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JAR-FCL 3
Bekanntmachung der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals
Vom 27. März 2007
(BAnz. Nr. 94a vom 23.05.2007 S. 1)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt nachstehend die Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals (JAR-FCL 3 deutsch) in der Fassung vom 27. März 2007 bekannt. Diese basieren auf der englischen Version der Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing 3, Amendment 5.
Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
JAR-FCL 3.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Berechtigung:
In eine Lizenz eingetragene besondere Bedingungen, Rechte oder Einschränkungen.
Beruflich tätiger Pilot:
Ein Pilot im Besitz einer Lizenz (CPL/ATPL), die eine fliegerische Tätigkeit im gewerbsmäßigen Luftverkehr zulässt.
Kopilot:
Ein Pilot, der nicht als verantwortlicher Pilot ein Luftfahrzeug führt, für das gemäß der Musterzulassung des Luftfahrzeuges oder den betrieblichen Vorschriften, nach denen der Flug durchgeführt wird, mehr als ein Pilot gefordert wird.
Ausgenommen sind Piloten, die sich ausschließlich zu ihrer Flugausbildung für eine Lizenz oder Berechtigung an Bord befinden.
Erneuerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):
Das Verwaltungsverfahren zur Erneuerung einer abgelaufenen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren, festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Flugingenieur (Flight Engineer FIE):
Eine Person, die die Anforderungen der JAR-FCL 4 erfüllt.
Flugmedizinischer Sachverständiger (Authorised Medical Examiner/AME):
Ein gemäß § 24e Abs. 2 oder 3 LuftVZO anerkannter Arzt. Flugmedizinisches Zentrum (Aeromedical Centre/AMC):
Eine gemäß § 24e Abs. 4 LuftVZO anerkannte flugmedizinische Einrichtung.
Muster (eines Luftfahrzeuges):
Luftfahrzeuge desselben Grundmusters, einschließlich sämtlicher Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Handhabung, Flugeigenschaften oder Zusammensetzung der Flugbesatzung haben.
Privatpilot:
Ein Pilot mit einer Lizenz, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerbsmäßigen Luftverkehr nicht zulässt.
Verlängerung (z.B. einer Berechtigung oder Genehmigung):
Das Verwaltungsverfahren zur Verlängerung einer noch gültigen Berechtigung oder Genehmigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi-Crew Cooperation/MCC):
Die Zusammenarbeit der Flugbesatzung unter der Leitung des verantwortlichen Piloten.
Zuständige Stelle:
Die gemäß § 22 LuftVZO für die Erteilung einer Lizenz zuständige Stelle.
JAR-FCL 3.005 Geltungsbereich
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)
(a) Allgemeines
(1) Die Bestimmungen der JAR-FCL gelten für alle Ausbildungen, Prüfungen und Anträge für den Erwerb von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen, wenn die Anträge ab dem 1. Mai 2003 bei der zuständigen Stelle eingehen.(2) Werden in den Bestimmungen der JAR-FCL Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnisse genannt, so sind dabei solche gemäß JAR-FCL gemeint. In allen anderen Fällen werden diese Dokumente näher bestimmt, z.B. als Lizenzen gemäß ICAO oder nationale Lizenzen.
(3) Wird im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen auf JAA-Mitgliedstaaten verwiesen, so sind damit Staaten gemeint, die Vollmitglied der JAA sind.
(4) Nicht Bestandteil der Bestimmungen
(5) Wird in den Bestimmungen der JAR-FCL auf Flugzeuge verwiesen, so sind, soweit nicht anders festgelegt, Ultraleichtflugzeuge nach der jeweiligen nationalen Begriffsbestimmung ausgeschlossen.
(6) Lizenzen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erteilt wurden, ausgenommen Ausbildungen gemäß JAR-FCL 1.055 (a) (1), müssen mit einer Eintragung versehen sein, nach der die Rechte der Lizenz auf im Ausstellerstaat der Lizenz eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt sind.
(7) Berechtigungen, die auf der Grundlage einer außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführten Ausbildung erworben wurden, ausgenommen Ausbildungen gemäß JARFCL 1.055 (a) (1), müssen auf im Ausstellerstaat der Lizenz eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt sein.
(b) Übergangsbestimmungen
(1) bis (3) nicht Bestandteil der Bestimmungen(4) Inhaber einer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der LuftVZO in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Feststellung der Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals erteilten Lizenz, die die Voraussetzungen der JAR-FCL 3 nicht vollständig erfüllen, dürfen weiterhin die Rechte dieser Lizenz ausüben.
(c) Nicht Bestandteil der Bestimmungen
JAR-FCL 3.015 und JAR-FCL 3.025 Nicht Bestandteil der Bestimmungen
JAR-FCL 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Tauglichkeit
Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und körperlich tauglich sein, um die Rechte der jeweiligen Lizenz sicher ausüben zu können.
(b) Tauglichkeitszeugnis
Der Inhaber einer Lizenz oder Bewerber um eine solche muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgestellt wurde und den Rechten der jeweiligen Lizenz entspricht.
(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen
Nach dem vollständigen Abschluss einer Tauglichkeitsuntersuchung muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich, tauglich mit Auflagen oder untauglich ist. Der flugmedizinische Sachverständige muss einen Bewerber über gesundheitliche Störungen informieren, die zu einer Einschränkung einer Flugausbildung und/oder der Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte führen.
(d) Auflagen der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML-nur Klasse 1)
(1) Die Auflage "gültig nur für die Tätigkeit als/oder mit qualifiziertem Co-Piloten" wird festgelegt, wenn der Inhaber einer CPL oder ATPL die Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos eingestuft wird.(2) Der zweite Pilot muss über eine gültige Musterberechtigung für das Muster verfügen und darf keine Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 haben und höchstens 60 Jahre alt sein.
(e) Sicherheitspilot (Operational Safety Pilot Limitation/OSL-nur Klasse 2)
Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot Flugzeuge der/des entsprechenden Klasse/Musters führen darf und an Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Flugzeugs mitfliegt, um das Steuer zu übernehmen, falls der verantwortliche Pilot, der im Besitz eines durch Sicherheitspilot eingeschränkten Tauglichkeitszeugnisses ist, ausfallen sollte.
JAR-FCL 3.040 Einschränkungen der Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an der sicheren Ausübung dieser Rechte ergeben könnten.
(b) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen dürfen keine verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn sie sich nicht absolut sicher sind, dass die Arzneimittel oder Behandlungen sie in der sicheren Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigen. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen einzuholen.
(c) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 haben in folgenden Fällen unverzüglich den Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen einzuholen:
(1) Ambulanz oder Krankenhausaufenthalt von mehr als zwölf Stunden, oder(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer sonstigen invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder
(4) wenn das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich wird.
(d) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen, die
(1)
- unter einer erheblichen Verletzung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
- unter einer Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
- schwanger sind,
haben ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen über die Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über die Überschreitung der 21 Tage unverzüglich zu informieren. Vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, des Überschreitens der genannten Frist oder der Bestätigung der Schwangerschaft ruht das Tauglichkeitszeugnis, so dass die Inhaber ihre Rechte nicht ausüben können.(2) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ruht das Tauglichkeitszeugnis nicht mehr, wenn der Inhaber gemäß den Vorgaben des flugmedizinischen Zentrums oder des flugmedizinischen Sachverständigen untersucht und für tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied wieder aufzunehmen, oder, sofern durch die Verletzung oder Erkrankung keinerlei Zweifel an der Tauglichkeit bestehen, das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige auf eine Untersuchung verzichtet hat.
