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TfV - Triebfahrzeugführerscheinverordnung
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung
Vom 29. April 2011
(BGBl. I Nr. 20 vom 06.05.2011 S. 705, ber. 31.05.2011 S. 1010; 22.11.2013 S. 4008 13; 19.11.2015 S. 2105 15; 26.07.23017 S. 3054 17; 26.11.2019 S. 1958 19; 30.11.2023 Nr. 345 23)
Gl.-Nr.: 930-9-16
Erster Abschnitt
Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung von Triebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Registerführung und die Überwachung für Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen, sowie die Anerkennung der Ausbildungsorganisation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal.
(2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen 15 17 23
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
(1) Wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf der Fahrberechtigung. Sie ist durch
nachzuweisen.
(2) Die Zusatzbescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird für folgende Klassen erteilt:
(3) Ein Triebfahrzeugführer darf abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Triebfahrzeuge führen und Infrastrukturen befahren, wenn er den Zug unter Aufsicht und nach Weisung eines Triebfahrzeugführers führt, der die erforderliche Zusatzbescheinigung besitzt, und
Der Unternehmer entscheidet, ob ein Triebfahrzeugführer nach Satz 1 im Einzelfall ein Triebfahrzeug führen soll.
(4) Der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung sind beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
(1) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des Triebfahrzeugführers.
(2) Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeugführerschein wird anerkannt.
(3) Die Zusatzbescheinigung gilt ausschließlich für die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge. Sie wird vom Unternehmer ausgestellt und ist dessen Eigentum. Der Triebfahrzeugführer hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
Zweiter Abschnitt
Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung
(1) Die zuständige Behörde erteilt den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 oder den vorläufigen Führerschein nach Anlage 3, wenn der Bewerber
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 wird Bewerbern, die mindestens 18 Jahre alt sind, ein Triebfahrzeugführerschein für den Einsatz auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, wenn die erforderliche geistige Eignung durch Vorlage des Ergebnisses eines medizinischpsychologischen Gutachtens nachgewiesen ist. Die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Arztes und die Untersuchung nach Satz 1 Nummer 4 unter Aufsicht eines nach § 16 anerkannten Psychologen durchgeführt worden sein. Sofern der Bewerber eine Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung bestanden hat, gilt dies als Nachweis des Erfüllens der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 5. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Bewerber an einer Suchtkrankheit leidet oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
(2) Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeugführer
Sofern Teile einer bestandenen Prüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2016 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, oder nach § 7 Absatz 1 der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung inhaltsgleich mit Teilen einer Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind, gilt für diese Prüfungsteile die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 als bestanden. Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens die in Anlage 7 Abschnitt 1 bis 5 aufgeführten Themen und erforderlichenfalls auch die Sprachkenntnisse nach Anlage 7 Abschnitt 6 umfassen, wobei der Nachweis der Sprachkenntnis für Infrastrukturen mit Betriebssprache Deutsch mit Vorlage eines in deutscher Sprache abgelegten Schulabschlusses nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder mit Vorlage eines Zertifikats Deutsch auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen * als erbracht gilt. Für den Einsatz auf Infrastrukturen mit einer anderen Betriebssprache als Deutsch ist für Triebfahrzeugführer, die die andere Betriebssprache nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in denen diese Sprache Amtssprache ist, als Muttersprache beherrschen, der Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine Prüfung nicht erforderlich
(1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5, 6 und 7.
(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzt.
(3) Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen. In der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B kommt ein Simulator nach den Anforderungen der Anlage 8 zum Einsatz. In den übrigen Fällen der praktischen Ausbildung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen.
(4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle. Die Ausbildung kann auch durch eine Eisenbahn erfolgen, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt worden ist. Im Fall des Satzes 2 gilt die Anerkennung nur für die Ausbildung des Personals, das die Eisenbahn verantwortlich einsetzt.
(5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.
(6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständigen Weiterbildung entsprechend Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/798 im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein, um sicherzustellen, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird.
(1) Die Prüfung für den Triebfahrzeugführerschein besteht aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil und die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung bestehen jeweils aus einer theoretischen Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil sowie einer praktischen Prüfung mit einer Prüfungsfahrt. Für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B besteht die praktische Prüfung zusätzlich zu Satz 1 aus einer Prüfung unter Einsatz eines Simulators nach Anlage 8, bei der die Anwendung der Betriebsvorschriften und das Verhalten des Prüflings in besonderen und seltenen Betriebssituationen geprüft werden. In den übrigen Fällen der praktischen Prüfung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Abweichend von den Sätzen 1 und 3 besteht die Prüfung für die Zusatzbescheinigung
Wenn der Prüfling im Rahmen der Triebfahrzeugführerschein-Prüfung vergleichbare Prüfungsbestandteile erfolgreich abgelegt hat, sollen diese für die Prüfung der Zusatzbescheinigung anerkannt werden.
(2) Zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Ablegen der theoretischen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Monate liegen. Die praktische Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgreich abgeschlossen sein. Die zuständige Behörde kann wegen außergewöhnlicher Umstände, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen. Sie gilt längstens für zwölf Monate. Sie kann bei Fortbestehen der außergewöhnlichen Umstände, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, um jeweils längstens zwölf Monate verlängert werden.
