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Regelwerk, Gefahrgut/Transport
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EmsSchO - Schifffahrtsordnung Emsmündung

Vom 29. Januar 1987
(BGBl. II Nr. 6 vom 05.03.1987 S. 140; 13.09.2001 S. 1049)



Anlagen A und B zum "Abkommen vom 22.12.1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung"

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Schifffahrtsordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See; im übrigen sind im Sinne dieser Schifffahrtsordnung:

  1. Internationale Regeln
    die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See;
  2. Fahrwasser
    die Teile der Wasserflächen, die durch die Schifffahrtszeichen E.2.1 bis E.2.3 des Abschnitts I des Anhangs 1 begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, für die durchgehende Schifffahrt bestimmt sind; die Fahrwasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne der Internationalen Regeln;
  3. Reeden
    die zum Ankern bestimmten Teile der Wasserflächen, die durch die Schifffahrtszeichen E.6.1 und E.6.2 des Abschnitts I des Anhangs 1 begrenzt oder die von der zuständigen Behörde festgelegt sind;
  4. schwimmende Anlagen
    schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge im Sinne dieser Schifffahrtsordnung und der Internationalen Regeln;
  5. Schleppverbände
    die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind;
  6. Schubverbände
    eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als "Schubschiff" bezeichnet wird;
  7. Wegerechtsschiffe
    Fahrzeuge, die wegen ihres Tiefgang, ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen; sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge in Ausführung von Regel 3 Buchstabe g der Internationalen Regeln;
  8. bestimmte gefährliche Güter
    Güter der Klasse 1 - Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 - und der Klassen 4.1 und 5.2 des internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code), für die das zusätzliche Kennzeichen "Explosionsgefahr" vorgeschrieben ist, von mehr als 100 Kilogramm Gesamtmenge je Fahrzeug sowie die als Massengut in Tankschiffen oder Schub- und Schleppverbänden beförderten Güter im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Nummer 1;
  9. Wassermotorräder
    motorisierte Wassersportgeräte, die zur gleitenden Fortbewegung durch oder über das Wasser für eine oder mehrere Personen gebaut oder eingerichtet sind und als Personal Watercraft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden, oder sonstige gleichartige Geräte;
  10. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
    Fahrzeuge, die nach dem Internationalen Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gebaut sind und entsprechend betrieben werden, sowie Fahrzeuge, die nicht nach dem Code gebaut sind, aber entsprechend dem Code betrieben oder eingesetzt werden;
  11. Sicherheitszonen
    sind Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, die sich in einem Abstand von höchstens 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um Anlagen oder sonstige Vorrichtungen zur wissenschaftlichen Meeresforschung oder Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen erstrecken und von den beiden örtlichen Behörden gemeinsam festgelegt worden sind.

(2) Im Sinne dieser Schifffahrtsordnung bedeuten

  1. am Tage
    die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang;
  2. bei Nacht
    die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.

Artikel 2 Schifffahrtszeichen

(1) Schifffahrtszeichen im Sinne dieser Schifffahrtsordnung sind optische und akustische Zeichen, die Gebote, Verbote, Warnungen oder Hinweise enthalten. Die im Geltungsbereich dieser Schifffahrtsordnung verwendeten Schifffahrtszeichen, die Gebote und Verbote enthalten, sind im Anhang 1 zu dieser Schifffahrtsordnung abschließend aufgeführt.

(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.

(3) Das Beschädigen der Schifffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.

Artikel 3 Sichtzeichen und Schallsignale

(1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge Sichtzeichen und Schallsignale nur nach Maßgabe des Anhangs 1 für die dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu geben. Es dürfen keine Sichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallzeichen gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden können.

(2) Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser Schifffahrtsordnung vorgeschriebenen Schallsignale gelten die Regeln 33 und 38 Buchstabe g der Internationalen Regeln. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen jederzeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer, der Eigentümer und der Besitzer unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.

(3) Scheinwerfer und andere als die vorgeschriebenen Lichter dürfen nur so gebraucht werden, dass sie nicht blenden und dadurch die Schifffahrt gefährden oder behindern können.

Sichtzeichen der Fahrzeuge

Artikel 4 Allgemeines

(1) Für die nach dieser Schifffahrtsordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen gelten die Regeln 20 und 38 Buchstaben c bis f und h der Internationalen Regeln. Sichtzeichen, die nach dieser Schifffahrtsordnung und nach den Internationalen Regeln von Fahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können. Abweichend von Satz 1 gilt Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 der Internationalen Regeln nicht hinsichtlich der Abschirmung der Seitenlichter von Binnenschiffen, wenn Positionslaternen verwendet werden, die hinsichtlich der waagerechten und senkrechten Lichtverteilung den Vorschriften der Anlage I Abschnitte 9 und 10 der Internationalen Regeln oder den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Vorschriften auch ohne Abschirmung entsprechen. Bei Verwendung von Seitenlichtern mit Abschirmung gilt Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 und 2 der Internationalen Regeln nicht für Binnenschiffe hinsichtlich des mattschwarzen Anstrichs.

(2) Die Mindesttragweite aller in dieser Schifffahrtsordnung vorgeschriebenen Lichter muss 2 Seemeilen betragen.

(3) Die nach dieser Schifffahrtsordnung und nach den Internationalen Regeln vorgeschriebenen Bälle, Kegel, Rhomben und Zylinder (Signalkörper) dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aussehen wie die vorgeschriebenen Signalkörper haben.

(4) Die nach dieser Schifffahrtsordnung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 m hoch und 1 m breit sein. Die Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein. An Stelle der in dieser Schifffahrtsordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen von weniger als 20 m Länge dürfen Flaggen und Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeuges angemessen sind.

Artikel 5 Sichtzeichen der Fahrzeuge

(1) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i der Anlage I der Internationalen Regeln braucht das Topplicht auch dann nur in einer Mindesthöhe von 6 m geführt zu werden, wenn das Fahrzeug breiter als 6 m ist.

(2) Abweichend von Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii der Internationalen Regeln brauchen Binnenschiffe von mehr als 50 m Länge, jedoch nicht mehr als 110 m Länge, innerhalb der Fahrstrecken zwischen der binnenwärtigen Grenze des Vertragsgebietes bei Ems-km 35,785 und dem Ende des Geisedammes bei Ems-km 48,4 kein zweites Topplicht zu führen.

(3) Auf Binnenschiffen dürfen zur Lichterführung nach dieser Schifffahrtsordnung und nach den Internationalen Regeln auch Positionslampen verwendet werden, die von den zuständigen Behörden als helle Lichter, bei der Verwendung als Topplichter als starke Lichter nach den von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Vorschriften zugelassen sind.

(4) Binnenschiffe brauchen abweichend von Anlage I Nummer 2 Buchstabe a der Internationalen Regeln das vordere Topplicht oder gegebenenfalls das einzige Topplicht nur mindestens 5 m über dem Schiffskörper und das hintere Topplicht nur mindestens 3 m über dem vorderen Licht zu führen.

Artikel 6 Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge

(1) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Internationalen Regeln haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als 12 m Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Internationalen Regeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, mindestens ein weißes Rundumlicht nach Nummer 1 des Abschnitts II des Anhangs 1 zu führen.

(2) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, auf denen die hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahrzeuge von weniger als 7 m Länge, auf denen die nach Regel 23 Buchstaben a und c der Internationalen Regeln vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren, es sei denn, dass ein Notstand vorliegt. Für diesen Fall ist ständig eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig mitzuführen und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

(3) Die zuständige Behörde kann Wasserflächen als Anker- und Liegestellen festlegen, auf denen Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge nicht die nach Regel 30 Buchstaben a, b oder c der Internationalen Regeln vorgeschriebenen Sichtzeichen zu führen brauchen; Regel 30 Buchstabe e der Internationalen Regeln bleibt unberührt.

Artikel 7 Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe

Ein manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit betriebsklarer Maschine in Fahrt, das sich eines oder mehrerer Schlepper zur Unterstützung bedient (bugsieren), hat die nach den Internationalen Regeln vorgeschriebenen Sichtzeichen eines allein fahrenden Maschinenfahrzeuges zu führen.

Artikel 8 Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern

(1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, haben zusätzlich zu den nach den Internationalen Regeln vorgeschriebenen Sichtzeichen bei Nacht ein rotes Rundumlicht nach Nummer 2 des Abschnitts II des Anhangs 1 und am Tage die Flagge "B" des Internationalen Signalbuchs zu führen. Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern oder festgemacht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kriegsfahrzeuge.

(2) Absatz 1 gilt auch für Tankschiffe, die nach dem Löschen von bestimmten gefährlichen Gütern noch nicht gereinigt und entgast worden sind, es sei denn, dass sie vollständig inertisiert sind.

Artikel 9 Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen

(1) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das im Fahrwasser baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt und die Sichtzeichen nach Regel 27 Buchstabe d der Internationalen Regeln führen muss, hat die Sichtzeichen nach Regel 27 Buchstabe d Ziffer ii an beiden Seiten zu führen, wenn an keiner Seite eine Behinderung besteht.

(2) Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen, die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Einsatz verwendet wird, hat bei Nacht ein weißes Rundumlicht und am Tage eine viereckige rote Tafel nach Nummer 3 des Abschnitts II des Anhangs 1 zu führen.

Artikel 10 Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie schwer erkennbare Fahrzeuge und Gegenstände, die festgemacht sind

(1) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie Fahrzeuge und Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln, die festgemacht sind, haben zu führen:

  1. bei einer Länge von weniger als 50 m ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe nach Nummer 4.1 des Abschnitts II des Anhangs 1,
  2. bei 50 m Länge und mehr je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe nach Nummer 4.2 des Abschnitts II des Anhangs 1,

es sei denn, dass sie durch andere Lichtquellen ausreichend und dauernd erkennbar sind.

(2) Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne nach E.7 des Abschnitts I des Anhangs 1 liegen, haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach Regel 30 der Internationalen Regeln zu führen.

Artikel 11 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

(1) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben ein dauerndes blaues Funkellicht nach Nummer 5 des Abschnitts II des Anhangs 1 zu zeigen, wenn bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet werden kann.

(2) Zollfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland führen bei Nacht drei grüne Rundumlichter übereinander und am Tage eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle nach Nummer 6.1 des Abschnitts II des Anhangs 1. Zollfahrzeuge der Niederlande führen am Tage eine blaue Flagge mit der Beschriftung "DOUANE" nach Nummer 6.2 des Abschnitts II des Anhangs 1.

Schallsignale der Fahrzeuge

Artikel 12 Achtungssignale

In allen Fällen, in denen die Verkehrslage es erfordert, insbesondere beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus Häfen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Ankerplätzen, ist als Achtungssignal ein langer Ton zu geben.

Artikel 13 Gefahr- und Warnsignale

(1) Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es rechtzeitig als Gefahr- und Warnsignal zweimal nacheinander einen langen Ton und vier kurze Töne zu geben.

(2) Werden bei Unfällen von Fahrzeugen bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe frei oder drohen frei zu werden oder besteht Explosionsgefahr, muss als Bleibweg-Signal ein kurzer und ein langer Ton gegeben werden. Nach dem Auslösen muss das Bleibweg-Signal selbsttätig ablaufen. Es muss in jeder Minute mindestens fünfmal hintereinander mit jeweils zwei Sekunden Zwischenpause gegeben werden. Das Bleibweg-Signal ist so lange zu geben, wie die Verkehrslage es erfordert. Im Bereich von Liege- und Umschlagstellen im Sinne der Artikel 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 ist im Falle des Satzes 1 das Bleibweg-Signal auch von dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben.

Fahrregeln

Artikel 14 Grundsätze

(1) Die Fahrregeln dieses Abschnittes gelten unabhängig von den Sichtverhältnissen. Abweichend von den Regeln 11 und 19 der Internationalen Regeln gelten Regel 13 Buchstaben a und c und Regel 14 Buchstaben a und c der Internationalen Regeln im Fahrwasser auch dann, wenn die Fahrzeuge einander in Radarsicht haben.

(2) Beim Begegnen, Überholen und Vorbeifahren an Fahrzeugen und Anlagen ist ein sicherer Passierabstand nach Regel 8 Buchstabe d der Internationalen Regeln einzuhalten.

(3) Im Fahrwasser müssen die Buganker klar zum sofortigen Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge.

Artikel 14a Sicherheitszonen

Sicherheitszonen dürfen nicht befahren werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für die Versorgung der Anlagen oder Vorrichtungen eingesetzt sind.

Artikel 15 Rechtsfahrgebot, Ausnahmen

(1) Im Fahrwasser muss so weit wie möglich rechts gefahren werden.

(2) Innerhalb von Fahrwasserabschnitten, die von der zuständigen Behörde festgelegt worden sind, darf von allen oder von bestimmten Fahrzeuggruppen links gefahren werden. Die zuständige Behörde kann besondere Fahrzeuggruppen festlegen, die die einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten haben.

(3) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, dass klar erkennbar ist, dass das Fahrwasser nicht benutzt wird.

Artikel 16 Überholen

(1) aufgehoben

(2) Grundsätzlich muss links überholt werden. Soweit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden.

(3) Das überholende Fahrzeug muss auf den nachfolgenden Verkehr achten und die Fahrt so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, dass kein gefährlicher Sog entstehen kann, und sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen, ohne dabei das überholte Fahrzeug zu gefährden oder zu behindern. Das vorausfahrende Fahrzeug muss das Überholen so weit wie möglich erleichtern.

(4) Kann in einem Fahrwasser nur unter Mitwirkung des zu überholenden Fahrzeugs sicher überholt werden, so ist das Überholen nur erlaubt, wenn das zu überholende Fahrzeug auf eine entsprechende Anfrage oder Anzeige des überholenden Fahrzeugs hin eindeutig zugestimmt hat. Das überholende Fahrzeug kann abweichend von Regel 9 Buchstabe e Ziffer i der Internationalen Regeln seine Absicht über UKW dem zu überholenden Fahrzeug mitteilen, wenn

  1. eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer erfolgt,
  2. eine eindeutige Absprache über UKW möglich ist,
  3. durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, dass möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können, und
  4. die Verkehrslage es erlaubt.

Ist das zu überholende Fahrzeug einverstanden, so kann es seine Zustimmung abweichend von Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii der Internationalen Regeln über UKW geben und Maßnahmen für ein sicheres Passieren treffen. Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UKW nicht vor, gilt ausschließlich Regel 9 Buchstabe e der Internationalen Regeln.

(5) Das Überholen ist ebenfalls verboten an Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die von der zuständigen Behörde festgelegt worden sind.

Artikel 17 Begegnen

(1) aufgehoben

(2) aufgehoben

(3) Das Begegnen ist verboten an Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die von der zuständigen Behörde festgelegt worden sind.

(4) Abweichend von Regel 14 der Internationalen Regeln dürfen Fahrzeuge innerhalb von Fahrwasserabschnitten im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Satz 1 einem Gegenkommer ausnahmsweise nach Backbord ausweichen. Die Absicht ist dem Gegenkommer anzuzeigen. Dem Gegenkommer kann das Fahrzeug seine Absicht über UKW mitteilen, wenn

  1. eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer erfolgt,
  2. eine eindeutige Absprache über UKW möglich ist,
  3. durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, dass möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können, und
  4. die Verkehrslage es erlaubt.

Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UKW nicht vor, so ist dem Gegenkommer die Absicht durch einen langen Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen anzuzeigen. Der Gegenkommer hat mit dem gleichen Signal zu antworten und das Fahrzeug an dessen Steuerbordseite zu passieren. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge.

Artikel 18 Vorfahrt der Schifffahrt im Fahrwasser

(1) In einem Fahrwasser fahrende Fahrzeuge haben Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die

  1. in das Fahrwasser einlaufen,
  2. das Fahrwasser queren,
  3. in dem Fahrwasser drehen,
  4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.

(2) Fahrzeuge die sich in einem Fahrwasser befinden haben Vorfahrt vor Fahrzeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem abzweigenden oder einmündenden Fahrwasser einlaufen.

(3) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt, oder einer durch das Schifffahrtszeichen A.2 des Abschnitts I des Anhangs 1 gekennzeichneten Stelle des Fahrwassers von beiden Seiten, so hat Vorfahrt im Tidegewässer das mit dem Strom fahrende Fahrzeuge, bei Stromstillstand das Fahrzeug, das vorher gegen den Strom gefahren ist. Das wartepflichtige Fahrzeug muss außerhalb der Engstelle so lange warten, bis das andere Fahrzeug vorbei gefahren ist.

(4) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass die Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen abweichende Vorfahrtsregeln festlegen.

(6) Segelfahrzeuge haben im Fahrwasser einander ausschließlich nach den Internationalen Regeln auszuweichen, wenn sie dadurch vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge nicht gefährden oder behindern.

Artikel 19 Fahrgeschwindigkeit

(1) Jedes Fahrzeug, Wassermotorrad und Segelsurfbrett muss unter Beachtung von Regel 6 der Internationalen Regeln mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. Wird der Verkehr durch Schifffahrtszeichen geregelt, so ist die Geschwindigkeit so einzurichten, dass bei einer kurzfristigen Änderung der optischen oder akustischen Schifffahrtszeichen das Fahrzeug sofort aufgestoppt werden kann.

(2) Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb darf außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 km (4,3 sm) in der Stunde nicht überschritten werden.

(3) Fahrzeuge haben ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu vermeiden insbesondere beim Vorbeifahren an manövrierunfähigen und festgekommenen Fahrzeugen sowie an manövrierbehinderten Fahrzeugen im Sinne von Regel 3 Buchstabe g, Fahrzeugen und Gegenständen im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln und schwimmenden Anlagen, sowie an Stellen, die durch die Schifffahrtszeichen A.4 des Abschnitts I des Anhangs 1 oder durch die Flagge "A" des Internationalen Signalbuches gekennzeichnet sind.

Artikel 20 Schleppen und Schieben

Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Wasserstraße sicher zu führen vermögen.

Artikel 21 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote

(1) Die Emsmündung darf von den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren werden:

  1. Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände, welche
    1. gasförmige Güter nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code) in seiner jeweils gültigen Fassung, außer Stickstoff und Kältemittel,
    2. flüssige Güter nach dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Chemikalien als Massengut befördern (IGC-Code) in seiner jeweils gültigen Fassung, für die nach Kapitel 15 Abschnitt 15.19 des IBC-Codes in vollem Umfang Überfüllsicherungen und Füllstandsalarme vorgeschrieben sind und die daher den Eintrag "15.19" in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 des Codes haben, oder
    3. flüssige Güter, die unter Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL-Übereinkommen) in seiner jeweils gültigen Fassung fallen, als Massengut befördern,
  2. leere Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände nach dem Löschen der in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Stoffe - ausgenommen Restmengen, die bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit der Löscheinrichtungen nicht mehr gepumpt werden können - sofern der Flammpunkt der letzten Ladung unter 35° C lag und die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,
  3. Reaktorschiffe.

(2) Voraussetzungen für das Befahren der Emsmündung sind:

  1. Beim Einlaufen in die Emsmündung oder beim Verlassen einer Liegestelle muss eine Sicht von mehr als 1.000 m herrschen;
  2. es muss eine ständige Sprechfunkverbindung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Stellen bestehen, die auch dann sichergestellt sein muss, wenn mit anderen Stellen Sprechfunkverkehr aufgenommen wird;
  3. es muss ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet sein, das bei verminderter Sicht ständig von einer fachkundigen Person zu beobachten ist;
  4. die Benutzung von Selbststeueranlagen ist nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen zulässig;
  5. die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.

Nummer 1 gilt nicht für Tankschiffe mit einer Ladefähigkeit bis 2.000 t bei einer Sicht von mehr als 500 m, sofern sie ausschließlich oder nach der letzten Reinigung und Entgasung Erdölprodukte mit einem Flammpunkt von 35° C und darüber befördern und mit einem Kreiselkompass oder einem geprüften und kompensierten Magnetkompass ausgerüstet sind.

(3) Die zuständige Behörde kann für Fahrzeuge im Sinne von Absatz 1 und für leere Tankschiffe einschließlich Schub- und Schleppverbände nach dem Löschen der in Nummer 1 des Anhangs 2 genannten Stoffe weitere schifffahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der Emsmündung, insbesondere im Hinblick auf die Annahme von Schleppern, festlegen.

(4) Von der zuständigen Behörde festgelegte Wasserflächen dürfen von bestimmten Fahrzeugen oder Fahrzeuggruppen nur nach vorheriger Meldung bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe verkehrslenkender Maßnahmen befahren werden.

(5) Das Befahren von Wasserflächen innerhalb bestimmter Zeiträume, bei bestimmten Wasserständen oder bei Wetterverhältnissen, die von der zuständigen Behörde festgelegt worden sind, ist verboten. Dies gilt nicht für Fahrzeuggruppen, die von der zuständigen Behörde festgelegt worden sind.

(6) Die Verkehrszentrale kann in Abstimmung mit den beiden zuständigen Behörden von den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für das Befahren der Emsmündung im Einzelfall befreien.

Artikel 21a Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

Die zuständige Behörde kann für das Befahren der Emsmündung mit Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen schifffahrtspolizeiliche Voraussetzungen festlegen.

Artikel 22 Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen

(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen und das Fahren mit Wassermotorrädern mit Ausnahme auf den mit Sichtzeichen C.2 oder C.5 des Abschnitts I des Anhangs 1 gekennzeichneten oder von der zuständigen Behörde festgelegten Wasserflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen und das Wassermotorradfahren mit Ausnahme auf den von der zuständigen Behörde festgelegten Wasserflächen erlaubt.

(2) Die Wasserskiläufer und ihre Zugboote sowie die Wassermotorradfahrer haben allen anderen Fahrzeugen auszuweichen. Bei der Begegnung mit Fahrzeugen haben die Wasserskiläufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote zu halten.

(3) Das Fahren mit einem Segelsurfbrett ist verboten

  1. im Fahrwasser mit Ausnahme der von der zuständigen Behörde festgelegten Fahrwasser,
  2. außerhalb des Fahrwassers auf den von der zuständigen Behörde festgelegten Wasserflächen.

(4) Auf den freien Wasserflächen darf bei Nacht, bei verminderter Sicht und während den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeiten nicht Wasserski gelaufen oder mit einem Wassermotorrad oder mit einem Segelsurfbrett gefahren werden.

Regeln für das Stillliegen

Artikel 23 Ankern

(1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den Reeden und den von der zuständigen Behörde festgelegten Wasserflächen verboten. Dies gilt nicht für manövrierbehinderte Fahrzeuge nach Regel 3 Buchstabe g Ziffern i und ii der Internationalen Regeln.

Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten:

  1. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,
  2. in einem Umkreis von 300 m von manövrierbehinderten Fahrzeugen, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen und Leitungstrassen sowie von Stellen, die durch die Schifffahrtszeichen E.5 des Abschnitts I des Anhangs 1 gekennzeichnet sind,
  3. an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die von der zuständigen Behörde festgelegt worden sind,
  4. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Sielen.

(2) Das Schleppen des Ankers ist verboten. Im Bereich der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Wasserfläche ist auch der Gebrauch des Ankers zu Manövrierzwecken verboten.

(3) Auf Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der Zweckbestimmung der Reede das Liegen dort gestattet ist. Die Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

(4) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder Fahrzeug und Gegenstand im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln sowie auf Fahrzeugen, für die nach Absatz 4 das Ankerverbot nicht gilt, muss ständig Ankerwache gegangen werden. Das gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge auf den nach Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Wasserflächen.

Artikel 24 Anlegen und Festmachen

(1) Die Schifffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schifffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.

(2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:

  1. an Pegeln, festen und schwimmenden Schifffahrtszeichen,
  2. an Stellen, an denen das Ankern nach Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 und 4 verboten ist,
  3. an Stellen, die von der zuständigen Behörde festgelegt worden sind.

Artikel 25 Umschlag

(1) Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den von der zuständigen Behörde hierfür festgelegten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der festgelegten Voraussetzungen gestattet. Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(2) Während des Umschlags darf an einem Fahrzeug, das bestimmte gefährliche Güter befördert, auf jeder Seite jeweils nur ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längsseits liegen.

(3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu halten, andernfalls den Anker- oder Liegeplatz zu räumen.

(4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug die Reede oder Liegestelle unverzüglich zu verlassen.

(5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die den Umgang mit gefährlichen Gütern betreffen.

Artikel 26 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

(1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, dürfen nur auf den von der zuständigen Behörde festgelegten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der festgelegten Voraussetzungen ankern oder festmachen.

(2) Liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, im Bereich der Reede oder Liegestelle gleichzeitig, so haben sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.

(3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer Berücksichtigung des Funkenflugs einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, ausgenommen Schlepper, Versorgungs- und Tankreinigungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die am Umschlag beteiligt sind. Diese Fahrzeuge dürfen in den Bereich der Reede oder Liegestelle nur einlaufen, wenn Schornsteine und Auspuffleitungen mit Vorrichtungen versehen sind, die den Funkenflug verhindern.

(4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem Löschen bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt oder entgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks mit Ballastwasser keine Fahrzeuge und beim Reinigen und Entgasen nur die dafür erforderlichen Tankreinigungsschiffe längsseits liegen.

(5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe liegen, müssen jederzeit sofort verholen können.

Sonstige Vorschriften

Artikel 27 Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen

(1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug möglichst so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, dass die Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet.

(2) Wird der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Wasserstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch in der Wasserstraße hilflos treibende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie Fahrzeuge oder Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln oder durch andere treibende oder auf Grund geratene Gegenstände beeinträchtigt, so ist die Verkehrszentrale an der Knock unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Platz eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom Fahrzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu bezeichnen. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet. Er darf die Fahrt erst mit Zustimmung der nach Artikel 34 Absatz 2 Ems-Dollart-Vertrag zuständigen Behörden fortsetzen.

(4) Bei Bränden und sonstigen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen auf Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen sowie auf Fahrzeugen und Gegenständen im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln ist die Revierzentrale an der Knock unverzüglich hiervon zu unterrichten.

(5) Auf Fahrzeugen, die das Bleibweg-Signal nach Artikel 13 Absatz 2 wahrnehmen, sind unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der drohenden Gefahr zu ergreifen, insbesondere sind

  1. alle nach außen führenden und nicht zur Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes erforderlichen Öffnungen zu schließen,
  2. alle nicht zur Gewährleistung der Sicherheit von Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Hilfsmaschinen abzustellen,
  3. nicht geschützte offene Feuer zu löschen, insbesondere das Rauchen einzustellen, sowie
  4. Geräte mit glühenden oder Funken gebenden Teilen stillzulegen.

Artikel 28 Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen

(1) Eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung der nach Artikel 34 Absatz 2 Ems-Dollart-Vertrag zuständigen Behörde ist erforderlich für

  1. den Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen, die die von der zuständigen Behörde nach Länge, Breite und Tiefgang festgelegten Abmessungen überschreiten,
  2. a. den Verkehr von Luftkissen- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen sowie Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeugen und Katamaranen mit Ausnahme von Sportfahrzeugen, Fahrzeugen der Bundeswehr und der Such- und Rettungsorganisationen,
  3. den Verkehr von Schub- und Schleppverbänden, die die Schifffahrt außergewöhnlich behindern können oder besondere Rücksicht durch die Schifffahrt bedürfen, das Schleppen schwimmender Anlagen sowie das Schleppen von Fahrzeugen und Gegenständen im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln,
  4. die Bergung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann und nicht durch die nach Artikel 34 Absatz 2 Ems-Dollart-Vertrag zuständige Behörde die Bergung angeordnet worden ist,
  5. die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können,
  6. Parasailing,
  7. wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser,
  8. sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können.

(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Artikel 29 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen

(1) Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die die von der zuständigen Behörde festgelegten Abmessungen und Größen überschreiten, sind

  1. rechtzeitig vor dem Befahren der Emsmündung unter Angabe des Namens, der Position, der Abmessungen und des Bestimmungshafens sowie
  2. bei den festgelegten Positionen unter Angabe des Namens, der Position, Geschwindigkeit und Passierzeit

zu melden. Die nach Satz 1 vorgeschriebene Meldung ist auch bei Unterbrechung und bei Fortsetzung der Fahrt abzugeben.

(2) Fahrzeuge im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 müssen 24 Stunden vor dem Befahren der Emsmündung, spätestens jedoch beim Auslaufen aus dem letzten Abgangshafen, gemeldet werden. Im übrigen haben sich diese Fahrzeuge entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu melden.

(3) Die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,
  2. voraussichtliche Ankunft bei der ersten festgelegten Meldeposition, Tagesangabe zweistellig, Ortszeit vierstellig,
  3. Nationalität des Fahrzeugs,
  4. Länge und Tiefgang des Fahrzeugs,
  5. Abgangs- und Bestimmungshafen,
  6. Ladungsarten und Angabe der bestimmten gefährlichen Güter sowie der jeweiligen Menge,
  7. bei der Beförderung von Chemikalien oder verflüssigten Gasen jeweils als Massengut die Angabe, ob das Fahrzeug ein Eignungszeugnis nach dem IMO-Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut oder ob es ein Eignungszeugnis nach dem IMO-Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut besitzt,
  8. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen,
  9. Reeder oder dessen Bevollmächtigte.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Meldungen sind vom Fahrzeugführer, vom Reeder oder deren Bevollmächtigten an die zuständige Behörde zu richten. Die Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 sind schriftlich abzugeben.

(5) Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die von der Verkehrszentrale aus in deutscher, auf Anforderung in niederländischer oder englischer Sprache gegebenen Verkehrsinformationen sowie Hinweise und Warnungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen. Auf Anforderung der Verkehrszentrale hat sich der Fahrzeugführer bei ihr zu melden und an der Kommunikation mit der Verkehrszentrale teilzunehmen.

Artikel 30 Befreiung für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Von den Vorschriften dieser Schifffahrtsordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

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Schifffahrtszeichen und Sichtzeichen der FahrzeugeAnhang 1

Abschnitt I
Schifffahrtszeichen

A - Verbotszeichen

A.1Überholverbot
a)für alle Fahrzeuge
b)für Schleppverbände
A.2

Begegnungsverbot an Engstellen

Engstellen, in denen das Begegnen verboten und die Vorfahrt gemäß Artikel 18 Absatz 3 zu beachten ist.
A.3Geschwindigkeitsbeschränkung
Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden Strecke zu überschreiten.
(Beispiel: 12 km/h).
A.4Vermeidung einer Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag
Verbot, in der nachfolgenden Strecke oder an der Stelle so schnell zu fahren, dass Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag eintreten.

A.5Ankerverbot
Verbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie zu ankern, die die Tafeln verbindet, und Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
A.6Festmacheverbot
Verbot, in der nachfolgenden Strecke an dem Ufer festzumachen, an dem die Tafel aufgestellt ist.
A.7Liegeverbot
Verbot, in der nachfolgenden Strecke auf der Seite der Wasserstraße liegen zu bleiben (Ankern oder Festmachen), auf der das Zeichen steht.

B - Gebotszeichen

B.1Einhalten eines Fahrabstandes
Gebot, in der nachfolgenden Strecke einen Mindestabstand von dem Aufstellungsort des Zeichens einzuhalten, auf dem die Tafel aufgestellt ist.
(Beispiel: 40 m)
B.2Einhalten einer Fahrtrichtung
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.
B.3Abgabe von Schallsignalen
aufgehoben
B.4Sperrung der gesamten Wasserstraße oder einer Teilstrecke
Gebot, wegen Sperrung der Wasserstraße oder einer Teilstrecke vor dem Sichtzeichen anzuhalten.

C - Warnzeichen und Hinweiszeichen

C.1Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung
C.2Wasserskilaufen
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen gemäß Artikel 22 Absatz 1 erlaubt ist.
C.3Außergewöhnliche Schifffahrtsbehinderung
C.4Sperrung der Wasserstraße
zwei Gruppen von drei langen Tönen
C.5Wassermotorradfahren
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern erlaubt ist.

D - Zusatzzeichen

D.1für Entfernungsangaben
rechteckige weiße Tafel über dem zu ergänzenden Schifffahrtszeichen mit der Angabe der Entfernung, in der dieses, von seinem Standort aus gemessen, Geltung hat
D.2für Streckenangaben
dreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden Schifffahrtszeichen, deren Dreieckspitze in Richtung der Strecke weist, in der das Schifffahrtszeichen gültig ist, gegebenenfalls mit der Angabe der Länge der Strecke im Dreieck
D.3für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise
rechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden Schifffahrtszeichen mit den erforderlichen Ergänzungen oder Hinweisen

E - Bezeichnung des Fahrwassers

E.1Allgemeines
Grundsätze

Die hiernach dargestellten Bezeichnungen des Fahrwassers entsprechen dem internationalen maritimen Betonnungssystem der IALA für die Region A.

Das System wird angewendet für alle festen und schwimmenden Schifffahrtszeichen (mit Ausnahme von Leuchttürmen, Leitfeuern, Richtfeuern, Feuerschiffen und Großtonnen) zur Bezeichnung von den Fahrwasserseiten, Gefahrenstellen, besonderen Gebieten und Stellen und neuen Gefahrenstellen.

Es werden folgende Kennungen der Feuer verwendet:

  • Funkelfeuer (Fkl.):
    Dauernde Funkel; 50 - 60 Lichterscheinungen in der Minute
  • Schnelles Funkelfeuer (SFkl.):
    Dauernde schnelle Funkel; 100 - 120 Lichterscheinungen in der Minute
  • Blink (Blk.):
    Lichterscheinungen von länger als 2 Sekunden
  • Blitzfeuer (Blz.):
    Lichterscheinung ist von kürzerer Dauer als die Unterbrechung
  • Gleichtaktfeuer (Glt.):
    Lichterscheinung hat die gleiche Dauer wie die Unterbrechung
  • Unterbrochenes Feuer (Ubr.):
    Lichterscheinung ist von längerer Dauer als die Unterbrechung

Daneben werden Gruppen von Feuern verwendet, wie z.B. Fkl. (6) + Blk., was einer Gruppe von 6 dauernden Funkeln und einem Blink entspricht.

E.2Bezeichnung der Fahrwasserseiten
(Laterale Zeichen)
E.2.1Steuerbordseite des Fahrwassers
Farbe:grün
Form:Spitztonne, Leuchttonne, Stange (gegebenenfalls ohne Farbe) oder Pricke mit niedergebundenen Zweigen (ohne Farbe)
Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende ungerade Nummern - von See beginnend -, gegebenenfalls mit einem angehängten kleinen Buchstaben, gegebenenfalls in Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers
Toppzeichen (wenn vorhanden):
grüner Kegel, Spitze oben, oder Besen abwärts
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:grün
Kennung:beliebig, außer den Kennungen nach E.2.3
E.2.2Backbordseite des Fahrwassers
Farbe:rot

Form:Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stange (gegebenenfalls ohne Farbe) oder Pricke (ohne Farbe)
Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende gerade Nummern - von See beginnend -, gegebenenfalls mit einem angehängten kleinen Buchstaben, gegebenenfalls in Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers
Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Zylinder oder Besen aufwärts
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:rot
Kennung:beliebig, außer den Kennungen nach E.2.3
E.2.3Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern
E.2.3.1Bezeichnung mit lateralen Zeichen
a)Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers

Farbe:grün mit einem waagerechten roten Band
Form:Spitztonne, Leuchttonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden ungeraden Nummer der Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahrwassers, durch waagerechten Strich getrennt, der Name - gegebenenfalls abgekürzt - und die erste Nummer des abzweigenden oder die letzte Nummer des einmündenden Fahrwassers
Toppzeichen:grüner Kegel, Spitze oben oder Besen abwärts
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:grün
Kennung:Blz. (2 + 1)
b)Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers


Farbe:rot mit einem waagerechten grünen Band
Form:Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden geraden Nummer der Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahrwassers, durch waagerechten Strich getrennt, der Name - gegebenenfalls abgekürzt - und die erste Nummer des abzweigenden oder die letzte Nummer des einmündenden Fahrwassers
Toppzeichen:roter Zylinder oder Besen aufwärts
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:rot
Kennung:Blz. (2 + 1)
Die Positionen Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers und Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers können mit lateralen Zeichen (Zeichen E.2.1 oder E.2.2) bezeichnet werden. Sie erhalten dann eine Beschriftung, wie vorstehend beschrieben, sowie ein Toppzeichen.
E.2.3.2Bezeichnung mit kardinalen Zeichen
Abzweigende oder einmündende Fahrwasser können auch mit kardinalen Zeichen (E.3.1 bis E.3.4) bezeichnet sein.
E.3Gefahrenstellen
Eine allgemeine Gefahrenstelle ist in der Regel mit einem oder mehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug der Gefahrenstellen angeben.
E.3.1Nord-Kardinal-Zeichen
Farbe:schwarz über gelb

Form:Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder Kompassrichtung
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:weiß
Kennung:SFkl. oder Fkl.
E.3.2Ost-Kardinal-Zeichen
Farbe:schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Band

Form:Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder Kompassrichtung
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen voneinander
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:weiß
Kennung:SFkl. (3) oder Fkl. (3)
E.3.3Süd-Kardinal-Zeichen
Farbe:gelb über schwarz

Form:Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder Kompassrichtung
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen unten
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:weiß
Kennung:SFkl. (6) + Blk. oder Fkl. (6) + Blk.
E.3.4West-Kardinal-Zeichen
Farbe:gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band

Form:Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, gegebenenfalls abgekürzt, und/oder Kompassrichtung
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen zueinander
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:weiß
Kennung:SFkl. (9) oder Fkl. (9)
E.3.5Einzelgefahrstellen
Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.

Farbe:schwarz mit einem oder mehreren breiten waagerechten roten Bändern
Form:Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Name der Gefahrenstelle
Toppzeichen:zwei schwarze Bälle übereinander
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:weiß
Kennung:Blz. (2)
E.3.6Neue Gefahrenstellen
Bezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahrstellen, jedoch wegen besonderer Umstände mindestens ein Zeichen doppelt und gegebenenfalls mit einer Radarantwortbake mit der Kennung "D" versehen.
E.4Bezeichnung der Fahrwassermitte
Farbe:rote und weiße senkrechte Streifen
Form:Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange (gegebenenfalls ohne Farbe)
Beschriftung:fortlaufende Buchstaben und/oder Nummern, gegebenenfalls mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers
Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Ball
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:weiß
Kennung:Glt., Ubr., Blk. alle 10 s oder Morse "A"
E.5Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen
Die Bedeutung ist den Seekarten oder anderen nautischen Veröffentlichungen zu entnehmen und gegebenenfalls auch aus der Beschriftung des Zeichens zu erkennen.
Farbe:gelb
Form:Tonne beliebiger Form oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
jeweilige Bedeutung in schwarzen Buchstaben
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:gelb
Kennung:beliebig, jedoch nicht die in E.3 und E.4 verwendeten Kennungen
E.6Reeden
E.6.1Kennzeichnung allgemeiner Reeden
Farbe:gelb
Form:Fasstonne oder Leuchttonne
Beschriftung:mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder abgekürzter Name der Reede und gegebenenfalls Nummer
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:gelb
Kennung:beliebig, jedoch nicht die in E.3 und E.4 verwendeten Kennungen
Grenzt die Reede an die Steuerbord- oder Backbordseite eines Fahrwassers, so ist diese Seite der Reede mit der entsprechenden Fahrwasserseitenbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen E.2.1 oder E.2.2), die unter einem waagerechten Strich zusätzlich den ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen der Reede und gegebenenfalls eine Nummer anzeigt.
E.6.2Kennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Farbe:gelb
Form:Fasstonne
Beschriftung:großes schwarzes "P", gegebenenfalls mit Nummer
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz
E.7Festmachetonne
Tonne, an der festgemacht werden darf
Farbe:gelb
Form:Tonne beliebiger Form
Beschriftung:mit schwarzen Buchstaben "Festmachen" oder "Festm."

Abschnitt II
Sichtzeichen der Fahrzeuge

Erläuterung

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Sichtzeichen sind nur erläuternder Art; maßgebend ist die Beschreibung in der Verordnung.

Darstellung der Sichtzeichen

festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont (Rundumlicht)
festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen
festes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über einen begrenzten Horizontbogen, vom Beobachter abgekehrte Richtung
Funkellicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont; Zeitmaß: circa 120 Lichterscheinungen in der Minute
Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont
auf und nieder bewegtes Licht in der angegebenen Farbe, sichtbar über den ganzen Horizont
Leuchtkugel mit Sternen in der angegebenen Farbe


1.Kleine Fahrzeuge
(Artikel 6 Absatz 1)
Fahrzeuge in Fahrt unter Segel von weniger als 12 m Länge und Fahrzeuge unter Ruder, die die nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Internationalen Regeln vorgeschriebenen Lichter nicht führen können:
Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht
2.Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
(Artikel 8 Absatz 1)
Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern, nicht entgaste Tankschiffe und Tankschiffe, die noch nicht vollständig inertisiert sind:

Bei Nacht: ein rotes Rundumlicht

Am Tage: die Flagge "B" des Internationalen Signalbuches
3.Schwimmendes Zubehör
(Artikel 9 Absatz 2)
Bei Nacht: ein weißes Rundumlicht
Am Tage: eine viereckige rote Tafel
4.Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, sowie Fahrzeuge und Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Internationalen Regeln, die festgemacht sind
(Artikel 10)
4.1Bei einer Länge von weniger als 50 m:
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, möglichst in Deckshöhe
4.2Bei 50 m Länge und mehr:
Bei Nacht:
je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasserseite, möglichst in Deckshöhe
5.Polizeifahrzeuge
(Artikel 11 Absatz 1)
Polizeifahrzeuge im Einsatz und andere Fahrzeuge der Behörde bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet werden kann:

ein dauerndes blaues Funkellicht

6.Zollfahrzeuge
(Artikel 11 Absatz 2)
6.1Zollfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland
Bei Nacht: drei grüne Rundumlichter übereinander
Am Tage: Eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle
6.2Zollfahrzeuge der Niederlande
Bei Nacht: keine besondere Bezeichnung
Am Tage: eine blaue Flagge mit der Beschriftung "DOUANE"


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Vorschriften, Verkehrsregeln und Maßnahmen gemäß Artikel 2 des AbkommensAnlage B

1. Kleine Tanker bis zu 1.000 BRT

1.1 Beim Befahren der Ems muss eine Sicht von mehr als 1.000 m herrschen.

1.2 Mindestens ein Seelotse muss sich an Bord befinden.

1.3 Mindestens 24 Stunden vor dem Befahren der Ems und spätestens nach dem Auslaufen aus dem letzten Abgangshafen ist eine schriftliche Meldung an die zuständige Behörde abzugeben.