(3) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des Tauglichkeitszeugnisses durch das flugmedizinische Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen vorbehaltlich der von diesen festgelegten Auflagen und längstens für einen Zeitraum gemäß den Bestimmungen von JAR-FCL 3.195(c) bei einem Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 und von JAR-FCL 3.315(c) bei einem Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 aufgehoben werden. Wird das Ruhen durch das flugmedizinische Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen aufgehoben, muss in Tauglichkeitszeugnissen Klasse 1 die Auflage "OML" vermerkt werden. Das Tauglichkeitszeugnis ruht nicht mehr, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft gemäß den Vorgaben des flugmedizinischen Zentrums oder des flugmedizinischen Sachverständigen untersucht und als tauglich beurteilt wurde. Wurde nach Beendigung der Schwangerschaft die Inhaberin als tauglich beurteilt, kann die schwangerschaftsbedingte Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.045 bis JAR-FCL 3.100 Nicht Bestandteil der Bestimmungen
JAR-FCL 3.110 Anforderungen für die medizinische Beurteilung
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen müssen gemäß diesen Bestimmungen frei sein von:
(1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen,(2) latenten, akuten oder chronischen Behinderungen,
(3) Wunden, Verletzungs- oder Operationsfolgen, welche ein Ausmaß funktioneller Beeinträchtigungen nach sich ziehen können, die den sicheren Betrieb eines Luftfahrzeuges oder die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen dürfen weder an einer Erkrankung noch einer Behinderung leiden, die mit der Gefahr verbunden ist, dass der Bewerber oder Inhaber unfähig wird, ein Luftfahrzeug sicher zu führen oder die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.
JAR-FCL 3.115 Einnahme von Arzneimitteln sowie andere Behandlungsformen
(a) Ein Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der verschreibungspflichtige oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel einnimmt, oder sonstigen medizinischen, chirurgischen oder anderen Therapiemaßnahmen unterliegt, muss die Bestimmungen von JAR-FCL 3.040 erfüllen.
(b) Alle Maßnahmen, die eine Allgemein- oder Spinalanästhesie erfordern, machen für mindestens 48 Stunden untauglich.
(c) Alle Maßnahmen, die ein lokales oder regionales Betäubungsverfahren erfordern, machen für mindestens zwölf Stunden untauglich.
JAR-FCL 3.120 und JAR-FCL 3.125 Nicht Bestandteil der Bestimmungen
Abschnitt B
Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen Klasse 1
JAR-FCL 3.130 Herz-Kreislaufsystem - Untersuchung
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislaufsystem aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Ein 12-Kanal-Ruhe-EKG mit schriftlichen Befundbericht ist bei Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses, danach alle fünf Jahre bis zum vollendeten 30., danach alle zwei Jahre bis zum vollendeten 40., danach jährlich bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, danach bei jeder Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung oder bei klinischer Indikation durchzuführen.
(c) Ein Belastungs-EKG ist nur bei klinischer Indikation gemäß Anhang 1 (1) zu den Abschnitten B und C durchzuführen.
(d) Die Befundung von Ruhe- und Belastungs-EKG´s ist durch flugmedizinische Zentren oder flugmedizinische Sachverständige durchzuführen.
(e) Bestimmung der Serumlipide einschließlich des Cholesterins ist bei Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 und nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchzuführen, um die Risikoeinschätzung zu ermöglichen (siehe Anhang 1 (2) zu den Abschnitten B und C).
(f) Bei der Untersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum untersucht werden.
JAR-FCL 3.135 Herz-Kreislaufsystem - Blutdruck
(a) Eine Blutdruckmessung mit der in Anhang 1 (3) zu den Abschnitten B und C dargestellten Methode oder einem gleichwertigen Messverfahren muss bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung durchgeführt werden.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,33 kPa (160 mmHg) systolisch oder 12,67 kPa (95 mm Hg) diastolisch ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdruck senkende Arzneimittel müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte vereinbar sein und die Bestimmungen des Anhangs 1 (4) zu den Abschnitten B und C erfüllen. Bei Einleitung einer Arzneimitteltherapie müssen Bewerber bis zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen als untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.140 Herz-Kreislaufsystem - koronare Herzkrankheit
(a) Bewerber mit Verdacht auf eine kardiale Ischämie müssen diagnostisch abgeklärt werden. Bewerber mit asymptomatischer, wenig ausgeprägter koronarer Herzkrankheit, die keiner Behandlung bedarf, können durch ein flugmedizinisches Zentrum als tauglich beurteilt werden, wenn die Bestimmungen des Anhangs 1 (5) zu den Abschnitten B und C erfüllt werden.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit kardialer Symptomatik, die medikamentöse Behandlung erfordert, müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber, bei denen eine Verminderung der Durchblutung des Herzmuskels (definiert als Herzinfarkt, Angina pectoris, signifikante Herzrhythmusstörung, Herzinsuffizienz auf der Basis einer Verminderung der Herzmuskeldurchblutung oder jede Form der koronaren Revaskularisation) besteht, sind bei einer Untersuchung zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 als untauglich zu beurteilen. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann ein flugmedizinisches Zentrum die Tauglichkeit neu beurteilen, sofern die Bestimmungen des Anhangs 1 (6) zu den Abschnitten B und C erfüllt werden.
JAR-FCL 3.145 Herz-Kreislaufsystem - Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit signifikanten intermittierenden oder permanenten supraventrikulären Rhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen isolierten, uniformen supraventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen müssen nicht als untauglich beurteilt werden. Häufige oder komplexe Formen erfordern jedoch eine kardiologische Beurteilung gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C.
(d) Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischem Linkslagetyp können als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(e) Bewerber mit komplettem Rechtsschenkelblock benötigen eine kardiologische Beurteilung bei der erstmaligen Diagnosestellung und danach gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C.
(f) Bewerber mit komplettem Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Die 'Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(g) Bewerber mit AV-Block 1. Grades sowie AV-Block 2. Grades, Typ Mobitz 1 können als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen. Bewerber mit AV-Block 2. Grades, Typ Mobitz II oder mit komplettem AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(h) Bewerber mit Tachykardien mit breitem oder schmalem Kammerkomplex müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(i) Bewerber mit Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(j) Bewerber mit Herzschrittmacher müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(k) Bewerber, bei denen eine Ablationstherapie durchgeführt wurde, müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
JAR-FCL 3.150 Herz-Kreislaufsystem - Allgemeines
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Wenn keine signifikante funktionelle Beeinträchtigung nachweisbar ist, kann ein flugmedizinisches Zentrum die Tauglichkeit gemäß Anhang 1 (5) und (6) zu den Abschnitten B und C überprüfen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 1 (8) zu den Abschnitten B und C als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 1 (9)(a) und (b) zu den Abschnitten B und C als tauglich beurteilt werden.(2) Nach Herzklappenoperation oder -ersatz müssen Bewerber als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 1 (9)(c) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(d) Systemische Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Bei Bewerbern, die zeitlich begrenzt behandelt werden, kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 1 (10) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(e) Bewerber mit Veränderungen des Peri-, Myo- oder Endokards, müssen als untauglich beurteilt werden. Nach vollständiger Ausheilung und ausreichender kardiologischer Beurteilung kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 1 (11) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(f) Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit geringfügigen Veränderungen können durch ein flugmedizinisches Zentrum nach kardiologischer Beurteilung gemäß Anhang 1 (12) zu den Abschnitten B und C als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation müssen als untauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit wiederholten vasovagalen Synkopen in der Anamnese müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Bewerbern mit klarer Anamnese kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 1 (13) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
JAR-FCL 3.155 Lunge und Atemwege - Allgemeines
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen des Atmungssystems aufweisen" welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Eine Thorax-Röntgenaufnahme ist nur bei klinischer oder epidemiologischer Indikation erforderlich.
(c) Lungenfunktionstests (siehe Anhang 2 (1) zu den Abschnitten B und C) sind bei Erstuntersuchungen und klinischer Indikation erforderlich. Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung der Lungenfunktion müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 2 (1) zu den Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.160 Lunge und Atemwege - Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiver Lungenerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit nur unbedeutender Beeinträchtigung der Lungenfunktion können als tauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit Asthma bronchiale, das einer Arzneimitteltherapie bedarf, müssen gemäß Anhang 2 (2) zu den Abschnitten B und C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen bis zur Ausheilung als untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit aktiver Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 2 (3) zu den Abschnitten B und C).
(e) Bewerber mit Spontanpneumothorax müssen bis zur vollständigen Abklärung gemäß Anhang 2 (4) zu den Abschnitten B und C als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einem thoraxchirurgischen Eingriff mit Eröffnung der Pleura unterzogen haben, müssen für mindestens drei Monate nach der Operation oder so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Operationsfolgen die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht mehr beeinträchtigen können (siehe Anhang 2 (5) zu den Abschnitten B und C).
