umwelt-online: Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (3)
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Betriebliche Ausbildung für Fluglotsen | Anlage 2 (zu § 13 Abs. 6 und 7, § 14 Abs. 1, 2 und 3) |
1. Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung für Fluglotsen sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle mehrere Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen. Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; jeder weitere Trainingsabschnitt umfasst nach einer abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen. Die Zahl der Trainingsabschnitte hängt von der Anzahl der insgesamt erforderlichen Berechtigungen ab.
Das Training in jedem Trainingsabschnitt (mit Ausnahme des ersten Abschnitts) wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt, soweit ein Berechtigungserwerb nicht mittels des Systems fortlaufender Beurteilungen erfolgt.
2. Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte, Leistungsnachweise
2.1 Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)
Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
2.2 Zweiter Trainingsabschnitt / weitere Trainingsabschnitte
Praktische Trainingsinhalte:
Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.
3. Anforderungen an betriebliche Ausbildungspläne
In den Plänen für die betriebliche Ausbildung sind unter Berücksichtigung der Nummern 1 und 2 die Verfahren, Inhalte und zeitlichen Vorgaben festzulegen, die es ermöglichen, die Verfahren der Kontrollstelle unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich anzuwenden. Der genehmigte Plan umfasst die Angabe aller Bestandteile des Systems zur Beurteilung der Kompetenz einschließlich Arbeitsvorkehrungen, Beurteilung des Ausbildungsfortschritts und Prüfungen sowie Verfahren für Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung wird im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt.
Die Beurteilung der erforderlichen Fertigkeiten erfolgt in geeigneten Prüfungen oder mittels eines Systems fortlaufender Beurteilungen.
Einstufungstabelle für Sprachkompetenz | Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 34 Abs. 4 und 6) |
Die in § 10 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 4 festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache. Zum Nachweis der Sprachkompetenz ist eine Beurteilung vorzunehmen, bei der mindestens die Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der nachfolgenden Einstufungsskala für Sprachkompetenz erreicht werden muss.
Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz der Stufen 4 bis 6
Einstufungstabelle für Sprachkompetenz:
Stufe | Aussprache | Struktur | Vokabular | Flüssigkeit | Verstehen | Interaktion |
Expertenniveau Stufe 6 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. | Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine Vielzahl bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt. | Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss zu stilistischen Zwecken, z.B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter. | Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig; auch sprachliche und kulturelle Feinheiten. | Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf. |
Erweitertes Niveau Stufe 5 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. | Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden. | Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarianten (Dialekt, Akzent) oder Registern zu verstehen. | Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung. |
Einsatzfähigkeit Stufe 4 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. | Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränk- ten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab. | Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein der Verdeutlichungsstrategien erfordern. | Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung. |
Unterhalb der Einsatzfähigkeit Stufe 3 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, werden nicht immer gut beherrscht. Fehler beeinträchti- gen häufig den Sinn. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommuni- kation über gewöhn- liche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt. | Produziert zusammen- hängende Sprech- äußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab. | Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situations- bezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht. | Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. |
Elementare Kenntnisse Stufe 2 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit. | Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster. | Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst. | Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter. | Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden. | Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt. |
Unterhalb elementarer Kenntnisse Stufe 1 | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. | Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Anforderungen an Lizenzscheine | Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2) |
1. Einzelangaben
Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:
Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.
2. Material
Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.
3. Farbe
Der Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.
Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 09 | Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) |
1. Abfolge der Ausbildungskurse
In der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind
jeweils folgende Ausbildungskurse in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:
für den Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zusätzlich:
2. Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz
2.1 Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:
Menschliche Faktoren, insbesondere:
Luftrecht, insbesondere:
Flugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere:
Wetterkunde, insbesondere:
Navigation, insbesondere:
Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Flugfunkdienst, insbesondere:
Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
Betriebliches Umfeld
2.2 Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung
Menschliche Faktoren, insbesondere:
Betriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:
2.3 Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst
Menschliche Faktoren, insbesondere:
Betriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere:
Flugwetterkunde, insbesondere:
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Flugfunkdienst, insbesondere:
Luftfahrtenglisch, insbesondere:
Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere:
Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere:
2.4 Erlaubniskurs für Flugberatung
Menschliche Faktoren, insbesondere:
Betriebsverfahren in der Flugberatung, insbesondere:
Flugplanbearbeitung, insbesondere:
NOTAM, insbesondere:
Praktische Flugberatung, insbesondere:
2.5 Ergänzungskurs für Platzkoordination
Zum Erwerb der Berechtigung für den Arbeitsplatz Platzkoordination im Rahmen der Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz der Ergänzungskurs für Platzkoordination erfolgreich zu durchlaufen, das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) zu erwerben und die englische Sprachkompetenz nachzuweisen.