(3) Die Prüfungen zur Kontrolle der geforderten Befähigungen werden von einer anerkannten Stelle oder einem anerkannten Prüfer vorgenommen. Die Prüfung kann durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. Die Prüfungen für die Zusatzbescheinigung können durch einen oder mehrere Prüfer abgenommen werden. Sofern ein Prüfer demselben Unternehmen wie der zu prüfende Triebfahrzeugführer oder der Stelle angehört, die den Triebfahrzeugführer ausgebildet hat, muss die organisatorische Unabhängigkeit zwischen den beteiligten Unternehmensteilen sichergestellt werden. Insbesondere darf kein Prüfer den Prüfling in dem Prüfungsgegenstand ausgebildet haben oder an der Ausbildung, die der Prüfung vorhergegangen ist, als Ausbilder beteiligt gewesen sein. Zur Abnahme der praktischen Prüfung muss der Prüfer, bei mehreren Prüfern mindestens einer der Prüfer, die erforderliche Fahrberechtigung besitzen.
(4) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht worden sind. Nicht oder nicht richtig beantwortete Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur Folge haben kann, führen zum Nichtbestehen der Prüfung. Das Bestehen der theoretischen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur praktischen Prüfung.
(5) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen mindestens 70 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht und keine Mängel im sicherheitsrelevanten Bereich festgestellt worden sind. Wird während der praktischen Prüfung ein betriebsgefährdender Mangel festgestellt, so ist die praktische Prüfung abzubrechen. Sie ist damit nicht bestanden.
(6) Die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins wird nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung abgelegt.
(7) Der Unternehmer hat dem Prüfer für die Zusatzbescheinigung die Anforderungen, die er in der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 niedergelegt hat, zur Verfügung zu stellen. Die Prüfungsinhalte und Prüfungsverfahren gibt der Prüfer unter Berücksichtigung der Anlagen 6 und 7 vor.
§ 7a Grundsätze für Prüfungen 23
(1) Prüfungen sind unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorzubereiten.
(2) Die Prüfstelle oder der Prüfer hat den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung die Prüfungsordnung bekanntzugeben.
(3) Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5, 6 und 7 abzudecken. Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer sein.
§ 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
(1) Der Triebfahrzeugführerschein ist vom Bewerber oder von seinem Bevollmächtigten bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag kann auf die erstmalige Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins, eine Änderung, eine Verlängerung, die Ausstellung eines Ersatzführerscheins und die Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins gerichtet sein.
(2) Wenn der Bewerber oder sein Bevollmächtigter einen vorläufigen Führerschein beantragt hat, händigt der Prüfer nach bestandener Prüfung den von der zuständigen Behörde ausgestellten vorläufigen Führerschein nach Anlage 3 aus, nachdem er das Aushändigungsdatum eingesetzt hat. Der vorläufige Führerschein darf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zur Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1, längstens jedoch für eine Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie ein Triebfahrzeugführerschein verwendet werden. Bei Aushändigung des neuen Triebfahrzeugführerscheins ist der vorläufige Führerschein vom Inhaber ungültig zu machen. Zudem händigt der Prüfer dem Bewerber nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung aus.
(3) Die zuständige Behörde stellt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen den Triebfahrzeugführerschein nach Anlage 1 aus.
(4) Der Triebfahrzeugführerschein wird in einem Original erteilt. Jede Art der Vervielfältigung, ausgenommen die Ausstellung eines Ersatzführerscheins im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist unzulässig.
(5) Der Triebfahrzeugführerschein gilt zehn Jahre. Er kann verlängert werden.
(6) Bei Verlängerung eines Triebfahrzeugführerscheins überprüft die zuständige Behörde anhand des Registers nach § 10 Absatz 2, ob die regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 durchgeführt worden sind.
(7) Der Triebfahrzeugführerschein ist zu ändern, wenn eine gesundheitlich bedingte Einschränkung zu vermerken ist oder sich sonstige Angaben ändern. Bei einer Änderung der Angaben ist ein neuer Triebfahrzeugführerschein auszustellen; der bisherige Triebfahrzeugführerschein ist von seinem Inhaber bei der zuständigen Behörde abzugeben. Ist ein Triebfahrzeugführerschein abhanden gekommen, hat der Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich einen Ersatzführerschein ausstellen zu lassen. Wird der bisherige Triebfahrzeugführerschein wieder gefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen.
(8) Die zuständige Behörde veröffentlicht das Verfahren zur Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Neuerteilung eines befristet ausgesetzten oder eines entzogenen Triebfahrzeugführerscheins auf ihrer Internetseite.
§ 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung 13 15
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises aufzufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Datum des Ablaufs der Gültigkeit des in Kopie vorgelegten Dokuments, Lichtbild und Unterschrift des Antragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Kopie schwärzen darf.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststellung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt werden.
(3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicherten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins an die antragstellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei sind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder des Personalausweises unwiederbringlich zu vernichten.
§ 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung 23
(1) Der Unternehmer legt Verfahren für die Ausstellung oder Änderung der Zusatzbescheinigungen im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest.
(2) Die Zusatzbescheinigung kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden.
(3) Sofern ein Triebfahrzeugführer, dessen Triebfahrzeugführerschein im deutschen Führerscheinregister registriert ist, noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet hat, darf ihm auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur eine Zusatzbescheinigung nach Maßgabe des § 48 Absatz 7 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ausgestellt werden.
(4) Der Unternehmer hat die Zusatzbescheinigung unverzüglich zu ändern, wenn ihrem Inhaber nach einer Prüfung zusätzliche Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen bestätigt oder infolge einer Überprüfung Befähigungen aberkannt worden sind.
