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Regelwerk, Gefahrgut

Bekanntmachung von Erläuterungen zur Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
(BMVBW)

Vom 14. Dezember 1999
(BAnz. 1999 S. 21024 aufgehoben)



Red. Anmerkung: mit Bekanntmachung vom 14.03.2007 (VkBl. 2007 Heft 5 S. 107) aufgehoben

Nachfolgend gebe ich zur Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (GO Beirat) vom 15. Juni 1999 (BAnz. S. 10707) folgende Erläuterungen bekannt:

  1. Die Ausschüsse Stoffe/Verpackungen (ASV) und Tank/ Technik (ATT) beraten die § 8 Nr. 1 und 2 GO Beirat entsprechenden Sachaufgaben. Die Tagesordnung ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Vorschläge von der Geschäftsstelle zu erstellen. § 7 Nr. 4 GO Beirat gilt entsprechend.
  2. Grundsätzlich erfolgt eine mündliche Beratung in Sitzungen.
    Im Ausnahmefall, insbesondere in eilbedürftigen Fällen (z.B. Anwendung der Informationsrichtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/40/EG/Terminenge durch internationale Verhandlungen), bei denen die nächste Sitzung des ASV/ATT nicht abgewartet bzw. eine Sondersitzung nicht einberufen werden kann, erfolgt eine Beratung im schriftlichen Umlaufverfahren.
    Die Mitglieder von ASV/ATT können für solche Fälle die Beratung des BMVBW dem Vorsitzenden übertragen. Falls dies allgemein oder für Einzelfälle entschieden wird, prüfen die Vorsitzenden die Angelegenheiten auf Akzeptanz durch die Ausschüsse. Haben sie Bedenken, müssen sie diese innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Angelegenheiten schriftlich dem BMVBW mitteilen.
    Die Vorsitzenden müssen die Bedenken so begründen, dass die Begründung Basis für eine Stellungnahme zum Beispiel der D-Delegation bei Verhandlungen in internationalen Gremien sein kann.
    Die betreffende Angelegenheit ist auf der nächsten Sitzung des ASV/ATT grundsätzlich abschließend zu behandeln.
  3. Die Beratungen des ASV/ATT erfolgen in freier Aussprache, ohne förmliche Beschlüsse. Die Mitglieder der ASV/ATT sollen sich als integraler Ausschussbestandteil betrachten und sich an den Beratungen aller gestellten Fragen beteiligen. Dies fördert die Absicherung des Beratungsergebnisses und dessen sicherheitstechnische Bewertung, liegt andererseits auch im eigenen Interesse des jeweiligen Mitglieds, auch wenn die behandelte Frage sein Fachgebiet nicht unmittelbar berührt. Dies gilt auch deshalb, weil, die Beratungsergebnisse zu bestimmten Angelegenheiten durch Analogieschlüsse auf andere Angelegenheiten übertragen werden können.
    Die Beratungsergebnisse des ASV/ATT sind in der Regel einvernehmlich zu erarbeiten. Dies soll sicherstellen, dass die Ergebnisse nicht gegen erhebliche und begründete sicherheitstechnische Bedenken zustande kommen.
    Einvernehmen wird angenommen, wenn nach der Erörterung keine abweichende Meinung ausdrücklich aufrechterhalten wird.
    Kommt es wegen erheblicher sicherheitstechnischer Bedenken nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, sind die vertretenen Meinungen in der Niederschrift ausführlich wiederzugeben.
  4. Für jede Sitzung des ASV/ATT ist den Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Sitzungstermin eine Tagesordnung zu übermitteln.
    Den Angelegenheiten in der Tagesordnung sind ausreichende Beratungsunterlagen beizugeben; das heißt, sie sind in der Regel schriftlich zu erläutern und zu begründen. Tischvorlagen am Tage der Sitzung sind grundsätzlich zu vermeiden und können vom Vorsitzenden abgelehnt werden. Grundsätzlich finden ohne schriftliche Unterlagen keine Beratungen im ASV/ATT statt.
    In der Tagesordnung werden die Vorschläge unter Angabe des Zieles der Beratungen, der Berichterstatter und sonstiger besonders betroffener Ausschussmitglieder sowie möglichst mit einem Zeitrahmen für die Beratungen aufgeführt.
  5. Während der durch die Einladung vorgegebenen Sitzungszeit sollen die Mitglieder grundsätzlich anwesend sein. Tagesordnungspunkte werden nur beraten, wenn der Berichterstatter anwesend ist. Die Beratungen in einer Sitzung des ASV/ATT ist vom Vorsitzenden nicht aufzunehmen oder einzustellen, wenn weniger als 50% der Mitglieder anwesend sind.
  6. Die Geschäftsführung fertigt über die Ergebnisse der Beratungen des ASV/ATT Niederschriften an. Die Niederschrift ist spätestens 6 Wochen nach Ende der Sitzung den Mitgliedern des ASV/ATT zuzustellen. Die Mitglieder können innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Niederschrift Einwände vorbringen. Diese Einwendungen werden in der nachfolgenden Sitzung beraten.
  7. Die Anforderungen unter den Nummern 1 bis 6 gelten für Unterausschüsse (UA), ad hoc einzurichtende Arbeitskreise und Arbeitsgruppen entsprechend.
  8. ASV/ATT legen die Beratungsergebnisse gemäß § 8 Abs. 6 GO Beirat dem BMVBW vor. Das BMVBW entscheidet, ob und wie die Beratungsergebnisse des ASV/ATT umgesetzt werden. Es beteiligt erforderlichenfalls die zuständigen Behörden der Bundesländer. Insbesondere kommen in Betracht
  9. Die Regierungsdelegationen Deutschlands berücksichtigen bei internationalen Sitzungen die im ASV/ATT erzielten Beratungsergebnisse.
  10. Das BMVBW entscheidet insbesondere bei Einzelanträgen betreffend Ausnahmeregelungen und bei Einzelanträgen auf Abschluss von bi- oder multilateralen Vereinbarungen oder Abkommen zu bestimmten Gefahrgutvorschriften, ob ASV/ ATT beteiligt werden. Das BMVBW kann in Angelegenheiten, die vor der nächsten Sitzung des ASV/ATT entschieden werden müssen, die in § 11 der GO Beirat genannten Stellen entsprechend den dort festgelegten Zuständigkeiten beteiligen.
  11. Die Erläuterungen zur Geschäftsordnung des Beirats vom 29. Juli 1997 (VkBl. 1997 S. 505) werden aufgehoben.
  12. Diese Erläuterungen treten am 1. Januar 2000 in Kraft. Bonn, den 14. Dezember 1999