Betriebsverfahren in der Platzkoordination, insbesondere:
Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Flugfunkdienst, insbesondere:
Navigation, insbesondere:
Praktische Platzkoordination, insbesondere:
Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 | Anlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) |
Im Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.
Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:
Technisches Englisch
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware),insbesondere:
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:
Technische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere:
Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:
Technische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, insbesondere:
Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:
Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:
Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:
Betriebliches Praktikum, insbesondere:
Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 | Anlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) |
1. Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.
Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.
Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt.
2. Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise
2.1 Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)
Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
Zum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.
2.2 Zweiter Trainingsabschnitt
Praktische Trainingsinhalte:
Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.
Betriebliche Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 | Anlage 8 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) |
1. Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung werden - in der Regel in fachlichen Lehrgängen - die zum Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zusätzlich notwendigen theoretischen Kenntnisse des entsprechenden technischen Bereichs vermittelt. Darüber hinaus erwirbt der Bewerber mittels Durchführung der praktischen Inbetriebhaltung unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen.
2. Ausbildungsinhalte
Die betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen sind folgenden technischen Bereichen zugeordnet:
Dem Bewerber werden die wesentlichen Kenntnisse der Bereiche bzw. Unterbereiche vermittelt, denen die zu erwerbenden Berechtigungen zugehören.
Darüber hinaus erwirbt der Bewerber die Kenntnisse zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der jeweiligen flugsicherungstechnischen Einrichtungen. Hierzu zählen insbesondere die Kenntnisse
Er lernt, die erworbenen Kenntnisse bei der Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter Aufsicht praktisch anzuwenden, und erwirbt die Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung.
3. Leistungsnachweise
Am Ende jedes fachlichen Lehrgangs mit einer Mindestdauer von einer Woche hat der Teilnehmer einen schriftlichen Leistungsnachweis zu erbringen.
Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen, Erbringen von Leistungsnachweisen und Bestehen von Prüfungen | Anlage 9 (zu § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 35 Abs. 2) |
1. Leistungsnachweise und Prüfungen für Fluglotsen nach § 1 Nr. 1 und Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
1.1 Bewertungsstufen
Die Einzel- und Gesamtleistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in Prüfungen und Teilprüfungen zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse oder die Einzel- und Gesamtleistungen in Erlaubnisprüfungen werden folgenden vier Bewertungsstufen zugeordnet:
Anforderungen übertroffen | (Ü) | = | eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft |
Anforderungen erfüllt | (E) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in vollem Umfang entspricht |
Anforderungen nur teilweise erfüllt | (T) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht |
Anforderungen nicht erfüllt | (N) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in keiner Weise entspricht. |
1.2 Bewertung schriftlicher Leistungen
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten der Leistung vollständig oder anteilig zugerechnet.
Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet und ist den Bewertungsstufen wie folgt zugeordnet:
Prozentanteil der Leistungspunkte | Bewertungsstufe | |
100 bis 90,0 | Ü (Anforderungen übertroffen) | |
unter | 90,0 bis 70,0 | E (Anforderungen erfüllt) |
unter | 70,0 bis 50,0 | T (Anforderungen nur teilweise erfüllt) |
unter | 50,0 bis 0 | N (Anforderungen nicht erfüllt). |
1.3 Bewertung mündlicher Leistungen
Bei der Bewertung mündlicher Leistungen wird die in Nummer 1.2 festgelegte Zuordnung der Prozentanteile zu den Bewertungsstufen sinngemäß angewendet.
