umwelt-online: JAR-FCL 3  (2)

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JAR-FCL 3.360 Psychologische Anforderungen

(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine psychologischen Mängel aufweisen - insbesondere bei operationeller Eignung oder jedwedem relevanten Persönlichkeitsfaktor, die die sichere Ausübung der mit der Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Rechte beeinträchtigen können. Eine psychologische Beurteilung kann, wenn dies indiziert ist (siehe Anhang 17 (1) zu den Abschnitten B und C), durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 als Teil einer oder in Ergänzung zu einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung gefordert werden (siehe auch Anhang 17 (2) zu den Abschnitten B und C).

(b) Ist eine psychologische Beurteilung indiziert, ist diese durch einen Psychologen durchzuführen.

(c) Der Psychologe muss seine Stellungnahme, die seine Meinung und Empfehlung ausführt, dem anfordernden flugmedizinischen Zentrum oder flugmedizinischen Sachverständigen vorlegen.

JAR-FCL 3.365 Erkrankungen der Haut

(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Veränderungen der Haut aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

(b) Besondere Aufmerksamkeit muss auf folgende Veränderungen gelegt werden (siehe Anhang 18 zu den Abschnitten B und C):

(1) Endogene und exogene Ekzeme,

(2) Schwere Psoriasis,

(3) Bakterielle Infektionen der Haut,

(4) Arzneimittelexantheme,

(5) Bullöse Dermatosen,

(6) Bösartige Erkrankungen der Haut,

(7) Urtikaria.

Wenn Zweifel hinsichtlich irgendwelcher Veränderungen bestehen, ist die Beurteilung durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erforderlich.

JAR-FCL 3.370 Onkologische Erkrankungen

(a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen weder primäre noch sekundäre maligne Erkrankungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

(b) Nach der Behandlung einer malignen Erkrankung kann die Tauglichkeit gemäß Anhang 19 zu den Abschnitten B und C überprüft werden.

 

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Herz-Kreislaufsystem Anhang 1
(s. auch JAR-FCL 3.130 bis 3.150 und 3.250 bis 3.270)


1.Ein Belastungs-EKG ist erforderlich:
(a)Bei Verdacht auf eine Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems,
(b)zur weiteren Abklärung eines Ruhe-EKG,
(c)nach Ermessen des untersuchenden flugmedizinischen Zentrums oder flugmedizinischen Sachverständigen,
(d)bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1, wenn der Bewerber das 65. Lebensjahr vollendet hat und danach alle vier Jahre.
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(a)Die Bestimmung der Serumlipide ist eine diagnostische Maßnahme. Signifikante Normabweichungen müssen in Zusammenarbeit mit einem flugmedizinischen Zentrum überprüft, beurteilt und überwacht werden.
(b)Bestehen mehrere Risikofaktoren für atherosklerotische Gefäßveränderungen (Rauchen, positive Familienanamnese, pathologische Lipidwerte, Hypertonie, etc.), ist eine kardiovasculäre Abklärung durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen durchzuführen.
3Die Diagnose einer Hypertonie erfordert die Überprüfung auf andere potentielle Risikofaktoren atherosklerotischer Gefäßveränderungen. Wird der Blutdruck mit der Methode nach Riva-Rocci (RR) und Auskultation der Korotkoff"schen Geräusche gemessen, so ist der systolische Blutdruck beim Auftreten der Korotkoff-Geräusche (Phase 1) und der diastolische Blutdruck bei deren Verschwinden (Phase 5) zu bestimmen. Der Blutdruck sollte zweimal gemessen werden. Ein über die Normwerte erhöhter Blutdruck und/oder erhöhter Ruhepuls erfordern weitere Messungen während der Untersuchung.
4Einer antihypertensiven Arzneimitteltherapie muss durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen zugestimmt werden. Eine Arzneimitteltherapie kann die folgenden Substanzgruppen einschließen:
(a)Diuretika, außer Schleifendiuretika,
(b)bestimmte, grundsätzlich hydrophile Betablocker,
(c)ACE-Hemmer,
(d)Angiotensin II/AT I-Rezeptorenblocker (Sartane),
(e)Kalziumantagonisten.
Bei antihypertensiver Arzneimitteltherapie kann grundsätzlich die Eintragung der Auflage "OML" in das Tauglichkeitsklasse 1 oder der Auflage "OSL" in das Tauglichkeitsklasse 2 erforderlich sein.
5Bei Verdacht auf eine asymptomatische koronare Herzkrankheit oder eine periphere arterielle Gefäßerkrankung, muss ein Belastungs-EKG (gemäß Absatz (6)(a)) durchgeführt und - wenn notwendig - durch weitergehende Untersuchungen ergänzt werden (Myokardszintigraphie, Stress-Echokardiographie, Koronarangiographie, etc.). Diese Untersuchungen dürfen weder Hinweise auf eine Minderdurchblutung des Herzmuskels noch auf eine signifikante koronare Gefäßstenose erbringen.
6Nach ischämischen kardialen Ereignissen, einschließlich Revaskularisation oder peripherer arterieller Gefäßerkrankung, müssen asymptomatische Bewerber eventuell die Risikofaktoren für atherosklerotische Gefäßveränderungen zufrieden stellend reduziert haben. Bewerber, die Arzneimittel ausschließlich zur Therapie von Symptomen der Durchblutungsverminderung des Herzmuskels erhalten oder nur mit Arzneimitteln syrnptomfrei sind, müssen als untauglich beurteilt werden. Bei allen Bewerbern sollte eine ausreichende Sekundärprävention durchgeführt werden.

Eine zeitnah zum ischämischen kardialen Ereignis durchgeführte Koronarangiographie muss vorliegen. Ein vollständiger und ausführlicher medizinischer Bericht über das ischämische Ereignis, die Angiographie und eventuell durchgeführte Operation müssen dem flugmedizinischen Zentrum oder flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 vorgelegt werden.

Es darf keine Stenose mit Lumeneinengung von mehr als 50 % in einem unbehandelten Hauptgefäß, einem Venen- oder Arterienbypass oder im Bereich einer Angioplastie oder eines Stents, außer im das Infarktgebiet versorgenden Gefäß, vorhanden sein. Bewerber mit mehr als zwei Gefäßstenosen von mehr als 30 % Lumeneinengung im koronaren Gefäßsystem müssen als untauglich beurteilt werden.

Das gesamte koronare Gefäßsystems muss durch einen Kardiologen als zufrieden stellend beurteilt werden. Dabei ist auf das Vorliegen multipler Gefäßstenosen und/oder rnultipler Revaskularisationen besonders zu achten.

Bewerber mit einer Gefäßstenose von mehr als 30 % Lumeneinengung im linken Hauptstamm oder der proximalen LAD müssen grundsätzlich als untauglich beurteilt werden.

Frühestens sechs Monate nach dem ischämischen kardialen Ereignis, einschließlich einer Revaskularisation, müssen die folgenden Unersuchungen durchgeführt werden:

(a)ein symptomlimitiertes Belastungs-EKG (unter Ausbelastungsbedingungen), welches weder Anzeichen einer myokardialen Minderdurchblutung noch signifikante Rhythmusstörungen aufweist;
(b)eine Echokardiographie (oder eine gleichwertige Untersuchungsmethode), die eine ausreichende linksventrikuläre Funktion ohne signifikante Wandbewegungsstörung (z.B. Dyskinesie oder Akinesie) und eine linksventrikuläre Auswurffraktion von mindestens 50 % nachweist;
(c)nach Angioplastie oder Stent, eine Myokardszintigraphie oder eine Stress-Echokardiographie (oder eine gleichwertige Untersuchungsmethode), die keine Anzeichen einer reversiblen myokardialen Minderdurchblutung zeigen darf. In allen anderen Fällen (z.B. Herzinfarkt, Bypass-Operation, etc.) ist bei Zweifeln über die myokardiale Durchblutung eine Myokardszintigraphie durchzuführen;
(d)weitergehende Untersuchungen, wie etwa 24 Stunden-Langzeit-EKG können zur Beurteilung des Risikos signifikanter Rhythmusstörungen erforderlich sein.
Kontrolluntersuchungen müssen jährlich (oder wenn nötig öfter) erfolgen, um eine Verschlechterung der kardiovaskulären Situation auszuschließen. Sie müssen eine kardiologische Bewertung mit kardiovaskulärer Risikoanalyse und ein Belastungs-EKG einschließen. Zusätzliche Untersuchungen können erforderlich sein.

