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Regelwerk

Deutscher Umsetzungsplan zur TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 04. Juli 2008*

Vom 01.08.2008
(VkBl. Nr.16 vom 31.08.2008 S.434)



Artikel 4 der Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom 11. August 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen nationalen Umsetzungsplan für die TSI gemäß den in Kapitel 7 des Anhangs aufgeführten Kriterien zu erstellen. Darin wird unter anderem auf die Notwendigkeit hingewiesen, entsprechend Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG die Sicherheitsbescheinigung bzw. die Sicherheitsgenehmigung alle 5 Jahre zu erneuern. Nach dem Inkrafttreten der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" und als Teil des Revisionsprozesses zur Erneuerung der Sicherheitsbescheinigung bzw. der Sicherheitsgenehmigung müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) nachweisen können, dass der Inhalt dieser TSI von ihnen berücksichtigt wurde und bei jedem Punkt, der die TSI-Anforderungen noch nicht erfüllt, eine entsprechende Rechtfertigung erbringen.

1. Rahmenbedingungen in Deutschland

Mit der nationalen Umsetzung der EU-Sicherheitsrichtlinie 2004/49/EG ist in Deutschland erstmals die Forderung nach einem eisenbahnspezifischen Sicherheitsmanagement zu erfüllen, was bei allen Eisenbahnunternehmen gewisse organisatorische Veränderungen mit sich bringen wird. Aufgrund der neuen Anforderungen der Sicherheitsrichtlinie müssen

Die Anpassung der Sicherheitsbescheinigungen an die Sicherheitsrichtlinie muss nach den Vorgaben der EU-Verordnung 653/2007 bis zum 01.01.2011 vollzogen sein. Es ist sinnvoll, mit diesem bei allen Unternehmen etwa gleichzeitig ablaufenden Umgestaltungsprozess auch die Einführung der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" zu verknüpfen. Dazu sollen die Eisenbahnunternehmen die Forderungen der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" von Beginn an bei der Entwicklung des Sicherheitsmanagementsystems sowie bei den nationalen Vorkehrungen für den Teil B der Sicherheitsbescheinigung/ Sicherheitsgenehmigung soweit wie möglich berücksichtigen. Damit werden spätere aufwändige Ergänzungen des Sicherheitsmanagementsystems vermieden.

Eine grundsätzliche Umsetzung der allgemeinen Verfahren der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" in den Sicherheitsmanagementsystemen der EVU und der EIU erlaubt es auch später auf Grundlage eben dieser Verfahren, einzelne konkrete Betriebsverfahren an die TSI anzupassen und bei allen betroffenen Eisenbahnunternehmen gleichartig einzuführen. Somit wäre der Umsetzungsstand der TSI auf dem gesamten Eisenbahnnetz des Mitgliedstaates gleich und es könnte weiterhin von einheitlichen Betriebsverfahren auf dem gesamten Netz des Mitgliedstaates ausgegangen werden.

Die Umsetzung der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" nacheinander auf einzelnen Strecken oder bei einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen wird hingegen nicht in Betracht gezogen, weil die für die einzelnen Strecken unterschiedlich geltenden Betriebsverfahren und vor allem das zeitversetzte Wechseln der Betriebsverfahren von Strecke zu Strecke zu Sicherheitsdefiziten führen würden. Insofern wird ein zweistufiges Umsetzungskonzept verfolgt:

In einer 1. Stufe werden die grundsätzlichen Verfahren bis zu einem definierten Zeitpunkt - 31.12.2010 - im Rahmen der Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen bei allen Eisenbahnunternehmen auf dem TEN-Netz realisiert sowie alle in diesem Zeitraum möglichen Änderungen an Betriebsvorschriften durchgeführt.

In einer 2. Stufe werden individuell die noch offenen konkreten Betriebsverfahren und -vorschriften Schritt für Schritt an die Mindestanforderungen der TSI angepasst.

Der geographische Gültigkeitsbereich der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" und damit auch die Anwendung der im Umsetzungsplan vorgesehenen Verfahren bezieht sich auf das gesamte TEN-Netz in Deutschland gemäß der aktuellen Streckenkarte. Innerhalb eines Bahnhofs des TEN-Netzes gelten die Verfahren für alle Gleise. Hiermit soll die Einheitlichkeit der Betriebsregeln innerhalb eines Bahnhofs gewährleistet werden. Falls innerhalb eines Bahnhofs Teile einem anderen Infrastrukturbetreiber gehören, dessen Infrastruktur außerhalb des TEN-Netzes liegt, bleiben diese Bahnhofsteile von den vorgesehenen Verfahren unberührt. Für Serviceeinrichtungen und Anschlussbahnen müssen die Bestimmungen der TSI nicht angewendet werden.