(5) Der Unternehmer richtet ein internes Beschwerdeverfahren im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems ein, in dem die Entscheidung über die Ausstellung, Änderung, Aussetzung oder Entziehung einer Zusatzbescheinigung überprüft werden kann. Nach Abschluss der Überprüfung kann sowohl der Triebfahrzeugführer als auch der Unternehmer bei der zuständigen Behörde beantragen, dass sie eine Schlichtungsempfehlung abgibt.
(6) Die Streckenkenntnis wird nicht in der Zusatzbescheinigung dokumentiert. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Triebfahrzeugführer die notwendigen Informationen zur Streckenkenntnis zu vermitteln. Er legt im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems fest, wie die Streckenkenntnis erworben, dokumentiert und überwacht wird.
Dritter Abschnitt
Einsatz als Triebfahrzeugführer
§ 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen 23
(1) Das Register der Triebfahrzeugführerscheine nach Absatz 2 und die Register der Zusatzbescheinigungen nach Absatz 4 werden geführt, um für Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu gewährleisten und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 festzustellen.
(2) Die zuständige Behörde führt ein Register aller erteilten, verlängerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Triebfahrzeugführerscheine und hält das Register auf dem neuesten Stand. In diesem Register werden die in Anlage 9 Abschnitt 1 vorgeschriebenen Daten gespeichert.
(3) Auf begründeten Antrag sind dem Unternehmer, jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, er Eisenbahnagentur der Europäischen Union, der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder unter den in Anlage 9 Abschnitt 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten schriftlich Auskünfte aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen.
(4) Jeder Unternehmer hat ein Register aller von ihm ausgestellten, geänderten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Zusatzbescheinigungen nach Satz 3 zu führen oder dafür zu sorgen, dass ein solches Register in seinem Auftrag geführt wird. Sofern er das Register nicht selbst führt, bleibt er für die ordnungsgemäße Führung des Registers verantwortlich. Der Unternehmer hat das Register auf dem neuesten Stand zu halten oder hierfür zu sorgen. In diesem Register werden die in Anlage 10 Abschnitt 1 genannten Daten gespeichert.
(5) Im Falle der Auflösung oder Beendigung eines Unternehmens geht die Verantwortung für die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten auf den Unternehmer über, der die Geschäftstätigkeit übernimmt. Wird die Geschäftstätigkeit nicht von einem anderen Unternehmer übernommen, so führt die zuständige Behörde die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten. Der Unternehmer hat in diesem Fall der zuständigen Behörde vor Einstellung der Geschäftstätigkeit die Daten aus dem Register zu übermitteln.
(6) Der Unternehmer hat auf Verlangen aus dem Register der Zusatzbescheinigungen der zuständigen Behörde, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder schriftlich Auskunft unter den in Anlage 10 Abschnitt 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten zu erteilen.
(7) Dem Triebfahrzeugführer ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch Auskunft über seine im Register der Triebfahrzeugführerscheine sowie den Registern der Zusatzbescheinigungen gespeicherten Daten zu erteilen.
(8) Sämtliche Daten des Registers der Triebfahrzeugführerscheine sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Ungültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins und sämtliche Daten des Registers der Zusatzbescheinigungen sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Ungültigkeit der Zusatzbescheinigung zu löschen. Wird der registerführenden Stelle innerhalb dieser Zehnjahresfrist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze bei der Tätigkeit als Triebfahrzeugführer bekannt, so endet die Frist nicht vor Ablauf der Ermittlungen. Erhält die registerführende Stelle vom Tod des Triebfahrzeugführers Kenntnis, dann löscht sie unverzüglich alle über ihn gespeicherten Daten. Ist eine Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Triebfahrzeugführers anhängig, so erfolgt die Löschung nach Satz 3 unverzüglich nach deren Abschluss.
(9) Der Empfänger der Auskunft ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die aus den in Absatz 2 oder 4 genannten Registern übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(10) Die zuständige Behörde legt nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen zur Sicherung gegen unbefugten Zugriff auf die Register und bei der Datenfernübertragung fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.
§ 11 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen 23
(1) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse und den regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzieht. Die Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen und der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen richtet sich nach Anlage 11 Abschnitt 1 und 2.
(2) Der Unternehmer kann Überprüfungen und ärztliche Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 auch anlassbezogen anordnen. Psychologische Untersuchungen kann der Unternehmer anlassbezogen anordnen.
(3) Die regelmäßigen und die anlassbezogenen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse umfassen die in Anlage 5 genannten Inhalte. Für die Durchführung der Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse gilt § 6 Absatz 6. Die regelmäßigen und die anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16 anerkannten Arzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt. Die anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen umfassen die in Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 genannten Inhalte und werden von einem nach § 16 anerkannten Psychologen oder unter dessen Aufsicht durchgeführt.
(4) Jeder Unternehmer hat im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sicherzustellen, dass der Triebfahrzeugführer sich den regelmäßigen Überprüfungen der in § 5 Absatz 2 genannten Anforderungen unterzieht, um die Gültigkeit der Zusatzbescheinigung aufrechtzuerhalten. Der Unternehmer legt in seinem Sicherheitsmanagementsystem unter Berücksichtigung der in Anlage 11 Abschnitt 3 geregelten Mindesthäufigkeit fest, in welchen Abständen die Überprüfungen stattfinden. Jede Überprüfung bestätigt der Unternehmer durch einen Vermerk auf der Zusatzbescheinigung und trägt sie im Register nach § 10 Absatz 4 ein.
(5) Der Unternehmer hat unverzüglich eine Überprüfung oder eine Untersuchung des Triebfahrzeugführers nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 anzuordnen, wenn
(6) Der Unternehmer teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der Überprüfung der allgemeinen Fachkenntnisse oder der Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 Nummer 1 und 3 innerhalb eines Monats nach Abschluss der Überprüfung oder der Untersuchung mit.