Nach koronarer Venen-Bypass-Operation muss bei entsprechender Indikation und innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Operation eine Myokardszintigraphie (oder eine gleichwertige Untersuchungsmethode) durchgeführt werden.

Wenn Symptome, klinische Hinweise oder eine nichtinvasive Untersuchung auf eine kardiale Ischämie hinweisen, muss eine Koronarangiographie (oder eine gleichwertige Untersuchungsmethode) durchgeführt werden.

Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1, die die Bestimmungen des Absatzes (6) vollständig erfüllen ist die Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis zu vermerken. Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2, die die Bestimmungen des Absatzes (6) vollständig erfüllen, kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 ohne die Auflage "OSL" erteilt werden. Der die Überprüfung durchführende flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 kann jedoch prüfen, ob im Einzelfall vorübergehend die Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis zu vermerken ist.

7Jede signifikante Herzrhythmus- oder Überleitungsstörung erfordert eine kardiologische Bewertung und im Falle der Tauglichkeit ausreichende Kontrolluntersuchungen.
(a)Die Bewertung muss folgende Untersuchungen einschließen:
  1. symptomlimitiertes Belastungs-EKG (unter Ausbelastungsbedingungen) oder gleichwertige Untersuchungsmethode. Dieses darf weder signifikante Herzrhythmus- oder Überleitungsstörungen noch Anzeichen für eine kardiale Minderdurchblutung erkennen lassen. Das Absetzen einer Medikation mit kardiotropen Arzneimitteln vor der Untersuchung kann erforderlich sein.
  2. 24 Stunden-Langzeit-EKG, welches keine signifikanten Herzrhythmus- oder -überleitungsstörungen aufweist,
  3. 2D-Dopplerechokardiographie, das keine signifikante Vergrößerung einer Herzkammer oder eine signifikante strukturelle oder funktionelle Normabweichung aufweist. Die linksventrikuläre Auswurffraktion muss mindestens 50 % betragen.
(b)Weitergehende Untersuchungen können beinhalten:
  1. Wiederholte 24 Stunden-Langzeit-EKG's,
  2. elektrophysiologische Untersuchung,
  3. Myokardszintigraphie (oder gleichwertige Untersuchungsmethode),
  4. Kardio-MRT (oder gleichwertige Untersuchungsmethode),
  5. Koronarangiographie (oder gleichwertige Untersuchungsmethode) (siehe Absatz (6).
(c)Überprüfungen der Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum:
  1. Vorhofflimmern/-flattern:
    1. Bei Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 können die Bewerber nur dann als tauglich beurteilt werden, wenn eine einzige Episode von Vorhofflimmern/Vorhofflattern vorlag und nach Einschätzung des flugmedizinischen Zentrums eine geringe Rezidivwahrscheinlichkeit besteht.
    2. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die Tauglichkeit von Bewerbern mit Vorhofflimmern/ Vorhofflattern durch ein flugmedizinisches Zentrum festgestellt werden.
  2. Kompletter Rechtsschenkelblock:
    1. Bei Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 kann die Tauglichkeit von Bewerbern, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch ein flugmedizinisches Zentrum überprüft werden. Nach Vollendung des 40. Lebensjahres sollte der Rechtsschenkelblock über einen bestimmten Zeitraum - im Regelfall zwölf Monate - stabil sein.
    2. Bei Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 kann die Tauglichkeit von Bewerbern durch ein flugmedizinisches Zentrum überprüft werden. Bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, ist grundsätzlich für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten die Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis zu vermerken.
  3. Kompletter Linksschenkelblock

    Bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, müssen die Koronararterlen untersucht werden.

    1. Bewerber bei Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 müssen nachweisen, dass der Linksschenkelblock über drei Jahre stabil ist.
    2. Bei Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 kann die Tauglichkeit von Bewerbern durch ein flugmedizinisches Zentrum überprüft werden. Für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ist die Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis zu vermerken. Nach dieser Zeit kann das flugmedizinische Zentrum die Streichung der Auflage aus dem Tauglichkeitszeugnis überprüfen.
  4. Ventrikuläre Präexzitation
    1. Symptomfreie Bewerber der Tauglichkeit Klasse 1 mit Präexzitation können durch ein flugmedizinisches Zentrum als tauglich beurteilt werden, wenn durch eine elektrophysiologische Untersuchung, einschließlich einer adäquaten arzneimittelinduzierten Stimulation des autonomen Nervensystems, eine induzierbare Reentrytachykardie und multiple akzessorische Leitungsbahnen ausgeschlossen werden konnte.
    2. Symptomfreie Bewerber der Tauglichkeit Klasse 1 mit Präexzitation können durch ein flugmedizinisches Zentrum bei Verlängerung oder Erneuerung mit einer Eintragung der Auflage "OML" in das Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden. Bei befriedigendem Ergebnis der Untersuchungen gemäß (4) (i) kann auf eine Auflage "OML" verzichtet werden.
  5. Schrittmacher

    Nach Implantation eines permanenten, subendokardialen Schrittmachers ist eine Überprüfung der Tauglichkeit erst drei Monaten nach Implantation möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. kein weiterer Untauglichkeitsgrund,
    2. bipolares Schrittmacher-System,
    3. der Bewerber ist nicht schrittmacherabhängig,
    4. regelmäßige Kontrolluntersuchungen einschließlich Schrittmacherüberprüfung,
    5. bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist im Tauglichkeitszeugnis die Auflage "OML" zu vermerken.
  6. Ablation
    Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1, die sich erfolgreich einer Ablationstherapie unterzogen haben, ist für mindestens zwölf Monate die Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis zu vermerken, außer, wenn eine elektrophysiologische Untersuchung, die frühestens zwei Monate nach Abschluss der Ablationstherapie durchgeführt wurde, ein zufrieden stellendes Ergebnis ergibt. Bei Bewerbern, bei denen durch invasive oder nicht invasive Untersuchungen kein zufrieden stellendes Langzeitergebnis nachgewiesen werden kann, ist die Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis zu vermerken.
(a)Überprüfungen der Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1:

Beurteilungen der Tauglichkeit Klasse 2 ist mit den Verfahren der Tauglichkeit Klasse 1 identisch. Die Eintragung der Auflagen "OSL" oder "OPL" (gültig nur ohne Passagiere) in das Tauglichkeitszeugnis kann notwendig sein.

8Bei Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 können Bewerber mit nichtoperiertem infrarenalem Aortenaneurysma durch ein flugmedizinisches Zentrum mit der Eintragung der Auflage "OML" in das Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden. Nach komplikationsloser Operation eines infrarealen Aortenaneurysmas und kardiovaskulärer Beurteilung können Bewerber durch ein flugmedizinisches Zentrum mit der Eintragung der Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis und nach festgelegten Kontrolluntersuchungen als tauglich beurteilt werden. Ultraschall-Kontrolluntersuchungen werden, wenn nötig, durch flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen festgelegt.

Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2, die ein nichtoperiertes oder operiertes, infrarenales Aortenaneurysma aufweisen, können durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 mit der Eintragung der Auflage "OSL" oder "OPL" im Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden.