2. Prämissen für diesen Umsetzungsplan

3. Dokumentation laut TSI

Triebfahrzeugführerheft bzw. Verfahrensbuch für das Zugbegleitpersonal:

Streckenbuch:

4. Zeitlicher Umsetzungsplan

1. Stufe 2008 - 2010:

bis Ende 2008:

2008 - 2010:

Ende 2010:

bis 31.12.2010 (Ende 1. Stufe):

Damit kann die TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" ab 2011 im gesamten TEN-Netz prinzipiell als umgesetzt betrachtet werden. Das schließt nicht aus, dass einzelne Regelungen, die nicht grundlegender Natur sind, und grundlegende Regelungen, die erst noch erarbeitet werden müssen, erst in der Stufe 2 realisiert werden können.

Unternehmen, die auf dem TEN-Netz verkehren, können die in der TSI geforderte Dokumentation entweder

Die Betriebsregeln bleiben bei der gewählten Vorgehensweise innerhalb und außerhalb des TEN-Netzes einheitlich.

2. Stufe ab 2011:

.

Umsetzung TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" in Stufe 2 Anlage


Anforderung der TSIZeitpunkt der RealisierungBemerkungen, Randbedingungen
4.2.1.2.2. Beschreibung der Strecke und der dieser zugeordneten streckenseitigen Ausrüstung (Streckenbuch)

Allgemeine Betriebsmerkmale:

  • Art des Signalsystems und Betriebsart auf zweigleisiger Strecke
bis 2015Angabe im Infrastrukturregister, ggf. nur Unterscheidung zwischen Signalen der ESO und Führerraumsignalisierung
(je nach Definition Signalsystem)
4.2.1.2.2. Beschreibung der Strecke und der dieser zugeordneten streckenseitigen Ausrüstung (Streckenbuch)

Allgemeine Betriebsmerkmale:

  • Angabe der steigenden und fallenden Gradienten, Werte und Position
bis 2015Beschreibung der Neigungen als Mittelwerte in einem bestimmten Raster im Infrastrukturregister als Angabe zu dem Streckenabschnitt
4.2.1.2.2. Beschreibung der Strecke und der dieser zugeordneten streckenseitigen Ausrüstung

Detailliertes Streckendiagramm:

  • Zuständigkeit der Betriebsleitstellen
  • Zuständigkeit der Stellwerke (Fdl)
bis 2015Sofern die Angabe nach Revision der TSI noch erforderlich
4.2.2.2.2. Steuerung, Zughörbarkeitbis 2015Prüfung bei Inbetriebnahmegenehmigung, ob Betätigung der akustischen Warneinrichtung von jeder Fahrposition aus möglich
4.2.2.3. Fahrzeugkennzeichnung hinsichtlich betrieblicher Einschränkungenbis 2015Ergänzung der Anschrift aller betrieblichen Einschränkungen auf Basis eines noch zu erstellenden Regelwerks
4.2.2.5. Zugbildung, Einhaltung des Instandhaltungsintervalls dauerhafte Abweichung möglich, wenn EVU dies als Ausnahmefall vorsiehtEin Fahrzeug kann auch bei Überschreitung des Instandhaltungsintervalls in Züge eingestellt werden, wenn eine besondere Lauffähigkeitsprüfung z.B. gemäß AW stattgefunden hat, bei der Bedingungen für die Zugfahrt festgelegt werden
4.2.2.7.2. Erforderliche Daten einschl. Verfahren zur Informationsübermittlung, Kennzeichnung des verantwortl. EVUbis 2015 
4.2.3.4.2.1. Für Zugpositionsmeldung erforderliche Daten im Rahmen der Umsetzungsanforderungen der TAF-TSI bzw. TAP-TSIEinführung einer Verpflichtung zur Abgabe einer regelmäßigen Zugpositionsmeldung mit vollständiger Einhaltung des Dateninhalts gemäß TSI OPE (Festlegung der Berichtspunkte durch EIU)
4.2.3.5.1. Streckenseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten, Störung der streckenseitigen Ausrüstung im Zusammenhang mit Durchführung der Zugfahrten (Signalanlagen, Weichen) dauerhafte Abweichung bei Altbaustellwerken, solange diese nicht durch ESTW ersetztManuelle Dokumentation bei Altbaustellwerken
4.2.3.5.1. Streckenseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten, Heißläufererkennungbis 2015bis dahin bei Altanlagen z. T. manuelle Aufschreibung
4.2.3.5.2. Fahrzeugseitige Aufzeichnungen, Betätigung des akustischen Warnsignalsbis 2020Technische Neuentwicklung erforderlich
4.2.3.5.2. Fahrzeugseitige Aufzeichnungen, Betätigung der Türsteuerung (Freigabe, Schließen)bis 2020Technische Neuentwicklung erforderlich
4.2.3.5.2. Fahrzeugseitige Aufzeichnungen, Fahrzeugseitige Heißläufererkennung, wenn vorhandenbis 2020Technische Neuentwicklung erforderlich
4.2.3.5.2. Fahrzeugseitige Aufzeichnungen, geleistete Arbeitszeit bzw. Fahrzeitbis 2020Technische Neuentwicklung erforderlich, soweit nicht durch Revision der TSI entbehrlich
4.3. Funktionelle und technische Spezifikationen zu den SchnittstellenUmsetzung gemäß den spezifischen Vorgaben der jeweiligen strukturellen TSI, auf die sich die Schnittstelle beziehtNicht bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen oder Anlagen, Überprüfung bei Inbetriebnahmegenehmigung vor dem Umsetzungszeitpunkt der jeweiligen TSI, soweit diese Funktionen in nationalen Normen gefordert sind
4.3.3.3. Anforderungen an Reisezugwagen, Öffnen der Türen, erst wenn der Zug steht und Freigabe durch Zugpersonal erfolgtUmsetzung gemäß TSI FahrzeugeNicht bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, Überprüfung bei Inbetriebnahmegenehmigung vorab nur mit Funktionalität TB 0 (Freigabe durch Tf, jedoch ohne Stillstandsüberwachung)
4.3.3.3. Anforderungen an Reisezugwagen, Seitenselektive Türfreigabe, Türverschluss und Verriegelung ist permanent anzuzeigenUmsetzung gemäß TSI FahrzeugeNicht bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, Überprüfung bei Inbetriebnahmegenehmigung vorab nur, soweit diese Funktionen bereits in nationalen Normen gefordert sind
4.3.3.3. Anforderungen an Reisezugwagen, Traktionssperre bei TürfreigabeUmsetzung gemäß TSI FahrzeugeNicht bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, Überprüfung bei Inbetriebnahmegenehmigung vorab nur, soweit diese Funktionen bereits in nationalen Normen gefordert sind
4.3.3.3. Anforderungen an Reisezugwagen, Alternative Alarmeinrichtung oder NotbremseUmsetzung gemäß TSI FahrzeugeNicht bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, nach EBO Notbremse gefordert, daher nur Lösung mit NBU möglich, Überprüfung vorab bei Inbetriebnahmegenehmigung nur, wenn NBÜ für die Brandschutzstufe erforderlich
4.4. Betriebsvorschriften, Anlage A1
(Betriebsvorschriften für ETCS)
Anwendung Anlage A1 gemäß Migrationsplan ETCS nach 2011 
4.8. Infrastruktur- und Fahrzeugregister, Fahrzeugdaten (Angabe gefährlicher Materialien bei Bränden und Unfällen, Länge über Puffer an den Infrastrukturbetreiber)bis 2015Festlegung eines Meldeverfahrens oder eines Verfahrens zur Beschaffung dieser Informationen in Abstimmung mit TSI TAF und TAP erforderlich

 


Nr. 114 Deutscher Umsetzungsplan zur TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 04. Juli 2008

(VkBl. Nr.16 vom 31.08.2008 S.434)



Im Rahmen der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems wurde die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom 11. August 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems erlassen.

Artikel 4 dieser Entscheidung verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen nationalen Umsetzungsplan für die TSI zu erstellen. Nachfolgend wird der deutsche Umsetzungsplan bekannt gegeben.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE