36. RheinSchPVAbweichV - Sechsunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Vom 30. September 2011
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2011 S. 885; 27.12.2011 AT 147 11; 10.10.2012 S. 814 12 aufgehoben)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuletzt durch Artikel 3 § 2 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden sind, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden.
Der maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung keine Rettungsweste trägt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- ein Fahrgastsschiff führt, auf dem entgegen § 1.08 Nummer 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung die vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind oder
- einer Vorschrift über
- das Öffnen, Entfernen oder Setzen von Geländern nach § 1.08 Nummer 5 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung oder
- das Stillliegen oder das Betreten der Fahrzeuge nach § 7.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.2 des Anhangs 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.1 des Anhangs 1 dieser Verordnung Außenbordarbeiten durchführt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, auf dem entgegen § 1.08 Nummer 4 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer 11.1 des Anhangs dieser Verordnung die vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind.
§ 3 Inkrafttreten 11 12
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2014 außer Kraft.
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Abweichlungen zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Rhein SchPV) | Anhang 1 11 12 (zu § 1 Satz 1) |
I. Inhaltsübersicht
- Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge (§ 1.08 Nummer 5 - neu, Nummer 6 - neu) *
- Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen (§ 7.01 Nummer 5 - neu *)
II. Vorübergehende Regelung
1. § 1.08 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 1.08 Bau. Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
- Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
- Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
- Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) oder einem nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben des Attestes oder des Zeugnisses entsprechen und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein übereinstimmen.
- Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein, wobei für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter nur Feststoffwesten nach den in § 10.05 Nummer 2 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung genannten Normen zulässig sind.
- Sind die nach § 11.02 Nummer 4 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei stillliegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:
- zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
- beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
- beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
- bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
- bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder
- wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.
Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
- Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach § 10.05 Nummer 2 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung tragen
- beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
- bei Aufenthalt im Beiboot,
- bei Arbeiten außenbords oder bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.
Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.
2. § 7.01 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
- Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten.
Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern.
- Wo die Schifffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muss, darf nur eine Reihe von Fahrzeugen längs des Ufers stillliegen.
- Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass die Fahrrinne für die Schifffahrt frei bleibt.
- Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, dass sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert.
Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
- Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden.
Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden.
Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.
Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.
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Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt | Anhang 2 (zu § 1 Satz 2) |
Beschluss vom 27. Mai 2011 (2011-1-12) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.08 Nummer 5, 6 und § 7.01 Nummer 5 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Protokoll 12).
*) erstmals erlassen
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