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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Vom 10. Oktober 2012
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2012 S. 814)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, 4 und 8 des Binnenschifffahrt Saufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 3 § 2 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 1 S. 380) geändert worden sind, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich:
Artikel 1
Änderung der Sechsunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Sechsunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 30. September 2011 (VkBl. 2011 S. 885), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Dezember 2011 (eBAnz AT147 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 werderrdie Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" gestrichen.
2. In Nummer II.1 des Anhangs 1 werden in § 1.08 Nummer 3 die Wörter "Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter "Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Siebenunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Dezember 2011 (eBAnz AT147 2011 V1) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer II.5 des Anhangs 1 wird § 11.02 Nummer 3.1 bis 3.3 wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. In Nummer II.5 des Anhangs 1 wird § 11.02 Nummer 3.6 Buchstabe b Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00). | "Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00)." |
3. In Nummer II.7 des Anhangs 1 wird in § 12.01 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.