§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten 23
(1) Ergeben sich aus einer Überprüfung oder einer Untersuchung Tatsachen, die Zweifel an der Befähigung eines Triebfahrzeugführers begründen, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die Zweifel durch eine erneute Überprüfung oder eine erneute Untersuchung ausgeräumt sind.
(2) Kommt der Triebfahrzeugführer einer Anordnung gemäß § 11 Absatz 5 wiederholt nicht nach oder liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins oder für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen abzuerkennen oder die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen.
(3) Ein Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass
(4) Hat ein Triebfahrzeugführer Erkenntnisse, dass auf Grund seines Gesundheitszustands Zweifel an seiner beruflichen Eignung bestehen können, so hat er unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten.
(5) Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Zweifel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugführers wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er unverzüglich die Untersuchung nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit erforderlich, auch nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 anzuordnen. Darüber hinaus hat er im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzuwirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können.
§ 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses 13 23
(1) Wenn das Beschäftigungsverhältnis eines Triebfahrzeugführers bei einem Unternehmer beginnt oder endet, hat der Unternehmer die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Zusatzbescheinigung wird mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses ungültig und vom bisherigen Unternehmer eingezogen. In diesem Fall händigt er dem Triebfahrzeugführer einen Nachweis einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 12 sowie sämtliche Nachweise seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung aus.
(3) Ein Unternehmer soll bei der Ausstellung einer neuen Zusatzbescheinigung die nachgewiesenen Befähigungen und Kenntnisse berücksichtigen, soweit sie auf die neue Zusatzbescheinigung zutreffen.
Vierter Abschnitt 23
Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2
§ 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer 15 23
(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung.
(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Ausbilder an, wenn sie
(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Ausbildungsstelle an, wenn
§ 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung 23
(1) Die erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
(2) Anträge können für die folgenden Teilbereiche gestellt werden:
(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ausbilder und die von ihr betriebenen Ausbildungsstätten an.
(4) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, auf Verlängerung der Anerkennung und auf Änderung der Anerkennung regeln Verwaltungsvorschriften.
§ 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer 23
(1) Die Anerkennung als Ausbildungsstelle kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.
(2) Die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.
§ 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse 23
(1) Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von Satz 1 unberührt.
(2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse bei der zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen, die sich auf die Ausbildungsgänge der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.
§ 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal 23
Die zuständige Behörde erkennt eine Person oder eine Stelle auf deren Antrag als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal an. Die §§ 14 bis 14c gelten entsprechend.
§ 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer 15 23
(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung.
(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfer an, wenn sie
(3) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als Prüfstelle an, wenn
§ 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung 23
(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
(2) § 14a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Prüfer an.
§ 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer 23
Die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.
§ 15c Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse 23
(1) Die zuständige Behörde kann Personen und Stellen als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Bilaterale und multilaterale Vereinbarungen bleiben von Satz 1 unberührt.
(2) Wenn eine Person oder eine Stelle, die eine bereits vorhandene Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweist, einen Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse bei der zuständigen Behörde stellt, so prüft die zuständige Behörde nur die Anforderungen, die sich auf die Prüfungen der Infrastruktur beziehen, für die die Anerkennung beantragt worden ist.
§ 16 Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 15 23
(1) Wer Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung.
(2) Die zuständige Behörde erkennt einen Arzt auf dessen Antrag als Arzt für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1 und 3.1 an, wenn er
(3) Die zuständige Behörde erkennt einen Psychologen auf dessen Antrag als Psychologen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.2 und 3.2 an, wenn er
(4) Die zuständige Behörde erkennt eine Stelle auf deren Antrag als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 an, wenn
(5) Wenn sich Inhalte von Rechtsvorschriften zum Triebfahrzeugführerschein ändern, die anerkannte Ärzte und Psychologen betreffen, sind diese auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von der Behörde organisierten Fortbildung teilzunehmen.
§ 16a Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung 23
(1) Die erstmalige Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 und die Verlängerung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
(2) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ärzte und Psychologen und die von ihr betriebenen Niederlassungen an.
(3) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 regeln Verwaltungsvorschriften.
§ 16b Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 23
(1) Die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 gilt längstens für fünf Jahre.
(2) Die zuständige Behörde verlängert die Anerkennung auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 2, 3 oder 4 weiterhin erfüllt.
§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen 23
(1) Die zuständige Behörde führt ein Register der von ihr nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 anerkannten Personen und Stellen. Das Register muss die folgenden Angaben enthalten:
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite das Register nach Absatz 1. Personenbezogene Daten werden nur veröffentlicht, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
(3) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d und 16 ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung nach § 15 ist zu widerrufen, wenn
(4) Die Anerkennung nach den §§ 14, 14d, 15 und 16 kann widerrufen werden, wenn die anerkannte Person oder die anerkannte Stelle gegen eine der folgenden Vorschriften verstoßen hat:
(5) Die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben neben den Absätzen 3 und 4 anwendbar.
(6) Die anerkannte Person und die anerkannte Stelle haben die zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu informieren.
§ 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung 23
(1) Jede anerkannte Person ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im Rahmen eines mit einem Qualitätsmanagementsystem vergleichbaren Verfahrens ständig zu überwachen.
(2) Jede anerkannte Stelle ist verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Triebfahrzeugführern oder mit der Beurteilung von Fähigkeiten oder der Eignung von Triebfahrzeugführern im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems ständig zu überwachen.