Die Überprüfung der Tauglichkeit Klasse 1 und Klasse 2 muss eine kardiologischangiologische Begutachtung des kardiovaskulären Systems einschließen. Kontrolluntersuchungen müssen in Frequenz und Umfang durch das flugmedizinische Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 festgelegt werden.

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(a)Wenn erstmals unklare Herzgeräusche auftreten, ist eine kardiologische Beurteilung notwendig. Zeigen sich signifikante Befunde, muss eine kardiologische Abklärung durchgeführt werden, die mindestens eine 2D-Doppler-Echokardiographie einschließt.
(b)Herzklappenfehler
(1) Bewerber mit einer bikuspiden Aortenklappe können auch ohne Eintragung der Auflagen "OML" oder "OSL" in das Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden, wenn sich keine sonstigen kardialen Veränderungen oder Veränderungen an der Aorta nachweisen lassen. Frequenz und Umfang der Kontrolluntersuchungen werden durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 festgelegt.

(2) Bei Bewerbern mit Aortenstenose ist eine Überprüfung durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erforderlich. Die linksventrikuläre Funktion muss intakt sein. Eine systemische Embolie in der Vorgeschichte oder eine signifikante Dilatation der thorakalen Aorta machen untauglich. Bewerber mit einem mittleren Druckgradnenten bis 20 mm Hg können als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit mittleren Durckgradienten über 20 mm Hg aber nicht höher als 50 mm Hg können als tauglich für Tauglichkeit Klasse 2 und Bewerber um Tauglichkeit Klasse 1 können nur mit der Eintragung der Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit einem mittleren Druckgradienten über 50 mmHg sind als untauglich zu beurteilen. Kontrolluntersuchungen einschließlich 2D-Doppler-Echokardiographie werden, wenn nötig, durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 festgelegt.

(3) Bewerbern mit einer Aorteninsuffizienz können nur dann als tauglich ohne die Eintragung der Auflage "OML" oder "OSL" in das Tauglichkeitszeugnis beurteilt werden, wenn diese unbedeutend ist. In der Aorta ascendens dürfen in der 2D-Doppler-Echokardiographie keine signifikanten Veränderungen nachweisbar sein. Kontrolluntersuchungen werden, wenn nötig, durch das flugmedizinische Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 festgelegt.

(4) Bewerber mit rheumatischen Mitralklappenveränderungen sind normalerweise als untauglich zu beurteilen.

(5) Mitralklappenprolaps/Mitralklappeninsuffizienz. Bei symptomfreien Bewerbern, die ausschließlich einen isolierten mesosystolischen Klick aufweisen, kann auf den Eintrag der Auflage "OML" oder "OSL" im Tauglichkeitszeugnis verzichtet werden. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1, mit unkomplizierter, geringfügiger Mitralinsuffizienz kann auf den Eintrag der Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis verzichtet werden. Bewerber mit Anzeichen einer Volumenüberlastung des linken Ventrikels, nachgewiesen durch einen vergrößerten linksventrikulären enddiastolischen Durchmesser, müssen als untauglich beurteilt werden. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen werden durch ein flugmedizinische Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 festgelegt.

(c)Herzklappenoperationen
(1) Implantation einer mechanischen Herzklappe macht untauglich.

(2) Bei symptomfreien Bewerbern kann frühestens sechs Monate nach Implantation einer Gewebeklappe die Tauglichkeit durch flugmedizinisches Zentrum oder flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 überprüft werden, wenn eine normale Konfiguration und Funktion von Klappen und Herzhöhlen nachgewiesen werden kann und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. symptomlimitiertes Belastungs-EKG, welches bei kardiologischer Beurteilung keine signifikanten Normabweichungen zeigt. Myokardszintigraphie oder Stress-Echokardiographie müssen durchgeführt werden, wenn im Ruhe-EKG abklärungsbedürftige Auffälligkeiten bestehen oder sich Hinweise auf eine koronare Herzkrankheit finden (siehe Absätze (5), (6) und (7)),
  2. 2D-Doppler-Echokardiographie, die keine signifikanten Herzhöhlenvergrößerungen, eine höchstens unbedeutend strukturell veränderte Gewebeklappe mit normalem Dopplerflussprofil und weder strukturelle noch funktionelle Veränderungen der anderen Herzklappen zeigt. Die linksventrikuläre Auswurf- oder Verkürzungsfraktion muss normwertig sein,
  3. nachweislich keine koronare Herzkrankheit besteht, es sei denn, es ist eine zufrieden stellende Revaskularisation erreicht (siehe Absatz (7)),
  4. kardiotrope Arzneimittel sind nicht erforderlich,
  5. Kontrolluntersuchungen einschließlich Belastungs-EKG und 2D-Doppler-Echokardiographie werden durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 festgelegt.
Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ist die Eintragung der Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis erforderlich. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 können auch ohne die Eintragung der Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden.
10Nach Abschluss einer Behandlung mit Antikoagulanzien sind Bewerber durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen zu überprüfen. Bewerber mit Thrombosen oder pulmonalen Embolien müssen bis zum Absetzen der Antikoagulation als untauglich beurteilt werden. Pulmonale Embolien erfordern eine umfassende Überprüfung. Bewerber, bei denen Antikoagulanzien zur Behandlung oder Vermeidung arterieller Thomboembolien eingesetzt werden, müssen als untauglich beurteilt werden.
11Bewerber mit primären oder sekundären Veränderungen von Peri-, Myo- oder Endokard müssen bis zur klinischen Ausheilung als untauglich beurteilt werden. Die kardiovasculäre Abklärung durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständige kann 2D-Doppler-Echokardiographie, Belastungs-EKG und/oder Myokardszintigraphie oder Stress-Echokardiographie und ein 24-Stunden-Langzeit-EKG einschließen. Eine Koronarangiographie kann indiziert sein. Kontrolluntersuchungen müssen in den erforderlichen zeitlichen Abständen durchgeführt werden. Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 kann grundsätzlich die Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis vermerkt werden. Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 kann grundsätzlich die Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis vermerkt werden.
12Bewerber mit angeborenen Herzfehlern sind auch nach operativer Korrektur als untauglich zu beurteilen, es sei denn, der Herzfehler ist funktionell unbedeutend und erfordert keine Arzneimitteltherapie. Eine kardiovasculäre Beurteilung durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen ist erforderlich. Die Beurteilung kann 2DDoppler-Echokardiographie, Belastungs-EKG und 24-Stunden-Langzeit-EKG einschließen. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen sind erforderlich. Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 kann grundsätzlich die Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis vermerkt werden. Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 kann grundsätzlich die Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis vermerkt werden.
13Bewerber mit wiederholten vasovagalen Synkopen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  1. symptomlimitiertes Belastungs-EKG welches bei kardiologischer Beurteilung keine Normabweichungen aufweist. Bei abnormalem Ruhe-EKG sind Myokardszintigralphie oder Stress-Echokardiographie erforderlich;
  2. 2D-Doppler-Echokardiographie, die weder signifikante Herzhöhlenvergrößerungen noch strukturelle oder funktionelle Veränderungen des Herzens, seiner Klappen oder des Myokards zeigt;
  3. 24 Stunden-Langzeit-EKG, das keine Überleitungsstörungen und weder komplexe oder anhaltende Rhythmusstörungen nachweist noch Anzeichen für eine Minderdurchblutung des Herzmuskels zeigt;
  4. und eine Kipptisch-Untersuchung nach Standardprotokoll das nach kardiologischer Ansicht keinen Hinweis auf vasomotorische Instabilität zeigt.

Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 'l, die die Bestimmungen des Absatzes (13) erfüllen und kein Rezidiv aufweisen, können frühestens sechs Monate nach dem jeweiligen Ereignis durch ein flugmedizinisches Zentrum mit der Eintragung der Auflage "OML" und Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 mit der Eintragung der Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden.