(g) Bewerber mit unbefriedigend therapiertern Schlaf-Apnoe-Syndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.165 Verdauungssystem - Allgemeines
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen keine funktionellen oder organischen Erkrankungen des Magen-Darmtraktes oder seiner Anhangsorgane aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz, verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
JAR-FCL 3.170 Verdauungssystem - Erkrankungen
(a) Bewerber mit rezidivierenden dyspeptischen Funktionsstörungen, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen oder mit Pankreatitis müssen bis zur vollständigen Abklärung als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 3 (1) zu den Abschnitten B und C).
(b) Bewerber mit asymptomatischen Gallensteinen, die zufällig entdeckt wurden, müssen gemäß Anhang 3 (2) zu den Abschnitten B und C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit nachgewiesener Diagnose oder anamnestischer chronischentzündlicher Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 3 (3) zu den Abschnitten B und C).
(d) Bewerber dürfen keine Hernien aufweisen, die zu einer Handlungsunfähigkeit führen können.
(e) Bewerber, mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darmtraktes oder seiner Anhangsorgane, die während eines Fluges Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, müssen als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsorgane mit einer Total- oder Teilresektion oder einer Umleitung eines der Organe unterzogen haben, müssen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten oder solange als untauglich beurteilt werden, bis die Operationsfolgen die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht mehr beeinträchtigen können (siehe Anhang 3 (4) zu den Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.175 Stoffwechsel, Ernährung und Endokrinologie
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen weder funktionelle noch organische metabolische, nutritive oder endokrinologische Störungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Bewerber mit metabolischen, nutritiven oder endokrinelogischen Funktionsstörungen können nur gemäß Anhang 4 (1) und (4) zu den Abschnitten B und C als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit Diabetes mellitus können nur gemäß Anhang 4 (2) und (3) zu den Abschnitten B und C als tauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit Insulinpflichtigem Diabetes mellitus müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index >35 dürfen nur dann als tauglich beurteilt werden, sofern das Übergewicht die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigen kann und eine befriedigende kardiovaskuläre Risikobeurteilung durchgeführt wurde (siehe Anhang 9 (1) zu den Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.180 Hämatologie
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen keine hämatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Hämoglobin und Hämatokrit sind bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung zu bestimmen. Bewerber mit pathologischem Hämoglobin-/Hämatokrit-Werten müssen abgeklärt werden. Bewerber mit einem Hämatokrit unter 32 % müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 5 (1) zu den Abschnitten B und C).
(c) Bewerber mit Sichelzellerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 5 (1) zu den Abschnitten B und C).
(d) Bewerber mit signifikanten, lokalen oder generalisierten Vergrößerungen der Lymphknoten oder mit Erkrankungen des Blutes müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 5 (2) zu den Abschnitten B und C).
(e) Bewerber mit einer akuten Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Nach kompletter Remission können Bewerber durch ein flugmedizinisches Zentrum als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Liegt nachweislich eine chronisch stabile Phase der Erkrankung vor, kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 5 (3) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(f) Bewerber mit signifikanter Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 5 (4) zu den Abschnitten B und C).
(g) Bewerber mit signifikanter Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 5 (5) zu den Abschnitten B und C).
(h) Bewerber mit einer Blutgerinnungsstörung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 5 (6) zu den Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.185 Nieren, Harntrakt, Geschlechtsorgane
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen weder funktionelle noch organische Erkrankungen des Urogenitalsystems oder seiner Anhangsorgane aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Nierenerkrankung aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung ist eine Harnanalyse durchzuführen. Der Harn darf keine pathologischen Bestandteile enthalten, die von krankhafter Bedeutung sein können. Besondere Aufmerksamkeit muss Erkrankungen gewidmet werden, die die Harnwege oder die Geschlechtsorgane betreffen (siehe Anhang 6 (1) zu den Abschnitten B und C).
(c) Bewerber mit Steinbildung in den Harnwegen müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 6 (2) zu den Abschnitten B und C).
(d) Bewerber, mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich der Nieren oder des Harntrakts, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktion durch Striktur oder Kompression, müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit kompensierter Nephrektomie ohne Hypertonie oder signifikanter Einschränkung der Nierenfunktion, können als tauglich beurteilt werden (siehe Anhang 6 (3) zu den Abschnitten B und C).
(e) Bewerber, die sich einer Operation an Nieren oder Harntrakt unterzogen haben, die mit einer Total- oder Teilresektion oder einer Umleitung eines der Organe verbunden war, müssen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten oder so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Operationsfolgen die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht mehr beeinträchtigen können (siehe Anhang 6 (3) und (4) zu den Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.190 Geschlechts- und andere Infektionskrankheiten
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen weder in der Krankheitsvorgeschichte noch aktuell eine Geschlechts- oder sonstige Infektionskrankheit aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann.
(b) Besondere Aufmerksamkeit muss auf Vorgeschichte oder klinische Zeichen folgender Erkrankungen gelegt werden (siehe Anhang 7 zu den Abschnitten B und C):
(1) Nachweis des humanen Immundefizienz Virus (HIV),(2) Beeinträchtigung des Immunsystems,
(3) Infektiöse Hepatitis,
(4) Syphilis.
JAR-FCL 3.195 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Bewerberinnen um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaberinnen eines solchen dürfen weder funktionelle noch organische Veränderungen gynäkologischer oder geburtshilflicher Art aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann.
(b) Bewerberinnen mit schweren therapieresistenten Menstruationsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft macht grundsätzlich untauglich. Wenn eine geburtshilfliche Beurteilung eine vollständig normale Schwangerschaft ergibt, kann die Bewerberin bis zum Ende der 26. Schwangerschaftswoche gemäß Anhang 8 (1) zu den Abschnitten B und C durch flugmedizinisches Zentrum oder flugmedizinische Sachverständige als tauglich beurteilt werden. Nach zufrieden stellender Erholung nach der Entbindung oder Ende der Schwangerschaft können die mit der Lizenz verbundenen Rechte wieder aufgenommen werden.
(d) Nach einer größeren gynäkologischen Operation müssen Bewerberinnen für einen Zeitraum von drei Monaten oder so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Operationsfolgen die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht mehr beeinträchtigen können (siehe Anhang 8 (2) zu den Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.200 Bewegungsapparat
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln und Sehnen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Bewerber müssen für die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte über ausreichende Körpergröße in sitzender Position, Länge von Armen und Beinen und Muskelkraft verfügen (siehe Anhang 9 (1) zu den Abschnitten B und C).
(c) Bewerber müssen über ausreichende Funktion des Bewegungsapparates verfügen. Bewerber mit signifikanten Erkrankungs- oder Verletzungsfolgen oder angeborenen Veränderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen mit oder ohne chirurgische Behandlung müssen gemäß Anhang 9 (1) (2) und (3) zu den Abschnitten B und C beurteilt werden.
JAR-FCL 3.205 Psychiatrische Erkrankungen
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen weder anamnestisch noch aktuell an einer akuten oder chronischen, angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung, Behinderung oder Normabweichung leiden, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann.
(b) Besondere Aufmerksamkeit muss auf folgende Erkrankungen gelegt werden (siehe Anhang 10 zu den Abschnitten B und C):
(1) Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen,(2) affektive Störungen,
(3) neurotische, belastungsbedingte und somatoforme Störungen,
(4) Persönlichkeitsstörungen,
(5) organisch bedingte psychische Störungen.
(6) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol,
(7) Gebrauch und Missbrauch psychotroper Substanzen.
JAR-FCL 3.210 Neurologische Erkrankungen
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen weder anamnestisch noch aktuell neurologische Veränderungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Rechte beeinträchtigen kann.
(b) Besondere Aufmerksamkeit muss auf folgende Erkrankungen gelegt werden (siehe Anhang 11 zu den Abschnitten B und C):
(1) Progressive Erkrankungen des Nervensystems,(2) Epilepsie und andere Ursachen von Bewusstseinsstörungen,
(3) Erkrankungen mit Neigung zu Hirnfunktionsstörungen,
(4) Schädelhirntraumata,
(5) Verletzung von Rückenmark oder peripheren Nerven.