1.4 Bewertung praktischer Leistungen
Ein praktischer Leistungsnachweis wird entweder als einzelne praktische Simulationsübung in der grundlegenden Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten oder als fortlaufende Beurteilung über einen festgelegten Beurteilungszeitraum (Phasenbericht) durchgeführt und in der grundlegenden Ausbildung von mindestens zwei Ausbildern, in der betrieblichen Ausbildung vom Trainingsteam, das mindestens aus der verantwortlichen Führungskraft und einem Ausbilder besteht, einvernehmlich bewertet.
Die Bewertung praktischer Leistungen erfolgt durch die Bewertung von einzelnen Leistungsmerkmalen, die für die jeweilige Tätigkeit als Fluglotse oder in einem Verwendungsbereich nach § 1 Nr. 2 einschlägig sind, mit den Bewertungsstufen nach Nummer 1.1 (Einzelleistungen). Die Einzelleistungen werden zu einer Gesamtleistung zusammengefasst. Für die Bewertung der Gesamtleistung mit der Bewertungsstufe "E" oder "Ü" müssen sämtliche Einzelleistungen mindestens mit der Bewertungsstufe "E" bewertet sein.
In einer Berechtigungsprüfung wird das Prüfungsergebnis nur mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; für die Bewertung wesentliche Tatsachen sind in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen.
1.5 Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen
Ein Leistungsnachweis ist erbracht oder die Prüfung oder Teilprüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis oder die Erlaubnisprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistungen mit "Anforderungen übertroffen" (Stufe Ü) oder "Anforderungen erfüllt" (Stufe E) bewertet sind. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht oder die Teilprüfung oder die Erlaubnisprüfung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist auch die Gesamtprüfung nicht bestanden.
Eine Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn sie mit "bestanden" bewertet ist (vgl. Nummer 1.4 letzter Satz).
1.6 Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen
Besteht die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz oder einer zusätzlichen Befugnis aus mehreren Teilprüfungen und sind alle Teilprüfungen bestanden, wird das Ergebnis der Prüfung mit der Stufe "Ü" (Anforderungen übertroffen) angegeben, wenn alle Teilprüfungen mit "Ü" bewertet sind. Anderenfalls wird das Ergebnis mit "E" (Anforderungen erfüllt) eingestuft.
Ist eine Teilprüfung oder sind mehrere Teilprüfungen nicht bestanden (Bewertung mit "T" oder "N"), wird das Ergebnis der Prüfung mit "nicht bestanden" angegeben.
2. Leistungsnachweise und Prüfungen für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
2.1 Bewertung der Leistungen
Die Leistungen in den Leistungsnachweisen der grundlegenden und betrieblichen Ausbildung, in der Erlaubnisprüfung, in den Berechtigungsprüfungen und in den zugehörigen Teilprüfungen werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Einzelanforderungen Leistungspunkte entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit zugeteilt. Soweit eine Anforderung ganz oder teilweise erfüllt ist, wird die jeweilige Anzahl von Punkten vollständig oder anteilig der Leistung zugerechnet. Der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl wird mit einer Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
2.2 Erbringen von Leistungsnachweisen, Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen, Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen
Ein Leistungsnachweis ist erbracht, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist der Leistungsnachweis nicht erbracht.
Bei der Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeit in der Erlaubnisprüfung wird dem Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl folgendes Prüfungsergebnis zugeordnet:
Prozentanteil der Leistungspunkte | Prüfungsergebnis | |
100 bis 70,0 | Erlaubnisprüfung bestanden | |
unter | 70,0 bis 50,0 | mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich |
unter | 50,0 bis 0 | Erlaubnisprüfung nicht bestanden. |
Ist eine mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich und kann der Prüfungsteilnehmer in dieser Ergänzungsprüfung die in der Aufsichtsarbeit festgestellten Mängel ausgleichen, wird das Gesamtergebnis der Erlaubnisprüfung mit "bestanden", anderenfalls mit "nicht bestanden" festgestellt.
Eine schriftliche theoretische Teilprüfung einer Berechtigungsprüfung ist bestanden, wenn der Prozentanteil der Summe der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Gesamtpunktzahl mindestens 70,0 % beträgt. Anderenfalls ist die Teilprüfung nicht bestanden. Für die Bewertung einer mündlichen theoretischen Teilprüfung und der praktischen Teilprüfung wird diese Zuordnung des Prüfungsergebnisses zu den Leistungen sinngemäß angewendet.
