UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

Kapitel 15
Besondere Anforderungen
20

15.1 Allgemeines

15.1.1 Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung, wenn in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 ein ausdrücklicher Hinweis gegeben ist. Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu den übrigen Anforderungen des Codes.

15.2 Ammoniumnitrat-Lösung (93 v.H. oder weniger)

15.2.1 Die Ammoniumnitrat-Lösung muss mindestens 7 v.H. Masseanteil Wasser enthalten. Der ph-Wert der Ladung, wenn diese im Verhältnis von zehn Gewichtsanteilen Wasser zu einem Gewichtsanteil Ladung verdünnt wird, muss zwischen 5,0 und 7,0 liegen. Die Lösung darf nicht mehr als 10 ppm Chloridionen und 10 ppm Ferritionen enthalten und muss frei von sonstigen Verunreinigungen sein.

15.2.2 Tanks und Einrichtungen für Ammoniumnitrat-Lösung müssen unabhängig von Tanks und Einrichtungen sein, die andere Ladungen oder entzündbare Stoffe enthalten. Einrichtungen, aus denen im Betrieb oder bei Beschädigung entzündbare Stoffe (z.B. Schmierstoffe), austreten und in die Ladung gelangen können, dürfen nicht verwendet werden. Die Tanks dürfen nicht als Seewasserballasttanks verwendet werden.

15.2.3 Sofern nicht von der Verwaltung ausdrücklich zugelassen, darf Ammoniumnitrat-Lösung nicht in Tanks befördert werden, die vorher andere Ladungen enthalten haben, sofern nicht die Tanks und die zugehörigen Einrichtungen den Anforderungen der Verwaltung entsprechend gereinigt worden sind.

15.2.4 Die Temperatur des Wärmeträgers im Tankheizungssystem darf 160 °C nicht überschreiten. Das Heizungssystem muss mit einer Regelung versehen sein, um die Ladung auf einer mittleren Ladungstemperatur von 140 °C zu halten. Es müssen Hochtemperatur-Alarme bei 145 °C und 150 °C und ein Niedrigtemperatur-Alarm bei 125 °C vorgesehen sein. Überschreitet die Temperatur des Wärmeträgers 160 °C, so muss ebenfalls ein Alarm ausgelöst werden. Die Einrichtungen der Temperaturalarme und -überwachungen müssen auf der Brücke angeordnet sein.

15.2.5 Wenn die mittlere Ladungstemperatur 145 °C erreicht hat, muss eine Ladungsprobe im Verhältnis von zehn Gewichtsanteilen destilliertem oder entmineralisiertem Wasser zu einem Gewichtsanteil Ladung verdünnt und der pH-Wert mittels eines Messpapierstreifens oder Messstifts rnit engem Messbereich bestimmt werden. Die Messung der pH-Werte muss danach in Abständen von 24 Stunden erfolgen. Falls der pH-Wert unter 4,2 liegt, muss Ammoniakgas injiziert werden, bis ein pH-Wert von 5,0 erreicht wird.

15.2.6 Interpr. d Es muss eine fest eingebaute Einrichtung zum Injizieren von Ammoniakgas in die Ladung vorgesehen sein. Ihre Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen müssen auf der Brücke angeordnet sein. Für diesen Zweck müssen 300 kg Ammoniak für je 1000 Tonnen Ammoniumnitrat-Lösung an Bord vorhanden sein.

15.2.7 Interpr. d / Interpr. d Als Ladepumpen sind Zentrifugal-Tauchpumpen oder Kreiselpumpen mit Sperrwasseranschluss an den Dichtungen zu verwenden.

15.2.8 Um ein Verstopfen zu verhindern, müssen Tankentlüftungen mit zugelassenen Lüfterköpfen versehen sein. Derartige Lüfterköpfe müssen zum Besichtigen und Reinigen zugänglich sein.

15.2.9 Feuerarbeiten an Tanks, Rohrleitungen und Einrichtungen, die in Kontakt mit Ammoniumnitrat-Lösung waren, dürfen erst vorgenommen werden, nachdem alle Spuren von Ammoniumnitrat, sowohl innen als auch außen, entfernt worden sind.

15.3 Schwefelkohlenstoff

Schwefelkohlenstoff kann entweder unter einer Wasserabdeckung oder unter einem Polster aus geeignetem Inertgas befördert werden; die Einzelheiten werden in den nachstehenden Absätzen dargestellt.

Beförderung unter Wasserabdeckung

15.3.1 Es müssen Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass während des Ladens, des Löschens und der Beförderung im Ladetank eine Wasserabdeckung vorhanden ist. Während der Beförderung ist zusätzlich ein Polster aus einem geeigneten Inertgas im Dampfraum des Tanks aufrecht zu erhalten.

15.3.2 Alle Öffnungen müssen sich oben im Tank oberhalb des Decks befinden.

15.3.3 Ladeleitungen müssen in der Nähe des Tankbodens enden.

15.3.4 Für eine Tankpeilung im Notfall muss eine normale Peilöffnung vorgesehen sein.

15.3.5 Laderohrleitungen und Lüftungsleitungen müssen unabhängig von den Rohrleitungen und Lüftungsleitungen sein, die für andere Ladung benutzt werden.

15.3.6 Pumpen können für das Löschen von Ladung benutzt werden, sofern es sich um Tiefbrunnenpumpen oder hydraulisch angetriebene Tauchpumpen handelt. Antriebe für Tiefbrunnenpumpen dürfen keine Zündquelle für Schwefelkohlenstoff darstellen, und für den Antrieb darf keine Ausrüstung verwendet werden, die eine höhere Temperatur als 80 °C erreichen kann.

15.3.7 Wird eine Entladepumpe benutzt, so muss diese durch einen zylindrischen Brunnen eingeführt werden, der von der Tankdecke bis in die Nähe des Tankbodens reicht. Bevor mit dem Entfernen der Pumpe begonnen wird, muss in diesem Brunnen ein Wasserpolster aufgebaut werden, sofern nicht der Tank auf Gasfreiheit untersucht und bescheinigt worden ist.

15.3.8 Das Verdrängen mittels Wasser oder Inertgas kann als Verfahren für das Löschen von Ladung benutzt werden, sofern das Ladesystem für den zu erwartenden Druck und die zu erwartende Temperatur ausgelegt ist.

15.3.9 Sicherheitsventile müssen aus rostfreiem Stahl gebaut sein.

15.3.10 Wegen der niedrigen Zündtemperatur von Schwefelkohlenstoff und der zur Verhütung der Flammenausbreitung von Schwefelkohlenstoff erforderlichen engen Spaltweiten dürfen in den Gefahrenbereichen nur eigensichere Systeme und Schaltkreise zugelassen werden.

Beförderung unter einem Puffer von geeignetem Inertgas

1.5.3.11 Schwefelkohlenstoff muss in unabhängigen Tanks mit einem Entwurfsdruck von mindestens 0,06 MPa befördert werden.

15.3.12 Alle Öffnungen müssen sich oben im Tank oberhalb des Decks befinden.

15.3.13 Im Ladungsbehältersystem verwendete Dichtungen müssen aus einem Werkstoff bestehen, der weder mit Schwefelkohlenstoff reagiert noch sich darin auflöst.

15.3.14 Gewindekupplungen sind im Ladungsbehältersystem, einschließlich der Entgasungsleitungen, nicht zugelassen.

15.3.15 Vor dem Laden muss (müssen) der (die) Tank(s) mit einem geeigneten Inertgas inertisiert werden, bis der Sauerstoffgehalt 2 Volumenprozent oder weniger beträgt. Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, mit der unter Verwendung eines geeigneten Inertgases während des Ladens, des Löschens und der Beförderung selbsttätig ein Überdruck im Tank aufrechterhalten wird. Das System muss in der Lage sein, diesen Überdruck zwischen 0,01 und 0,02 Mpa zu halten; es muss fernüberwacht und mit Über/Unterdruck-Alarmeinrichtungen versehen sein.

15.3.16 Aufstellungsräume um einen unabhängigen Tank, in dem Schwefelkohlenstoff befördert wird, müssen mit einem geeigneten Inertgas inertisiert werden, bis der Sauerstoffgehalt 2 Volumenprozent oder weniger beträgt. Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, mit der dieser Zustand während der gesamten Reise überwacht und aufrechterhalten wird. Darüber hinaus müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen diese Räume durch Probennahme auf das Vorhandensein von Schwefelkohlenstoff in gasförmigem Zustand überprüft werden können.

15.3.17 Schwefelkohlenstoff muss in solcher Art und Weise geladen, befördert und gelöscht werden, dass keine Entlüftung von Schwefelkohlenstoff in die Atmosphäre erfolgen kann. Wird Schwefelkohlenstoff in gasförmigem Zustand während des Ladens an Land oder aber während des Löschens auf das Schiff zurückgeführt, so muss das Gasrückführungssystem von allen anderen Ladungsbehältersystemen unabhängig sein.

15.3.18 Schwefelkohlenstoff darf nur mittels eingetauchter Tiefbrunnenpumpen oder durch das Verdrängen mit einem geeigneten Inertgas gelöscht werden. Die eingetauchten Tiefbrunnenpumpen müssen in solcher Art und Weise betrieben werden, dass sich in der Pumpe kein Wärmestau bilden kann. Die Pumpe muss darüber hinaus mit einem im Pumpengehäuse untergebrachten Temperaturfühler mit Fernablesemöglichkeit und Alarmgeber im Ladekantrollraum versehen sein. Der Alarmgeber muss auf 80 °C eingestellt sein. Die Pumpe muss ferner mit einer selbsttätigen Abschaltvorrichtung versehen sein, die auslöst, wenn der Tankdruck während des Löschens unter den Atmosphärendruck abfällt.

15.3.19 Es muss verhindert werden, dass Luft in den Ladetank, die Ladepumpe oder die Ladeleitungen eindringt, so lange sich Schwefelkohlenstoff im Ladesystem befindet.

15.3.20 Gleichzeitig mit dem Laden oder Löschen von Schwefelkohlenstoff dürfen keine anderen Umschlags- oder Tankreinigungsarbeiten durchgeführt und kein Ballast abgegeben werden.

15.3.21 Ein Wassersprühsystem von ausreichender Leistung muss zur wirksamen Berieselung der Bereiche rund um den Ladeleitungsanschluss, der freiliegenden Deckleitungen für den Umschlag von Schwefelkohlenstoff und der Tankdome vorgesehen sein. Rohrleitungen und Düsen müssen so angeordnet sein, dass eine gleichförmige Verteilungsrate von 10 L/m2 in der Minute erzielt wird. Eine Einrichtung für manuelle Fernbedienung muss so angeordnet sein, dass die das Wassersprühsystem versorgenden Pumpen von einer außerhalb des Ladungsbereiches in der Nähe der Unterkunftsräume und selbst bei einem Brand in den vom Wassersprühsystem geschützten Bereichen leicht zugänglichen geeigneten Stelle aus gestartet und alle normalerweise geschlossenen Ventile im System von dort aus fernbedient werden können. Das Wassersprühsystem muss sowohl vor Ort als auch entfernt von Hand bedienbar sein, und durch die Anordnung muss sichergestellt sein, dass etwa ausgetretene Ladung weggespült werden kann. Wenn die Temperatur der Umgebungsluft es zulässt, muss zusätzlich ein Wasserschlauch mit Druck an der Düse angeschlossen sein und für einen unmittelbaren Einsatz während des Ladens und Löschens bereitgehalten werden.

15.3.22 Ladetanks dürfen bei der Bezugstemperatur (R) nie zu mehr als 98 v. H. mit Flüssigkeit gefüllt sein.

15.3.23 Das höchstzulässige Volumen (VL) der Ladung, die in einen Tank gefüllt werden darf, muss folgender Formel entsprechen:

VL = (0,98 · V · r R) / ρL

Hierbei bedeuten:

V = Volumen des Tanks,

ρR = relative Dichte der Ladung bei Bezugstemperatur (R),

ρL = relative Dichte der Ladung bei Ladetemperatur,

R = Bezugstemperatur.

15.3.24 Die höchstzulässige Füllgrenze für jeden einzelnen Ladetank muss für jede in Betracht kommende Ladetemperatur sowie für die im jeweiligen Fall höchstzulässige Bezugstemperatur in einer von der Verwaltung genehmigten Liste angegeben sein. Eine Ausfertigung der Liste muss ständig vom Kapitän an Bord mitgeführt werden.

15.3.25 Die Bereiche auf dem offenen Deck oder teilweise geschlossene Räume auf dem offenen Deck in einem Umkreis von drei Metern um eine Tankaustrittsöffnung, eine Gas- oder Dampfaustrittsöffnung, einen Ladeleitungsflansch oder ein Ladungsventil eines Tanks, der für die Beförderung von Schwefelkohlenstoff zugelassen ist, müssen die für Schwefelkohlenstoff geltenden Vorschriften für elektrische Geräte nach Spalte "i" in Kapitel 17 erfüllen. Darüber hinaus dürfen innerhalb der besonders ausgewiesenen Bereiche keine sonstigen Wärmequellen wie dampf-führende Rohrleitungen mit Oberflächentemperaturen über 80 °C zugelassen werden.

15.3.26 Es müssen Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass die Ladung gepeilt und Proben gezogen werden können, ohne den Tank zu öffnen oder die Inertgasabdeckung über der Ladung zu beeinflussen.

15.3.27 Schwefelkohlenstoff darf nur nach Maßgabe eines Ladungsumschlagsplans befördert werden, der von der Verwaltung genehmigt ist. In Ladungsumschlagsplänen muss das gesamte Ladungsleitungssystem dargestellt sein. Eine Ausfertigung des genehmigten Ladungsumschlagsplans muss an Bord verfügbar sein. Das Internationale Eignungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut muss mit einer Bestätigung versehen sein, die einen Hinweis auf den genehmigten Ladungsumschlagsplan enthält.

15.4 Diethylether

15.4.1 Sofern die an Ladetanks angrenzenden Leerräume nicht inertisiert werden, müssen sie während der Fahrt mittels natürlicher Lüftung belüftet werden. Ist ein mechanisches Lüftungssystem eingebaut, so müssen alle Lüfter von der Bauart her funkenfrei arbeiten. Mechanische Lüftungseinrichtungen dürfen sich nicht in Leerräumen befinden, die an die Ladetanks angrenzen.

15.4.2 Überdruckventile für Schwerkrafttanks müssen auf mindestens 0,02 MPa eingestellt sein.

15.4.3 Sofern das Ladesystem für den zu erwartenden Druck ausgelegt ist, darf die Ladung aus Drucktanks mit unter Druck stehendem Inertgas entleert werden.

15.4.4 Im Hinblick auf die Brandgefahr müssen Vorkehrungen getroffen werden, um jede Zündquelle und/oder Wärmeentwicklung im Ladungsbereich zu vermeiden.

15.4.5 Zum Löschen der Ladung dürfen Pumpen verwendet werden, sofern sie so gebaut sind, dass kein Flüssigkeitsdruck auf die Wellenabdichtung ausgeübt wird, oder sofern es sich um hydraulisch angetriebene Unterwasserpumpen handelt; sie müssen für die Ladung geeignet sein.

15.4.6 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Ladung im Tank beim Laden, Löschen und während der Beförderung ständig unter Inertgasabdeckung zu halten.

15.5 Wasserstoffperoxid-Lösungen

15.5.1 Wasserstoffperoxid-Lösungen in Konzentrationen von über 60 v. H., aber nicht über 70 v. H. Masseanteil

15.5.1.1 Wasserstoffperoxid-Lösungen in Konzentrationen von über 60 v. H., aber nicht über 70 v. H. Masseanteil dürfen nur in eigens dafür bestimmten Schiffen befördert werden; andere Ladungen dürfen nicht befördert werden.

15.5.1.2 Die Ladetanks und zugehörige Einrichtungen müssen entweder aus reinem Aluminium (99,5 v. H.) oder aus massivem nichtrostenden Stahl (z.B. 304L, 316, 316L oder 316Ti) bestehen und nach einem zugelassenen Verfahren passiviert sein. Aluminium darf nicht für Rohrleitungssysteme an Deck verwendet werden. Alle nichtmetallischen Werkstoffe der Konstruktion des Ladungsbehältersystems dürfen weder durch Wasserstoffperoxid angegriffen werden noch den Zerfall des Stoffes fördern.

15.5.1.3 Die Pumpenräume dürfen nicht für den Ladungsumschlag benutzt werden.

15.5.1.4 Die Ladetanks müssen von Brennstofftanks oder anderen Räumen, die entzündbare oder brennbare Stoffe enthalten, durch Kofferdämme getrennt sein.

15.5.1.5 Für die Beförderung von Wasserstoffperoxid vorgesehene Tanks dürfen nicht mit Seewasserballast gefüllt werden.

15.5.1.6 An der Decke und am Boden des Tanks müssen Temperaturfühler angeordnet sein. Einrichtungen zur Fernanzeige und zur ständigen Überwachung der Temperaturen müssen auf der Brücke angeordnet sein. Wenn die Temperatur in den Tanks auf über 35 °C ansteigt, müssen auf der Brücke optische und akustische Alarme ausgelöst werden.

15.5.1.7 In den an Tanks angrenzenden Leerräumen müssen fest eingebaute Sauerstoff-Überwachungsgeräte (oder Gasproben-Entnahmeleitungen) eingebaut sein, um Leckagen der Ladung in diese Räume anzuzeigen. Einrichtungen zur Fernanzeige und zur ständigen Überwachung (sofern Gasproben-Entnahmeleitungen benutzt werden, ist eine intermittierende Überwachung ausreichend) sowie optische und akustische Alarmeinrichtungen, ähnlich wie jene für die Temperaturmessung, müssen ebenfalls auf der Brücke angeordnet sein. Die optischen und akustischen Alarme müssen ausgelöst werden, wenn die Konzentration von Sauerstoff in diesen Leerräumen 30 v. H. Volumenanteil überschreitet. Zwei tragbare Sauerstoff-Messgeräte müssen zusätzlich zur Verfügung stehen.

15.5.1.8 Als Schutz gegen unkontrollierten Zerfall muss ein Notabgabesystem vorgesehen sein, mit dem die Ladung über Bord gegeben werden kann. Die Ladung ist über Bord zu geben, wenn ein Temperaturanstieg von mehr als 2 °C je Stunde über eine Zeitdauer von 5 Stunden erfolgt oder wenn die Temperatur im Tank 40 °C überschreitet.

15.5.1.9 Die Tankbe- und -entlüftungssysteme müssen mit Über-Unterdruck-Ventilen für geschlossene Lüftung ausgerüstet sein; steigt der Druck im Tank als Folge eines unkontrollierten Zerfall schnell an, müssen Berstscheiben oder ähnliche Einrichtungen als Notbelüftung vorgesehen sein. Bei der Auslegung der Berstscheiben müssen der Betriebs/Entwurfsdruck, die Größe des Tanks sowie die zu erwartende Zerfallsrate berücksichtigt werden.

15.5.1.10 Ein fest eingebautes Wassersprühsystem muss vorgesehen sein, damit an Deck ausgeflossene konzentrierte Wasserstoffperoxid-Lösung verdünnt und weggewaschen werden kann. Der Bereich, der von dem Wassersprühstrahl erreicht wird, muss die Übernahme-/Übergabestation und Schlauchanschlüsse sowie die Tankdecks jener Tanks umfassen, die für die Beförderung von Wasserstoffperoxid-Lösung bestimmt sind. Dabei muss die Mindest-Wasserverteilungsrate die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Der Stoff muss von der ursprünglichen Konzentration auf 35 v. H. Masseanteil innerhalb von 5 Minuten nach dem Auslaufen verdünnt werden können;
  2. Die Ausflussrate und die geschätzte Menge der ausgelaufenen Ladung sind unter Berücksichtigung der größten anzunehmenden Lade- und Löschraten, der benötigten Zeit, um den Ladungsaustritt beim Überlaufen eines Tanks oder Versagen von Rohrleitungssystemen oder Schläuchen zu stoppen, sowie der notwendigen Zeit, um nach Auslösung an der Ladekontrollstation oder auf der Brücke mit der Verdünnung mittels Wasser beginnen zu können, zu bestimmen.

15.5.1.11 Es dürfen nur solche Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert werden, die bei 25 °C eine Zerfallsrate von höchstens 1,0 v. H. im Jahr aufweisen. Eine Bescheinigung des Abladers, aus der hervorgeht, dass der Stoff dieser Bedingung entspricht, ist dem Kapitän zu übergeben und an Bord mitzuführen. Ein technischer Beauftragter des Herstellers muss sich an Bord befinden, um die Ladungsübergabe zu beaufsichtigen und die Stabilität des Wasserstoffperoxids überprüfen zu können. Er hat dem Kapitän zu bescheinigen, dass die Ladung in einem stabilen Zustand geladen worden ist.

15.5.1.12 Jedem Mitglied der Besatzung, das mit der Ladungsübernahme befasst ist, muss eine gegen Wasserstoffperoxid-Lösung beständige Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden. Die Schutzkleidung muss einen nichtbrennbaren Schutzanzug, geeignete Handschuhe, Schuhe und Augenschutz umfassen.

15.5.2 Wasserstoffperoxid-Lösungen in Konzentrationen von über 8 v. H., aber nicht über 60 v. H. Masseanteil

15.5.2.1 Die Schiffsaußenhaut darf nicht gleichzeitig Bestandteil von Ladetanks sein, die diese Stoffe enthalten.

15.5.2.2 Wasserstoffperoxid muss in Tanks befördert werden, die vollkommen und wirksam von allen Spuren früherer Ladungen und ihrer Dämpfe oder von Ballast gereinigt worden sind. Verfahren für die Kontrolle, Reinigung Passivierung und Beladung der Tanks müssen dem MSC-Rundschreiben 394 entsprechen. Eine Bescheinigung, die belegt, dass die in dem Rundschreiben genannten Verfahren angewandt wurden, muss sich an Bord des Schiffes befinden. Bei nationalen Fahrten kurzer Dauer kann eine Verwaltung auf die Vorschrift für die Passivierung verzichten. Zur Gewährleistung einer sicheren Beförderung von Wasserstoffperoxid ist in diesem Zusammenhang besondere Sorgfalt erforderlich:

  1. Wenn Wasserstoffperoxid befördert wird dürfen keine anderen Ladungen gleichzeitig befördert werden.
  2. Tanks, die zuvor Wasserstoffperoxid enthielten, dürfen nach einer Reinigung nach dem im MSC-Rundschreiben 394 angegebenen Verfahren für andere Ladungen verwendet werden.
  3. Beim Entwurf ist auf geringstmögliche Einbauten im Tank, ungehinderten Abfluss, gefangene Räume und eine ungehinderte visuelle Besichtigung zu achten.

15.5.2.3 Die Ladetanks und zugehörige Einrichtungen müssen entweder aus reinem Aluminium (99,5 v. H.) oder aus massivem nichtrostenden Stahl einer für den Kontakt mit Wasserstoffperoxid verwendbaren Sorte (z.B. 304L, 316, 316L oder 316Ti) bestehen. Aluminium darf nicht für Rohrleitungssysteme an Deck verwendet werden. Alle nichtmetallischen Werkstoffe der Konstruktion des Ladungsbehältersystems dürfen weder durch Wasserstoffperoxid angegriffen werden noch den Zerfall des Stoffes fördern.

15.5.2.4 Die Ladetanks müssen von Brennstofftanks oder anderen Räumen, die mit Wasserstoffperoxid unverträgliche Stoffe enthalten, durch einen Kofferdamm getrennt sein.

15.5.2.5 An der Decke und am Boden des Tanks müssen Temperaturfühler angeordnet sein. Einrichtungen zur Fernanzeige und zur ständigen Überwachung der Temperaturen müssen auf der Brücke angeordnet sein. Wenn die Temperatur in den Tanks auf über 35 °C ansteigt, müssen auf der Brücke optische und akustische Alarme ausgelöst werden.

15.5.2.6 In den an Tanks angrenzenden Leerräumen müssen fest eingebaute Sauerstoff-Überwachungsgeräte (oder Gasproben-Entnahmeleitungen) eingebaut sein, um Leckagen der Ladung in diese Räume anzuzeigen. Eine Erhöhung der Entzündbarkeit durch die Anreicherung mit Sauerstoff ist zu berücksichtigen. Einrichtungen zur Fernanzeige und zur ständigen Überwachung (sofern Gasproben-Entnahmeleitungen benutzt werden, ist eine intermittierende Überwachung ausreichend) sowie optische und akustische Alarmeinrichtungen, ähnlich wie jene für die Temperaturmessung, müssen ebenfalls auf der Brücke angeordnet sein. Die optischen und akustischen Alarme müssen ausgelöst werden, wenn die Konzentration von Sauerstoff in diesen Leerräumen 30 v. H. Volumenanteil überschreitet. Zwei tragbare Sauerstoff-Messgeräte müssen zusätzlich zur Verfügung stehen.

15.5.2.7 Als Schutz gegen unkontrollierten Zerfall muss ein Notabgabesystem vorgesehen sein, mit dem die Ladung über Bord gegeben werden kann. Die Ladung ist über Bord zu geben, wenn ein Temperaturanstieg von mehr als 2 °C je Stunde über eine Zeitdauer von 5 Stunden erfolgt oder wenn die Temperatur im Tank 40 °C überschreitet.

15.5.2.8 Mit Filtern versehene Tankbe- und -entlüftungs-Systeme müssen mit Über-Unterdruck-Ventilen für geschlossene Lüftung ausgerüstet sein; steigt der Druck im Tank als Folge eines unkontrollierten Zerfall schnell an, wie in 15.5.2.7 genannt, muss ein Notbelüftungssystem vorgesehen sein. Diese Belüftungssysteme müssen so ausgelegt sein, dass auch bei schweren Seegangsverhältnissen kein Seewasser in die Ladetanks eindringen kann. Bei der Auslegung der Notbelüftung müssen der Betriebs/Entwurfsdruck und die Größe der Tanks berücksichtigt werden.

15.5.2.9 Ein fest eingebautes Wassersprühsystem muss vorgesehen sein, damit an Deck ausgeflossene konzentrierte (Wasserstoffperoxid-)Lösung verdünnt und weggewaschen werden kann. Der Bereich, der von dem Wassersprühstrahl erreicht wird, muss die Übernahme-/Übergabestation und Schlauchanschlüsse sowie die Tankdecks jener Tanks umfassen, die für die Beförderung von Wasserstoffperoxid-Lösung bestimmt sind. Dabei muss die Mindest-Wasserverteilungsrate die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Der Stoff muss von der ursprünglichen Konzentration auf 35 v. H. Masseanteil innerhalb von 5 Minuten nach dem Auslaufen verdünnt werden können;
  2. Die Ausflussrate und die geschätzte Menge der ausgelaufenen Ladung sind unter Berücksichtigung der größten anzunehmenden Lade- und Löschraten, der benötigten Zeit, um den Ladungsaustritt beim Überlaufen eines Tanks oder Versagen von Rohrleitungssystemen oder Schläuchen zu stoppen, sowie der notwendigen Zeit, um nach Auslösung an der Ladekontrollstation oder auf der Brücke mit der Verdünnung mittels Wasser beginnen zu können, zu bestimmen.

15.5.2.10 Es dürfen nur solche Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert werden, die bei 25 °C eine Zerfallsrate von höchstens 1,0 v. H. im Jahr aufweisen.

Eine Bescheinigung des Abladens, aus der hervorgeht, dass der Stoff dieser Bedingung entspricht, ist dem Kapitän zu übergeben und an Bord mitzuführen. Ein technischer Beauftragter des Herstellers muss sich an Bord befinden, um die Ladungsübergabe zu beaufsichtigen und die Stabilität des Wasserstoffperoxids überprüfen zu können. Er hat dem Kapitän zu bescheinigen, dass die Ladung in einem stabilen Zustand geladen worden ist.

15.5.2.11 Jedem Mitglied der Besatzung, das mit der Ladungsübernahme befasst ist, muss eine gegen Wasserstoffperoxid-Lösung beständige Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden. Die Schutzkleidung muss einen nichtbrennbaren Schutzanzug, geeignete Handschuhe, Schuhe und Augenschutz umfassen.

15.5.2.12 Während des Umschlages von Wasserstoffperoxid muss das betreffende Rohrleitungssystem von allen anderen Systemen getrennt sein. Ladungsschläuche, die für den Umschlag von Wasserstoffperoxid benutzt werden, müssen wie folgt gekennzeichnet sein: "Nur für den Umschlag von Wasserstoffperoxid".

15.5.3 Verfahren für die Kontrolle, Reinigung, Passivierung und Beladung von Tanks für die Beförderung von Wasserstoffperoxid-Lösungen in Konzentrationen von 8 bis 60 v. H. Masseanteil, die andere Ladungen enthalten haben, oder für die Beförderung anderer Ladungen nach der Beförderung von Wasserstoffperoxid

15.5.3.1 Tanks, die andere Ladungen als Wasserstoffperoxid enthalten haben, müssen besichtigt, gereinigt und passiviert werden, bevor sie für die Beförderung von Wasserstoffperoxid-Lösungen wiederverwendet werden. Die Verfahren für Kontrolle und Reinigung, wie nachfolgend in den Nummern 15.5.3.2 bis 15.5.3.8 angegeben, gelten sowohl für Tanks aus nichtrostendem Stahl als auch für Tanks aus reinem Aluminium (siehe Nummer 15.5.2.2). Das Verfahren für die Passivierung von nichtrostendem Stahl ist in Nummer 15.5.3.9 und für Aluminium in Nummer 15.5.3.10 angegeben. Soweit nicht anderweitig angegeben, gelten alle Maßnahmen für Tanks und sämtliche zugehörigen Einrichtungen, die mit der anderen Ladung in Kontakt gewesen sind.

15.5.3.2 Nach dem Löschen der vorherigen Ladung muss der Tank sicher gemacht werden und auf Rückstände, Abblätterungen und Rost kontrolliert werden.

15.5.3.3 Die Tanks und zugehörige Einrichtungen sind mit sauberem gefiltertem Wasser zu waschen. Das verwendete Wasser muss mindestens die Qualität von Trinkwasser mit einem geringen Chlorgehalt haben.

15.5.3.4 Spurenrückstände und Dämpfe der vorherigen Ladung sind durch Ausdampfen des Tanks und der zugehörigen Einrichtung zu beseitigen.

15.5.3.5 Der Tank und die zugehörige Einrichtung sind erneut mit sauberem Wasser (Qualität wie oben) zu waschen und mit gefilterter ölfreier Luft zu trocknen.

15.5.3.6 Aus der Atmosphäre des Tanks ist eine Probe zu ziehen und auf organische Dämpfe und Sauerstoffkonzentration hin zu untersuchen.

15.5.3.7 Der Tank ist erneut durch Sichtkontrolle auf Rückstände der vorherigen Ladung, Abblätterungen und Rost sowie auf Geruch der vorherigen Ladung zu überprüfen.

15.5.3.8 Falls die Kontrolle oder die Messungen ergeben, dass Rückstände der vorherigen Ladung oder ihre Dämpfe vorhanden sind, müssen die in den Nummern 15.5.3.3 bis 15.5.3.5 beschriebenen Maßnahmen wiederholt werden.

15.5.3.9 Ein aus nichtrostendem Stahl bestehender Tank und eine aus nichtrostendem Stahl bestehende Einrichtung, die andere Ladung als Wasserstoffperoxid enthalten haben oder in denen Reparaturen vorgenommen worden sind, müssen entsprechend den folgenden Verfahren gereinigt und unabhängig von einer vorhergehenden Passivierung passiviert werden:

15.5.3.9.1 Neue Schweißstellen und andere reparierte Teile müssen gereinigt und unter Verwendung einer nichtrostenden Stahlbürste, eines Meißels, von Sandpapier oder einer Polierscheibe endbearbeitet werden. Rauhe Oberflächen müssen in glatte Oberflächen umgearbeitet werden. Ein abschließendes Polieren ist notwendig.

15.5.3.9.2 Fettige und ölige Rückstände sind unter Verwendung geeigneter organischer Lösemittel oder Waschmittellösung in Wasser zu entfernen. Die Verwendung chlorhaltiger Verbindungen ist zu vermeiden, da sie die Passivierung ernsthaft stören können.

15.5.3.9.3 Die Rückstände der Entfettungsmittel sind zu entfernen, mit anschließendem Waschen mit Wasser.

15.5.3.9.4 Im nächsten Schritt sind Abblätterungen und Rost durch Anwendung von Säure zu entfernen (z.B. eine Mischung aus Salpetersäure und Fluorwasserstoffsäure), mit anschließendem erneuten Waschen mit sauberem Wasser.

15.5.3.9.5 Alle metallischen Oberflächen, die mit Wasserstoffperoxid in Kontakt kommen können, müssen durch Anwendung von Salpetersäure mit einer Konzentration zwischen 10 und 35 v. H. Masseanteil passiviert werden. Die Salpetersäure muss frei von Schwermetallen, anderen oxidierenden Mitteln oder Fluorwasserstoff sein. Der Passivierungsprozess muss sich in Abhängigkeit von der Konzentration der Säure, der Umgebungstemperatur und anderer Faktoren über einen Zeitraum von 8 bis 24 Stunden erstrecken. Während dieses Zeitraums muss ein ständiger Kontakt zwischen der zu passivierenden Oberfläche und der Salpetersäure sichergestellt sein. Im Falle großer Oberflächen kann dieses durch Dauerumlauf der Säure erreicht werden. Beim Passivierungsprozess kann sich Wasserstoffgas entwickeln, das zum Vorhandensein einer explosiven Atmosphäre im Tank führt. Deshalb müssen geeignete Maßnahmen vorgesehen sein, um die Bildung oder Entzündung einer solchen Atmosphäre zu vermeiden.

15.5.3.9.6 Nach der Passivierung ist die Oberfläche vollständig mit sauberem gefiltertem Wasser zu waschen. Der Waschvorgang ist so lange zu wiederholen, bis das abfließende und das ankommende Wasser den gleichen pH-Wert erreicht haben.

15.5.3.9.7 Oberflächen, die entsprechend den vorstehenden Schritten behandelt werden, können einen geringfügigen Zerfall verursachen, wenn sie zum ersten Mal mit Wasserstoffperoxid in Kontakt kommen. Dieser Zerfall wird nach kurzer Zeit aufhören (üblicherweise innerhalb von zwei bis drei Tagen). Deshalb wird ein zusätzliches Spülen mit Wasserstoffperoxid über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen empfohlen.

15.5.3.9.8 Bei dem Verfahren dürfen nur Entfettungsmittel und Säurereinigungsmittel verwendet werden, die für diesen Zweck vom Hersteller des Wasserstoffperoxids empfohlen worden sind.

15.5.3.10 Ein aus Aluminium bestehender Tank und eine aus Aluminium bestehende Einrichtung, die andere Ladung als Wasserstoffperoxid enthalten haben oder in denen Reparaturen vorgenommen worden sind, müssen gereinigt und passiviert werden. Im Folgenden ist ein Beispiel eines empfohlenen Verfahrens beschrieben:

15.5.3.10.1 Der Tank ist mit einer sulfurierten Waschmittellösung in heißem Wasser zu waschen, mit anschließendem Waschen mit Wasser.

15.5.3.10.2 Die Oberfläche ist danach 15 bis 20 Minuten lang mit einer Natriumhydroxid-Lösung (Natronlauge) mit einer Konzentration von 7 v. H. Masseanteil oder über einen längeren Zeitraum mit einer Lösung einer geringeren Konzentration (z.B. 12 Stunden lang mit 0,4 bis 0,5 v. H. Natriumhydroxid) zu behandeln. Um bei einer Behandlung mit einer höher konzentrierten Natriumhydroxid-Lösung eine übermäßige Korrosion am Tankboden zu verhindern, ist ständig Wasser hinzuzuführen, um sich dort ansammelnde Natriumhydroxid-Lösung zu verdünnen.

15.5.3.10.3 Der Tank ist vollständig mit sauberem gefiltertem Wasser zu waschen. So bald wie möglich nach dem Waschen ist die Oberfläche durch Anwendung von Salpetersäure mit einer Konzentration zwischen 30 und 35 v. H. Masseanteil zu passivieren. Der Passivierungsprozess muss sich über einen Zeitraum von 16 bis 24 Stunden erstrecken. Während dieses Zeitraums muss ein ständiger Kontakt zwischen der zu passivierenden Oberfläche und der Salpetersäure sichergestellt sein.

15.5.3.10.4 Nach der Passivierung ist die Oberfläche vollständig mit sauberem gefiltertem Wasser zu waschen. Der Waschvorgang ist so lange zu wiederholen, bis das abfließende und das ankommende Wasser den gleichen pH-Wert erreicht haben.

15.5.3.10.5 Um sicherzustellen, dass alle Oberflächen behandelt worden sind, ist eine Sichtkontrolle durchzuführen. Es wird empfohlen, dass ein zusätzliches Spülen mit einer verdünnten Wasserstoffperoxid-Lösung einer Konzentration von etwa 3 v. H. Masseanteil über einen Mindestzeitraum von 24 Stunden durchgeführt wird.

15.5.3.11 Die Konzentration und die Stabilität der zu ladenden Wasserstoffperoxid-Lösung ist zu bestimmen.

15.5.3.12 Das Tankinnere ist von einer geeigneten Öffnung aus zeitweilig visuell zu überwachen, wenn Wasserstoffperoxid geladen wird.

15.5.3.13 Falls eine wesentliche Blasenbildung beobachtet wird, die nicht innerhalb von 15 Minuten nach Beendigung der Beladung verschwindet, muss der Tankinhalt gelöscht und in einer umweltsicheren Art und Weise beseitigt werden. Der Tank und die Einrichtung müssen dann wie oben angegeben erneut passiviert werden.

15.5.3.14 Die Konzentration und die Stabilität der zu ladenden Wasserstoffperoxid-Lösung ist dann erneut zu bestimmen. Falls die gleichen Werte innerhalb der Fehlergrenzen entsprechend Nummer 15.5.3.10 festgestellt werden, ist der Tank als einwandfrei passiviert anzusehen und die Ladung bereit für die Verschiffung.

15.5.3.15 Die in den Nummern 15.5.3.2 bis 15.5.3.8 beschriebenen Vorgänge sind unter Aufsicht des Kapitäns oder des Abladers durchzuführen. Die in den Nummern 15.5.3.9 bis 15.5.3.15 beschriebenen Vorgänge sind unter der vor-Ort-Überwachung und Verantwortung eines Beauftragten des Wasserstoffperoxid-Herstellers oder unter der Aufsicht und Verantwortung einer anderen Person, die mit den sicherheitsrelevanten Eigenschaften von Wasserstoffperoxid vertraut ist, durchzuführen.

15.5.3.16 Die folgenden Verfahren sind anzuwenden, wenn Tanks, die Wasserstoffperoxid-Lösung enthalten haben, für andere Stoffe benutzt werden müssen (Soweit nicht anderweitig angegeben, gelten alle Maßnahmen für Tanks und sämtliche zugehörige Einrichtungen, die mit Wasserstoffperoxid in Kontakt gewesen sind.):

  1. Ladungsrückstände von Wasserstoffperoxid sind aus den Tanks und den Einrichtungen so vollständig wie möglich zu entfernen.
  2. Die Tanks und die Einrichtungen sind mit sauberem Wasser zu spülen und danach mit sauberem Wasser vollständig zu waschen.
  3. Das Innere des Tanks ist zu trocknen und auf Rückstände zu kontrollieren.

Die Schritte 1 bis 3 in Nummer 15.5.3.16 sind unter Aufsicht des Kapitäns oder des Abladers durchzuführen. Schritte 3 in Nummer 15.5.3.16 ist durch eine Person durchzuführen, die mit den sicherheitsrelevanten Eigenschaften der zu befördernden Stoffe und von Wasserstoffperoxid vertraut ist.

BESONDERE VORSICHT:

  1. Der Zerfall von Wasserstoffperoxid kann die Atmosphäre mit Sauerstoff anreichern und geeignete Vorsichtsmaßnahmen sind einzuhalten.
  2. Wie in den Nummern 15.5.3.9.5, 15.5.3.10.2 und 15.5.3.10.4 beschrieben, kann sich beim Passivierungsprozess Wasserstoffgas entwikkeln, das zum Vorhandensein einer explosiven Atmosphäre im Tank führt. Deshalb müssen geeignete Maßnahmen vorgesehen sein, um die Bildung oder Entzündung einer solchen Atmosphäre zu vermeiden.

15.6 Bleialkylhaltige Antiklopfmittel für Motorenkraftstoffe

15.6.1 Für diese Ladungen benutzte Tanks dürfen nicht für die Beförderung anderer Ladungen verwendet werden; hiervon ausgenommen sind Grundstoffe, die bei der Herstellung von bleialkylhaltigen Antiklopfmitteln für Motorenkraftstoffe verwendet werden.

15.6.2 Befindet sich ein Ladepumpenraum entsprechend Nummer 15.18 an Deck, so muss das Lüftungssystem die Vorschriften der Nummer 15.17 erfüllen.

15.6.3 Ladetanks, die für die Beförderung dieser Ladungen verwendet werden, dürfen nur mit Genehmigung der Verwaltung betreten werden.

15.6.4 Bevor Ladepumpenräume oder an die Ladetanks angrenzende Leerräume betreten werden dürfen, muss eine Analyse des Bleigehalts der Luft durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Atmosphäre einwandfrei ist.

15.7 Phosphor, gelb oder weiß

15.7.1 Phosphor muss beim Laden, Löschen und während der Beförderung ständig mit einem Wasserpuffer von mindestens 760 mm Höhe bedeckt sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die gelöschte Menge Phosphor während des Löschvorgangs fortwährend durch Wasser ersetzt wird. Wasser aus Phosphortanks darf nur an eine Anlage an Land zurückgegeben werden.

15.7.2 Die Tanks müssen unter den beabsichtigten Ladeverhältnissen für eine Wassersäule von mindestens 2,4 m über der Tankdecke ausgelegt und geprüft sein, wobei die Tanktiefe, die relative Dichte des Phosphors sowie die Lade- und Löschverfahren zu berücksichtigen sind.

15.7.3 Die Tanks müssen so ausgelegt sein, dass die Grenzfläche zwischen dem flüssigen Phosphor und dem Wasserpolster möglichst gering ist.

15.7.4 Oberhalb des Wasserpolsters muss ein Freiraum von mindestens 1 v.H. vorhanden sein. Der Freiraum muss mit Inertgas gefüllt sein oder über zwei verschieden hohe Lüfterrohre mit Lüfterkopf natürlich belüftet werden, die mindestens 6 m über Deck und mindestens 2 m über das Pumpenhausdeck reichen.

15.7.5 Alle Ladetanköffnungen müssen in der Tankdecke angeordnet sein; zugehörige Armaturen und Verbindungsstücke müssen aus Werkstoffen bestehen, die gegen Phosphorpentoxid beständig sind.

15.7.6 Die Ladetemperatur von Phosphor darf 60 °C nicht übersteigen.

15.7.7 Die Einrichtungen zum Beheizen der Tanks (Ladung) müssen sich außerhalb der Tanks befinden und eine geeignete Temperaturregelung haben, um sicherzustellen, dass die Temperatur des Phosphors 60 °C nicht übersteigt. Es muss eine Übertemperaturwarneinrichtung vorhanden sein.

15.7.8 Alle den Tanks benachbarten Leerräume müssen mit einer von der Verwaltung anerkannten Wasserberieselungsanlage versehen sein. Die Anlage muss selbsttätig auslösen, sobald Phosphor austritt.

15.7.9 Die in Absatz 15.7.8 genannten Leerräume müssen mit einer wirksamen mechanischen Lüftungsanlage versehen sein, die im Notfall schnell geschlossen werden kann.

15.7.10 Das Laden und Löschen von Phosphor muss von einer zentralen Anlage auf dem Schiff gesteuert werden, die zusätzlich zur eingebauten/eingegliederten Füllstands-Alarmeinrichtungen sicherstellen muss, dass kein Überlaufen der Tanks möglich ist und der Lade- bzw. Löschbetrieb im Notfall entweder vom Schiff oder von Land aus sofort abgebrochen werden kann.

15.7.11 Während des Lade- bzw. Löschvorgangs muss an Deck ein Wasserschlauch an einen Wasser-Anschlussstutzen angeschlossenen sein, aus dem ständig Wasser fließt, damit verschütteter Phosphor sofort mit Wasser weggespült werden kann.

15.7.12 Die bordeigenen Landverbindungen der Lade- und Löscheinrichtung müssen von einer Bauart sein, die von der Verwaltung zugelassen ist.

15.8 Propylenoxid und Gemische aus Ethylenoxid und Propylenoxid mit höchstens 30 v.H. Massenanteil Ethylenoxid

15.8.1 Stoffe, die nach den Bestimmungen dieser Nummern befördert werden, müssen acetylenfrei sein.

15.8.2 Solange keine gründliche Reinigung der Ladetanks erfolgt ist, dürfen diese Stoffe nicht in Tanks befördert werden, die als eine der drei vorangegangenen Ladungen Stoffe enthalten haben, die als Katalysatoren für die Polymerisation bekannt sind, wie

  1. anorganische Säuren (z.B. Schwefelsäure, Salzsäure, Salpetersäure),
  2. organische Säuren (Karbonsäuren) und Säureanhydride (z.B. Ameisensäure, Essig-säure),
  3. Halogenkarbonsäuren (z.B. Chloressigsäure),
  4. Sulfonsäuren (z.B. Benzolsulfonsäure),
  5. ätzende Alkaliverbindungen (z.B. Natriumhydroxid, Kaliumhydroxid),
  6. Ammoniak und seine Lösungen,
  7. Amine und deren Lösungen, und
  8. oxidierende Stoffe.

15.8.3 Vor dem Beladen müssen die Tanks vollkommen und wirksam gereinigt werden, um alle Spuren vorangegangener Ladungen aus den Tanks und den zugehörigen Rohrleitungen zu entfernen, sofern nicht die unmittelbar vorher beförderte Ladung Propylenoxid oder ein Gemisch aus Ethylenoxid und Propylenoxid gewesen ist. Es ist besondere Sorgfalt zu üben, wenn vorher Ammoniak in Tanks aus anderen als nichtrostenden Stählen befördert wurde.

15.8.4 In jedem Fall muss die Wirksamkeit der Reinigungsverfahren für Tanks und zugehörige Rohrleitungen durch geeignete Untersuchungen oder Besichtigungen überprüft werden, um festzustellen, dass keine Spuren von säurehaltigen oder alkalischen Stoffen zurückbleiben, die zusammen mit diesen Stoffen einen gefährlichen Zustand herbeiführen könnten.

15.8.5 Die Tanks müssen vor jeder neuen Beladung mit diesen Stoffen begangen und besichtigt werden, um sicherzustellen, dass keine Verunreinigungen, größere Rostablagerungen und sichtbare bauliche Schäden vorhanden sind. Wenn diese Stoffe ständig in den Tanks gefahren werden, müssen solche Besichtigungen in Abständen von höchstens 2 Jahren durchgeführt werden.

15.8.6 Tanks für die Beförderung dieser Stoffe müssen aus Stahl oder nichtrostendem Stahl bestehen.

15.8.7 Tanks für den Transport dieser Stoffe dürfen nach gründlicher Reinigung der Tanks und zugehörigen Rohrleitungen durch Waschen oder Spülen für andere Ladungen benutzt werden.

15.8.8 Alle Armaturen, Flansche, Fittinge und zugehörige Ausrüstungsteile müssen für den Betrieb mit diesen Stoffen geeignet sein und müssen aus Stahl oder nichtrostendem Stahl entsprechend anerkannten Werkstoffnormen hergestellt sein. Ventilteller oder Ventildichtflächen, Sitze und andere Verschleißteile von Absperrarmaturen müssen aus nichtrostendem Stahl bestehen, der mindestens 11 v.H. Chrom enthält.

15.8.9 Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die auf diese Stoffe weder reagieren, von ihnen gelöst werden, noch deren Selbstentzündungstemperatur herabsetzen, die feuerbeständig sind und die ausreichend mechanische Eigenschaften besitzen. Die der Ladung ausgesetzte Oberfläche muss aus Polytetrafluorethylen (PTFE) oder aus Werkstoffen bestehen, die wegen ihrer Trägheit eine gleichwertige Sicherheit bieten. Spiraldichtungen aus nichtrostendem Stahl mit Einlagen aus PTFE oder einem vergleichbaren Fluor-Polymer können anerkannt werden.

15.8.10 Isolierungen und Packungen, sofern verwendet, müssen aus Werkstoffen bestehen, die auf diese Stoffe weder reagieren, von ihnen gelöst werden, noch deren Selbstentzündungstemperatur herabsetzen.

15.8.11 Die folgenden Werkstoffe werden allgemein als ungeeignet für Dichtungen, Packungen und ähnliche Anwendungen bei Behältersystemen für diese Stoffe befunden und würden vor der Zulassung durch die Verwaltung eine Prüfung erfordern:

  1. Neopren oder Naturgummi, wenn sie mit diesen Stoffen in Berührung kommen,
  2. Asbest oder Bindemittel, bei denen Asbest verwendet wurde,
  3. Werkstoffe, die Magnesiumoxide enthalten, wie Mineralwolle.

15.8.12 Gewindemuffenverbindungen sind für Leitungen, die flüssige oder dampfförmige Ladung enthalten können, nicht zulässig.

15.8.13 Rohre zum Laden und Löschen müssen bis auf weniger als 100 mm zum Tankboden oder Boden des Saugbrunnens hinuntergeführt werden.

15.8.14.1 Das Behältersystem eines Tanks, der diese Stoffe enthält, muss mit einem absperrbaren Gasrückgabeanschluss ausgerüstet sein.

15.8.14.2 Die Stoffe müssen so geladen und gelöscht werden, dass eine Entlüftung der Tanks in die Atmosphäre ausgeschlossen ist. Wenn während der Beladung des Tanks eine Gasrückgabe zur Landstation erfolgt, muss das Gasrückgabesystem, das mit dem Behältersystem für den Stoff verbunden ist, unabhängig von allen anderen Behältersystemen sein.

15.8.14.3 Während des Löschens muss im Ladetank ein Überdruck von mehr als 0,007 MPa gehalten werden.

15.8.15 Die Ladung darf nur mit Tauchpumpen, hydraulisch betriebenen Unterwasserpumpen oder mittels Druckentleerung durch Inertgas entladen werden. Jede Pumpe muss so angeordnet sein, dass sich der Stoff nicht wesentlich erwärmt, wenn die Entladeleitung nach der Pumpe (Druckseite) abgesperrt oder in anderer Weise blockiert wird.

15.8.16 Tanks, in denen diese Stoffe befördert werden, müssen unabhängig von Tanks entlüftet werden, in denen andere Stoffe befördert werden. Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, mit denen die Entnahme von Proben des Tankinhalts ermöglicht wird, ohne dass der Tank zur Atmosphäre hin geöffnet werden muss.

15.8.17 Ladungsschläuche, die für den Umschlag dieser Stoffe benutzt werden, müssen wie folgt gekennzeichnet sein: "NUR FÜR DEN UMSCHLAG VON ALKYLENOXID"

15.8.18 Ladetanks, Leerräume und andere geschlossene Räume, die an einen integralen drucklosen Ladetank (Schwerkrafttank) angrenzen, in dem Propylenoxid befördert wird, müssen entweder eine verträgliche Ladung enthalten (die in Nummer 15.8.2 aufgeführten Ladungen sind Beispiele von Stoffen, die als unverträglich angesehen werden) oder mit einem geeigneten Inertgas inertisiert werden. Jeder Aufstellungsraum, in dem ein unabhängiger Ladetank aufgestellt ist, muss inertisiert sein. Solche inertisierten Räume und Tanks müssen auf ihren Gehalt an diesen Stoffen und Sauerstoff überwacht werden. Der Sauerstoffgehalt ist unterhalb von 2 v.H. zu halten. Tragbare Konzentrationsmessgeräte sind zulässig.

15.8.19 Es muss sichergestellt sein, dass keine Luft in die Ladepumpe oder das Rohrleitungssystem eindringen kann, während das System diese Stoffe enthält.

15.8.20 Vor dem Lösen der Landverbindungen müssen die flüssigkeits- und gasführenden Rohrleitungen durch geeignete Absperrarmaturen am Ladekopf drucklos gemacht werden. Die Flüssigkeiten und Dämpfe aus diesen Leitungen dürfen nicht in die Atmosphäre abgegeben werden.

15.8.21 Propylenoxid darf in Drucktanks oder in unabhängigen oder integralen drucklosen Tanks (Schwerkrafttanks) befördert werden. Gemische aus Ethylenoxid und Propylenoxid müssen in unabhängigen drucklosen Tanks (Schwerkrafttanks) oder Drucktanks befördert werden. Die Tanks müssen für den höchsten Druck ausgelegt sein, mit dem während des Ladens, der Beförderung und des Löschens der Ladung zu rechnen ist.

15.8.22.1 Tanks für die Beförderung von Propylenoxid, deren Betriebs/Entwurfsdampfdruck unter 0,06 MPa liegt, und Tanks für die Beförderung von Gemischen aus Ethylenoxid und Propylenoxid, deren Betriebs/Entwurfsdruck unter 0,12 MPa liegt, müssen ein Kühlsystem haben, um die Ladung unterhalb der Bezugstemperatur zu halten.

15.8.22.2 Bei Schiffen, die in eingeschränkten Fahrtgebieten verkehren oder Reisen von eingeschränkter Dauer durchführen, kann die Verwaltung auf Kühleinrichtungen bei Tanks mit einem Betriebs/Entwurfsdampfdruck von weniger als 0,06 MPa verzichten; etwaige Tankisolierungen können dabei berücksichtigt werden. Das Fahrtgebiet und die Jahreszeiten, für welche die Beförderung erlaubt wird, sind in die Beförderungsbedingungen im Internationalen Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien aufzunehmen.

15.8.23.1 Jedes Kühlsystem muss die Temperatur der Flüssigkeit unterhalb der Siedetemperatur bei dem Druck des Behältersystems halten können. Es müssen mindestens zwei vollständige Kühlsysteme vorhanden sein, die sich durch Schwankungen innerhalb des Tanks selbsttätig regeln. Jedes Kühlsystem muss mit den notwendigen Hilfsaggregaten für einen ordnungsgemäßen Betrieb vervollständigt sein. Die Regeleinrichtung muss auch von Hand bedient werden können. Zur Anzeige einer Störung der Temperaturregelung muss eine Alarmeinrichtung vorhanden sein. Die Leistung jedes Kühlsystems muss ausreichend sein, um die Temperatur der flüssigen Ladung unterhalb der Bezugstemperatur des Systems zu halten.

15.8.23.2 Als Alternative können drei voneinander unabhängige Kühlsysteme vorgesehen sein, von denen jeweils zwei ausreichen, die Temperatur der flüssigen Ladung unterhalb der Bezugstemperatur zu halten.

15.8.23.3 Kältemittel, die von den Stoffen nur durch eine einzige Wandung getrennt sind, dürfen auf diese Stoffe nicht reagieren.

15.8.23.4 Kühlsysteme, die eine Kompression dieser Stoffe erfordern, dürfen nicht verwendet werden.

15.8.24 Der Einstelldruck der Überdruckventile darf nicht weniger als 0,02 Mpa Überdruck und bei Drucktanks nicht mehr als 0,7 MPa Überdruck für den Transport von Propylenoxid und nicht mehr als 0,53 Mpa Überdruck für den Transport von Mischungen aus Ethylenoxid und Propylenoxid betragen.

15.8.25.1 Das Rohrleitungssystem für Tanks, die mit diesen Stoffen beladen werden, muss von den Rohrleitungssystemen für alle anderen Tanks, einschließlich Leertanks, getrennt sein (entsprechend Nummer 3.1.4). Falls das Rohrleitungssystem der zu beladenden Tanks nicht unabhängig ist (entsprechend Nummer 1.3.19), muss die erforderliche Rohrleitungstrennung durch das Herausnehmen von Zwischenstücken, Absperrarmaturen oder anderen Rohrleitungsabschnitten und das Anbringen von Blindflanschen an diesen Stellen erfolgen. Die erforderliche Trennung bezieht sich auf alle flüssigkeits- und gasführenden Rohrleitungen, flüssigkeits- und gasführenden Entlüftungsleitungen und alle anderen möglichen Verbindungen wie gemeinsame Inertgas-Versorgungsleitungen.

15.8.25.2 Diese Stoffe dürfen nur entsprechend den von der Verwaltung genehmigten Ladeplänen befördert werden. Jede beabsichtigte Ladungsanordnung muss auf einem gesonderten Ladeplan angegeben werden. Auf den Ladeplänen müssen das gesamte Laderohrleitungssystem und die Stellen für das Anbringen der erforderlichen Blindflansche angegeben sein, mit denen die oben genannten Anforderungen an die notwendige Rohrleitungstrennung erfüllt werden. Eine Ausfertigung jedes genehmigten Ladeplans muss sich an Bord des Schiffes befinden. In dem Internationalen Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut muss auf die genehmigten Ladepläne verwiesen werden.

15.8.25.3 Vor Beginn jeder Beladung mit diesen Stoffen und vor jeder Wiederaufnahme solcher Transporte muss von einer von der Hafenverwaltung anerkannten verantwortlichen Person bescheinigt werden, dass die erforderliche Rohrleitungstrennung vorgenommen worden ist; diese Bescheinigung muss an Bord des Schiffes mitgeführt werden. Jede Verbindung zwischen einem Blindflansch und einem Rohrleitungsflansch muss von der verantwortlichen Person mit einem Draht und einer Plombe versehen werden, um sicherzustellen, dass eine unbeabsichtigte Beseitigung des Blindflansches unmöglich ist.

15.8.26.1 Ladetanks dürfen bei der Bezugstemperatur nie zu mehr als 98 v. H. mit Flüssigkeit gefüllt sein.

15.8.26.2 Das höchstzulässige Volumen, bis zu dem ein Ladetank gefüllt werden darf, muss folgender Formel entsprechen:

VL = (0,98 · V ·ρR) / ρL

Hierbei bedeuten:

VL = höchstzulässige Volumen, bis zu dem ein Tank gefüllt werden darf,

V = Volumen des Tanks,

ρR = relative Dichte der Ladung bei Bezugstemperatur (R),

ρL = relative Dichte der Ladung bei Ladetemperatur und -druck.

15.8.26.3 Die höchstzulässige Füllgrenze für jeden einzelnen Ladetank muss für jede in Betracht kommende Ladetemperatur sowie für die im jeweiligen Fall höchstzulässige Bezugstemperatur in einer von der Verwaltung genehmigten Liste angegeben sein. Eine Ausfertigung der Liste muss ständig vom Kapitän an Bord mitgeführt werden.

15.8.27 Die Ladung ist unter einer geeigneten schützenden Abdeckung von Stickstoffgas zu befördern. Es muss ein selbsttätiges Stickstoffversorgungssystem eingebaut sein, um zu verhindern, dass der Tankdruck nicht unter 0,007 MPa Überdruck abfällt, falls die Temperatur des Stoffes infolge der Außentemperatur oder durch eine Störung des Kühlsystems abfällt. Zur Gewährleistung der Druckregelung muss eine ausreichende Stickstoffmenge an Bord mitgeführt werden. Für die Abdeckung ist Stickstoff mit einem handelsüblichen Reinheitsgrad (99,9 Volumenprozent) zu verwenden. Eine Batterie von Stickstoff-Flaschen, die über ein Druckreduzierventil mit den Ladetanks verbunden ist, kann in diesem Zusammenhang als "selbsttätiges" Systern angesehen werden.

15.8.28 Der Dampfraum der Ladetanks muss vor und nach jeder Beladung überprüft werden, um sicherzustellen, dass der Sauerstoffgehalt 2 Volumenprozent oder weniger beträgt.

15.8.29 Ein Wassersprühsystem von ausreichender Leistung muss zur wirksamen Berieselung der Bereiche rund um den Ladeleitungsanschluss, der freiliegenden Deckleitungen für den Umschlag von Schwefelkohlenstoff und der Tankdome vorgesehen sein. Rohrleitungen und Düsen müssen so angeordnet sein, dass eine gleichförmige Verteilungsrate von 10 L/m2 in der Minute erzielt wird. Eine Einrichtung für manuelle Fernbedienung muss so angeordnet sein, dass die das Wassersprühsystem versorgenden Pumpen von einer außerhalb des Ladungsbereiches in der Nähe der Unterkunftsräume und selbst bei einem Brand in den vom Wassersprühsystem geschützten Bereichen leicht zugänglichen geeigneten Stelle aus gestartet und alle normalerweise geschlossenen Ventile im System von dort aus fernbedient werden können. Das Wassersprühsystem muss sowohl vor Ort als auch entfern von Hand bedienbar sein, und durch die Anordnung muss sichergestellt sein, dass etwa ausgetretene Ladung weggespült werden kann. Wenn die Temperatur der Umgebungsluft es zulässt, muss zusätzlich ein Wasserschlauch mit Druck an der Düse angeschlossen sein und für einen unmittelbaren Einsatz während des Ladens und Löschens bereitgehalten werden.

15.8.30 An jedem Ladeschlauchanschluss, der bei der Ladungsübernahme oder -abgabe benutzt wird, muss ein fernbetätigtes Schnellschlussventil mit einstellbarer Schließzeit vorgesehen sein.

15.9 Natriumchlorat-Lösung, 50 v.H. oder weniger Masseanteil

15.9.1 Tanks und zugehörige Einrichtungen, die diesen Stoff enthalten haben, dürfen nach gründlicher Reinigung durch Waschen oder Spülen für andere Ladungen benutzt werden.

15.9.2 Falls dieser Stoff ausläuft, muss die ausgeflossene Flüssigkeit unverzüglich gründlich weggespült werden. Zur Verringerung der Brandgefahr muss vermieden werden, dass die ausgeflossene Flüssigkeit auftrocknet.

15.10 Flüssiger Schwefel

15.10.1 Für die Ladetanks muss eine Lüftungsanlage vorhanden sein, mit der die Konzentration von Schwefelwasserstoff im ganzen Dampfraum des Ladetanks unter allen Beförderungsbedingungen unter der Hälfte der unteren Explosionsgrenze gehalten werden kann (d. h. unter 1,85 Volumenprozent).

15.10.2 Sofern zur Aufrechterhaltung niedriger Gaskonzentration in Ladetanks mechanische Lüftungsanlagen verwendet werden, muss eine Warnanlage vorgesehen sein, die bei Ausfall der Lüftungsanlage ein Warnsignal gibt.

15.10.3 Lüftungsanlagen müssen so ausgelegt und angeordnet sein, dass Schwefelablagerungen in der Anlage ausgeschlossen sind.

15.10.4 Öffnungen zu Leerräumen, die an Ladetanks angrenzen, müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, dass Wasser, Schwefel oder Ladungsdämpfe nicht eindringen können.

15.10.5 Es müssen Anschlüsse für die Entnahme von Dampf- bzw. Gasproben aus den Leerräumen zum Zweck der Analyse vorgesehen sein.

15.10.6 Es müssen Geräte zur Überwachung der Temperatur vorgesehen sein, um sicherzustellen, dass die Temperatur des Schwefels 155 °C nicht überschreitet.

15.10.7 Flüssiger Schwefel hat einen Flammpunkt oberhalb 60 °C; elektrische Einrichtungen müssen jedoch für die entstandenen Gase von zertifizierter Sicherheit (explosionsgeschützt) sein.

15.11 Säuren

15.11.1 Die Schiffsaußenhaut darf nicht gleichzeitig Bestandteil von Ladetanks sein, die anorganische Säuren enthalten.

15.11.2 Korrosionsbeständige Beschichtungen und Auskleidungen von Ladetanks aus Schiffbaustahl und der zugehörigen Rohrleitungen können von der Verwaltung in Betracht gezogen werden. Die Elastizität der Beschichtungen und Auskleidungen darf nicht geringer sein als die des tragenden Untergrunds.

15.11.3 Sofern nicht der gesamte Tank aus korrosionsbeständigem Werkstoff besteht oder mit einem zugelassenen Werkstoff ausgekleidet ist, muss bei der Festlegung der Blechdicke die Korrosivität des Ladeguts berücksichtigt werden.

15.11.4 Die Anschlussflansche der Übernahme/Übergabestation müssen mit festen oder tragbaren Sprühschutzeinrichtungen versehen sein, die vor der Gefahr von Ladegutspritzern schützen; außerdem müssen Auffangwannen vorhanden sein, die verhindern, dass Ladegut auf das Deck gelangt.

15.11.5 Wegen der möglichen Entwicklung von Wasserstoff bei der Beförderung dieser Stoffe müssen die elektrischen Einrichtungen der Nummer 10.1.4 entsprechen. Die explosionsgeschützten Einrichtungen müssen für die Verwendung in Wasserstoff-Luft-Gemischen geeignet sein. Sonstige Zündquellen dürfen in solchen Räumen nicht zugelassen werden.

15.11.6 Stoffe, die den Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen, müssen zusätzlich zu den Trennvorschriften der Nummer 3.1.1 auch von Brennstofftanks getrennt sein.

15.11.7 Zur Feststellung von Ladung, die durch Leckstellen in angrenzende Räume austritt, müssen geeignete Einrichtungen vorgesehen sein.

15.11.8 Das Lenzpumpensystem des Ladepumpenraums muss aus korrosionsbeständigem Werkstoff bestehen.

15.12 Giftige Stoffe

15.12.1 Die Austrittsöffnungen der Tanklüftungssysteme müssen wie folgt angeordnet sein:

  1. in einer Höhe von B/3 oder 6 m über dem Wetterdeck oder bei Decktanks über der Zugangsplattform, wobei jeweils der größere Wert gilt,
  2. mindestens 6 m über der vorderen und hinteren Laufbrücke, wenn ihr Abstand von dieser weniger als 6 m beträgt,
  3. 15 m entfernt von allen Öffnungen oder Lufteintrittsöffnungen zu Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen,
  4. die Höhe der Austrittsöffnungen kann auf 3 m über dem Wetterdeck bzw. über der vorderen und hinteren Laufbrücke verringert werden, sofern zugelassene Hochgeschwindigkeitsventile vorgesehen sind, die bewirken, dass das Dampf-Luft-Gemisch mit einer Ausströmgeschwindigkeit von mindestens 30 m/s ungehindert nach oben geleitet wird.

15.12.2 Tankentlüftungssysteme müssen einen Anschluss für eine Gasrückgabeleitung zur Landanlage haben.

15.12.3 Die Stoffe

15.12.3.1 dürfen nicht an Brennstofftanks angrenzend befördert werden,

15.12.3.2 müssen getrennte Rohrleitungssysteme haben und

15.12.3.3 müssen Tanklüftungsanlagen haben, die von denen der Tanks mit ungiftigen Stoffen getrennt sind.

15.12.4 Der Öffnungsdruck der Druckausgleichsarmaturen der Ladetanks muss auf einen Überdruck von mindestens 0,02 MPa eingestellt sein.

15.13 Ladungen, die durch Additive stabilisiert werden

15.13.1 Bestimmte Ladungen mit einem Hinweis in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 neigen wegen ihres chemischen Aufbaus bei bestimmten Temperaturen, bei Luftzutritt oder bei Anwesenheit eines Katalysators zur Polymerisation, zum Zerfall, zur Oxidation oder zu anderen chemischen Veränderungen. Dem wird durch den Zusatz kleiner Mengen von Additiven, die den Stoff chemisch stabilisieren, oder durch Einhaltung bestimmter Umgebungsbedingungen im Ladetank entgegen gewirkt.

15.13.2 15 Schiffe, die diese Ladungen befördern, müssen baulich so ausgeführt sein, dass die Ladetanks sowie die Lade- und Löscheinrichtung keine Bauwerkstoffe oder Verunreinigungen enthalten, die als Katalysator wirken oder den Inhibitor zersetzen könnten. *

15.13.3 Es ist unbedingt darauf zu achten, dass diese Ladungen ausreichend geschützt sind, so dass für die gesamte Dauer der Reise eine schädliche chemische Veränderung ausgeschlossen ist. Schiffe, die solche Ladungen befördern, müssen während der Reise eine vom Hersteller ausgestellte und den Schutz der Ladung betreffende Bescheinigung mitführen, die folgende Angaben enthält:

  1. Bezeichnung und Menge des zugesetzten Additivs,
  2. Abhängigkeit des Additivs von Sauerstoff,
  3. Datum der Zusetzung des Additivs zur Ladung und seine Wirksamkeitsdauer,
  4. Temperaturgrenzen, welche die Wirksam
    keitsdauer des Additivs beeinflussen, und
  5. durchzuführende Maßnahmen für den Fall, dass die Wirksamkeitsdauer des Additivs kürzer ist als die Dauer der Reise.

15.13.4 Schiffe, welche die Ladung zur Vermeidung einer Oxidation unter Luftabschluss befördern, müssen Nummer 9.1.3 entsprechen.

15.13.5 15 Interpr. d; Interpr.e Wenn ein Stoff, der einen Sauerstoffabhängigen Inhibitor enthält, zu befördern ist:

  1. Bei einem Schiff, für das nach Regel II-2/4.5.5 SOLAS, in der jeweils geltenden Fassung, Inertisierung vorgeschrieben ist, darf der Einsatz von Inert gas nicht vor dem Beladen oder während der Reise erfolgen, er muss aber vor Beginn der Entladung vorgenommen werden 4;
  2. bei einem Schiff, auf das Regel II-2/4.5.5 SOLAS, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar ist, darf der Stoff ohne Inertisierung (in Tanks mit einem Volumen von nicht mehr als 3000 m3) befördert werden. Wenn bei einem solchen Schiff eine Inertisierung vorgenommen werden muss, dann darf der Einsatz von Inertgas nicht vor dem Beladen oder während der Reise erfolgen, er muss aber vor Beginn der Entladung vorgenommen werden 4.

15.13.6 Lüftungsanlagen müssen so ausgelegt sein, dass sie nicht durch Ablagerung von Polymerisaten verstopft werden. Die Lüftungseinrichtungen müssen von einer Bauart sein, deren ordnungsgemäße Funktion in regelmäßigen Abständen überprüft werden kann.

15.13.7 Kristallisation oder Verfestigung von Ladungen, die normalerweise im geschmolzenen Zustand befördert werden, kann zu einer Verringerung der Additive in Teilen des Tankinhalts führen. Bei anschließender Rückverflüssigung können Nester von Flüssigkeiten ohne Inhibitor mit den verbundenen Gefahren einer gefährlichen Polymerisation entstehen. Um dies zu verhindern, muss unbedingt sichergestellt werden, dass an keiner Stelle des Tanks jemals eine teilweise oder vollständige Kristallisation oder Verfestigung der Ladungen stattfinden kann. Falls Einrichtungen zum Er-wärmen erforderlich sind, müssen diese so beschaffen sein, dass in jedem Teil des Tanks die Gefahr einer Polymerisation infolge Überhitzung ausgeschlossen ist. Wenn die Temperatur von Dampfheizschlangen Überhitzung bewirken könnte, ist ein indirektes Heizsystem mit geringen Temperaturen zu verwenden.

15.14 Ladungen mit einem Dampfdruck von mehr als 0,1013 Mpa bei 37,8 °C

15.14.1 Für eine Ladung, auf die in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 auf diesen Abschnitt hingewiesen wird, muss ein mechanisches Kühlsystem vorgesehen sein, sofern nicht das Ladungssystem für den Dampfdruck der Ladung bei 45 °C ausgelegt ist. Wenn das Ladungssystem für den Dampfdruck der Ladung bei 45 °C ausgelegt und ein Kühlsystem nicht vorhanden ist, muss in die Beförderungsbedingungen im Internationalen Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ein Hinweis aufgenommen werden, der den erforderliche Einstelldruck für die Überdruckventile der Ladetanks angibt.

15.14.2 Ein mechanisches Kühlsystem muss die Flüssigkeitstemperatur unterhalb der Siedetemperatur bei dem Betriebs-/Entwurfsdruck des Ladetanks halten.

15.14.3 Bei Schiffen, die in eingeschränkten Fahrtgebieten und nur zu bestimmten Jahreszeiten verkehren oder Reisen von eingeschränkter Dauer durchführen, kann die betroffene Verwaltung einem Verzicht auf das Kühlsystem zustimmen. Ein Hinweis auf eine solche Zustimmung ist in die Beförderungsbedingungen im Internationalen Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut aufzunehmen, wobei die Fahrtbereichsgrenzen und Jahreszeiten oder die Beschränkungen der Reisedauer anzugeben sind.

15.14.4 Es müssen Verbindungen vorgesehen sein, mit denen ausdampfende Gase während des Ladens an Land zurückgegeben werden können.

15.14.5 Jeder Tank muss mit einem Druckmessgerät versehen sein, das den Druck im Dampfraum über der Ladung anzeigt.

15.14.6 Wenn die Ladung gekühlt werden muss, müssen an Decke und am Boden jedes Tanks Thermometer vorgesehen sein.

15.14.7.1 Kein Ladetank darf bei Bezugstemperatur (R) mit mehr als 98 v .H. Flüssigkeit gefüllt werden.

15.14.7.2 Das höchstzulässige Ladungsvolumen (VL), mit dem ein Tank gefüllt werden darf, beträgt

VL = (0,98 · V ·ρR) / ρL

Hierbei bedeuten:
V =Volumen des Tanks,
ρR =relative Dichte der Ladung bei Bezugstemperatur (R),
ρL =relative Dichte der Ladung bei Ladetemperatur.

15.14.7.3 Die höchstzulässigen Füllgrenzen müssen für jede zu erwartende Ladetemperatur sowie für die entsprechende höchste Bezugstemperatur für jeden Ladetank in einer von der Verwaltung genehmigten Liste angegeben sein. Eine Abschrift der Liste ist vom Kapitän ständig an Bord mitzuführen.

15.15 Geräte zum Aufspüren von Schwefelwasserstoff (H2S) für flüssiges Massengut

Es müssen Geräte zum Aufspüren von Schwefelwasserstoff (H2S) an Bord von Schiffen, die flüssiges Massengut befördern, das zu H2S-Bildung neigt, bereitgestellt werden. Es ist zu beachten, dass, wenn Spülmittel und Biozide verwendet werden, diese möglicherweise nicht 100% wirksam bei der Bekämpfung von H2S-Bildung sind. Geräte zum Aufspüren giftiger Gase, die die Vorschriften aus 13.2.1 des Codes zur Prüfung auf H2S einhalten, können angewendet werden, um diese Vorschrift zu erfüllen.

15.16 Verunreinigung der Ladung

15.16.1 Gestrichen.

15.16.2 Interpr. d / Interpr. d Soweit Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 auf diesen Abschnitt verweist, muss verhindert werden, dass die Ladung mit Wasser verunreinigt wird. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Lufteintrittsöffnungen von Über-/Unterdruck-Ventilen der die Ladung enthaltenden Tanks müssen mindestens 2 m oberhalb des Wetterdecks angeordnet sein.
  2. Wasser oder Dampf dürfen nicht als Wärmeträger in einer nach Kapitel 7 vorgeschriebenen Ladungstemperaturregelung verwendetwerden.
  3. Die Ladung darf nicht in Ladetanks befördert werden, die an ständig benutzte Ballast- oder Wassertanks angrenzen, sofern jene Tanks nicht leer und trocken sind.
  4. Die Ladung darf nicht in Tanks befördert werden, die an Sloptanks oder Ladetanks, in denen sich Ballastwasser, Slops oder andere Wasser enthaltende Ladung befindet, angrenzen, wenn dadurch gefährliche Reaktionen entstehen können. Pumpen, Rohrleitungen oder Lüftungsleitungen, die an solche Tanks angeschlossen sind, müssen von solchen zu den die Ladung enthaltenden Tanks führenden gleichartigen Einrichtungen getrennt sein. Rohrleitungen von Sloptanks oder Ballastwasserleitungen dürfen nicht durch Tanks führen, die diese Ladung enthalten, sofern sie nicht in einem Rohrtunnel verlegt sind.

15.17 Erhöhte Anforderungen an Lüftungssysteme

Für bestimmte Stoffe muss das in Absatz 12.1.3 beschriebene Lüftungssystem für eine Mindestleistung von mindestens dem 45fachen Luftwechsel in der Stunde, bezogen auf das Gesamtvolumen des Raumes, ausgelegt sein. Die Austrittsöffnungen des Lüftungssystems müssen mindestens 10 m von Öffnungen zu Unterkunftsräumen, Betriebsräumen oder ähnlichen Räumen sowie von den Lufteintrittsöffnungen entfernt sein und mindestens 4 m oberhalb des Tankdecks liegen.

15.18 Besondere Anforderungen an Ladepumpenräume Interpr. d

Für bestimmte Stoffe muss der Ladepumpenraum an Deck vorgesehen sein oder die Ladepumpen müssen im Ladetank angeordnet sein. Die Verwaltung kann Ladepumpenräume unter Deck besonders in Erwägung ziehen.

15.19 Überfüllsicherungen Interpr. d

15.19.1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind zusätzlich zu den Vorschriften für Tankinhaltsmesseinrichtungen anzuwenden, wenn in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 ein ausdrücklicher Hinweis enthalten ist.

15.19.2 Bei Ausfall der Energieversorgung einer für das sichere Beladen wesentlichen Einrichtung muss dem betreffenden Bedienungspersonal Alarm gegeben werden.

1.5.19.3 Der Beladevorgang muss sofort unterbrochen werden, wenn eine für das sichere Beladen wesentliche Einrichtung ausfällt.

15.19.4 Die Füllstands-Alarmeinrichtungen müssen vor dem Beladen geprüft werden können.

15.19.5 Die Alarmeinrichtung für den Höchstfüllstand nach Absatz 15.19.6 muss unabhängig sein von der nach Absatz 15.19.7 erforderlichen Überfüllsicherung und von den nach Absatz 13.1 erforderlichen Einrichtungen.

15.19.6 Die Ladetanks müssen mit einer optischen und akustischen Alarmeinrichtung für den Höchstfüllstand nach den Absätzen 15.19.1 bis 15.19.5 ausgerüstet sein, die anzeigt, wenn sich der Füllstand im Ladetank dem normalen höchsten Füllstand nähert.

15.19.7 Eine in diesem Abschnitt vorgeschriebene Tank-Überfüllsicherung muss

  1. ansprechen, wenn die üblichen Tankladeverfahren beim überschreiten des normalen höchsten Füllstands versagen,
  2. der Schiffsführung einen optischen und akustischen Tank-Überfüllalarm geben und
  3. ein mit der Landanlage abgestimmtes Signal für das stufenweise Abschalten der landseitigen Pumpen und/oder Absperrarmaturen sowie der bordseitigen Absperrarmaturen geben können. Das Signal sowie das Abschalten der Pumpen und Absperrarmaturen können vom Eingreifen des Bedienungspersonals abhängig sein. Die Benutzung von schiffsseitig angeordneten, selbsttätig schließenden Absperrarmaturen darf nur zulässig sein, wenn eine besondere Genehmigung der betreffenden Verwaltung und der Verwaltung des Hafenstaates vorliegt.

15.19.8 Die Laderate (LR) des Tanks darf den folgenden Wert nicht überschreiten:

LR = 3600·U / t [m3/h]

Hierbei bedeuten:
U =freies Volumen (m3) bei dem Füllstand, bei dem das Signal ausgelöst wird,
t =Zeit(en), die vom Auslösen des Signals bis zur vollständigen Beendigung des Ladungsflusses in den Ladetank benötigt wird; die Zeit ist die Summe der Einzelzeiten, die für die nacheinander getroffenen Maßnahmen benötigt werden, wie z.B. Reaktionszeit des Bedienungspersonals, Abschaltzeit für die Pumpen und Schließzeit der Absperrarmaturen;

die Laderate muss auch den Betriebs-/Entwurfsdruck des Rohrleitungssystems berücksichtigen.

15.20 Alkyl (C7-C9) nitrate, alle Isomere

15.20.1 Die Beförderungstemperatur der Ladung muss unterhalb von 100 °C gehalten werden, so dass ein exothermer Zerfall, der sich selbst erhält, vermieden wird.

15.20.2 Die Ladung darf nicht in dauerhaft an Deck des Schiffes befestigten unabhängigen Drucktanks befördert werden, es sei denn:

  1. die Tanks sind hinreichend gegen Feuer isoliert, und
  2. auf dem Schiff ist für die Tanks eine Wasser-Sprüh-/Flutanlage vorgesehen, mit der die Ladungstemperatur unterhalb von 100 °C gehalten werden kann und die den Temperaturanstieg in den Tanks bei einem Brand von 650 °C unterhalb von 1,5 °C je Stunde hält.

15.21 Temperaturfühler

Zur Überwachung der Ladepumpentemperatur zwecks Feststellung von Überhitzung infolge Pumpendefekts sind Temperaturfühler zu verwenden.

Kapitel 16
Betriebsvorschriften
20

16.1 Höchstzulässige Ladungsmenge je Tank

16.1.1 Das Volumen einer Ladung, dessen Beförderung in einem Typ-1-Schiff verlangt wird, darf nicht größer sein als 1250 m3 je Tank.

16.1.2 Das Volumen einer Ladung, dessen Beförderung in einem Typ-2-Schiff verlangt wird, darf nicht größer sein als 3000 m3 je Tank.

16.1.3 Tanks, in denen Flüssigkeiten bei Umgebungstemperaturen befördert werden, müssen so beladen werden, dass sie während der Reise niemals vollständig gefüllt sind, auch nicht bei der höchsten Temperatur, die das Ladegut erreichen kann.

16.2 Ladungsunterlagen

16.2.1 Jedes Schiff, das den Bestimmungen dieses Codes unterliegt, muss eine Ausfertigung dieses Codes oder der nationaen Vorschriften, welche die Bestimmungen dieses Codes enthalten, an Bord mitführen.

16.2.2 Jede zur Beförderung als Massengut vorgesehene Ladung muss in den Beförderungsdokumenten/Ladungspapieren 6 mitdem Namen des Stoffes gekennzeichnet sein, unter dem er in Kapitel 17 oder 18 des Codes oder der neuesten Ausgabe des MEPC.2-Rundschreibens aufgeführt oder unter dem er vorläufig eingestuft worden ist. Wenn die Ladung aus einem Gemisch besteht, muss eine Analyse, in der die gefährlichen Anteile angegeben sind, die für die von der Ladung ausgehenden Gefahren von wesentlicher Bedeutung sind oder eine vollständige Analyse, soweit vorhanden, zur Verfügung gestellt werden. Eine solche Analyse muss vom Hersteller oder von einem von der Verwaltung anerkannten unabhängigen Sachverständigen bescheinigt sein.