(3) Die zuständige Behörde überwacht die anerkannten Personen und Stellen. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen der Unternehmer nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfasst werden.
Fünfter Abschnitt
Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde 23
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
(2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden Dokumente vorweisen kann.
§ 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins 23
(1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen.
(2) Ein ausgesetzter oder entzogener Triebfahrzeugführerschein ist der zuständigen Behörde auszuhändigen.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung nach Absatz 1. Sie teilt dem Triebfahrzeugführer mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wiedererlangen kann. Einzelheiten über das Verfahren zur Wiedererlangung des Triebfahrzeugführerscheins regeln Verwaltungsvorschriften.
(4) Ist ein Triebfahrzeugführerschein entzogen worden, darf ein neuer Triebfahrzeugführerschein erteilt werden, wenn der Triebfahrzeugführer die in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen wieder erfüllt.
§ 19b Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug 23
(1) Ist der Triebfahrzeugführerschein, für dessen Erteilung der Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden, ersucht die zuständige Behörde die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Angabe von Gründen entweder um eine Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über ihr Ersuchen nach Absatz 1.
(3) Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ob eine Kontrolle des Triebfahrzeugführerscheins durchgeführt wird oder der Triebfahrzeugführerschein ausgesetzt oder entzogen wird, kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen.
(4) Wird an die zuständige Behörde ein dem Absatz 1 entsprechendes Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union herangetragen, prüft sie dieses Ersuchen innerhalb von vier Wochen und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen Kommission und den betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Entscheidung mit.
§ 19c Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde 23
(1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 zu überprüfen oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 2 zu ergreifen. Der Unternehmer informiert die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme. Bis zur Vorlage dieser Information kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Untersagung.
(2) Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes; die zuständige Behörde kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen. Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der getroffenen Maßnahme.
(3) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG getroffene Entscheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Europäische Kommission hierüber. Die zuständige Behörde kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeuges nach § 19b Absatz 3 oder § 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 bis zum Abschluss des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14d Satz 2, eine dort genannte Person ausbildet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsvorschriften 15 17 19 23
(1) Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrberechtigung oder ihre Erlaubnis nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, ist die Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für
gelten die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem 6. Dezember 2022. Triebfahrzeugführer, denen Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen erteilt worden sind, dürfen ihre berufliche Tätigkeit auf Grund ihrer Erlaubnisse bis zum Ablauf des 6. Dezember 2022 weiter ausüben. Die zuständige Behörde stellt für Triebfahrzeugführer nach Satz 1 Nummer 1 die Erlaubnisse nach der Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen auf einen Triebfahrzeugführerschein nach dieser Verordnung um, soweit bis zum Ablauf des 6. Dezember 2021 ein Antrag auf Umstellung gestellt wird. In den Fällen des Satzes 3 gilt die Frist nach § 8 Absatz 3 nicht. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die gesamten beruflichen Befähigungen, die der Triebfahrzeugführer erworben hat.
(3) Für Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, gilt die jeweilige Anerkennung längstens bis einschließlich zum 1. Januar 2029.
(4) Ärzte, Psychologen und zuständige Stellen für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2, die vor dem 1. Januar 2024 anerkannt worden sind, haben die Verlängerung ihrer Anerkennung bis zum Ablauf des 1. Januar 2028 zu beantragen. Die Anerkennung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig verlängert.
§ 22 Anwendungsbestimmungen 23
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 sind § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und Anlage 8 in der am 8. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein | Anlage 1 15 23 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) |
A. Anfertigung des Triebfahrzeugführerscheins
Der Triebfahrzeugführerschein wird von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag der zuständigen Behörde gefertigt. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Triebfahrzeugführerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der zuständigen Behörde und der Bundesdruckerei GmbH.
B. Gestaltung des Triebfahrzeugführerscheins 15
Der Triebfahrzeugführerschein richtet sich nach dem Modell der Europäischen Union und den Referenzfarben Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow.
1. Die Vorderseite des Triebfahrzeugführerscheins enthält folgende Angaben:
Die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins nach Doppelbuchstabe gg wird gebildet als Europäische Identifikationsnummer nach Artikel 3 Absatz 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.05.2018 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung.
Die zwei Ziffern der Europäischen Identifikationsnummer für die Art des Dokuments lauten wie folgt:
71 für den 1. bis 9.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;72 für den 10.000. bis 19.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr;
73 für den 20.000. bis 29.999. Triebfahrzeugführerschein pro Jahr.
2. Die Rückseite enthält folgende Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:
Zudem ist die Aufschrift "Modell der Europäischen Union" aufzudrucken.
C. Nummerierung des Triebfahrzeugführerscheins
Die Nummer wird bei Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins von der zuständigen Behörde vergeben und bei einer Verlängerung, Änderung oder Ausstellung eines Ersatzführerscheins beibehalten. Bei der Verlängerung nach zehn Jahren wird der Triebfahrzeugführerschein mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen.
D. Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein
Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung | Anlage 2 23 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) |
A. Inhalt
1. Die Zusatzbescheinigung enthält folgende Angaben:
2. Die Zusatzbescheinigung enthält weiter die folgenden Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:
Klasse A: Rangierfahrten
Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.
Der Unternehmer kann "B" als umfassende Klasse für Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr verwenden; alternativ kann er den Geltungsbereich der Bescheinigung auf einen Fahrzweck beschränken:
B1 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Personenverkehr;
B2 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Güterverkehr.
Felder, die nicht vergeben werden, sind mit einem Strich zu versehen.
Beispiele:
= umfassende Klasse A | |
= umfassende Klasse B | |
= Klasse B, Unterklasse 2 |
Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:
Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:
B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung
Das Europäische Modell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm x 21 cm (ungefaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten.