Eine Berechtigungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind. Anderenfalls ist die Berechtigungsprüfung nicht bestanden.
Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen 09 | Anlage 10 (zu § 7 Abs. 2 und 6, § 47 Abs. 11) |
1. Organisation der flugmedizinischen Dienste
1.1 Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde lässt flugmedizinische Untersuchungsstellen zu (Anerkennung). Die Anerkennung von Flugmedizinern erfolgt aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme eines von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Zentrums. Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste über die anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstellen.
Die Aufsichtsbehörde kann hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwendenden Standards unter Berücksichtung von europäischen und internationalen Vorgaben für Tauglichkeitsuntersuchungen von Fluglotsen nähere Bestimmungen erlassen und entscheidet in fachmedizinischen Grundsatzfragen. Hierbei kann die Aufsichtsbehörde die Fachkompetenz von anerkannten flugmedizinischen Zentren zu Hilfe nehmen.
Ärztliche Befunde sind als besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes besonders gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen, sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und verbleiben bei den untersuchenden flugmedizinischen Untersuchungsstellen. Die flugmedizinischen Untersuchungsstellen unterrichten die Aufsichtsbehörde lediglich über das Endergebnis einer Tauglichkeitsuntersuchung.
1.2 Flugmedizinisches Zentrum
Die Anerkennung und die erneute Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum liegen im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Einrichtung als flugmedizinisches Zentrum anerkennen, wenn diese
Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind.
1.3 Anerkannter Flugmediziner
Die Aufsichtsbehörde kann approbierte und qualifizierte Ärzte als flugmedizinische Untersuchungsstellen anerkennen, wenn sie ihre Qualifizierung durch eine Zusatzausbildung nach Nummer 1.4 nachgewiesen haben. Die Anerkennung berechtigt sie, Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 3 durchzuführen und diese Zeugnisse zu erteilen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle (FVK) notwendig sind. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme eines flugmedizinischen Zentrums.
Soweit ein anerkannter Flugmediziner weiterführende Untersuchungen durch einen Facharzt anordnet, muss der ausgewählte Facharzt zuvor von der Aufsichtsbehörde bestätigt oder freigegeben werden ("anerkannter Facharzt"). Die Aufsichtsbehörde legt fest, welcher Informationen sie hierfür bedarf.
1.4 Ausbildung der anerkannten Flugmediziner
Der anerkannte Flugmediziner muss sich der Bedeutung seines Auftrags und seiner Verantwortung umfassend bewusst sein. Die Fehleinschätzung der Tauglichkeit eines Bewerbers oder Lizenzinhabers, die es einer körperlich oder psychologisch untauglichen Person ermöglicht, die Rechte ihrer Lizenz auszuüben, kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Sicherheit in der Flugverkehrskontrolle haben. Der anerkannte Flugmediziner muss ein ausgebildeter und approbierter Arzt mit entsprechender Zusatzausbildung im Bereich Flugmedizin sein. Anerkannte Flugmediziner haben praktische Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsumfeld der Flugverkehrskontrolle zu erwerben. Die Anerkennung berechtigt, auf der Grundlage von medizinischen Untersuchungen nach dieser Anlage Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten in der Flugverkehrskontrolle notwendig sind. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Anerkennung ist, dass der entsprechende Arzt die medizinischen Untersuchungen in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln durchführt, die Ausgangsbedingungen für die Anerkennung erfüllt (z.B. Besitz des Zertifikats über einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin - JAR FCL3 oder Gleichwertiges -) und sein flugmedizinisches Wissen, z.B. durch die Teilnahme an Kursen, Seminaren, Erfahrungen in der Luftfahrt immer auf aktuellem Stand hält.