(c) Ein Elektroenzephalogramm ist bei anamrrestischen oder klinischen Hinweisen indiziert (siehe Anhang 11 zu den Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.215 Sehorgan
(siehe Anhang 12 zu den Abschnitten B und C)
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen weder Funktionsstörungen des Auges oder seiner Anhangsorgane noch angeborene oder erworbene, akute oder chronische, krankhafte Veränderungen und auch keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Bei Erstuntersuchung ist eine augenärztliche Untersuchung durchzuführen, die mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss (siehe Anhang 12 (1)(a) zu den Abschnitten B und C):
(1) Anamnese,(2) Bestimmung des bestkorrigierten und falls erforderlich unkorrigierten Nah-, Fern und - wenn nötig - Intermediärvisus,
(3) Objektive Refraktion. Hyperope Bewerber, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Zykloplegie,
(4) Augenbeweglichkeit und Binocularseheri,
(5) Bestimmung des Farberkennungsvermögens,
(6) Bestimmung der Gesichtsfelder,
(7) Tonometrie bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben oder wenn eine Indikation besteht,
(8) Untersuchung des äußeren Auges und seiner Anhangsorgane, brechende Medien (Spaltlampe) und Funduskopie.
(c) Eine Routineuntersuchung des Sehorgans kann von flugmedizinischen Zentren oder flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt werden. Sie ist bei allen Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen erforderlich und muss mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen (siehe Anhang 12 (2) zu den Abschnitten B und C):
(1) Anamnese,(2) Bestimmung des bestkorrigierten und falls erforderlich unkorrigierten Nah-, Fern und - wenn nötig - Intermediärvisus,
(3) Untersuchung des äußeren Auges und seiner Anhangsorgane, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie,
(4) weitergehende augenärztliche Untersuchungen bei entsprechender Indikation (siehe Anhang 12 (4) zu den Abschnitten B und C).
(d) Können Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses die Mindestanforderungen nur unter Benutzung einer Sehhilfe erreichen (6/9 (0,7), 6/6 (1,0), N14, N5) und überschreitet ein Refraktionsfehler, ±3 Dioptrien, muss der Bewerber dem flugmedizinischen Zentrum oder dem flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 einen augenärztlichen Untersuchungsbericht vorlegen.
Liegt der Refraktionsfehler zwischen +5 Dioptrien und -6 Dioptrien, muss diese augenärztliche Untersuchung innerhalb von 60 Monaten vor der aktuellen Tauglichkeitsuntersuchung durchgeführt worden sein. Liegt der Refraktionsfehler außerhalb dieses Bereichs, muss diese augenärztliche Untersuchung innerhalb von 24 Monaten vor der aktuellen Tauglichkeitsuntersuchung durchgeführt worden sein. Die augenärztlichen Untersuchung muss enthalten:
(1) Anamnese,(2) Bestimmung des bestkorrigierten und falls erforderlich unkorrigierten Nah-, Fern und - wenn nötig - Intermediärvisus,
(3) Bestimmung der Refraktion,
(4) Augenbeweglichkeit und Binocularsehen,
(5) Bestimmung der Gesichtsfelder,
(6) Tonometrie bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben,
(7) Untersuchung des äußeren Auges und seiner Anhangsorgane, brechende Medien (Spaltlampe) und Funduskopie.
Werden Hinweise auf pathologische Veränderungen festgestellt, müssen zur Abklärung weitergehende augenärztliche Untersuchungen durchgeführt werden (siehe Anhang 12 (4) zu den Abschnitten B und C).
(e) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen Klasse 1, die das 40. Lebensjahr vollendet haben müssen sich alle zwei Jahre einer Tonometrie unterziehen oder einen Tonometriebefund vorlegen, der höchstens 24 Monate vor der aktuellen Tauglichkeitsuntersuchung durchgeführt worden sein darf.
(f) Sofern ergänzende augenärztliche Untersuchungen erforderlich sind, ist im Tauglichkeitszeugnis die Auflage "RXO" zu vermerken. Diese kann vom flugmedizinischen Sachverständigen auferlegt, aber nur vom selben flugmedizinischen Sachverständigen oder einem flugmedizinischen Zentrum gelöscht werden.
JAR-FCL 3.220 Anforderungen an das Sehvermögen
(a) Fernvisus
Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur mindestens 6/9 (0,7) und bei beidäugigem Sehen mindestens 6/6 (1,0) betragen (siehe auch JAR-FCL 3.220(g)). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler
Ein Refraktionsfehler ist definiert als die Abweichung von der Normalsichtigkeit in Dioptrien im am stärksten ametropen Meridian. Die Refraktion muss mit Standardmethoden bestimmt werden (siehe Anhang 13 (1) zu den Abschnitten B und C). Bewerber, die die Anforderungen an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllen, können bezüglich der Refraktionsfehler als tauglich beurteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Refraktionsfehler
- Bei Erstuntersuchung dürfen Refraktionsfehler den Bereich von +5 Dioptrien bis -6 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Anhang 13 (2)(a) zu den Abschnitten B und C).
- Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen dürfen +5 Dioptrien nicht überschritten werden. Bewerber mit nach Ansicht der zuständigen Stelle ausreichender fliegerischer Erfahrung, deren Refraktionsfehler -6 Dioptrien überschreitet, können durch flugmedizinisches Zentrum oder flugmedizinische Sachverständige gemäß Anhang 13 (2)(b) zu den Abschnitten B und C als tauglich beurteilt werden.
- Bewerber mit starken Refraktionsfehlern müssen durch Kontaktlinsen oder Brillen mit hochbrechenden optischen Gläsern korrigiert werden.
(2) Astigmatismus
- Bei Erstuntersuchungen darf die astigmatische Komponente eines Refraktionsfehlers 2 Dioptrien nicht überschreiten.
- Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen können Bewerber die mit nach Ansicht der zuständigen Stelle ausreichender fliegerischer Erfahrung, deren astigmatische Komponente eines Refraktionsfehlers 3 Dioptrien überschreitet, durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 13 (3) zu den Abschnitten B und C als tauglich beurteilt werden.
(3) Bewerber mit Keratokonus müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum überprüft werden, wenn der Bewerber die Anforderungen an den Visus erfüllt (siehe Anhang 13 (4) zu den Abschnitten B und C).
(4) Anisometropie
- Bei Erstbewerbern darf der Unterschied zwischen den Refraktionsfehlern beider Augen (Anisometropie) 2 Dioptrien nicht überschreiten.
- Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen können Bewerber mit nach Ansicht der zuständigen Stelle ausreichender fliegerischer Erfahrung, deren Unterschied zwischen den Refraktionsfehlern beider Augen (Anisometropie) 3 Dioptrien überschreitet, durch ein flugmedizinisches Zentrum als tauglich beurteilt werden. Überschreitet der Unterschied zwischen den Refraktionsfehlern beider Augen 3 Dioptrien, müssen Kontaktlinsen zur Korrektur verwendet werden (siehe Anhang 13 (5)).
(5) Die Entwicklung und der Verlauf einer Alterssichtigkeit ist bei allen Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen zu kontrollieren.
(6) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit der erforderlichen Korrektur, Nahlesetafeln N5 (oder gleichwertig) in einer Entfernung von 30 bis 50 cm und N14 (oder gleichwertig) in einer Entfernung von 100 cm lesen können (siehe JAR-FCL 3.220(g)).
(c) Bewerber mit signifikanten Fehlern des Binocularsehen müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 13 (6) zu den Abschnitten B und C).
(d) Bewerber, bei denen Doppelbilder auftreten, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit gestörtem Augenmuskelgleichgewicht (Heterophorie), welches bei Messung unter Ausgleich der Refraktionsfehler die folgenden Werte überschreitet:
2-Prismendioptrien Distanz 6 m | Hyperphorie |
10-Prismendioptrien Distanz 6 m | Esophorie |
8-Prismendioptrien Distanz 6 m | Exophorie |
und | |
1-Prismendioptrie Distanz 33 cm | Hyperphorie |
8-Prismendioptrien Distanz 33 cm | Esophorie |
12-Prismendioptrien Distanz 33 cm | Exophorie |
müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum überprüft werden, sofern die Fusionsreserve ausreicht, um das Auftreten von Asthenopie oder Diplopie zu vermeiden (siehe Anhang 13 (7) zu den Abschnitten B und C).