1. Die Vorderseite weist folgende Angaben auf:
2. Seite 2 enthält Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber und zusätzliche Angaben zum Inhaber:
3. Seite 3 enthält folgende Angaben:
4. Die Innenseiten enthalten die Auflistung der Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf, und die Auflistung der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.
Es können weitere Innenseiten hinzugefügt werden, um Angaben aufzunehmen, die den verfügbaren Raum überschreiten.
Die Zusatzbescheinigung entspricht dem in Unterabschnitt D dargestellten Modell.
C. Fälschungsschutz
Für die Zusatzbescheinigungen sind die folgenden beiden Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen einzusetzen:
1. technische Maßnahmen:
2. die Überprüfung im Rahmen der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems, dass die Angaben auf der Zusatzbescheinigung gültig sind und nicht verändert worden sind.
Alle Änderungen sind mit Datum und Stempel auf dem Dokument zu bestätigen und müssen den Angaben im Register entsprechen.
D. Europäische Modell für die Zusatzbescheinigung
Muster eines vorläufigen Führerscheins | Anlage 3 23 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) |
Vorläufiger Führerschein
Vorname Nachname geboren am __________________________ hat die Prüfung für den Triebfahrzeugführerschein am ________________________ bestanden. Dieser vorläufige Führerschein darf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zur Aushändigung eines Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen ab Ausstellungsdatum, wie ein Triebfahrzeugführerschein verwendet werden. Dieser vorläufige Führerschein stellt während des genannten Zeitraums in Verbindung mit einer Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung und einem auf den Inhaber dieses vorläufigen Führerscheins ausgestellten gültigen Personalausweis oder Reisepass die Berechtigung dar, Triebfahrzeuge auf Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Deutschland zu führen. Triebfahrzeugführerscheinnummer: DE 71 2000 0001 Eisenbahn-Bundesamt Bonn, den _________________ Eisenbahn-Bundesamt _______________________________ Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
Medizinische und psychologische Anforderungen | Anlage 4 15 23 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b) |
1. Allgemeine Anforderungen
1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:
Folgende Anforderungen an das Sehvermögen müssen erfüllt sein:
1.3 Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen
Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.
Dafür gelten folgende Richtwerte:
Es darf keine chronische Sprachstörung vorliegen aufgrund der Notwendigkeit, Mitteilungen laut und deutlich auszutauschen.
2. Mindestinhalt der Einstellungsuntersuchung
2.1 Ärztliche Untersuchungen
2.2 Psychologische Untersuchungen
3. Mindestinhalt der regelmäßigen und anlassbezogenen ärztlichen Untersuchungen sowie der anlassbezogenen psychologischen Untersuchungen
3.1 Regelmäßige und anlassbezogene ärztliche Untersuchungen
Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen und die anlassbezogenen Untersuchungen mindestens
Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins | Anlage 5 15 23 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1 |
1. Ziele der allgemeinen Ausbildung
Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen
Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung | Anlage 6 15 23 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) |
1. Prüfungen und Kontrollen
Der Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und hierbei insbesondere
überprüfen können;
2. Kenntnis der Fahrzeuge
Um ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere Folgendes kennen:
3. Bremsberechnung und Bremsprobe Der Triebfahrzeugführer muss
4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen
Der Triebfahrzeugführer muss
5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle
Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,
6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen
Nach einer technischen Unregelmäßigkeit an einem Fahrzeug muss der Triebfahrzeugführer beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen die Fahrt fortgesetzt werden kann, und den Eisenbahninfrastrukturunternehmer unverzüglich über diese Bedingungen unterrichten.
Der Triebfahrzeugführer muss beurteilen können, ob vor der Weiterfahrt des Zuges eine Untersuchung durch eine hierfür berechtigte Fachkraft notwendig ist.
7. Stillstand des Zuges
Der Triebfahrzeugführer muss beim Abstellen von Zügen oder Zugteilen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, damit diese sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen.
Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung | Anlage 7 23 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) |
1. Bremsberechnung
Der Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht.
2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur
Der Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten können.
3. Kenntnis über Bahnanlagen
Der Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können.
Folgende Aspekte sind wichtig:
Als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt der Triebfahrzeugführer die Kenntnis über die Besonderheiten der Strecke, um die Strecke eigenständig, verantwortlich, sicher, fahrplanmäßig und wirtschaftlich befahren zu können (Streckenkenntnis). Dies beinhaltet die Kenntnis der Fahrwege in den Bahnhöfen, die bei Rangierfahrten vor und nach der Zugfahrt befahren werden müssen. Er soll auch über die notwendigen Kenntnisse der Strecken bei gegebenenfalls alternativen Streckenführungen verfügen.
4. Führen des Zuges
Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,
5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle
Der Triebfahrzeugführer muss
Der Triebfahrzeugführer muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Seine Sprachkenntnisse müssen ihm eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben.
Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Abweichend von Satz 1 muss der Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, auf denen der Eisenbahninfrastrukturunternehmer neben Deutsch eine zweite Betriebssprache zugelassen hat, über Sprachkenntnisse einer der beiden zugelassenen Sprachen auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen.
