch erbracht werden, wenn aus Gründen der Sicherheit und/oder Abwicklung des Verkehrs eine Maßnahme nach § 3 erforderlich ist. In einem derartigen Fall legt der betreibende Beteiligte die Unterlagen einschließlich dem nicht von allen Beteiligten unterzeichneten Entwurf der Vereinbarung - entsprechend Ziffer 2.4 Abs. 1 bzw. entsprechend Ziffer 2.6 - zur Genehmigung vor. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Kostenmasse. Es ist gesondert darzulegen, aus welchen Gründen die Vereinbarung nicht abgeschlossen werden konnte.
III. Haushaltsmäßige Behandlung und Rechnungslegung bei Maßnahmen an Bahnübergängen
3.1 Auszahlung der Kostenanteile des Bundes
(1) Bundesmittel zur Finanzierung des Kostenanteils des Bundes dürfen in Anspruch genommen werden, wenn die Genehmigung der Vereinbarung erteilt worden bzw. - bei Maßnahmen an Bundesstraßen - wenn die Einstellung in den Haushalt erfolgt ist. Bei Maßnahmen mit geringer finanzieller Bedeutung gilt Entsprechendes, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Kostenanteils des Bundes nach Ziffer 2.2 Abs. 2 vorliegen.
(2) Ist die Genehmigung der veranschlagten Kosten erteilt, dürfen Bundesmittel zur Finanzierung des Kostenanteils des Bundes in Höhe von 115 % der genehmigten Kostenmasse in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Maßnahmen mit geringer finanzieller Bedeutung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Kostenanteils des Bundes nach Ziffer 2.2 Abs. 2 vorliegen.
(3) Die Auszahlung der Kostenanteile des Bundes und die haushaltsmäßige Abwicklung erfolgen unter Beachtung der "Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz" (ARS 10/2014 vom 18.11.2014). Dieses Verfahren ist bei der Auszahlung des Kostenanteils des Bundes nach § 13 Abs. 1 und 2 sowie bei der Rechnungslegung auch bei den Maßnahmen anzuwenden, bei denen keine Bundesstraße in der Baulast des Bundes beteiligt ist. Die zuständige Landesbehörde veranlasst die Auszahlung des Kostenanteils des Bundes anteilig entsprechend dem Baufortschritt.
3.2 Prüfung der Verwendung der Bundesmittel
(1) Wird vom EBA für die von der Eisenbahn des Bundes durchgeführten Maßnahmen - soweit es sich nicht um Straßenanlagen handelt - die verwaltungsseitige Prüfung der Verwendung (VV-BHO zu § 44 BHO) der Bundesmittel für das Schienendrittel durchgeführt, ist dieses Ergebnis auch für das BMVI hinsichtlich der Bemessung des Kostenanteils des Bundes maßgeblich. Die zuständige Landesbehörde wird vom EBA über das Ergebnis unterrichtet.
(2) Findet seitens des EBA keine Verwendungsprüfung für das Schienendrittel statt, erfolgt seitens des EBA für die von der Eisenbahn des Bundes durchgeführten Maßnahmen - soweit es sich nicht um Straßenanlagen handelt - eine verwaltungsseitige Prüfung der Bundesmittel für den Kostenanteil des Bundes. Die zuständige Landesbehörde wird vom EBA über das Ergebnis unterrichtet.
(3) Führt das Land als Straßenbaulastträger oder in Auftragsverwaltung die Maßnahme durch, ist die von ihm anerkannte Kostenmasse auch für das BMVI hinsichtlich der Bemessung des Kostenanteils des Bundes maßgeblich. Das EBA wird von der zuständigen Landesbehörde über das Ergebnis unterrichtet.
(4) Führt die Kommune die Maßnahme durch, ist die Bemessung des Kostenanteils des Landes für das BMVI hinsichtlich der Bemessung des Kostenanteils des Bundes maßgeblich. Das EBA wird von der zuständigen Landesbehörde über das Ergebnis unterrichtet.
(5) Die vom Bund zu tragenden Kostenanteile nach § 13 sind keine Zuwendungen im Sinne der BHO.
3.3 Nachweis der Ausgaben gegenüber BMVI
Wenn Kreuzungsvereinbarungen durch das BMVI genehmigt worden sind, unterrichtet die zuständige Landesbehörde das BMVI über das Ergebnis nach Ziffer 3.2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 hinsichtlich des Kostenanteils des Bundes.