(f) Bewerber mit abnormalen Gesichtsfeldern müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 13 (6)(d) zu den Abschnitten B und C).
(g)
(1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille oder Kontaktlinsen eine bestmögliche Korrektur darstellen, gut vertragen und für fliegerische Zwecke geeignet sein. Werden Kontaktlinsen getragen, dürfen diese nur monofokal sein und lediglich eine Korrektur des Fernvisus aufweisen. Orthokeratologische Kontaktlinsen dürfen nicht verwendet werden.(2) Brillen, die für fliegerische Zwecke getragen werden, müssen die Anforderungen an das Sehvermögen in allen Distanzen sicherstellen. Die Anforderungen müssen mit einer einzigen Brille erfüllt werden.
(3) Kontaktlinsen, die für fliegerische Zwecke getragen werden, dürfen nur monofokal sein und dürfen weder eine Färbung noch eine Tönung aufweisen.
(4) Eine Ersatzbrille mit gleicher Korrektur muss bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte jederzeit griffbereit sein.
(h) Augenoperationen
(1) Refraktivchirurgische Eingriffe machen untauglich. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 13 (8) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.(2) Kataraktoperationen, Operationen an der Netzhaut und Operationen zur Behandlung eines Glaukoms machen untauglich. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum gemäß Anhang 13 (9) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
JAR-FCL 3.225 Farberkennung
(a) Normale Farberkennung ist definiert als die Fähigkeit, den Test nach Ishihara- oder am Anomaloskop (nach Nagel oder Äquivalent) als normaler Trichromat zu bestehen (siehe Anhang 14 (1) und (2) zu den Abschnitten B und C).
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen um farbensicher zu sein. Bei der Erstuntersuchung müssen Bewerber den Test nach Ishihara bestehen. Bewerber, die den Test nach Ishihara nicht bestehen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie erweiterte Tests bestehen (Anomaloskop oder einer Signallaterne - siehe Anhang 14 (2) zu den Abschnitten B und C). Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss die Farberkennung nur getestet werden, wenn eine Indikation besteht.
(c) Bewerber, die die vorgeschriebenen Prüfmethoden der Farberkennung nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.230 Hals, Nase, Ohren
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Funktionsstörungen der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Rachens (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) aufweisen und weder an krankhaften, akuten oder chronischen, angeborenen oder erworbenen Veränderungen noch an Operations- oder Traumafolgen leiden, die die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Bei Erstuntersuchung oder wenn eine Indikation besteht, muss eine umfassende Hals-Nasen-Ohren-Untersuchung durchgeführt werden (siehe Anhang 15 (1) und (2) zu den Abschnitten B und C), die folgende Untersuchungen einschließen muss:
(1) Anamnese,(2) HNO Untersuchung einschließlich Otoskopie, Rhinoskopie und Untersuchung von Mund und Rachen,
(3) Tympanometrie oder eine andere Tuberifunktionsprüfung,
(4) Untersuchung des Gleichgewichtssinns.
Bei allen zweifelhaften Untersuchungsbefunden oder Befunden mit Normabweichungen muss eine HNO-ärztliche Untersuchung durchgeführt werden.
(c) Bei allen Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen ist eine orientierende Hals-Nasen-Ohren-Untersuchung durchzuführen (siehe Anhang 15 zu den Abschnitten B und C).
(d) Bewerber, die eine der folgenden Störungen aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden:
(1) Aktive, akute oder chronische, Veränderungen des Mittel- oder Innenohres,(2) Nicht verheilte Perforation oder Fehlfunktion eines oder beider Trommelfelle (siehe Anhang 15 (3) zu den Abschnitten B und C),
(3) Störungen des Gleichgewichtssinns (siehe Anhang 15 (4) zu den Abschnitten B und C),
(4) Signifikante Behinderung der Nasenatmung einer oder beider Seiten oder Funktionsstörungen der Nasennebenhöhlen,
(5) Signifikante Missbildungen oder signifikante, akute oder chronische Infektionen der Mundhöhle oder der oberen Luftwege,
(6) Signifikante Stimm- oder Sprachstörungen.
JAR-FCL 3.235 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen geprüft werden. Bewerber müssen die Umgangssprache in einer Entfernung von 2 m mit dem Rücken zum flugmedizinischen Sachverständigen korrekt verstehen. Dabei ist jedes Ohr einzeln zu prüfen.
(b) Bei Erstuntersuchung, bei nachfolgenden Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen alle 5 Jahre bis zum vollendeten 40. Lebensjahr und danach alle 2 Jahre, muss das Hörvermögen durch eine Reintonaudiometrie geprüft werden (siehe Anhang 16 (1) zu den Abschnitten B und C).
(c) Der auf jedem Ohr einzeln gemessene Hörverlust darf bei den Frequenzen 500 Hz, 1000 Hz und 2000 Hz 35 dB und bei der Frequenz 3000 Hz 50 dB nicht überschreiten.
(d) Bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen kann die Tauglichkeit von Bewerbern mit Schwerhörigkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum überprüft werden, wenn in einer Sprachaudiometrie ein zufrieden stellendes Hörvermögen nachgewiesen werden kann (siehe Anhang 16 (2) zu den Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.240 Psychologische Anforderungen
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen keine psychologischen Mängel aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können (siehe Anhang 17 (1) zu den Abschnitten B und C). Eine psychologische Beurteilung kann, wenn dies indiziert erscheint, durch ein flugmedizinisches Zentrum als Teil einer, oder in Ergänzung zu einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung gefordert werden (siehe Anhang 17 (2) zu den Abschnitten B und C).
(b) Ist eine psychologische Begutachtung indiziert, ist diese durch einen Psychologen durchzuführen.
(c) Der Psychologe muss seine Stellungnahme, die seine Meinung und Empfehlung ausführt, dem anfordernden flugmedizinischen Zentrum oder flugmedizinischen Sachverständigen vorlegen.
JAR-FCL 3.245 Erkrankungen der Haut
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Veränderungen der Haut aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Besondere Aufmerksamkeit muss auf folgende Veränderungen gelegt werden (siehe Anhang 18 zu den Abschnitten B und C):
(1) Endogene und exogene Ekzeme,(2) Schwere Psoriasis,
(3) Bakterielle Infektionen der Haut,
(4) Arzneimittelexantheme,
(5) Bullöse Dermatosen,
(6) Bösartige Erkrankungen der Haut,
(7) Urtikaria.
Wenn Zweifel hinsichtlich irgendwelcher Veränderungen bestehen, ist die Beurteilung der Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum erforderlich.
JAR-FCL 3.246 Onkologische Erkrankungen
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder Inhaber eines solchen dürfen weder primäre noch sekundäre maligne Erkrankungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Nach der Behandlung einer malignen Erkrankung kann die Tauglichkeit gemäß Anhang 19 zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
Abschnitt C
Flugmedizinische Tauglichkeitsanforderungen Klasse 2
JAR-FCL 3.250 Herz-Kreislaufsystem - Untersuchung
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislaufsystem aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Ein 12-Kanal-Ruhe-EKG mit Befundbericht ist bei Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2, nach Vollendung des 40. Lebensjahres, danach bei jeder Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung durchzuführen.
(c) Ein Belastungs-EKG ist nur bei klinischer Indikation gemäß Anhang 1 (1) zu den Abschnitten B und C durchzuführen.
(g) Die Befundung eines Ruhe- und Belastungs-EKG ist durch flugmedizinisches Zentrum oder flugmedizinische Sachverständige durchzuführen.
