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Regelwerk

Änderungstext

Siebzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 17. Dezember 2024

(BGBl. II Nr. 508 vom 23.12.2024)


Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzung von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die zuletzt durch Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 7);
  2. Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 9).

Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung

§ 3 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Ausnahmen von der Patentpflicht" § 3 Ausnahmen von der Patentpflicht; Befreiungen".

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Von der Pflicht aus § 18.01 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist."

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Art 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

"Artikel 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Von der Beachtung der Vorschriften der Anlage befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist."

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Art 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

"Artikel 3 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Von der Beachtung der Vorschriften der Anlage befreit sind Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen und der Fischereiaufsicht der Länder, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist."

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Berlin, den 17. Dezember 2024

.

Änderungen der RheinschiffspersonalverordnungAnlage 1
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)

1. § 16.02 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16.02 Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

Um das Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person

  1. an einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen nach § 16.03 erfüllt, teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat und
  2. regelmäßig an den Auffrischungslehrgängen nach § 16.04 Nummer 2 teilgenommen hat.
" § 16.02 Erwerb des Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

1. Um erstmals ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt zu erhalten, muss der Bewerber mindestens 18 Jahre alt sein und über die im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Befähigungen verfügen. Diese gelten als vorhanden, wenn die betreffende Person eine Prüfung gemäß § 16.03 bestanden hat, die organisiert wurde

  1. als Teil eines zugelassenen Lehrgangs gemäß § 16.04 oder
  2. unter der Verantwortung einer zuständigen Behörde.

2. Das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt besteht für fünf Jahre.

3. Wer die Erneuerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt beantragt, muss die in Nummer 1 genannte Prüfung erneut erfolgreich ablegen."

Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 7)

2. § 16.03 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16.03 Basislehrgang für Sachkundige

1. Personen, die die Aufgabe des Sachkundigen nach § 16.02 wahrnehmen sollen, müssen zur Erlangung der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten besonderen Befähigungen an einem Basislehrgang teilnehmen. Der Basislehrgang muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde organisierten oder zugelassenen Lehrgangs durchgeführt werden, der den Bedingungen des § 16.05 entspricht und muss enthalten:

  1. eine theoretische Ausbildung, die die Erlangung der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
  2. eine praktische Ausbildung, die die Erlangung der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.

2. Am Ende dieser Ausbildung wird eine Prüfung durchgeführt, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst.

Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat den Erwerb der bei der Ausbildung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.

Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat die praktische Prüfung gemäß ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) erfolgreich abgelegt hat. Der praktische Teil der Prüfung wird in einem Schiff oder einer Landanlage abgenommen, das bzw. die dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten technischen Anforderungen entspricht.

" § 16.03 Prüfung für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber die praktische Prüfung gemäß dem ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) erfolgreich abgelegt hat. Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, die den technischen Anforderungen des ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) entsprechen."

Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 7)

3. § 16.04 wird wie folgt gefasst:

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§ 16.04 Auffrischungslehrgang für Sachkundige

1. Vor Ablauf von fünf Jahren nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Basislehrgang muss der Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Auffrischungslehrgang teilnehmen.

2. Der Auffrischungslehrgang muss Schwerpunkte (wie z.B. Panikverhütung, Brandbekämpfung) zu typischen Gefahrensituationen enthalten und - gegebenenfalls - Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. Am Ende dieses Auffrischungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt, die einen theoretischen und einen praktischen Teil umfasst. § 16.03 Nummer 2 gilt entsprechend.

Der Auffrischungslehrgang muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde organisierten oder zugelassenen Lehrgangs durchgeführt werden, der den Bedingungen des entspricht.

" § 16.04 Lehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Der in § 16.02 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Lehrgang muss von der zuständigen Behörde gemäß den in § 16.05 festgelegten Bedingungen zugelassen werden und besteht aus

  1. a)einer theoretischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil I, Kapitel 5) aufgeführten Kenntnisse und
  2. b)einer praktischen Ausbildung zum Erwerb der im ES-QIN (Teil II, Kapitel 2) aufgeführten Fertigkeiten."

Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 7)

4. § 16.10 Titel und Nummer 1 werden wie folgt gefasst:

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§ 16.10 Art des Nachweises der Befähigung

1. Nach bestandener Abschlussprüfung gemäß § 16.03 Nummer 2 und auf Vorlage der Schulungsnachweise stellt die zuständige Behörde ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) aus.

Das Befähigungszeugnis nach Nummer 1 muss alle fünf Jahre erneuert werden. Jeder Antragsteller auf Erneuerung dieses Zeugnisses muss vor Ablauf von fünf Jahren nach der Teilnahme an dem Basislehrgang oder dem Auffrischungslehrgang an einem Auffrischungslehrgang nach § 16.04 teilnehmen.

Nach Teilnahme am Auffrischungslehrgang verlängert die zuständige Behörde das Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt um fünf Jahre oder stellt eine neue Bescheinigung aus.

" § 16.10 Nachweise der Befähigung

1. Nach bestandener Abschlussprüfung gemäß § 16.03 stellt die zuständige Behörde ein Befähigungszeugnis als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) aus."

Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 7)

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(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2) Änderung der RheinschiffspersonalverordnungAnlage 2

Die Anlage 1 der Rheinschiffspersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern " 09 Beschränkte Aufgabe" werden in einer neuen Zeile nicht eingerückt die folgenden Wörter eingefügt:

" Tauglich, sofern das Schifferpatent nach Richtlinie 96/50/EG vor dem 1. April 2004 ausgestellt wurde"

Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 9)


ENDE

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