IV. Anordnung
4.1 Antrag auf Erlass einer Anordnung
(1) Kommt zwischen den Kreuzungsbeteiligten keine Vereinbarung zustande oder bleibt die Kostentragung strittig und erhebt kein Kreuzungsbeteiligter gegen den anderen Kreuzungsbeteiligten unmittelbar eine verwaltungsrechtliche Klage, kann jeder Kreuzungsbeteiligte einen Antrag auf Erlass einer Anordnung stellen. Die Anordnung ist gegenüber den Kreuzungsbeteiligten ein Verwaltungsakt; dies gilt nicht gegenüber den Auftragsverwaltungen für Bundesstraßen in der Baulast des Bundes. Eine Anordnung nach §§ 6 ff. ist nicht Voraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Klage eines Kreuzungsbeteiligten auf Kostenerstattung (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1992, VkBl. S. 292). Stellt der Straßenbaulastträger den Antrag auf Erlass einer Anordnungsentscheidung, ist dieser über die zuständige oberste Landesbehörde mit deren Stellungnahme dem BMVI zuzuleiten. Stellt eine Eisenbahn des Bundes den Antrag, ist dieser über die Unternehmensleitung dem BMVI zuzuleiten. Im Falle einer unaufschiebbaren Maßnahme (§ 10 Abs. 3) ist der Antrag unmittelbar dem BMVI vorzulegen.
(2) Der Antrag auf Erlass einer Anordnung muss die Unterlagen nach Ziffer 2.5 Abs. 1 enthalten.
(3) Die Gründe, die einer Vereinbarung entgegenstehen, sind unter eingehender Darlegung der unterschiedlichen Auffassungen anzugeben. Soll lediglich über die Kostentragung entschieden werden (§ 10 Abs. 4), sind die in Ziffer 2.5 Abs. 1 genannten Unterlagen insoweit beizufügen, wie es zur Beurteilung des Antrages notwendig ist.
4.2 Durchführung des Kreuzungsrechtsverfahrens, Herstellung des Benehmens
(1) Nach Eingang des Antrages gibt das BMVI dem anderen Kreuzungsbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und lädt die Beteiligten in der Regel zu dessen Erörterung ein.
(2) Vor Erlass der Anordnung stellt das BMVI mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde (§ 8 Abs. 1, siehe Anlage) das Benehmen her, indem es die beabsichtigte Entscheidung mitteilt. Dies ist nicht erforderlich, wenn die beabsichtigte Entscheidung des BMVI mit der Stellungnahme der zuständigen obersten Landesbehörde übereinstimmt.
4.3 Anordnung, Zustellung
Die Anordnung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und der Eisenbahn des Bundes und dem Straßenbaulastträger förmlich zuzustellen. Dies gilt nicht gegenüber den Auftragsverwaltungen für Bundesstraßen in der Baulast des Bundes. Die zuständige oberste Landesbehörde und das EBA erhalten eine Kopie.
V. Ausnahme vom Verbot neuer Bahnübergänge
5.1 Antrag auf Zulassung einer Ausnahme
(1) Soll eine neue Kreuzung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht als Überführung, sondern als Bahnübergang ausgestaltet werden, so hat der Kreuzungsbeteiligte, dessen Verkehrsweg neu ist, die Zulassung einer Ausnahme (§ 2 Abs. 2) zu beantragen.
(2) Der Antrag ist mit den folgenden Unterlagen vorzulegen:
eingehend darzustellen.
(3) Ziffer 4.1 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Vor der Entscheidung gibt das BMVI dem anderen Kreuzungsbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
5.2 Entscheidung, Zustellung
Die Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und der Eisenbahn des Bundes und dem Straßenbaulastträger förmlich zuzustellen. Dies gilt nicht gegenüber den Auftragsverwaltungen für Bundesstraßen in der Baulast des Bundes. Die zuständige oberste Landesbehörde und das EBA erhalten eine Kopie.
5.3 Entscheidung über die Eigenschaft einer Straße nach § 10 Abs. 5
Soll vorab darüber entschieden werden, ob eine öffentliche Straße nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt ist, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen (§ 10 Abs. 5), so sind Ziffer 4.1 Abs. 1, Ziffer 4.2 Abs. 2 und Ziffer 4.3 entsprechend anzuwenden. Der Antrag soll Angaben darüber enthalten, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt und welche Gründe für oder gegen die Kraftfahrzeugfähigkeit der Straße sprechen.
VI. Zuschüsse nach § 17
6.1 Förderziel und Zweck der Zuschüsse
Das BMVI gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuschüsse für Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des Verkehrs. Ein Anspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BMVI aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
6.2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen an Eisenbahnkreuzungen nach §§ 2 und 3.
6.3 Zuschussempfänger
Das BMVI ist für die Gewährung von Zuschüssen zuständig, wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist; Zuschüsse des Bundes können an kreuzungsbeteiligte Kreise oder Gemeinden gewährt werden.