(h) Bei Bewerbern mit zwei oder mehr Hauptrisikofaktoren für atherosklerotische Gefäßveränderungen (Rauchen, Bluthochdruck, Diabetes mellitus, Übergewicht etc.) ist bei Erstuntersuchung, nach Vollendung des 40. Lebensjahres und bei klinischer Indikation die Bestimmung der Serumliplide einschließlich des Cholesterins durchzuführen (siehe Anhang 1 (2) zu den Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.255 Herz-Kreislaufsystem - Blutdruck
(a) Eine Blutdruckmessung mit der in Anhang 1 (3) zu den Abschnitten B und C dargestellten Methode oder einem gleichwertigen Messverfahren muss bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung durchgeführt werden.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,33 kPa (160 mmHg) systolisch oder 12,67 kPa (95 mmHg) diastolisch ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdruck senkende Arzneimittel müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte vereinbar sein und die Bestimmungen des Anhang 1 (4) zu den Abschnitten B und C erfüllen. Bei Einleitung einer Arzneimitteltherapie müssen Bewerber bis zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen als untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.260 Herz-Kreislaufsystem - koronaire Herzkrankheit
(a) Bewerber mit Verdacht auf eine kardiale Ischämie müssen diagnostisch abgeklärt werden. Bewerber mit asymptomatischer, wenig ausgeprägter koronarer Herzkrankheit, die keiner Behandlung bedarf, können durch ein flugmedizinisches Zentrum oder flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 als tauglich beurteilt werden, wenn die Bestimmungen des Anhangs 1 (5) zu den Abschnitten B und C erfüllt werden.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit kardialer Symptomatik, die medikamentöse Behandlung erfordert, müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Bei Bewerbern, bei denen eine Verminderung der Durchblutung des Herzmuskels (definiert als Herzinfarkt, Angina pectoris, signifikante Herzrhythmusstörung, Herzinsuffizienz auf der Basis einer Verminderung der Herzmuskeldurchblutung oder jede Form der koronaren Revaskularisation) besteht oder bestand, kann ein flugmedizinisches Zentrum oder ein flugmedizinischer Sachverständiger Klasse 1 die Tauglichkeit überprüfen, sofern die Bestimmungen des Anhangs 1 (6) zu den Abschnitten B und C erfüllt werden.
JAR-FCL 3.265 Herz-Kreislaufsystem - Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit signifikanten intermittierenden oder permanenten signifikanten supraventrikulären Rhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 (7) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen isolierten, uniformen supraventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen können als tauglich beurteilt werden. Häufige oder komplexe Formen erfordern jedoch eine vollständige kardiologische Beurteilung gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C.
(d) Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischem Linkslagetyp können als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(e) Bewerber mit komplettem Rechtsschenkelblock benötigen eine kardiologische Beurteilung bei der erstmaligen Diagnosestellung und danach gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C.
(f) Bewerber mit komplettem Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(g) Bewerber mit AV-Block 1. Grades sowie AV-Block 2. Grades, Typ Mobitz 1 können als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen. Bewerber mit AV-Block 2. Grades, Typ Mobitz II oder mit komplettem AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(h) Bewerber mit Tachykardien mit breitem oder schmalem Kammerkomplex müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(i) Bewerber mit Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(j) Bewerber mit Herzschrittmacher müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(k) Bewerber, bei denen eine Ablationstherapie durchgeführt wurde, müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 1 (7) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
JAR-FCL 3.270 Herz-Kreislaufsystem - Allgemeines
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Wenn keine signifikante funktionelle Beeinträchtigung nachweisbar ist, kann ein flugmedizinisches Zentrum oder ein flugmedizinischer Sachverständiger Klasse 1 die Tauglichkeit gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 (5) und (6) zu den Abschnitten B und C überprüfen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 1 (8) zu den Abschnitten B und C als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 Anhang 1 (9)(a) und (b) zu den Abschnitten B und C als tauglich beurteilt werden.(2) Bewerber nach Herzklappenoperation oder -ersatz müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 1 (9)(c) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(d) Systemische Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Bei Bewerbern, die eine zeitlich begrenzt behandelt werden, kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 1 (10) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(e) Bewerber mit Veränderungen des Peri-, Myo- oder Endokards, müssen als untauglich beurteilt werden. Nach vollständiger Ausheilung und ausreichender kardiologischer Beurteilung kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 1 (11) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(f) Bewerber mit angeborenen Herzfehlern müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum oder flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 gemäß Anhang 1 (12) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(g) Bewerber mit Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation müssen als untauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit wiederholten vasovagalen Synkopen in der Anamnese müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Bewerbern mit klarer Anamnese kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 1 (13) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
JAR-FCL 3.275 Lunge und Atemwege - Allgemeines
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen des Atmungssystems aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Eine Thorax-Röntgenaufnahme ist nur bei klinischer oder epidemiologischer Indikation erforderlich.
(c) Lungenfunktionstests (siehe Anhang 2 (1) zu den Abschnitten B und C) sind nur bei klinischer Indikation erforderlich. Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung der Lungenfunktion müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 2 (1) zu den Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.280 Lunge und Atemwege - Erkrankungen
(a) Bewerber mit chronisch obstruktiver Lungenerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit nur unbedeutender Beeinträchtigung der Lungenfunktion können als tauglich beurteilt werden.
(b) Bewerber mit Asthma bronchiale, das einer Arzneimitteltherapie bedarf, müssen gemäß Anhang 2 (2) zu den Abschnitten B und C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit einer aktiven entzündlichen Erkrankung der Atemwege müssen bis zur Ausheilung als untauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit aktiver Sarkoidose müssen als untauglich beurteilt werden (s. Anhang 2 (3) zu Abschnitten B und C).
(e) Bewerber mit Spontanpneumothorax müssen bis zur vollständigen Abklärung gemäß Anhang 2 (4) zu Abschnitten B und C als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einem größeren thoraxchirurgischen Eingriff unterzogen haben, müssen für mindestens drei Monate nach der Operation und so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Operationsfolgen die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht mehr beeinträchtigen können (s. Anhang 2 (5) zu den Abschnitten B und C).
(g) Bewerber mit unbefriedigend therapiertem Schlaf-Apnoe-Syndrom müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.285 Verdauungssystem - Allgemeines
Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine funktionellen oder organischen Erkrankungen des Magen-Darmtraktes oder seiner Anhangsorgane aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
JAR-FCL 3.290 Verdauungssystem - Erkrankungen
(a) Bewerber mit rezidivierenden dyspeptischen Funktionsstörungen, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen oder mit Pankreatitis müssen bis zur vollständigen Abklärung als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 3 (1) zu Abschnitten B und C).
(b) Bewerbern mit asymptomatischen Gallensteinen, die zufällig entdeckt wurden, müssen gemäß den Bestimmungen des Anhangs 3 (2) zu den Abschnitten B und C beurteilt werden.
(c) Bewerber mit Diagnose oder anamnestischer chronischentzündlicher Darmerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 3 (3) zu Abschnitten B und C).
(d) Bewerber dürfen keine Hernien aufweisen, die zu einer Handlungsunfähigkeit führen können.
(e) Bewerber mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darmtraktes oder seiner Anhangsorgane, die während eines Fluges Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, müssen als untauglich beurteilt werden.
(f) Bewerber, die sich einer Operation am Verdauungstrakt oder seiner Anhangsorgane mit einer Total- oder Teilresektion oder einer Umleitung eines der Organe unterzogen haben, müssen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten oder solange als untauglich beurteilt werden, bis die Operationsfolgen die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht mehr beeinträchtigen können (siehe Anhang 3 (4) zu den Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.295 Stoffwechsel, Ernährung und Endokrinologie
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder funktionelle noch organische metabolische, nutritive oder endokrinologische Störungen aufweisen, die die sichere Ausübung der Rechte beeinträchtigen können.
(b) Bewerber mit metabolischen, nutritiven oder endokrinelogischen Funktionsstörungen können gemäß Anhang 4 (1) und (4) zu Abschnitten B und C als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit Diabetes mellitus können nur gemäß Anhang 4 (2) und (3) zu Abschnitten B und C als tauglich beurteilt werden.
(d) Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit einem Body-Mass-Index >35 dürfen nur als tauglich beurteilt werden, sofern das Übergewicht die sichere Ausübung der Rechte nicht beeinträchtigen kann und eine befriedigende kardiovaskuläre Risikobeurteilung durchgeführt wurde (siehe Anhang 9(1) zu Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.300 Hämatologie
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine hämatologischen Erkrankungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Hämoglobin und Hämatokrit sind bei Erstuntersuchung oder klinischer Indikation zu bestimmen. Pathologische Hämoglobin- / Hämatokrit-Werten müssen abgeklärt werden. Bewerber mit einem Hämatokrit-Wert < 32 % müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 5(1) zu Abschnitten B und C).