1.4.1 Qualifizierungslehrgang für die (Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3
Der Qualifizierungslehrgang "(Tauglichkeits-)Bewertung Klasse 3" (einschließlich praktischer Betätigung) für Ärzte, die die medizinische Untersuchung von Fluglotsen und Auszubildenden durchführen, sollte folgende Themen umfassen:
Luftverkehrsregeln und Luftfahrtgesetze, medizinische Themen, Psychologie, flugverkehrskontrollbezogene Themen wie Organisation und Struktur von Flugsicherungen und internationalen Organisationen, Kenntnisse über Lotsenarbeitsplätze und -aufgaben, Luftfahrtpsychologie mit Bezug auf Flugverkehrskontrolle, menschliche Faktoren in der Flugverkehrskontrolle einschließlich Team Resource Management (TRM) sowie aktuelle und zukünftige Flugverkehrskontroll-Systeme. Dieser Lehrgang sollte auch die Möglichkeit bieten, Erfahrungen in Flugverkehrskontroll-Simulationen zu sammeln. Er ist mit einer Prüfung abzuschließen.
1.4.2 Auffrischungslehrgang
Alle anerkannten Flugmediziner sollten regelmäßig an Auffrischungslehrgängen teilnehmen. Auffrischungslehrgänge sollten Vorträge über die Weiterentwicklung/Veränderungen in der Flugmedizin und im Arbeitsumfeld der Fluglotsen umfassen. Dies schließt die Teilnahme an wissenschaftlichen Treffen oder Konferenzen zur Flugmedizin ein. Praktische Übungen sollten einen wichtigen Bestandteil der Auffrischungslehrgänge darstellen.
Ob hierbei eine Bewertung oder Prüfung durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde.
2. Verminderung der Tauglichkeit/Technische Hilfsmittel
Die Inhaber von Fluglotsen- und Auszubildendenlizenzen müssen Mindeststandards an Tauglichkeit nachweisen, um sicherzustellen, dass sie Flugverkehrskontrollaufgaben übernehmen und das Risiko einer plötzlichen, unvorhersehbaren geistigen oder körperlichen Unfähigkeit, die mit der Lizenz verbundenen Rechte wahrzunehmen (Inkapazitierung), weitestgehend minimieren können.
Die Aufsichtsbehörde ist zudem befugt, detaillierte Anforderungen und Verfahren zur Feststellung von medizinischen Sachverhalten, die zu einer Einschränkung oder des Wegfalls der medizinischen Tauglichkeit führen können - insbesondere im Hinblick auf Verletzung, Erkrankung, Schwangerschaft und Missbrauch psychoaktiver Substanzen oder sonstigen Sachverhalten - festzulegen.
Wenn zur Erfüllung der Tauglichkeitsanforderungen mechanische oder elektromechanische Hilfen verwendet werden, sind diese von Spezialisten für das getestete Gerät in Zusammenarbeit mit einem Flugsicherungsexperten auf ihre Funktionsfähigkeit in einem betrieblichen Umfeld zu testen, um zu gewährleisten, dass es durch den Einsatz des Geräts nicht zu Störungen kommt. Es kann auch erforderlich werden, dass der zuständige Facharzt die betreffende Person im betrieblichen Umfeld beurteilt, während sie die Hilfe benutzt.
3. Tauglichkeitszeugnisse
Das jeweils erste Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 wird von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht, erteilt.
Verlängerungen oder Erneuerungen des Tauglichkeitszeugnisses Klasse 3 werden von einer flugmedizinischen Untersuchungsstelle erteilt.