Von den Anforderungen des Sprachniveaus B1 nach Satz 3 können Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken ausgenommen werden, wenn
Auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken, für die Vereinbarungen nach § 3a Absatz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung bestehen, gilt der Nachweis nach Satz 5 Buchstabe b durch einen Verweis auf die bestehende, in den Schienennetz-Nutzungsbestimmungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmers veröffentlichte Regelung als erbracht. Die Ausnahme nach Satz 5 Buchstabe c erfolgt in diesen Fällen durch Abschluss einer Vereinbarung über die Bestimmungen über die Betriebssicherheit nach § 21 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 können Unternehmer in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Eisenbahninfrastrukturunternehmern Pilotprojekte nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 8 Absatz 4 bis 10 der Richtlinie 2007/59/EG durchführen, um andere Möglichkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation zu erproben.
Ausbildungsmethode | Anlage 8 23 (zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2) |
1. Der Einsatz von geeigneten Simulatoren ist vorgeschrieben, um in der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B insbesondere das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden können. Im Übrigen sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Die Ausstattung des einzusetzenden Simulators hat den zukünftigen Einsatzbereich des Auszubildenden abzubilden. Hierfür sind gemäß dem zukünftigen Einsatzbereich die entsprechenden Funktionen und Anforderungen zu erfüllen:
2. Streckenkenntnis kann erworben werden durch:
Register der Triebfahrzeugführerscheine | Anlage 9 23 (zu § 10 Absatz 2 und 3) |
1. Register der Triebfahrzeugführerscheine
Das Register gestaltet sich wie folgt:
Nr. | Anzuzeigende Daten | |||
Inhalt | Format | Status der Angabe | ||
Teil 1 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins | ||||
1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins | |||
1.1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins | EIN (12 Ziffern) | Verbindlich | |
2 | Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins | |||
2.1 | Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeugführerscheins
| Text | Verbindlich | |
2.2 | Grund der Aussetzung bzw. der Entziehung | Text | Verbindlich | |
Teil 2 Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend der Anlage 1 TfV) | ||||
3 | Name des Inhabers | |||
3.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Name | Text | Verbindlich | |
4 | Vorname des Inhabers | |||
4.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Vorname | Text | Verbindlich | |
5 | Geburtsdatum des Inhabers | |||
5.1 | Geburtsdatum des Inhabers | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
6 | Geburtsort des Inhabers | |||
6.1 | Geburtsort des Inhabers | Text | Verbindlich | |
7 | Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins | |||
7.1 | Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
8 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins | |||
8.1 | Datum des voraussichtlichen Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
9 | Bezeichnung der zuständigen Behörde | |||
9.1 | Bezeichnung der zuständigen Behörde | Text | Verbindlich | |
11 | Lichtbild des Inhabers | |||
11.1 | Lichtbild | Original/Fotokopie/eingescanntes Bild | Verbindlich | |
12 | Unterschrift des Inhabers | |||
12.1 | Unterschrift | Original/Fotokopie/ eingescannte Unterschrift | Verbindlich | |
13 | Anschrift des Inhabers | |||
13.1 | Anschrift des Inhabers | Straße und Hausnummer | Text | Verbindlich |
13.2 | Ort | Text | Verbindlich | |
13.3 | Land | Text | Verbindlich | |
13.4 | Postleitzahl | Alphanumerische Angabe | Verbindlich | |
14 | Weitere Angaben | |||
14.1 | Zusätzliche Angaben | Kodierte Information | Verbindlich | |
Feld 9a.1 - Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers | Text | |||
Feld 9a.2 - Zusatzinformation | Text | |||
15 | Gesundheitlich bedingte Einschränkungen | |||
15.1 | Angaben zu medizinischen Anforderungen | Kodierte Information | Verbindlich | |
Vorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontakt- linsen | (Gemeinschaftskodierung b.1) | |||
Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe | (Gemeinschaftskodierung b.2) | |||
15a | Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt | |||
15a.1 | Anschrift des Unternehmers | Straße und Hausnummer | Text | Verbindlich |
15a.2 | Ort | Text | Verbindlich | |
15a.3 | Land | Text | Verbindlich | |
15a.4 | Postleitzahl | Alphanumerische Angabe | Verbindlich | |
15a.5 | Telefonnummer | Text | Verbindlich | |
15a.6 | Faxnummer | Text | Verbindlich | |
15a.7 | E-Mail-Adresse | Text | Verbindlich | |
Teil 3 Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins | ||||
16 | Datum der Ersterteilung | |||
16.1 | Datum der Ersterteilung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
17 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit | |||
17.1 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit (und der voraus- sichtlichen Verlängerung) des Triebfahrzeugführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
19 | Änderung(en) | |||
19.1 | Datum der Änderung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
19.2 | Grund der Änderung | Text | Verbindlich | |
20 | Aussetzung(en) nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV | |||
20.1 | Dauer der Aussetzung | Von (Datum) bis (Datum) | Verbindlich | |
20.2 | Grund der Aussetzung | Text | Verbindlich | |
21 | Entziehung nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV | |||
21.1 | Datum der Entziehung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
21.2 | Grund der Entziehung | Text | Verbindlich | |
22 | Als verloren gemeldeter Triebfahrzeugführerschein | |||
22.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
22.2 | Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
23 | Als entwendet gemeldeter Triebfahrzeugführerschein | |||
23.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
23.2 | Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
24 | Als zerstört gemeldeter Triebfahrzeugführerschein | |||
24.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
24.2 | Datum der Ausstellung eines Ersatzführerscheins | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
Teil 4 Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen | ||||
25 | Ausbildung | |||
25.1 | Grundlegende Anforderung | Höchstes Zertifizierungsniveau | Text | Verbindlich |
26 | Körperliche Eignung | |||
26.1 | Grundlegende Anforderung | Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV | Text | Verbindlich |
26.2 | Datum der Untersuchung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
26.3 | Nachfolgende regel- mäßige Untersuchungen | Bestätigt/nicht bestätigt | Text | Verbindlich |
26.4 | (mehrere Einträge möglich) | Datum der letzten Untersuchung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
26.5 | Nächste Untersuchung | Voraussichtliches Datum der nächsten Untersuchung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
26.6 | Anmerkungen | Erläuterung der Anmerkungen
| Text | Verbindlich |
27 | Psychologische Eignung | |||
27.1 | Grundlegende Anforderung | Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV | Text | Verbindlich |
27.2 | Datum der Untersuchung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
