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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt

Vom 5. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 33 vom 11.07.2016 S. 1578; 20.02.2019 S. 196 Inkraftreten)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Sachen" die Wörter "einschließlich Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen" eingefügt.

2. In § 5 Nummer 1 werden nach dem Wort "Bergung" die Wörter "einschließlich Ansprüchen auf Sondervergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetzbuchs" eingefügt.

3. § 5c Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der Eigentümer, Charterer und Ausrüster des Schiffes;"1. der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, und der Ausrüster eines Binnenschiffs;".

4. In § 5d Absatz 2 werden die Wörter "Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643)" durch die Wörter "Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739)" ersetzt.

5. § 5e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe "200" durch die Angabe "400" und die Angabe "700" durch die Angabe" 1.400" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "700" durch die Angabe "1.400" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils die Angabe "100" durch die Angabe "200" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe"200.000"durch die Angabe "400.000" ersetzt.

6. In § 5f Absatz 2 werden nach dem Wort "Schleusen" ein Komma und das Wort "Wehren" eingefügt.

7. § 5h wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Dritten entstandener Schäden durch gefährliche, auf dem Schiff des Schuldners beförderte Güter gilt, wenn die Ansprüche nicht solche nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz sind, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag."Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Schäden, die direkt oder indirekt durch die Gefährlichkeit von gefährlichen, auf dem Schiff beförderten Gütern verursacht worden sind, gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag, es sei denn, die Ansprüche sind solche nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe oder Gegenstände, deren Beförderung nach den folgenden Vorschriften verboten oder nach den darin vorgesehenen Bedingungen gestattet ist:
  1. Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534 - Anlageband; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), zuletzt geändert durch Beschluss des ADN-Verwaltungsausschusses vom 26. August 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550), in der jeweils in Deutschland in Kraft gesetzten Fassung, oder
  2. Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) in der jeweils geltenden Fassung.
"Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind alle gefährlichen Güter im Sinne des Kapitels 3.2 der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 - Anlageband; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch Beschluss des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) geändert worden ist, in der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzten Fassung."

b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter "das Dreifache" durch die Wörter "das Doppelte" ersetzt und wird jeweils die Angabe "5 Millionen" durch die Angabe "10 Millionen" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Schleusen" ein Komma und das Wort "Wehren" eingefügt.

8. In § 5i Satz 1 wird die Angabe "200.000" durch die Angabe "400.000" und die Angabe "100.000" durch die Angabe "200.000" ersetzt.

9. § 5k wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "60.000"durch die Angabe "100.000" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "720.000 Rechnungseinheiten und höchstens 12 Millionen Rechnungseinheiten" durch die Wörter "2 Millionen Rechnungseinheiten" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "720.000" durch die Angabe "2 Millionen" ersetzt.

10. § 5l wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in den §§ 5e bis 5k genannten Beträge nach Maßgabe der Änderungen, die gemäß Artikel 20 des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) als angenommen gelten, zu ändern."

11. § 5m wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643)" durch die Wörter"Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)" ersetzt.

b) Satz 2

Ist das Ereignis auf einem ausländischen, dem Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643) unterliegenden Gewässer eingetreten, so bestimmt sich jedoch abweichend von § 5k Abs. 2 Satz 3 der Haftungshöchstbetrag für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen der Tötung oder Verletzung von Reisenden nach dem nach Internationalem Privatrecht anzuwendenden Recht.

wird aufgehoben.

12. Nach § 5m wird folgender § 5n eingefügt:

" § 5n

(1) Die §§ 4 bis 5m in der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geänderten Fassung sind nur anzuwenden, wenn das Ereignis, aus dem die Ansprüche entstanden sind, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

(2) Die Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus einem Ereignis, das vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt eingetreten ist, bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses geltenden Bestimmungen."

13. In § 131 Absatz 3 wird die Angabe "5m" durch die Angabe "5n" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

(gültig ab 01.07.2019 =>)

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 305a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "5m" durch die Angabe "5n" ersetzt.

2. § 786a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "5m" durch die Angabe "5n" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt - CLNI (BGBl. 1988 II S. 1643) errichtet worden, so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat, § 52 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes erhoben werden, nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird."3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739) errichtet worden, so ist, sofern der Gläubiger den Anspruch gegen den Fonds geltend machen kann, § 52 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. Sind die Voraussetzungen des § 52 Absatz 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes erhoben werden, nach den §§ 767, 769, 770 erledigt; das Gleiche gilt, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird."

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 11 des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt" durch die Wörter "Artikel 12 des Straßburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

(gültig ab 01.07.2019 =>)

Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Eigentümer, Charterer oder" durch die Wörter "der Eigentümer oder der" ersetzt und werden nach dem Wort "Binnenschiffs" ein Komma sowie die Wörter "der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird," eingefügt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "Eigentümer, Charterer oder" durch die Wörter"der Eigentümer oder der" ersetzt, werden nach dem Wort "durchführt," die Wörter"der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird und der von diesem aus Bergungsmaßnahmen durchführt," eingefügt und werden die Wörter "der Charterer" durch die Wörter "der Mieter oder Charterer" ersetzt.

c) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe "5m" durch die Angabe "5n" ersetzt.

2. In § 41 Nummer 1 wird die Angabe "5m" durch die Angabe "5n" ersetzt.

3. In § 46 Absatz 1 wird nach dem Wort "Schleusen," das Wort "Wehren," eingefügt.

4. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen Fonds geltend gemacht, der entsprechend den Vorschriften des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt - CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643) in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen des Schuldners, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebende Recht der Errichtung des Fonds diese Rechtsfolgen beilegt."(1) Kann ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen Fonds geltend machen, der entsprechend dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739) in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen des Schuldners, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend, sofern das Recht, das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebend ist, diese Rechtsfolgen für die Errichtung des Fonds bestimmt."

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

(gültig ab 01.07.2019 =>)

In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird die Angabe "5m" durch die Angabe "5n" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

(gültig ab 01.07.2019 =>)

In § 536 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird die Angabe "5m" durch die Angabe "5n" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

(gültig ab 01.07.2019 =>)

In § 28 Absatz 4 und § 30 Absatz 12 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe"5m" durch die Angabe "5n" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung des Straßburger Übereinkommens vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (BGBl. 1998 II S. 1643, 1644) durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt

Vom 20. Februar 2019
(BGBl. I Nr. 6 vom 08.03.2019 S.196)

Nach Artikel 7 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz nach seinem Artikel 7 Absatz 1 mit dem Wirksamwerden der Kündigung des Straßburger Übereinkommens vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) (BGBl. 1998 II S. 1643, 1644) für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 2019 in Kraft treten wird.

ID: 161111

ENDE