6.4 Besondere Voraussetzungen
(1) Für die Gewährung von Zuschüssen ist ein Antrag erforderlich. Im Antrag ist darzulegen
(2) Zuschüsse werden nicht gewährt, wenn für die Maßnahme eine andere Förderung aus Bundes- oder Landesmitteln gewährt werden kann.
6.5 Art und Umfang, Höhe des Zuschusses
(1) Die Zuschüsse werden als Projektförderung gewährt.
(2) Bei den Zuschüssen handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung. Das BMVI entscheidet über den Antrag und legt den Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Maßnahme in einem Vomhundertsatz des Kostenanteils des Zuschussempfängers und in einem Höchstbetrag fest.
(3) Bemessungsgrundlage für die Zuschüsse sind die anerkannten kreuzungsbedingten Kosten.
(4) Die Zuschüsse betragen bis zu 50 % der anerkannten kreuzungsbedingten Kosten.
6.6 Sonstige Zuschussbestimmungen
Es gelten die VV-BHO zu §§ 23, 44 BHO.
6.7 Verfahren
(1) Der Antrag ist entsprechend Ziffer 4.1 Abs. 1 Satz 4 dem BMVI zuzuleiten. Dem Antrag sind die Unterlagen entsprechend Ziffer 2.5 beizufügen. Ist eine Vereinbarung dem BMVI zur Genehmigung vorgelegt oder ein Antrag auf Anordnung gestellt, ist hierauf Bezug zu nehmen. Der Antrag auf Gewährung eines weiteren Zuschusses wegen Überschreitung der veranschlagten Kosten ist wie ein erstmaliger Antrag zu behandeln. Auf bereits vorgelegte Unterlagen kann Bezug genommen werden.
(2) Für die Auszahlung und haushaltsmäßige Abwicklung der Zuschüsse nach § 17 gilt Ziffer 3.1 Abs. 3 entsprechend.
(3) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG und die §§ 23, 44 BHO soweit nicht in Kapitel VI Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
6.8 Geltungsdauer
Die Regelungen des Kapitels VI treten am 31.12.2020 außer Kraft.
Anlage (zu EKrG-Richtlinien 2020) |
Das Benehmen im Kreuzungsrechtsverfahren ist herzustellen mit den hierfür von den Landesregierungen bestimmten Behörden:
Baden-Württemberg: Ministerium für Verkehr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 29.08.1988 - GBl. 1988, S. 262, geändert durch VO vom 23.02.2017 (GBl. S. 99, 120)
Bayern: Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr gemäß § 25 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22.12.1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2-I/B), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 12.11.2019 (GVBl. S. 634)
Berlin: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gemäß Allgemeinem Zuständigkeitsgesetz vom 22.07.1996 - GVBl. 1996 S. 302
Brandenburg: Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung gemäß § 2 Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG-AV) vom 18.07.1996 - GVBl. II S. 572
Bremen: Senator für Umwelt, Bau und Verkehr gemäß Bek. v. 16.11.1965 - AmtsBl. S. 313
Hessen: Regierungspräsidium gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 11.02.2008 - GVBl. II 50-45
Hamburg: Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation gemäß Anordnung des Senats zur Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 16.12.1993 - Amtl. Anzeiger 1993 S. 2569
Mecklenburg-Vorpommern: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung gemäß Zuständigkeitsneuregelungsgesetz vom 20.12.1990 - GVOBl 1991 S. 2 GS M-VGl. Nr. 200-1
Niedersachsen: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gemäß Beschl. der Landesregierung vom 23.11.2004 - Nds. MBl. 39/2004, S. 841
Nordrhein-Westfalen: Ministerium für Verkehr gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26.01.2010 - GV. NRW. S. 125
Rheinland-Pfalz: Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau gemäß § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 08.01.1982
Saarland: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemäß Verordnung über die Zuständigkeit von Landesbehörden nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 20.05.1969, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.01.2006, Amtsblatt 1969, S. 310
Sachsen: Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gemäß § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 12.10.1993 - SächsGVBl. 1993 S. 1010
Sachsen-Anhalt: Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung von straßenrechtlichen Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO-LSA) - GVBl. LSA Nr. 14/1994 S. 493
Schleswig-Holstein: Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein gemäß § 1 Nr. 12 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Eisenbahnwesen vom 05.12.2001 - GVOBl. 2001, 415
Thüringen: Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Die Zuständigkeit beruht auf dem EKrG, da keine landesrechtliche Regelung geschaffen worden ist.
1) Paragraphen ohne Bezeichnung sind solche des EKrG
ENDE |