Eine neurologische Beurteilung ist grundsätzlich erforderlich. Ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren ohne ein synkopales oder synkopenähnliches Ereignis ist erforderlich, bevor auf die Auflage "OML" oder "OSL" verzichtet werden kann. Bewerber, bei denen ein Bewusstseinsverlust ohne deutliche! vorherige Warnsymptome aufgetreten ist, müssen als untauglich beurteilt werden.

14Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird im Onkologie-Kapitel behandelt (siehe Anhang 19 zu den Abschnitten B und C).

 

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 Lunge und AtemwegeAnhang 2
(siehe auch JAR-FCL 3.155, 3.160, 3.275 und 3.280)

 

1Bei Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 muss eine Spirometrie durchgeführt werden. Liegt der FEV1/FVC Quotient unter 70%, muss eine Begutachtung durch einen Lungenfacharzt durchgeführt werden.
2Bewerber, bei denen wiederholt Asthmaanfälle auftreten, müssen als untauglich beurteilt werden.
(a)Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum erteilt werden, wenn die Erkrankung stabil ist, zufrieden stellende Lungenfunktionswerte erreicht werden und eine erforderliche Arzneimitteltherapie (es dürfen keine systemischen Steroide zur Anwendung kommen) die Flugsicherheit nicht beeinträchtigt.
(b)Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden, wenn die Erkrankung stabil ist, zufrieden stellende Lungenfunktionswerte erreicht werden und eine erforderliche Arzneimitteltherapie (es dürfen keine systemischen Steroide zum Einsatz kommen) die Flugsicherheit nicht beeinträchtigt.
3Bewerber, bei denen eine akute Sarkoidose besteht, müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Bewerbern mit chronischer Sarkoidose kann die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(a)ein extrapulmonaler Befall muss ausgeschlossen sein,
(b)die Erkrankung muss nachweislich auf eine inaktive, hiläre Lymphadenopathie beschränkt sein und der Bewerber darf keine Arzneimitteltherapie benötigen.
4Spontanpneumothorax
(a)Nach vollständig überwundener Einzelepisode eines Spontanpneumothorax und umfassender fachpneumologischer Beurteilung kann frühestens zwölf Monate nach dem Ereignis die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 überprüft werden,
(b)Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann frühestens sechs Wochen nach dem Auftreten eines Spontanpneumothorax die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 überprüft werden, wenn es sich um das erstmalige Auftreten eines Spontanpneumothorax handelt und sich der Bewerber vollständig erholt hat. Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 muss die Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis vermerkt werden. Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 muss die Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis vermerkt werden. Frühestens zwölf Monate nach Auftreten des Spontanpneumothorax und nach umfassender pneumologischer Beurteilung kann überprüft werden, ob auf die Auflagen "OML" oder "OSL" verzichtet werden kann.
(c)Bewerber mit wiederholt aufgetretenen Spontanpneumothoraces müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Bewerbern, bei denen wiederholt Spontanprieumothoraces aufgetreten sind, kann die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden, wenn der Bewerber sich einer chirurgischen Therapie unterzogen hat, ein zufrieden stellendes Ergebnis erreicht wurde und der Heilungsprozess abgeschlossen ist.
5Bewerber mit Lungenresektion müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Bewerbern mit partiellen, unilateralen Resektionen oder anderen, kleineren thoraxchirurgischen Eingriffen kann die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden, wenn der Heilungsprozess abgeschlossen ist und eine umfassende pneumologische Beurteilung durchgeführt wurde. Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ist grundsätzlich die Auflage "OML" im Tauglichkeitszeugnis zu vermerken. Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 kann die Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis erforderlich werden.
6Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird im Onkologie-Kapitel behandelt (siehe Anhang 19 zu den Abschnitten B und C).

  

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 VerdauungssystemAnhang 3
(siehe JAR-FCL 3.165, 3.170, 3.285 und 3.290)

 

1
(a)Wiederholt auftretende dyspeptische Beschwerden, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen, müssen durch weitergehende Untersuchungen abgeklärt werden.
(b)Pankreatitis macht untauglich. Die Tauglichkeit Klasse 1 kann durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 überprüft werden, wenn die Ursachen einer Obstruktion (z.B. Arzneimittel, Gallenstein) beseitigt wurden.
(c)Alkohol kann eine Ursache von Dyspepsie und Pankreatitis sein. Eine vollständige Abklärung bezüglich Gebrauch oder Missbrauch ist erforderlich.
2Bei einem einzelnen asymptomatischen großen Gallenstein können Bewerber um die Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und Bewerber um die Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständige Klasse 1 als tauglich beurteilt werden.

Bei asymptomatischen multiplen Gallensteinen können Bewerber um die Tauglichkeitsklasse Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 als tauglich beurteilt werden. Bewerber um die Tauglichkeitsklasse 1 können bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen durch ein flugmedizinisches Zentrum mit der Eintragung der Auflage "OML" in das Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden.

3Bei einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung kann die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden, wenn sie sich nachweisbar in stabiler Remission befindet und die Arzneimitteltherapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt (keine hochdosierten systemischen Steroide).
4Abdominelle Eingriffe machen in der Regel drei Monate untauglich. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die Tauglichkeit bereits früher überprüft werden, wenn der Bewerber symptomfrei, der postoperative Heilungsprozess abgeschlossen und das Risiko von postoperativen Komplikationen oder Rezidiv gering ist.
5Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird im Onkologie-Kapitel behandelt (siehe Anhang 19 zu den Abschnitten B und C).

 

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 Stoffwechsel, Ernährung und EndokrinologieAnhang 4
(siehe JAR-FCL 3.175 und JAR-FCL 3.295)

 

1Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrinologische Funktionsstörungen machen untauglich. Die Tauglichkeit Klasse 1 kann durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden wenn die Veränderungen asymptomatisch, klinisch kompensiert und stabil sind und regelmäßig kontrolliert werden.
2Glukosurie und pathologische Blutzuckerwerte müssen abgeklärt werden.

Tauglichkeit Klasse 1 kann durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder, einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden, wenn eine normale Glukosetoleranz (erniedrigte Nierenschwelle) nachgewiesen wird oder eine pathologische Glukosetoleranz ohne diabetische Sekundärveränderungen besteht, die durch Diät behandelt wird. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen sind erforderlich.

3Einnahme von antidiabetischen Arzneimitteln macht untauglich.

In ausgewählten Fällen können die Bewerber unter der Behandlung mit Biguaniden, Glitazonen oder Alpha-Glukosidase-Inhibitoren für die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum mit der Eintragung der Auflage "OML" in das Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden. Bewerber um das Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 können auch ohne die Eintragung der Auflage "OSL" in das Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden.

Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2, können Bewerber, die mit Sulfonylharnstoffen oder Gliniden (Rapaglinid/Nataglinid) behandelt werden, durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 mit der Eintragung der Auflage "OSL" in das Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden.

4Morbus Addison macht untauglich. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen können Bewerber, mit Morbus Addison mit der Eintragung der Auflagen "OSL" oder "OML" in das Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden. Während der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte muss Cortison mitgeführt und zur Einnahme bereitgehalten werden.
5Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird im Onkologie-Kapitel behandelt (siehe Anhang 19 zu den Abschnitten B und C).

 

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 HämatologieAnhang 5
(siehe JAR-FCL 3.180 und JAR-FCL 3.300)

 

1Anämien, definiert durch einen verminderten Härnoglobinspiegel, müssen abgeklärt werden. Therapieresistente Anämien machen untauglich.