(c) Bewerber mit Sichelzellerkrankung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 5 (1) zu Abschnitten B und C).
(d) Bewerber mit signifikanten, lokalen oder generalisierten Vergrößerungen der Lymphknoten oder mit Erkrankungen des Blutes müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 5 (2) zu Abschnitten B und C).
(e) Bewerber mit akuter Leukämie müssen als umtauglich beurteilt werden. Nach kompletter Remission können Bewerber durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit einer chronischen Leukämie müssen als untauglich beurteilt werden. Liegt nachweislich eine chronisch stabile Phase der Erkrankung vor, kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 5 (3) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
(f) Bewerber mit signifikanter Vergrößerung der Milz müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 5 (4) zu den Abschnitten B und C).
(g) Bewerber mit signifikanter Polyzythämie müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 5 (5) zu den Abschnitten B und C).
(h) Bewerber mit einer Blutgerinnungsstörung müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 5 (6) zu den Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.305 Nieren, Harntrakt, Geschlechtsorgane
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder funktionelle noch organische Erkrankungen des Urogenitalsystems oder seiner Anhangsorgane aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Bewerber, die Zeichen einer organischen Nierenerkrankung aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden. Bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung ist eine Harnanalyse durchzuführen. Der Harn darf keine pathologischen Bestandteile enthalten, die von krankhafter Bedeutung sein können. Besondere Aufmerksamkeit muss Erkrankungen gewidmet werden, die die Harnwege oder die Geschlechtsorgane betreffen (siehe Anhang 6 (1) zu den Abschnitten B und C).
(c) Bewerber mit Steinbildung in den Harnwegen müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 6 (2) zu den Abschnitten B und C).
(d) Bewerber mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich der Nieren oder des Harntrakts, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktion durch Striktur oder Kompression, müssen als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit kompensierter Nephrektomie ohne Hypertonie oder signifikanter Einschränkung der Nierenfunktion, können als tauglich beurteilt werden (siehe Anhang 6 (3) zu den Abschnitten B und C).
(e) Bewerber, die sich einer größeren Operation an Nieren oder Harntrakt unterzogen haben, die mit einer Total- oder Teilresektion oder einer Umleitung eines der Organe verbunden war, müssen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten oder so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Operationsfolgen die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht mehr beeinträchtigen können (siehe Anhang 6 (3) und (4) zu den Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.310 Geschlechts- und andere Infektionskrankheiten
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder in der Krankheitsvorgeschichte noch aktuell eine Geschlechts- oder sonstige Infektionskrankheit aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann.
(b) Besondere Aufmerksamkeit muss auf Vorgeschichte oder klinische Zeichen folgender Veränderungen gelegt werden (siehe Anhang 6 zu den Abschnitten B und C):
(5) Nachweis des humanen Immundefizienz Virus (HIV),(6) Beeinträchtigung des Immunsystems,
(7) Infektiöse Hepatitis,
(8) Syphilis.
JAR-FCL 3.315 Gynäkologie und Geburtshilfe
(a) Bewerberinnen um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaberinnen eines solchen dürfen weder funktionelle noch organische Veränderungen gynäkologischer oder geburtshilflicher Art aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann.
(b) Bewerberinnen mit schweren therapieresistenten Menstruationsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden.
(c) Schwangerschaft macht untauglich. Wenn eine geburtshilfliche Abklärung eine vollständig normale Schwangerschaft ergibt, kann Bewerberin bis zum Ende der 26. Schwangerschaftswoche gemäß Anhang 8 (1) zu den Abschnitten B und C durch flugmedizinisches Zentrum oder flugmedizinische Sachverständige als tauglich beurteilt werden. Nach zufrieden stellender Erholung nach der Entbindung oder Ende der Schwangerschaft können die mit der Lizenz verbundenen Rechte wieder aufgenommen werden.
(d) Nach einer größeren gynäkologischen Operation müssen Bewerberinnen für einen Zeitraum von drei Monaten oder so lange als untauglich beurteilt werden, bis die Operationsfolgen die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht mehr beeinträchtigen können (siehe Anhang 8 (2) zu den Abschnitten B und C).
JAR-FCL 3.320 Bewegungsapparat
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln und Sehnen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Bewerber müssen für die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte über ausreichende Körpergröße in sitzender Position, Länge von Armen und Beinen und Muskelkraft verfügen (siehe Anhang 9 (1) zu den Abschnitten B und C).
(c) Bewerber müssen über ausreichende Funktion des Bewegungsapparates verfügen. Bewerber mit signifikanten Erkrankungs- oder Verletzungsfolgen oder angeborenen Veränderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln oder Sehnen mit oder ohne chirurgische Behandlung müssen gemäß den Bestimmungen des Anhangs 9 (1) (2) und (3) zu den Abschnitten B und C beurteilt werden.
JAR-FCL 3.325 Psychiatrische Erkrankungen
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder anamnestisch noch aktuell an einer akuten oder chronischen, angeborenen oder erworbenen psychiatrischen Erkrankung, Behinderung oder Normabweichung leiden, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann.
(b) Besondere Aufmerksamkeit muss auf folgende Veränderungen gelegt werden (siehe Anhang 10 zu den Abschnitten B und C):
(1) Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen,(2) affektive Störungen,
(3) neurotische, belastungsbedingte und somatoforme Störungen,
(4) Persönlichkeitsstörungen,
(5) organisch bedingte psychische Störungen,
(6) psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol,
(7) Gebrauch und Missbrauch psychotroper Substanzen.
JAR-FCL 3.330 Neurologische Erkrankungen
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder anamnestisch nochaktuell eine neurologische Veränderungen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann.
(b) Besondere Aufmerksamkeit muss auf folgende Veränderungen gelegt werden (siehe Anhang 11 zu den Abschnitten B und C):
(1) Progressive Erkrankungen des Nervensystems,(2) Epilepsie und andere Ursachen von Bewusstseinsstörungen,
(3) Erkrankungen mit Neigung zu Hirnfunktionsstörungen,
(4) Schädelhirntraumata,
(5) Verletzung von Rückenmark oder peripheren Nerven.
JAR-FCL 3.335 Sehorgan
(siehe auch Anhang 12 zu den Abschnitten B und C)
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder Funktionsstörungen des Auges oder seiner Anhangsorgane noch angeborene oder erworbene, akute oder chronische, krankhafte Veränderungen und auch keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Bei Erstuntersuchung ist eine Untersuchung des Sehorgans durchzuführen. Diese kann durch flugmedizinische Sachverständige durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist ein Augenarzt hinzuzuziehen. Diese muss mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen. (siehe Anhang 12 (1)(b) zu den Abschnitten B und C):
(1) Anamnese,(2) Bestimmung des bestkorrigierten und, falls erforderlich, unkorrigierten Nah- und Fernvisus,
(3) Augenbeweglichkeit und Binocularsehen,
(4) Bestimmung des Farberkennungsvermögens,
(5) Bestimmung der Gesichtsfelder,
(6) Untersuchung des äußeren Auges und seiner Anhangsorgane, brechende Medien und Funduskopie.
(c) Eine Routineuntersuchung des Sehorgans kann von flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt werden. Sie ist bei allen Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen erforderlich und muss mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen (siehe Anhang 12 (2) zu den Abschnitten B und C):
(1) Anamnese,(2) Bestimmung des bestkorrigierten und, falls erforderlich, unkorrigierten Nah- und Fernvisus,
(3) Untersuchung des äußeren Auges und seiner Anhangsorgane, Anatomie, brechende Medien und Funduskopie,
(4) weitergehende augenärztliche Untersuchungen bei entsprechender Indikation (siehe Anhang 12 (4) zu den Abschnitten B und C)
JAR-FCL 3.340 Anforderungen an das Sehvermögen
(a) Fernvisus
Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur mindestens 6/12 (0,5) und bei beidäugigem Sehen mindestens 6/6 (1,0) betragen (siehe JAR-FCL 3.340(f)). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.