27.3 | Nächste Untersuchung(en) | Nur falls notwendig | Text | Verbindlich |
27.4 | Datum etwaiger Folgeuntersuchungen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
28 | Allgemeine Fachkenntnisse | |||
28.1 | Grundlegende Anforderung | Bescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV | Text | Verbindlich |
28.2 | Datum der Prüfung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
28.3 | Nachfolgende Überprüfungen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
2. Auskunftsrechte
Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine ist den folgenden Berechtigten über den aktuellen Status von Triebfahrzeugführerscheinen zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:
Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer | Anlage 10 23 (zu § 10 Absatz 4 und 6) |
1. Register der Zusatzbescheinigungen
Das Register gestaltet sich wie folgt:
Nr. | Anzuzeigende Daten | |||
Inhalt | Format | Status der Angabe | ||
Teil 1 Angaben zum Triebfahrzeugführerschein | ||||
1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins | |||
1.1 | Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeugführerscheine ermöglicht | EIN (12 Ziffern) | Verbindlich | |
2 | Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins | |||
2.1 | Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeugführerscheins
| Text | Verbindlich | |
Teil 2 Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV) | ||||
3 | Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein) | |||
3.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Name | Text | Verbindlich | |
4 | Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein) | |||
4.1 | Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Vorname | Text | Verbindlich | |
5 | Geburtsdatum des Inhabers | |||
5.1 | Geburtsdatum des Inhabers | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
6 | Geburtsort des Inhabers | |||
6.1 | Geburtsort des Inhabers | Text | Verbindlich | |
7 | Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung | |||
7.1 | Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
8 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung | |||
8.1 | Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet | Text | Verbindlich | |
9 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers | |||
9.1 | Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers | Text | Verbindlich | |
11 | Lichtbild des Inhabers | |||
11.1 | Lichtbild | Original oder eingescanntes Bild | Verbindlich | |
12 | Unterschrift des Inhabers | |||
12.1 | Unterschrift | Original/Fotokopie/eingescannte Unterschrift | Verbindlich | |
14 | Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt | |||
14.1 | Anschrift des Unternehmers | Straße und Hausnummer | Text | Verbindlich |
14.2 | Ort | Text | Verbindlich | |
14.3 | Land | Text | Verbindlich | |
14.4 | Postleitzahl | Alphanumerische Angabe | Verbindlich | |
14.6 | Telefonnummer | Text | Verbindlich | |
14.7 | Faxnummer | Text | Verbindlich | |
14.8 | E-Mail-Adresse | Text | Verbindlich | |
15 | Klasse | |||
15.1 | Entsprechende Kodierung | Text | Verbindlich | |
16 | Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf | |||
16.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich | |
16.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
17 | Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf | |||
17.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich | |
17.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
18 | Sprachkenntnisse | |||
18.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich | |
18.2 | Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
19 | Zusätzliche Angaben | |||
19.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich | |
20 | Einschränkungen | |||
20.1 | (Auflistung) | Text | Verbindlich | |
Teil 3 Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung | ||||
23 | Änderung(en) | |||
23.1 | Datum der Änderung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte Teile der Zusatzbescheinigung
| Text | Verbindlich | ||
24 | Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV | |||
24.1 | Dauer der Aussetzung | Von (Datum) bis (Datum) | Verbindlich | |
24.2 | Grund der Aussetzung | Text | Verbindlich | |
25 | Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV | |||
25.1 | Datum der Entziehung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
25.2 | Grund der Entziehung | Text | Verbindlich | |
26 | Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung | |||
26.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
26.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
27 | Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung | |||
27.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
27.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
28 | Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung | |||
28.1 | Datum der Meldung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
28.2 | Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung | JJJJ-MM-TT | Verbindlich | |
Teil 4 Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen | ||||
29 | Sprachkenntnisse | |||
29.1 | Grundlegende Anforderung | Arbeitssprache(n), für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 7 Abschnitt 6 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich |
29.2 | Regelmäßige Überprüfung | Datum der Kenntnisbescheinigung (Prüfung bestanden) für jede Sprache | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
30 | Fahrzeugkenntnis | |||
30.1 | Grundlegende Anforderung | Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich |
30.2 | Regelmäßige Überprüfung | Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
31 | Infrastrukturkenntnis | |||
31.1 | Grundlegende Anforderung | Infrastruktur, für die erklärt wurde, dass Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt waren | Text | Verbindlich |
31.2 | Regelmäßige Überprüfung | Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) | JJJJ-MM-TT | Verbindlich |
2. Auskunftsrechte
Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:
Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen | Anlage 11 23 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) |
1. Häufigkeit der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen
Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich.
Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers es erfordert.
Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.
2. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse
Bei regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten: alle drei Jahre.
3. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung
Bei regelmäßigen Überprüfungen ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten:
Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung | Anlage 12 23 (zu § 13 Absatz 2) |
1. Nachweis einer Zusatzbescheinigung
In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.
2. Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung
Das Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.
3. Fälschungsschutz
Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.
4. Europäischen Modells für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
*) Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel "Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Begleitband", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.
ENDE |