Bewerber um die Tauglichkeit Klasse 1 können durch ein flugmedizinisches Zentrum und Bewerber um die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 als tauglich beurteilt werden, wenn die Ursache der Anämie zufrieden stellend behandelt wurde (z.B. Eisen- oder Vitamin B12-Mangel) und sich der Hämatokrit oberhalb von 32 % stabilisiert hat, oder bei Thalassaemia minor oder anderen Hämoglobinopathien, bei denen anamnestisch keine hämolytische Krisen aufgetreten sind und volle funktionelle Leistungsfähigkeit besteht.

2Vergrößerungen von Lymphknoten müssen abgeklärt werden. Bewerber um die Tauglichkeit Klasse 1 können durch ein flugmedizinisches Zentrum und Bewerber um die: Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 als tauglich beurteilt werden, wenn eine akute Infektion vollständig ausgeheilt ist oder ein Hodgkin-Lymphom oder niedrig malignes Non-Hodgkin-Lymphom besteht, welches behandelt ist und sich in kompletter Remission befindet.
3Bei chronischer Leukämie können Bewerber um das Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und um das Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 als tauglich beurteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) keine ZNS-Beteiligung,

(2) keine anhaltenden Nebenwirkungen der Behandlung, die die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen,

(3) zufrieden stellende Hämoglobinwerte und Thrombozytenzahlen.

Regelmäßige Kontrolluntersuchungen sind erforderlich, die in Frequenz und Umfang durch das flugmedizinische Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 festgelegt werden.

4Eine Milzvergrößerung muss abgeklärt werden. Bewerber um das Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 können durch ein flugmedizinisches Zentrum und um das Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 als tauglich beurteilt werden, wenn bei einer geringfügigen Milzvergrößerung, die stabil ist und nachweislich nicht mit einer anderen Erkrankung (z.B. behandelte chronische Malaria) in Zusammenhang steht, oder bei einer geringfügigen Milzvergrößerung, die mit einer anderen akzeptablen Erkrankung (z.B. Hodgkin-Lymphom in Remission) in Zusammenhang steht.
5Eine Polyzythämie muss abgeklärt werden. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 können mit der Eintragung der Auflage "OML" und Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 mit der Eintragung der Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden, wenn die Erkrankung stabil ist und keine begleitenden Veränderungen vorliegen.
6Signifikante Gerinnungsstörungen müssen abgeklärt werden. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 können mit der Eintragung der Auflage "OML" und Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 mit der Eintragung der Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden, wenn anamnestisch keine signifikanten Blutungs- oder thromboembolischen Ereignisse vorliegen.
7Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird im Onkologie-Kapitel behandelt (siehe Anhang 19 zu den Abschnitten B und C).

  

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 Nieren, Harntrakt und GeschlechtsorganeAnhang 6
(siehe JAR-FCL 3.185 und JAR-FCL 3.305)

 

1Jede Normabweichung bei der Urinanalyse muss abgeklärt werden.
2Ein stummes Konkrement der Harnwege oder einer Kolik in der Krankheitsvorgeschichte müssen abgeklärt werden. Während der Abklärung können Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 mit der Eintragung der Auflage "OML" und Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 mit der Eintragung der Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden. Nach erfolgreicher Behandlung können die Bewerber ohne die Eintragung der Auflage "OML" und ohne die Eintragung der Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden. Bei Restkonkrementen können Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 mit der Eintragung der Auflage "OML" und Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 ohne die Eintragung der Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden.
3Größere urologische Operationen machen in der Regel drei Monate untauglich. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 können mit der Eintragung der Auflage "OML" und Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 mit der Eintragung der Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden, wenn die Bewerber völlig asymptomatisch sind und das Risiko sekundärer Komplikationen oder eines Rezidivs gering ist.
4Bewerber für die erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 mit Nierentransplantation oder totaler Zystektomie sind als untauglich zu beurteilen.

Bei Untersuchungen für die erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 und bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen können die Bewerber für ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 mit der Einschränkung "OML" im Tauglichkeitszeugnis oder Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 mit der Eintragung "OSL" im Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden, wenn:

(a)die Transplantatniere voll kompensiert ist und bei minimaler immunsuppressiver Therapie uneingeschränkt toleriert wird nach einer Karenzzeit von mindestens 12 Monaten nach der Transplantation,
(b)nach totaler Zystektomie eine zufrieden stellende Ersatzfunktion und keine Anzeichen für erneutes Auftreten der ursprünglichen Erkrankung, oder einer Infektion bestehen.
5Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird im Onkologie-Kapitel behandelt (siehe Anhang 19 zu den Abschnitten B und C).

  

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 Geschlechts- und andere InfektionskrankheitenAnhang 7
(siehe JAR-FCL 3.190 und JAR-FCL 3.310)

 

1Bewerber mit positivem Nachweis einer Infektion mit dem Humanen-Immundefizienz-Virus (HIV) müssen als untauglich beurteilt werden.
2Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen können Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 mit der Eintragung der Auflage "OML" und Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 mit der Eintragung der Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden, wenn regelmäßige Kontrolluntersuchungen erfolgen.

ARC (AIDS related complex) oder AIDS machen untauglich.

3Akute Syphilis macht untauglich. Nach vollständiger Behandlung und Genesung eines Primär- oder Sekundärstadiums können Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 mit der Eintragung der Auflage "OML" und Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 mit der Eintragung der Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis als tauglich beurteilt werden,
4Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird im Onkologie-Kapitel behandelt (siehe Anhang 19 zu den Abschnitten B und C).

  

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 Gynäkologie und GeburtshilfeAnhang 8
(siehe JAR-FCL 3.195 und JAR-FCL 3.315)

 

1Schwangere Bewerberinnen um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 können nach einer geburtshilflichen Abklärung durch ein flugmedizinisches Zentrum mit der Eintragung der Auflage "OML" in das Tauglichkeitszeugnis und um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 innerhalb der ersten 26 Schwangerschaftswochen als tauglich beurteilt werden. Es müssen der Bewerberin und dem betreuenden Gynäkologen/Geburtshelfer schriftliche Informationen über flugmedizinisch relevante Schwangerschaftskomplikationen zur Verfügung stehen. Nach Entbindung oder Beendigung der Schwangerschaft kann durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 auf die Auflage "OML" verzichtet werden.
2Größere gynäkologische Operationen machen in der Regel 3 Monate untauglich. Bei Verlängerung oder Erneuerung kann die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 bereits früher erteilt werden, wenn die Bewerberin komplett symptomfrei ist und das Risiko von postoperativen Komplikationen oder Rezidiv gering ist.
3Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird im Onkologie-Kapitel behandelt (siehe Anhang 19 zu den Abschnitten B und C).

 

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 BewegungsapparatAnhang 9
(siehe JAR-FCL 3.200 und JAR-FCL 3.320)

 

1Normabweichungen des Körperbaus oder des Bewegungssystems einschließlich Fettleibigkeit oder Muskelschwäche können eine Überprüfung im Flugzeug oder Simulator einschließen. Besondere Aufmerksamkeit muss auf die Notverfahren und möglichen Notevakuierungen gelegt werden. Es soll geprüft werden, ob:
(a)im Tauglichkeitszeugnis die Auflagen "OML", "OSL" oder "OAL" vermerkt werden müssen,
(b)das Tauglichkeitszeugnis in seiner Gültigkeit auf bestimmte Luftfahrzeugmuster eingeschränkt werden muss.
2Bei Untersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 und bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen für ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 kann bei Bewerbern mit signifikanter Bewegungseinschränkungen oder Amputationen von Gliedmaßen die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 überprüft werden, wenn die Überprüfung den Nachweis der uneingeschränkten Bedien- und Steuerungsfähigkeit im Flugzeug oder Simulator einschließt und die Flugsicherheit durch die Bewegungseinschränkung oder Amputation nicht beeinträchtigt wird.
3Bei Bewerbern mit entzündlichen, infiltrativen, traumatischen oder degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates kann die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden, wenn:
(a)sich die zugrunde liegende Erkrankung in Rernission befindet,
(b)der Bewerber keine Arzneimittel einnimmt, die die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen,
(c)eine Überprüfung im Flugzeug oder Simulator - sofern erforderlich - durchgeführt wurde,
(d)bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 überprüft wurde, ob im Tauglichkeitszeugnis die Auflagen "OML" oder "OAL" vermerkt werden muss oder das Tauglichkeitszeugnis in seiner Gültigkeit auf ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster eingeschränkt werden muss,
(e)bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 überprüft wurde, ob die Auflagen "OSL" oder "OAL" im Tauglichkeitszeugnis vermerkt werden muss oder das Tauglichkeitszeugnis in seiner Gültigkeit auf ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster eingeschränkt werden muss.
4Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird im Onkologie-Kapitel behandelt (siehe Anhang 19 zu den Abschnitten B und C).

  

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 Psychiatrische ErkrankungenAnhang 10
(siehe JAR-FCL 3.205 und JAR-FCL 3.325)

 

1Eine nachgewiesene Schizophrenie, schizotype oder wahnhafte Störung macht untauglich. Nur wenn die ursprüngliche Diagnose unzutreffend oder falsch war oder bei einer singulären Episode eines Delirs, wenn der Bewerber keine dauerhaften Beeinträchtigungen erlitten hat, kann die Tauglichkeit Klasse 1 oder Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum überprüft werden.
2Eine nachgewiesene affektive Störung macht untauglich. Die Tauglichkeit kann ein flugmedizinisches Zentrum, nach voller Berücksichtigung des individuellen Falles, abhängig von der Art und Schwere der affektiven Störung überprüfen, nachdem die psychotrope Medikation über einen ausreichend langen Zeitraum abgesetzt war.
3Ein einzelner Suizidversuch oder wiederholte, vorsätzlich selbst schädigende Handlungen machen untauglich. Die Tauglichkeit kann durch ein flugmedizinisches Zentrum überprüft werden, wenn die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Eine psychologische oder psychiatrische Beurteilung kann erforderlich sein. Das flugmedizinische Zentrum muss überprüfen, ob eine ergänzende neuropsychologische Leistungsbeurteilung durchgeführt werden muss.
4Psychische Störungen oder Verhaltensstörungen durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen, mit oder ohne Abhängigkeit, machen untauglich. Bei Tauglichkeit Klasse 1 oder Klasse 2 kann ein flugmedizinisches Zentrum die Tauglichkeit nach einer zweijährigen Phase nachgewiesener Abstinenz von Alkohol oder Drogen überprüfen. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die Tauglichkeit eher überprüft werden und eine Eintragung der Auflagen "OML" oder "OSL" in das Tauglichkeitszeugnis können notwendig sein. Abhängig vom individuellen Fall und nach Ermessen des flugmedizinischen Zentrums können Behandlung und Beurteilung umfassen:
(a)mehrwöchige stationäre Behandlung, anschließend
(b)Beurteilung durch einen vom flugmedizinischen Zentrum hinzugezogenen Psychiater und
(c)laufende Verlaufskontrolle mit laborchemischen Kontrolluntersuchungen, Berichten aus der Peer-Gruppe, deren zeitlich unbegrenzte Fortsetzung erforderlich sein kann.

  

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Neurologische Erkrankungen Anhang 11
(siehe JAR-FCL 3.210 und JAR-FCL 3.330)

 

1Jegliche bestehende oder progrediente Erkrankung des Nervensystems, die eine deutliche Behinderung verursacht hat oder wahrscheinlich verursachen kann, macht untauglich. Bei nur geringfügigen funktionellen Störungen, die auf einem bestehenden Grundleiden beruhen, kann die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 nach umfassender neurologischer Begutachtung überprüft werden.
2Die Anamnese einer oder mehrerer Episoden von Bewusstseinsstörungen unklarer Ursache macht untauglich. Bei einer Einzelepisode einer solchen Bewusstseinsstörung, deren Ursache eindeutig geklärt wurde, kann die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 überprüft werden. Ein erneutes Auftreten macht in der Regel untauglich.
3Epileptiforme paroxysmale EEG-Anomalien und fokale langsame Wellen machen in der Regel untauglich. Weitergehende Abklärung muss veranlasst werden.
4Eine Epilepsie macht untauglich, außer wenn eindeutige Beweise einer gutartigen frühkindlichen Epilepsie mit sehr geringem Rückfallrisiko vorliegen und der Bewerber mindestens über die letzten zehn Jahre ohne Arzneimitteltherapie anfallsfrei ist. Ein oder mehrere Anfallsereignisse nach dem fünften Lebensjahr machen untauglich. Bei akutem symptomatischem Krampfanfall, bei dem nach neurologischer Beurteilung ein sehr geringes Rückfallrisiko besteht, kann die Tauglichkeit Klasse 1 jedoch durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 überprüft werden.
5Bewerber, die einen einzelnen afebrilen epileptiformen Krampfanfall durchgemacht haben, der sich über den Zeitraum der letzten 10 Jahre ohne Medikation nicht wiederholt hat, und bei denen kein Hinweis auf eine anhaltende Prädisposition für eine Epilepsie besteht, können als tauglich beurteilt werden, wenn das Rückfallrisiko durch ein flugmedizinisches Zentrum oder flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 als gering angesehen wird.
6Jegliches Schädel-Hirn-Trauma, das schwer genug war, einen Bewusstseinsverlust hervorzurufen, oder das mit einer penetrierenden Hirnverletzung verbunden war, muss bei Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 beurteilt werden und von einem Neurologen abgeklärt werden. Voraussetzungen einer Tauglichkeit sind die vollständige Genesung und ein nur geringes Risiko einer posttraumatischen Epilepsie.
7Die Beurteilung von Bewerbern mit einer Anamnese von Rückenmarksverletzungen oder von signifikanten Verletzungen
peripherer Nerven muss in Verbindung mit den Bestimmungen für die Untersuchung des Bewegungsapparates erfolgen.
8Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird im Onkologie-Kapitel behandelt (siehe Anhang 19 zu den Abschnitten B und C).

 

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 SehorganAnhang 12
(siehe JAR-FCL 3.215 und JAR-FCL 3.335)

 

1
(a)Bei der Erstuntersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 ist die augenärztliche Untersuchung durch einen Augenarzt durchzuführen.
(b)Bei der Erstuntersuchung für ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 ist eine Untersuchung des Sehorgans durchzuführen. Diese kann durch einen flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist ein Augenarzt hinzuzuziehen. Bewerber, die eine Sehhilfe benötigen um die Anforderungen zu erfüllen, müssen eine Kopie des jüngsten durch den Augenarzt erstellten Befundberichtes vorlegen.
2Bei allen Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss eine Untersuchung des Sehvermögens und des Sehorgans zum Ausschluss möglicher Erkrankungen durchgeführt werden. Alle normabweichenden oder zweifelhaften Befunde sind durch einen Augenarzt zu überprüfen.
3Nicht Bestandteil dieser Bestimmung
4Veränderungen, die eine Indikation für augenärztliche Untersuchungen darstellen, sind eine deutliche Verschlechterung des unkorrigierten Visus, jegliche Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, das Auftreten einer Augenerkrankung, einer Augenverletzung oder einer Augenoperation.
5Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird im Onkologie-Kapitel behandelt (siehe Anhang 19 zu den Abschnitten B und C).

