Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 54 vom 03.08.2017 S. 3054)
Siehe Fn *
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des
Artikel 1
Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird nach der Angabe "L 220 vom 21.06.2004 S. 16" die Angabe "; L 103 vom 22.04.2015 S. 11" eingefügt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter "durch die Richtlinie 2014/82/EU (ABl. Nr. L 184 vom 25.06.2014 S. 11)" durch die Wörter "zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/882 (ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 22)" ersetzt.
c) In Nummer 7 wird nach der Angabe "ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1 " die Angabe "; L 103 vom 22.04.2015 S. 11 " eingefügt.
d) In Nummer 8 werden die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105)" durch die Wörter "Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054)"ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder die von der Europäischen Eisenbahnagentur nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur ("Agenturverordnung") (ABl. L 164 vom 30.04.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2008 (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 51) geändert worden ist, vorgeschlagenen Kriterien ergänzt. | "(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzt." |
b) In Absatz 5 werden
aa) nach der Angabe "L 305 vom 24.10.2014 S. 115" die Angaben "; L 177 vom 08.07.2015 S. 60; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20" eingefügt und
bb) die Wörter "die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9)" durch die Wörter "den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135)" ersetzt.
3. § 21 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "können" werden die Wörter "bis zum 4. August 2020" eingefügt.
4. Der Anlage 7 Nummer 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Von den Anforderungen des Sprachniveaus B1 nach Satz 3 können Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken freigestellt werden, wenn
Auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken, für die Vereinbarungen nach § 3a Absatz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung bestehen, gilt der Nachweis nach Satz 5 Buchstabe b durch einen Verweis auf die bestehende, in den Schienennetz-Nutzungsbestimmungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmers veröffentlichte Regelung als erbracht. Die Freistellung nach Satz 5 Buchstabe c erfolgt in diesen Fällen durch Abschluss einer Vereinbarung über die Bestimmungen über die Betriebssicherheit nach § 21 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes."
Artikel 2
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 174 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Eine Untersuchung ist mindestens alle sechs Jahre durchzuführen; die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf jedoch mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt. | "(3) Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung nach Absatz 2 haben sich nach Zustand und Umfang der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge zu richten. Soweit für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erforderlich ist oder die für die Instandhaltung zuständige Stelle keine anderweitigen Vorgaben für die Instandhaltung getroffen hat, soll eine Untersuchung mindestens alle sechs Jahre durchgeführt werden. Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf in diesen Fällen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt." |
2. In § 47 Absatz 1 Nummer 3 wird vor dem Wort "Fahrdienstleiter" das Komma gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 4. August 2020 in Kraft.
ENDE |