16.2.3 Unterlagen mit den erforderlichen Angaben für eine sichere Beförderung der Ladung als Massengut müssen an Bord mitgeführt und allen Beteiligten zugänglich gemacht werden. Zu solchen Unterlagen muss ein Ladeplan gehören, der an einem leicht zugänglichen Ort aufzubewahren ist und eine Aufstellung aller an Bord befindlichen Ladungen einschließlich jeder gefährlichen Chemikalie enthält; folgende Angaben sind erforderlich:

  1. eine vollständige Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften einschließlich der Reaktionseigenschaften, deren Kenntnis für die sichere Beförderung der Ladung erforderlich ist;
  2. Maßnahmen für den Fall, dass Ladung verschüttet wird oder ausläuft;
  3. Gegenmaßnahmen für den Fall, dass Personen bei einem Unfall mit der Ladung in Berührung kommen;
  4. Feuerlöschmaßnahmen und Feuerlöschmittel;
  5. Verfahren für Ladungsvorgänge, Tankreinigen, gasfreimachen und Füllen mit Ballast; und
  6. Bei Ladungen, die stabilisiert oder inhibiert werden müssen, ist die Ladung zurückzuweisen, wenn die nach diesen Absätzen vorgeschriebene Bescheinigung nicht vorgelegt wird.

16.2.4 Falls keine ausreichenden Unterlagen für die sichere Beförderung der Ladung vorgelegt werden können, ist die Ladung zurückzuweisen.

16.2.5 Ladungen, die nicht wahrnehmbare hochgiftige Dämpfe bzw. Gase entwickeln, dürfen erst nach Hinzufügen wahrnehmbarer Zusätze in die Ladung befördert werden.

16.2.6 Wenn in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 auf diesen Absatz Bezug genommen wird, muss die Viskosität der Ladung bei 20 °C in einem der Beförderungsdokumente angegeben sein; sofern die Viskosität der Ladung 50 mPa/s bei 20 °C überschreitet, muss außerdem diejenige Temperatur in einem der Beförderungsdokumente angegeben werden, bei der die Ladung eine Viskosität von 50 mPa/s aufweist.

16.2.7 Dort, wo Spalte o in der Tabelle in Kapitel 17 auf diesen Absatz verweist, unterliegt die Ladung den Vorschriften bezüglich des Vorwaschens aus Regel 13 Absatz 7.1.4 der Anlage II von MARPOL.

16.2.8 Gestrichen.

16.2.9 Wenn in Spalte "o" der Tabelle in Kapitel 17 auf diesen Absatz Bezug genommen wird, muss der Schmelzpunkt der Ladung in einem der Beförderungsdokumente angegeben sein.

16.3 Schulung des Personals

16.3.1 Das gesamte Personal muss hinreichend in der Benutzung der Schutzausrüstung ausgebildet sein und eine Grundausbildung für die ihren Aufgaben entsprechenden Maßnahmen bei Notfällen haben.

16.3.2 Personal, das bei Ladungsvorgängen eingesetzt wird, muss in der Bedienung der Lade- und Löscheinrichtungen angemessen ausgebildet sein.

16.3.3 Die Schiffsoffiziere müssen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 5 in Notfallmaßnahmen ausgebildet sein, die im Fall einer Leckage, eines Ladungsausflusses oder eines die Ladung berührenden Brandes zu ergreifen sind; eine ausreichende Anzahl von ihnen muss in den für die beförderten Ladungen wesentlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichtet und ausgebildet sein.

16.4 Öffnen von und Zugang zu Ladungstanks

16.4.1 Beim Umgang mit und bei der Beförderung von Ladungen, die brennbare oder giftige Gase oder beides entwickeln, bei der Ballastaufnahme nach dem Löschen solcher Ladungen oder beim Laden bzw. Löschen der Ladung müssen die Tanklukendeckel stets geschlossen gehalten werden. Bei jeder gefährlichen Ladung dürfen Tanklukendeckel, Ullage-Öffnungen, Schaulöcher und Tankwaschöffnungen nur geöffnet werden, wenn dieses erforderlich ist.

16.4.2 Ladetanks, an Ladetanks angrenzende Leerräume, Räume mit Lade- und Löscheinrichtungen oder sonstige geschlossene Räume dürfen vom Personal nur betreten werden, wenn

16.4.2.1 die Räume keine giftigen Dämpfe bzw. Gase enthalten und der Sauerstoffgehalt ausreichend ist oder

16.4.2.2 das Personal Atemschutzgeräte und andere erforderliche Schutzausrüstungen trägt und das Betreten unter der ständigen Aufsicht eines verantwortlichen Schiffsoffiziers geschieht.

16.4.3 Das Personal darf diese Räume auch nur dann unter der ständigen Aufsicht des verantwortlichen Schiffsoffiziers betreten, wenn lediglich Brandgefahr besteht.

16.5 Aufbewahren von Ladungsproben

16.5.1 An Bord mitzuführende Proben müssen in einem dafür bestimmten, innerhalb des Ladungsbereichs liegenden Raum aufbewahrt werden; in Ausnahmefällen kann ein sonstiger von der Verwaltung genehmigter Raum benutzt werden.

16.5.2 Der Aufbewahrungsraum muss

16.5.2.1 in Einzelfächer unterteilt sein, damit ein Verrutschen der Flaschen im Seegang verhindert wird;

16.5.2.2 aus einem gegen die verschiedenen aufzubewahrenden Flüssigkeiten voll widerstandsfähigem Werkstoff hergestellt sein und

16.5.2.3 über ausreichende Lüftungseinrichtungen verfügen.

16.5.3 Proben, die gefährlich aufeinander reagieren, dürfen nicht beieinander aufbewahrt werden.

16.5.4 Proben dürfen nicht länger als notwendig an Bord verbleiben.

16.6 Ladungen, die übermäßiger Wärme nicht ausgesetzt werden dürfen

16.6.1 Wenn durch örtliche übermäßige Erwärmung der Ladung im Tank oder im zugehörigem Rohrleitungssystem die Möglichkeit einer gefährlichen Ladungs-Reaktion besteht, wie z.B. Polymerisation, Zerfall, thermische Instabilität oder Gasentwicklung, muss diese Ladung ausreichend getrennt von anderen Stoffen, deren Temperatur ausreicht, um eine solche Ladungs-Reaktion auszulösen, geladen und befördert werden (siehe Absatz 7.1.5.4).

16.6.2 Heizschlangen in Tanks, in denen dieser Stoff befördert wird, müssen blindgeflanscht oder durch gleichwertige Einrichtungen gesichert sein.

16.6.3 Wärmeempfindliche Stoffe dürfen nicht in unisolierten Decktanks befördert werden.

16.6.4 Zur Vermeidung erhöhter Temperaturen darf diese Ladung nicht in Decktanks befördert werden.

Kapitel 17 13 15 20 22
Zusammenfassung der Mindestanforderungen

(Red. Anm.: Die aktuelle Fassung der Einstufung ist dem MEPC.2/Rundschreiben 27 "VORLÄUFIGE EINSTUFUNG FLÜSSIGER STOFFE" zu entnehmen.)

17.1 Gemische von schädlichen flüssigen Stoffen, die nur unter Verschmutzungsgesichtspunkten eine Gefahr darstellen und die nach Regel 6.3 von MARPOL-Anlage II eingestuft oder vorläufig eingestuft sind, dürfen gemäß denjenigen Anforderungen des Codes befördert werden, die im vorliegenden Kapitel für den jeweils zutreffenden Eintrag für "nicht anderweitig spezifizierte (n.o.s.= not otherwise specified) Schädliche Flüssige Stoffe" gelten.

17.2 ERLÄUTERUNGEN

Produktbezeichnung
(Spalte a)
Die Produktbezeichnung muss in den Versandpapieren für jegliche zur Beförderung als Massengut angebotene Ladung verwendet werden. Jegliche zusätzliche Bezeichnung darf nach der Produktbezeichnung in Klammern hinzugefügt werden. In einigen Fällen sind die Produktbezeichnungen nicht mit den in früheren Ausgaben des Codes angegebenen Bezeichnungen identisch.
UN-Nummer (Spalte b)Gestrichen
Verschmutzungsgruppe
(Spalte c)
Die Kennbuchstaben X, Y, Z bezeichnen die dem einzelnen Produkt zugewiesene Verschmutzungsgruppe nach MARPOL-Anlage II.
Gefahren (Spalte d)Der Kennbuchstabe "S" bedeutet, dass das Produkt aufgrund der von ihm ausgehenden Sicherheitsgefahren in den Code aufgenommen worden ist; der Kennbuchstabe "P" bedeutet, dass das Produkt aufgrund der von ihm ausgehenden Verschmutzungsgefahren in den Code aufgenommen worden ist; und "S/P" bedeutet, dass das Produkt sowohl aufgrund der von ihm ausgehenden Sicherheitsgefahren, als auch aufgrund der von ihm ausgehenden Verschmutzungsgefahren in den Code aufgenommen worden ist.
Schiffstyp (Spalte e)1:Schiffstyp 1 (2.1.2.1)
2:Schiffstyp 2 (2.1.2.2)
3:Schiffstyp 3 (2.1.2.3)
Tanktyp (Spalte f)1:Unabhängiger Tank (4.1.1)
2:Integraler Tank (4.1.2)
G:Schwerkrafttank (4.1.3)
P:Drucktank (4.1.4)
Tankbe- und -entlüftung
(Spalte g)
Cont.:Gesteuertes Lüftungssystem
Open:Offenes Lüftungssystem
Regelung der Umgebungsbedingungen
in Tanks
(Spalte h)
Inert:Inertisieren (9.1.2.1)
Pad:Puffern mit Flüssigkeit oder Gas (9.1.2.2)
Dry:Trocknen (9.1.2.3)
Vent:Natürliche Lüftung oder Zwangslüftung (9.1.2.4)
No:Nach diesem Code keine besonderen Anforderungen (Inertisieren kann nach SOLAS erforderlich sein)
Elektrische Anlagen
(Spalte i)
Temperatur-
klassen (i')
T1 bis T6
- Keine besonderen Anforderungen
leer Keine Angaben
Anlagen-
gruppe (i")
IIA, IIB oder IIC:
- Keine besonderen Anforderungen
leer Keine Angaben
Flamm-
punkt (i"')
Yes: Flammpunkt über 60 °C (10.1.6)
No: Flammpunkt nicht über 60 °C (10.1.6)
NF: nichtentzündbares Produkt (10.1.6)
Tankinhaltsmesseinrichtungen
(Spalte j)
O:Offene Messeinrichtung (13.1.1.1)
R:Teilweise geschlossene Messeinrichtung (13.1.1.2)
C:Geschlossene Messeinrichtung (13.1.1.3)
Aufspüren von Gasen
(Spalte k)
F:Entzündbare Dämpfe
T:Giftige Dämpfe
No:Nach diesem Code keine besonderen Anforderungen
Brandschutz (Spalte l)A:Alkoholbeständiger Schaum oder Mehrzweckschaum
B:Standardschaum; dieser Ausdruck umfasst alle Schaumarten, die nicht alkoholbeständig sind, einschließlich Fluoroprotein-Schaum und wasserfilmbildenden Schaum (AFFF = Aqueous-Film-Forming Foam)
C:Wasser-Sprühnebel
D:Trockenchemikalie
No:Nach diesem Code keine besonderen Anforderungen
Baustoffe (Spalte m)Gestrichen
Notfallausrüstung (Spalte n)Yes:siehe 14.3.1
No:Nach diesem Code keine besonderen Anforderungen
Spezielle und betriebliche Anforderungen (Spalte o)Wird speziell auf Kapitel 15 und/oder 16 Bezug genommen, so gelten diese Anforderungen zusätzlich zu den Anforderungen aus jeder anderen Spalte


weiter.Frame öffnen