 

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 Anforderungen an das SehvermögenAnhang 13
(siehe JAR-FCL 3.215, JAR-FCL 3.220, JAR-FCL 3.335 und JAR-FCL 3.340)

 

1Die Beurteilung des Sehvermögens muss sich an der Refraktion und der funktionellen Leistungsfähigkeit der Augen orientieren.
2(a)Klasse 1

Bei Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 von Bewerbern, die die Anforderungen an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllen und der Refraktionsfehler +5 Dioptrien und -6 Dioptrien nicht überschreitet, kann die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(1) es sind keine signifikanten krankhaften Veränderungen der Augennachweisbar;

(2) die Fehlsichtigkeit bestmöglich korrigiert ist;

(3) augenärztliche Kontrolluntersuchungen in fünfjährlichen Intervallen durchgeführt werden, wenn ein Refraktionsfehler +/-3 Dioptrien überschreitet.

(b)Klasse 1

Wenn bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen der Refraktionsfehler -6 Dioptrien überschreitet, kann die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(1) es sind keine signifikanten krankhaften Veränderungen der Augen nachweisbar;

(2) die Fehlsichtigkeit bestmöglich korrigiert ist;

(3) augenärztliche Kontrolluntersuchungen in zweijährlichen Intervallen durchgeführt werden, wenn ein Refraktionsfehler 6 Dioptrien überschreitet.

(c)Klasse 2
(1) Bei Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 von Bewerbern, die die Anforderungen an das Sehvermögen nur mit einer Sehhilfe erfüllen und der Refraktionsfehler den Bereich von +5 Dioptrien bis -8 Dioptrien nicht überschreitet, kann die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 2 erteilt werden.

Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen von Bewerbern mit einem Refraktionsfehler über -8 Dioptrien, kann die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 2 erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(1) es sind keine signifikanten krankhaften Veränderungen der Augen nachweisbar;

(2) die Fehlsichtigkeit bestmöglich korrigiert ist.

3Astigmatismus Klasse 1

Ein flugmedizinische Zentrum kann die Tauglichkeit bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen überprüfen, wenn die astigmatische Komponente 3 Dioptrien überschreitet und wenn:

(a)keine signifikanten krankhaften Veränderungen der Augen nachweisbar sind;
(b)die Fehlsichtigkeit bestmöglich korrigiert ist;
(c)augenärztliche Kontrolluntersuchungen in zweijährlichen Intervallen durchgeführt werden.
4Keratokonus

Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen für Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 und für Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum erteilt werden, wenn:

(a)die Anforderungen an das Sehvermögen unter Verwendung einer Sehhilfe erfüllt werden;
(b)regelmäßige augenärztliche Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden, die Intervalle werden von flugmedizinischen Zentren oder flugmedizinischen Sachverständigen festgelegt.
5Anisometropie Klasse 1

Ein flugmedizinisches Zentrum oder ein flugmedizinischer Sachverständiger Klasse 1 können bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die Tauglichkeit bei Anisometropie, die 3 Dioptrien überschreitet, erteilen, wenn:

(a)keine signifikanten krankhaften Veränderungen der Augen nachweisbar sind;
(b)die Fehlsichtigkeit bestmöglich korrigiert wird;
(c)augenärztliche Kontrolluntersuchungen in zweijährlichen Intervallen durchgeführt werden.
6
(a)Einäugigkeit
(1) Einäugigkeit bedingt Untauglichkeit für ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 1.

(2) Bei Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 von Bewerbern mit funktioneller Einäugigkeit kann die Tauglichkeit durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a) die Einäugigkeit nach Vollendung des 5. Lebensjahres aufgetreten ist;

(b) das bessere Auge die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. der unkorrigierte Fernvisus muss mindestens 1,0 (6/6) erreichen;
  2. kein Refraktionsfehler;
  3. anamnestisch kein refraktivchirurgischer Eingriff;
  4. keine signifikanten krankhaften Veränderungen.

(c) eine Überprüfung im Flugzeug oder Simulator durch einen entsprechend qualifizierten Piloten, der mit der Problematik der Einäugigkeit vertraut ist, zufrieden stellend ist;

(d) Auflagen, die durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen festgelegt werden, können erforderlich sein.

(3) Ein flugmedizinisches Zentrum oder ein flugmedizinischer Sachverständiger können bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die Tauglichkeit Klasse 2 erteilen, wenn die zugrunde liegende Erkrankung durch einen Augenarzt beurteilt wurde und eine Überprüfung im Flugzeug oder Simulator durch einen entsprechend qualifizierten, von der Behörde anerkannten Piloten, zufrieden stellend ist.

Auflagen, die durch flugmedizinische Zentren oder flugmedizinische Sachverständige festgelegt werden, können erforderlich sein.

(b)Einseitige Schwachsichtigkeit Klasse 1

Bewerber, deren zentrale Sehschärfe in einem Auge unterhalb der Grenzwerte von JAR-FCL 3.220 liegt, können bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung durch ein flugmedizinisches Zentrum als tauglich beurteilt werden, wenn das binokulare Gesichtfeld normal ist und die zugrunde liegende Erkrankung durch einen Augenarzt keine signifikanten krankhaften Veränderungen am Auge erbringt. Eine zufrieden stellende Überprüfung im Flugzeug oder Simulator durch einen entsprechend qualifizierten, von der zuständigen Stelle anerkannten Piloten und Eintragung einer Auflage "OML" in das Tauglichkeitszeugnis sind erforderlich.

(c)Einseitige Schwachsichtigkeit Klasse 2

Bewerber, deren zentrale Sehschärfe in einem Auge unterhalb der Grenzwerte von JAR-FCL 3.340 liegt, kann bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 die Tauglichkeit erteilt werden, wenn die zugrunde liegende Erkrankung und die Sehschärfe des anderen Auges nach einer augenärztlichen Untersuchung durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 keine signifikanten krankhaften Veränderungen am Auge erbringt und - wenn indiziert - eine Überprüfung im Flugzeug oder Simulator durch einen entsprechend qualifizierten, von der zuständigen Stelle anerkannten Piloten, zufrieden stellend ist.

(d)Bei Bewerbern mit Gesichtsfelddefekten kann die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden, wenn das binokulare Gesichtsfeld normal ist und die zugrunde liegende Störung die Flugsicherheit nicht beeinträchtigt.
7Heterophorie

Bewerber mit gestörtem Augenmuskelgleichgewicht, die die Bestimmungen von JAR-FCL 3.220(e) nicht vollständig erfüllen, müssen durch einen Augenarzt beurteilt werden. Die Fusionsreserve muss durch eine anerkannte Untersuchungsmethode getestet werden (z.B. den beidäugigen Goldman-Rot/Grün-Fusionstest).

8Nach einem refraktivchirurgischen Eingriff kann die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden, wenn:
(a)die präoperativen Refraktionsfehler (nach den Definitionen in JAR-FCL 3.220 (b) und 3.340 (b)) bei der Tauglichkeit Klasse 1 +5 Dioptrien und -6 Dioptrien und bei der Tauglichkeit Klasse 2 +5 Dioptrien und -8 Dioptrien nicht überschritten haben;
(b)stabile Refraktionsverhältnisse erreicht sind ≪0,75 Dioptrien Tagesschwankung);
(c)die Untersuchung der Augen keine postoperativen Komplikationen aufweist;
(d)die Blendempfindlichkeit normal ist;
(e)die mesopische Kontrastsensitivität nicht beeinträchtigt ist;
(f)eine Bewertung durch einen Augenarzt vorgenommen wird.
9
(a)Katarakt-Operationen Die Tauglichkeit Klasse 1 und Tauglichkeit Klasse 2 kann nach drei Monaten überprüft werden.
(b)Netzhaut-Operationen

Im Regelfall kann die Tauglichkeit sechs Monate nach erfolgreicher Operation überprüft werden. Für Tauglichkeit Klasse 1 gilt dies nur bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung.

Nach Laser-Therapie kann Tauglichkeit Klasse 1 und Tauglichkeit Klasse 2 erteilt werden. Wenn nötig, werden Kontrolluntersuchungen durch flugmedizinische Zentren oder flugmedizinische Sachverständige festgelegt.