(b) Refraktionsfehler
Ein Refraktionsfehler ist definiert als die Abweichung von der Normalsichtigkeit in Dioptrien im am stärksten arnetropen Meridian. Die Refraktion muss mit Standardmethoden bestimmt werden (siehe Anhang 13 (1) zu den Abschnitten B und C). Bewerber, die die Anforderungen an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllen, können bezüglich der Refraktionsfehler als tauglich beurteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Refraktionsfehler
- Bei Erstuntersuchung dürfen Refraktionsfehler den Bereich von +5 Dioptrien bis -8 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Anhang 13 (2)(c) zu den Abschnitten B und C).
- Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen dürfen +5 Dioptrien nicht überschritten werden. Bewerber mit, nach Ansicht der zuständigen Stelle ausreichender fliegerischer Erfahrung, deren Refraktionsfehler -8 Dioptrien überschreitet, können durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 13 (2)(d) zu den Abschnitten B und C als tauglich beurteilt werden.
- Bewerber mit starken Refraktionsfehlern müssen durch Kontaktlinsen oder Brillen mit hochbrechenden optischen Gläsern korrigiert werden.
(2) Astigmatismus
- Bei Erstuntersuchungen darf die astigmatische Komponente eines Refraktionsfehlers 3 Dioptrien nicht überschreiten.
- Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen können Bewerber, mit nach Ansicht der zuständigen Stelle ausreichender fliegerischer Erfahrung, deren astigmatische Komponente 3 Dioptrien überschreitet, durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 als tauglich beurteilt werden.
(3) Keratokonus macht untauglich. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 überprüft werden, wenn der Bewerber die Anforderungen gemäß Anhang 13 (4) zu den Abschnitten IB und C erfüllt.
(4) Bei Bewerbern mit einseitiger Schwachsichtigkeit (Amblyopie) muss der Visus des amblyopen Auges 6/ 18 (0,3) oder besser sein. Der Bewerber kann als tauglich beurteilt werden, wenn der Visus im anderen Auge mit oder ohne Korrektur 6/6 (1,0) oder besser ist und keine signifikanten Veränderungen aufweist.
(5) Anisometropie
- Bei Erstbewerbern darf der Unterschied zwischen den Refraktionsfehlern beider Augen (Anisometropie) 3 Dioptrien nicht überschreiten.
- Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen können Bewerber mit nach Ansicht der zuständigen Stelle ausreichender fliegerischer Erfahrung, deren Unterschied zwischen den Refraktionsfehlern beider Augen (Anisometropie) 3 Dioptrien überschreitet, durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 als tauglich beurteilt werden.
(6) Überschreitet der Unterschied zwischen den Refraktionsfehlern beider Augen 3 Dioptrien, müssen Kontaktlinsen zur Korrektur verwendet werden. Die Entwicklung einer Alterssichtigkeit muss bei allen Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen beobachtet werden.
(7) Bewerber müssen, gegebenenfalls mit der erforderlichen Korrektur, Nahlesetafeln N5 (oder gleichwertig) in einer Entfernung von 30 bis 50 cm und N14 (oder gleichwertig) in einer Entfernung von 100 cm lesen können (siehe JAR-FCL 3.340(f)).
(c) Bewerber mit signifikanten Fehlern des Binocularsehens müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 13 (6) zu den Abschnitten B und C).
(d) Bewerber, bei denen Doppelbilder auftreten, müssen als untauglich beurteilt werden.
(e) Bewerber mit abnormalen Gesichtsfeldern müssen als untauglich beurteilt werden (siehe Anhang 13 (6)(d) zu den Abschnitten B und C).
(f)
(1) Wird eine Anforderung an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllt, müssen Brille oder Kontaktlinsen eine bestmögliche Korrektur darstellen, gut vertragen und für fliegerische Zwecke geeignet sein. Werden Kontaktlinsen getragen, dürfen diese nur monofokal sein und lediglich eine Korrektur des Fernvisus aufweisen. Orthokeratologische Kontaktlinsen dürfen nicht verwendet werden.(2) Brillen, die für fliegerische Zwecke getragen werden, müssen die Anforderungen an das Sehvermögen in allen Distanzen sicherstellen. Die Anforderungen müssen mit einer einzigen Brille erfüllt werden.
(3) Kontaktlinsen, die für fliegerische Zwecke getragen werden, dürfen nur monofokal sein und dürfen weder eine Färbung noch eine Tönung aufweisen.
(4) Eine Ersatzbrille mit gleicher Korrektur muss bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte jederzeit griffbereit sein.
(g) Augenoperationen
(1) Refraktivchirurgische Eingriffe machen untauglich. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 13 (8) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.(2) Kataraktoperationen, Operationen an der Netzhaut und Operationen zur Behandlung eines Glaukoms machen untauglich. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 gemäß Anhang 13 (9) zu den Abschnitten B und C überprüft werden.
JAR-FCL 3.345 Farberkennung
(a) Normale Farberkennung ist definiert als die Fähigkeit, den Test nach Ishihara oder am Anomaloskop (nach Nagel oder äquivalent) als normaler Trichromat zu bestehen (siehe Anhang 14 (1) zu den Abschnitten B und C).
(b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen, um farbensicher zu sein. Bei der Erstuntersuchung müssen Bewerber den Test nach Ishihara bestehen. Bewerber, die den Test nach Ishihara nicht bestehen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie erweiterte Tests bestehen (Anomaloskop oder Signallaternen) (siehe Anhang 14 (2) zu den Abschnitten B und C). Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss die Farberkennung nur bei Indikation getestet werden.
(c) Bewerber, die die vorgeschriebenen Prüfmethoden der Farberkennung nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich beurteilt werden.
(d) Ein nicht farbensicherer Bewerber kann als tauglich für Flüge nur am Tag beurteilt werden.
JAR-FCL 3.350 Hals, Nase, Ohren
(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Funktionsstörungen der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Rachens (einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf) aufweisen und weder an krankhaften, akuten oder chronischen, angeborenen oder erworbenen Veränderungen noch an Operations- oder Traumafolgen leiden, die die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
(b) Bei Erstuntersuchung und allen Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen ist eine Hals-Nasen-Ohren-Untersuchung durchzuführen (siehe Anhang 15 (2) zu den Abschnitten B und C).
(c) Bewerber, die eine der folgenden Veränderungen aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden:
(1) Aktive, akute oder chronische, Veränderungen des Mittel- oder Innenohres,(2) Nicht verheilte Perforation oder Fehlfunktion eines oder beider Trommelfelle (siehe Anhang 15 (3) zu den Abschnitten B und C),
(3) Störungen des Gleichgewichtssinns (siehe Anhang 15 (4) zu den Abschnitten B und C),
(4) Signifikante Behinderung der Nasenatmung einer oder beider Seiten oder Funktionsstörungen der Nasennebenhöhlen,
(5) Signifikante Missbildungen oder signifikante, akute oder chronische Infektionen der Mundhöhle oder der oberen Luftwege,
(6) Signifikante Stimm- oder Sprachstörungen.
JAR-FCL 3.355 Anforderungen an das Hörvermögen
(a) Das Hörvermögen muss bei allen Untersuchungen geprüft werden. Bewerber müssen Umgangssprache in einer Entfernung von zwei Metern mit dem Rücken zum flugmedizinischen Sachverständigen korrekt verstehen.
(b) Vor Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung ist das Hörvermögen durch eine Reintonaudiometrie zu überprüfen (siehe Anhang 16 (1) zu den Abschnitten B und C). Diese Untersuchung ist alle fünf Jahre bis zum vollendeten 40. Lebensjahr und danach alle zwei Jahre zu wiederholen.
(1) Der auf jedem Ohr einzeln gemessene Hörverlust darf bei den Frequenzen 500 Hz, 1000 Hz und 2000 Hz 35 dB und bei der Frequenz 3000 Hz 50 dB nicht überschreiten.(2) Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die Tauglichkeit von Bewerbern mit Schwerhörigkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 überprüft werden, wenn in einer Sprachaudiometrie ein zufrieden stellendes Hörvermögen nachgewiesen werden kann (siehe Anhang 16 (2) zu den Abschnitten B und C).
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