Das Tauglichkeitszeugnis enthält folgende Informationen:
(1) Ausstellungsstaat
(2) Referenznummer
(3) Klasse des Tauglichkeitszeugnisses
(4) Vollständiger Name
(5) Geburtsdatum
(6) Staatsangehörigkeit
(7) Datum und Ort der Erstuntersuchung
(8) Datum der letzten Elektrokardiographie
(9) Datum der letzten Audiometrie
(10) Einschränkungen, Auflagen, Abweichungen
(11) Name, Nummer und Unterschrift der von der Aufsichtsbehörde anerkannten flugmedizinischen Untersuchungsstelle
(12) Datum der allgemeinen Untersuchung
(13) Gültigkeitsdauer der Bescheinigung
(14) Unterschrift des Bewerbers
Muster eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3:
Deckblatt
Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany
Tauglichkeitszeugnis
Ausgestellt Issued in Association with | Anforderungen und Anmerkungen:
Die Größe der Seite ist 1/8 von A4 (A7). Das gesamte Zeugnis ist auf eine Seite eines A4-Papiers zu drucken. Es ist Sicherheitspapier mit nicht zu kopierenden Merkmalen zu verwenden. Der gedruckte Text erscheint in deutscher und englischer Sprache. Gefaltet passt das Tauglichkeitszeugnis in die Plastikhülle für die Fluglotsenlizenz. |
Seite 2
Einschränkungen/Limitations
Beschreibung/Description
| Hier ist eine Beschreibung aller Einschränkungen des Zeugnisses einzugeben. |
Seite 3
Ausstellungsstaat/State of Issue
Deutschland/Germany Referenznumer/Reference Number | Jedem Zeugnis wird eine eigene Nummer zugewiesen. |
Vor- und Nachname des Inhabers/ Last and first Name of holder ........................................................................................ | Die Namen sollten vollständig ausgeschrieben werden. |
Geburtsort und -datum /Date and place of birth ........................................................................................ | Hier wird das normale Datumsformat verwendet, d. h. Tag-Monat-Jahr (z.B. 19-09-1973). |
Staatsangehörigkeit/Nationality ........................................................................................ | |
Unterschrift des Inhabers/Signature of holder |
Seite 4
Klasse des Tauglichkeitszeugnisses/ Class of certificate ........................................................................................ | |
Gültig bis/Expiry Date ........................................................................................ | |
Ausstellungsdatum/Date of Issue ........................................................................................ | |
Name, Nummer und Unterschrift des von der Aufsichtsbehörde anerkannten Flugmediziners/ Name, number and signature of the Authorized Medical Examiner ........................................................................................ | |
Siegel oder Stempel/Stamp | Siegel oder Stempel können elektronisch oder manuell eingefügt erden |
Seiten 5 und 6
Erstuntersuchung/Initial Medical Examination: Datum/Date: ......................................................... | Land/State: Deutschland/Germany | |
Datum der/Date of | Letzten/Last | Nächsten/Next |
Allgemeinen Untersuchung/General Examination | ................................................. | ................................................ |
Elektrokardiographie/Electrocardiogram | ................................................. | ................................................ |
Audiometrie/Audiogram | ................................................. | ................................................ |
Augenuntersuchung/Ophthalmology | ................................................. | ................................................. |
Seiten 7 und 8
Tauglichkeitszeugnis:
Zusammenfassung der regelmäßigen Anforderungen/ Medical Certification summary of Minimum Periodic Requirements
Erstuntersuchung/Initial Examination | Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum/ Aeromedical Centre (AMC) |
Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses/ Issue of Medical Certificate | Erstes Zeugnis/Initial:
Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines anerkannten flugmedizinischen Zentrums untersteht/ Erneuerung/Renewal: Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner/ |
Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses/ Validity of Medical Certificate | Bis 40 Jahre/Under 40 - 2 Jahre/2 years Ab 40 Jahre/Over 40 - 1 Jahr/1 year |
Blutuntersuchung/Blood Tests | Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bis 40 Jahre/Under 40 - alle 4 Jahre/4 yearly |
Thorax-/Röntgenaufnahme und EEG/ Chest X-Ray and EEG | Wenn medizinisch indiziert/If medically indicated |
Elektrokardiographie/Electrocardiogram | Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bis 30 Jahre/Under 30 - alle 4 Jahre/4 yearly |
Audiometrie/Audiogram | Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bis 40 Jahre/Under 40 - alle 4 Jahre/4 yearly |
Umfassende Augenuntersuchung/ Comprehensive Ophthalmological Examination | Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bis zu +5/-6 Dioptrien/Within +5/-6 dioptres - alle 5 Jahre/5 yearly Wenn sich bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen das Niveau der funktionellen Leistung erheblich geändert hat oder die Werte (0,7, 0,7, 1,0) nur mit Sehhilfe erreicht werden können. |
Tonometrie/Tonometry | Ab 40 Jahre/Over 40 - alle 2 Jahre/2 yearly |
Lungenfunktionstest/ Pulmonory Function Test | Bei der Erstuntersuchung/At initial examination
Bei der Erneuerungsuntersuchung, wenn medizinisch indiziert/ |
Harnanalyse/Urinanalysis | Bei jeder Untersuchung/At every examination |
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*) Die Abschnitte 1 und 2 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. EU Nr. L 114 S. 22).
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