(c)Glaukom-Operationen

Die Tauglichkeit kann sechs Monate nach erfolgreicher Operation überprüft werden. Für Tauglichkeit Klasse 1 gilt dies nur bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung. Wenn nötig, werden Kontrolluntersuchungen durch flugmedizinische Zentren oder flugmedizinische Sachverständige festgelegt.

  

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Farberkennung Anhang 14
(siehe JAR-FCL 3.225 und JAR-FCL 3.345)

 

1Der Ishihara-Test (24 Tafel-Version) gilt als bestanden, wenn die ersten 15 Tafeln ohne Fehler, Unsicherheit oder Zögern ≪3 Sekunden/Tafel) erkannt werden. Die Tafeln müssen in zufälliger Reihenfolge vorgelegt werden.
2Die Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen nach einer der folgenden Methoden untersucht werden:
(a)Untersuchung am Anomaloskop (nach Nagel oder gleichwertig) Dieser Test gilt als bestanden, wenn sich der Bewerber als normaler Trichromat erweist und die Einstellbreite vier Skalenteile oder weniger beträgt.
(b)Untersuchung mit der Signallaterne Dieser Test gilt als bestanden, wenn der Bewerber die Untersuchung mit einer von der zuständigen Stelle anerkannten Signallaterne wie Holmes Wright, Beynes oder Spektrolux besteht.

  

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 Hals-Nase-OhrenAnhang 15
(siehe JAR-FCL 3.230 und JAR-FCL 3.350)

 

1Bei Erstuntersuchung für die Tauglichkeit Klasse 1 muss eine umfassende Hals-Nasen-Ohren-Untersuchung durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen HNO-Facharzt durchgeführt werden. Bei zweifelhaften Untersuchungsbefunden ist eine HNO-fachärztliche Überprüfung grundsätzlich erforderlich.
2Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen ist bei Bewerbern mit krankhaften oder zweifelhaften Befunden grundsätzlich eine HNO-fachärztliche Überprüfung erforderlich.
3Bewerber mit einer einzelnen trockenen Perforation des Trommelfells nichtentzündlicher Ursache, die die normale Funktion des Ohres nicht beeinträchtigt, können als tauglich beurteilt werden.
4Spontan- oder Lage-Nystagmus erfordert eine Abklärung durch einen HNO-Facharzt. Hierbei machen pathologische kalorische oder postrotatorische Vestibularreaktionen untauglich. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen muss die klinische Relevanz pathologischer Vestibularreaktionen für die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und für die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 überprüft werden.
5Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird im Onkologie-Kapitel behandelt (siehe Anhang 19 zu den Abschnitten B und C).

  

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 Anforderungen an das HörvermögenAnhang 16
(siehe JAR-FCL 3.235 und JAR-FCL 3.355)

 

1Eine Reintonaudiometrie muss die Frequenzen von 500 - 3.000 Hz umfassen. Die Hörschwellen müssen für die folgenden Frequenzen bestimmt werden:

500 Hz
1000 Hz
2000 Hz
3000 Hz

2
(a)Schwerhörigkeit muss bei Bewerbern um Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und um Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 abgeklärt und beurteilt werden.
(b)Die Tauglichkeit kann bei Verlängerung und Erneuerung erteilt werden, wenn ein befriedigendes Hörvermögen in einem Geräusch-Umfeld, das den normalen Arbeitsbedingungen im Cockpit entspricht, nachgewiesen werden kann.

  

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 Psychologische AnforderungenAnhang 17
(siehe JAR-FCL 3.240 und JAR-FCL 3.360)

 

1Indikation

Eine psychologische Abklärung sollte als Bestandteil oder Ergänzung einer neurologischen oder psychiatrischen Spezialuntersuchung erwogen werden, wenn ein flugmedizinisches Zentrum oder ein flugmedizinischer Sachverständiger nachprüfbare Informationen erhalten, die Zweifel an der psychischen Eignung begründen.

Solche Informationen können insbesondere sein:

Zwischenfälle oder Unfälle, Probleme bei der fliegerischen Ausbildung oder bei Befähigungsüberprüfungen, Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Wissensdefizite auf Gebieten, die für die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte relevant sind.

2Psychologische Kriterien

Die psychologische Abklärung kann die Erhebung biographischer Daten, die Durchführung von Eignungs- und Persönlichkeitstests sowie ein psychologisches Explorationsgespräch einschließen.

  

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 HautkrankheitenAnhang 18
(siehe JAR-FCL 3.245 und JAR-FCL 3.365)

 

1Erkrankungen der Haut, die Schmerzen, Unbehagen, Irritationen oder Juckreiz verursachen, kann Luftfahrzeugführer von ihren Aufgaben ablenken und damit die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen.
2Behandlungen der Haut, sei es durch Bestrahlung oder Medikamente, kann systemische Nebenwirkungen haben. Bei Bewerbern mit Hauterkrankungen, die durch Arzneimittel oder Bestrahlung behandelt werden, kann im Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 grundsätzlich die Auflage "OML" und im Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 grundsätzlich die Auflage "OSL" vermerkt werden.
3Maligne oder prämaligne Hautveränderungen
(a)Bewerber mit einem malignen Melanom, einem Plattenepithelkarzinom, einem Morbus Bowen oder einem Morbus Paget müssen als untauglich beurteilt werden. Die Tauglichkeit Klasse 1 kann durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden, wenn die Hautveränderungen vollständig entfernt und geeignete Kontrolluntersuchungen durchgeführt wurden.
(b)Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen von Bewerbern mit einem Basaliom, auch als Ulcus rodens bekannt, Keratoakanthom oder aktinischen Keratosen kann die Tauglichkeit Klasse 1 durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden, wenn eine Behandlung durchgeführt und/oder die Hautareale vollständig entfernt wurden.
Bei folgenden Hautveränderungen und gleichartigen Veränderungen sind Behandlung und zugrundeliegende Erkrankungen zu überprüfen, bevor die Tauglichkeit beurteilt werden kann:
(a)akute oder ausgedehnte chronische Ekzeme,
(b)Retikulosen der Haut,
(c)dermatologische Manifestationen sonstiger Erkrankungen.
5Die flugmedizinische Bewertung maligner Erkrankungen dieses Organsystems wird im Onkologie-Kapitel behandelt (siehe Anhang 19 zu den Abschnitten B und C).

 

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 Onkologische ErkrankungenAnhang 19
(siehe JAR-FCL 3.246 und JAR-FCL 3.370)

1 Die Tauglichkeit Klasse 1 kann durch ein flugmedizinisches Zentrum und die Tauglichkeit Klasse 2 durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen Klasse 1 erteilt werden, wenn:

(a) nach dem Abschluss der Behandlung keine Hinweise für ein Fortbestehen der onkologischen Erkrankung bestehen;

(b) eine je nach Tumortyp angemessene Karenzzeit nach Abschluss der Behandlung verstrichen ist;

(c) das Risiko einer plötzlichen Handlungsunfähigkeit während der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte durch Rezidiv oder Metastasen vertretbar ist;

(d) keine Hinweise für das Vorliegen von Kurz- oder Langzeitfolgen der durchgeführten Behandlung vorliegen. Besondere Aufmerksamkeit ist Bewerbern nach Chemotherapie mit Antrazyklinen zu widmen;

(e) Kontrolluntersuchungen müssen in Frequenz und Umfang durch das flugmedizinische Zentrum oder flugmedizinische Sachverständige Klasse 1 festgelegt werden.

2 Bei Verlängerung der Tauglichkeit Klasse 1 oder Erneuerung kann grundsätzlich eine Eintragung der Auflage "OML" bei Verlängerung der Tauglichkeit Klasse 2 kann grundsätzlich eine Eintragung der Auflage "OSL" im Tauglichkeitszeugnis vermerkt werden.

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