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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Vom 10. Oktober 2012
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2012 S. 814)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, 4 und 8 des Binnenschifffahrt Saufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 3 § 2 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 1 S. 380) geändert worden sind, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich:

Artikel 1
Änderung der Sechsunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Sechsunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 30. September 2011 (VkBl. 2011 S. 885), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Dezember 2011 (eBAnz AT147 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werderrdie Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" gestrichen.

2. In Nummer II.1 des Anhangs 1 werden in § 1.08 Nummer 3 die Wörter "Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter "Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Siebenunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Dezember 2011 (eBAnz AT147 2011 V1) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer II.5 des Anhangs 1 wird § 11.02 Nummer 3.1 bis 3.3 wie folgt gefasst:

altneu
StreckeLänge in mBreite in m
3.1Basel (km 166,64) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)
a) Schleusen Kembs
aa)Westschleuse18022,90
bb)Ostschleuse186,5022,90
b) Schleuse Ottmarsheim
aa)große Schleuse18322,80
bb)kleine Schleuse18311,45
c) Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau
aa)große Schleuse18322,80
bb)kleine Schleuse18311,45
Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.
d) Schleusen Gerstheim und Straßburg
aa)große Schleuse18522,80
bb)kleine Schleuse18511,45
e) Schleusen Gambsheim und Iffezheim27022,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
3.2a) Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (lan 540,20)19322,90
b) Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich15334,35
nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.
3.3Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00)
a) Bergfahrt186,5022,90
b) Talfahrt116,5022,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
c) bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke I zusätzlich für Schubverbände
aa)Bergfahrt19322,90
bb)Talfahrt19312,50
d) Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband
aa)bei einer Breite bis zu 12,50 m
aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder
bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung,
davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;
bb) bei einer Breite von mehr als 12,50 m Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbaren Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;
cc) bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als 3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt.
 
"Strecke Länge in m Breite in m
3.1 Basel (km 166,64) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)
a) Schleusen Kembs
aa) Westschleuse 180 22,90
bb) Ostschleuse 186,50 22,90
b) Schleuse Ottmarsheim
aa) große Schleuse 183 22,80
bb) kleine Schleuse 183 11,45
c) Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau
aa) große Schleuse 183 22,80
bb) kleine Schleuse 183 11,45
Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.
d) Schleusen Gerstheim und Straßburg
aa) große Schleuse 185 22,90
bb) kleine Schleuse 185 11,45
e) Schleusen Gambsheim und Iffezheim 270 22,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
3.2
a) Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20) 193 22,90
b) Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein. 153 34,35
3.3 Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00)
a) Bergfahrt 186,50 22,90
b) Talfahrt 116,50 22,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
c) bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke 1 zusätzlich für Schubverbände
aa) Bergfahrt 193 22,90
bb) Talfahrt 193 12,50
d) Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband
aa) bei einer Breite bis zu 12,50 m
aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder
bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtem, hat;
bb) bei einer Breite von mehr als 12,50 m Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbaren Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtem, hat;
cc) bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als 3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt."

2. In Nummer II.5 des Anhangs 1 wird § 11.02 Nummer 3.6 Buchstabe b Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00)."Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00)."

3. In Nummer II.7 des Anhangs 1 wird in § 12.01 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.