1.4 Vor dem Befahren der Ems sind rechtzeitig folgende Angaben an "Ems-Revier-Radio" über UKW-Kanal 18, von auslaufenden Schiffen über UKW-Kanal 21 zu übermitteln: Name, Position, Abmessungen und Bestimmungshafen des Schiffes.

1.5 Während des Befahrens der Ems hat sich das Schiff beim Passieren folgender Positionen zu melden:

Dabei sind folgende Angaben zu übermitteln:
Name, Position, Geschwindigkeit des Schiffes und Passierzeit.

1.6 Eine ständige Sprechfunkverbindung mit der Revierzentrale an der Knock muss sichergestellt sein:

Den Anweisungen der zuständigen Behörde ist unmittelbar Folge zu leisten.

1.7 Die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.

1.8 Das Ruder ist durch einen zuverlässigen und geübten Rudergänger zu bedienen. Die Benutzung einer Selbststeueranlage ist untersagt.

1.9 Bei einer Sicht von weniger als 2.000 m muss ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet sein, das ständig von einer fachkundigen Person zu beobachten ist.

2. Tanker ab 1.000 BRT und bis zu 30.000 m³ Ladevermögen

2.1 Innerhalb einer Sicherheitszone von 2 Seemeilen vor und 2 Seemeilen hinter dem Tanker dürfen sich weder in gleicher Richtung fahrende Wegerechtschiffe noch in gleicher Richtung fahrende, mit gefährlichen Gütern als Massengut beladene Schiffe befinden.

2.2 Nicht unter 2.1 fallende Schiffe können den Tanker überholen, müssen jedoch dabei einen Seitenabstand von Bordwand zu Bordwand von mindestens 60 m einhalten. Entsprechendes gilt für einen Tanker, der nicht unter 2.1 fallende Schiffe überholt.

2.3 Entgegenkommende Fahrzeuge haben beim Begegnen einen Seitenabstand von Bordwand zu Bordwand von mindestens 60 m einzuhalten.

2.4 Abweichend von 2.2 und 2.3 dürfen Schiffe über 3.000 tdw und Schiffe mit gefährlichen Gütern als Massengut auf der Fahrstrecke zwischen den Fahrwassertonnen 49 und 55 (Gatjebogen) weder den Tanker überholen noch ihm begegnen.

2.5 Aus Delfzijl auslaufende und nach Delfzijl einlaufende tideabhängig fahrende Schiffe haben im Gatjebogen Vorrang gegenüber einem Tanker, nach Abstimmung mit der Revierzentrale an der Knock.

2.6 Die Fahrt auf der Ems darf nur angetreten werden, wenn zwei aus der Brücke zu bedienende UKW-Funksprechgeräte, ausgerüstet für die Verbindung mit der Revierzentrale und anderen Fahrzeugen, betriebsbereit vorhanden sind.

2.7 Tanker dürfen nur durch das Hubertgat-Fahrwasser in die Ems einlaufen und wieder auslaufen.

3. Tanker mit einem Ladevermögen über 30.000 m³

3.1 Diese Regelung gilt für Tanker mit einem Ladevermögen über 30.000 m3 mit der Maßgabe, dass sich höchstens 30.000 m3 (± 15.000 t) Ladung an Bord befinden dürfen.

3.2 Die Revierfahrt darf nur angetreten werden, wenn sich zwei Seelotsen zur Beratung an Bord befinden und sichergestellt ist, dass der Tanker während der Revierfahrt von der Landradarberatung der Revierzentrale an der Knock durch einen Seelotsen beraten wird.

3.3 Beim Überholen oder Begegnen ist zum anderen Fahrzeug ein Mindestabstand der dreifachen Breite des Tankers, mindestens aber 90 m Seitenabstand von Bordwand zu Bordwand einzuhalten.

3.4 Beim Begegnen und Überholen von Tankern mit mehr als 30.000 m3 Ladevermögen sind zusätzlich nachfolgende Vorschriften zu beachten:

Die hier genannten Begegnungs- und Überholverbote gelten auch für Tanker mit mehr als 30.000 m3 Ladevermögen gegenüber den dort genannten Schiffen.

3.5 Auf der Fahrtstrecke zwischen der Fahrwassertonne 57 und der Hafeneinfahrt Emden ist die Begleitung von mindestens zwei Schleppern von nicht weniger als je 736 kW (1.000 PS) anzunehmen. Die Herstellung der Schleppverbindungen muss jederzeit gewährleistet sein.

3.6 Auf der Fahrtstrecke zwischen den Fahrwassertonnen H 1 und 30 darf eine Höchstgeschwindigkeit von 14 sm/h und auf der Fahrtstrecke zwischen den Fahrwassertonnen 30 und 57 eine Höchstgeschwindigkeit von 12 sm/h nicht überschritten werden.

3.7 Bei Windstärken, die ein sicheres Manövrieren nicht zulassen, ist das Befahren der Ems nicht gestattet. Die Beurteilung der Lage erfolgt durch die zuständige Behörde.

3.8 Die Ems darf nur befahren werden, wenn an Bord

betriebsbereit vorhanden sind.

3.9 In den ersten 3,5 Stunden der Flutphase ist das Einlaufen in den Hafen und das Auslaufen aus dem Hafen Emden nicht gestattet. Danach ist bis etwa 4 Stunden nach Hochwasser über die Revierzentrale an der Knock eine Abstimmung mit ein- und auslaufenden Tideschiffen und Schiffen ab 3.000 tdw notwendig.

4. Allgemeine Regelungen

4.1 Tanker dürfen die Revierfahrt erst antreten, wenn ein Fahrzeug der Wasserschutzpolizei zur Begleitung zur Verfügung steht, und zwar

4.2 Mit Ausnahme von 4.1 gelten die vorgenannten Regeln ebenfalls für die Fahrt von nicht entgasten Tankern in Richtung See.

4.3 Für die unter 2. genannten Tanker gelten außerdem die Bestimmungen für die unter 1. genannten Tanker.

4.4 Für die unter 3. genannten Tanker gelten außerdem die Bestimmungen der unter 1. und 2. genannten Tanker.

4.5 Die vorgenannten Bestimmungen gelten sowohl für die Tag- als auch für die Nachtfahrt.

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