umwelt-online: JAR-OPS 3 (22)
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JAR-OPS 3.1220 Schulungsprogramme
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat gemäß den Gefahrgutvorschriften Schulungsprogramme für das Personal einzurichten und auf dem neuesten Stand zu halten. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.
(b) Luftfahrtunternehmer ohne Dauergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) Personal, das im allgemeinen Frachtumschlag tätig ist, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Gütern eine entsprechende Schulung erhalten hat. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 1 der in Tabelle 1 gekennzeichneten Bereiche umfassen und in ausreichendem Maße erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse zu deren Erkennung erwerben,(2) das nachfolgend genannte Personal:
(i) Besatzungsmitglieder,(ii) Personal zur Fluggastabfertigung,
(iii) vom Luftfahrtunternehmer eingesetztes Sicherheitspersonal, das die Kontrolle von Fluggästen und ihrem Gepäck durchführt,
eine entsprechende Schulung erhalten hat, die mindestens die in Spalte 2 .der in Tabelle 1 gekennzeichneten Bereiche umfasst und in ausreichendem Maße erfolgen muss, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Kenntnisse zu deren Erkennung sowie über die geltenden Bestimmungen bezüglich der Mitnahme solcher Güter durch Fluggäste erwerben.
Schulungsbereiche | 1 | 2 |
Allgemeines | x | x |
Beschränkung bei der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr | x | x |
Markierung und Kennzeichnung | x | x |
Gefährliche Güter im Gepäck von Fluggästen | x | |
Notfallmaßnahmen | x | |
Anmerkung: In den mit einem "x" gekennzeichneten Bereichen hat eine Schulung zu erfolgen. |
(c) Luftfahrtunternehmer mit einer Dauergenehmigung für die Beförderung gefährlicher Güter
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) Personal, das für die Annahme von gefährlichen Gütern zuständig ist, eine Schulung erhalten hat und ausreichend für diese Aufgabe qualifiziert ist. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 1 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfassen und muss in ausreichendem Maße erfolgen, damit das Personal in der Lage ist, Entscheidungen über die Annahme oder die Zurückweisung von gefährlichen Gütern, die als Luftfracht befördert werden sollen, zu treffen.(2) Personal, das für die Abfertigung am Boden, Lagerung und Verladung von gefährlichen Gütern zuständig ist, eine entsprechende Schulung erhalten hat, die ihm die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Gütern ermöglicht. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 2 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfassen und hat in ausreichendem Maße zu erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse zu deren Erkennung, Handhabung und Verladung erwerben.
(3) Personal, das im allgemeinen Frachtumschlag tätig ist, eine entsprechende Schulung erhalten hat, die ihm die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Gütern ermöglicht. Diese Schulung muss mindestens die in Spalte 3 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfassen und hat in ausreichendem Maße zu erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse zu deren Erkennung, Handhabung und Verladung erwerben.
(4) Mitglieder der Flugbesatzung eine Schulung erhalten haben, die mindestens die in Spalte 4 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfasst. Diese Schulung muss in ausreichendem Maße erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse darüber erwerben, welchen Transportbedingungen diese Güter an Bord eines Hubschraubers unterliegen.
(5) das nachfolgend genannte Personal:
(i) Personal zur Fluggastabfertigung,(ii) vom Luftfahrtunternehmer eingesetztes Sicherheitspersonal, das die Kontrolle von Fluggästen und ihrem Gepäck durchführt,
(iii) Besatzungsmitglieder, die nicht zur Flugbesatzung gehören,
eine Schulung erhalten hat, die mindestens die in Spalte 5 der in Tabelle 2 gekennzeichneten Bereiche umfasst. Die Schulung hat in ausreichendem Maße zu erfolgen, damit die betreffenden Personen das erforderliche Gefahrenbewusstsein für den Umgang mit gefährlichen Gütern sowie Kenntnisse über die geltenden Bestimmungen bezüglich der Mitnahme solcher Güter durch Fluggäste bzw. der Mitnahme an Bord eines Hubschraubers erwerben.
Schulungsbereiche 1 2 3 4 5 Allgemeines x x x x x Beschränkungen bei der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr x x x x x Klassifizierung und Verzeichnis von gefährlichen Gütern x x x Allgemeine Verpackungsbestimmungen und -anweisungen (Packnoten) x Markierung laut Verpackungsspezifikation x Verpackungsmarkierung und -kennzeichnung x x x x x Transportdokumente des Versenders x Annahme gefährlicher Güter unter Verwendung einer Prüfliste x Verladung, Beschränkungen bei der Verladung und Trennvorschriften x x x x Prüfverfahren auf Beschädigung und Leckage, Verfahren zur Dekontamination x x Bereitstellung von Informationen für den Kommandanten x x x Gefährliche Güter im Gepäck von Fluggästen x x x Notfallmaßnahmen x x x x Anmerkung: In den mit "x" gekennzeichneten Bereichen hat eine Schulung zu erfolgen (d) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Personal, welches eine Schulung für den Umgang mit gefährlichen Gütern benötigt, Wiederholungsschulungen erhält, der Abstand dieser Schulungen darf nicht mehr als 2 Jahre betragen.
(e) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Aufzeichnungen über die Gefahrgutschulung für das gemäß Absatz (d) geschulte Personal geführt werden.
(f) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Personal seines Abfertigungsagenten entsprechend den in Tabelle 1 oder 2 zutreffenden Spalten geschult wird.
JAR-OPS 3.1225 Meldeverfahren bei Gefahrgutunfällen und -zwischenfällen
Der Luftfahrtunternehmer hat Gefahrgutunfälle und -zwischenfälle der Luftfahrtbehörde zu melden. Ein erster Bericht ist innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis abzusenden, sofern dies nicht außergewöhnliche Umstände verhindern.
JAR-OPS 3.1230 Reserviert
Abschnitt S - Luftsicherheit (Security)
JAR-OPS 3.1235 Luftsicherheitsvorschriften
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, das betroffene Personal mit den einschlägigen Vorschriften des nationalen Sicherheitsprogramms seines Staates vertraut ist und diese beachtet.
JAR-OPS 3.1240 Schulungsprogramme
Der Luftfahrtunternehmer hat sein Personal so zu schulen, dass es geeignete Maßnahmen zum Schutz vor widerrechtlichen Eingriffen, wie Sabotageakte oder die widerrechtliche Inbesitznahme von Hubschraubern, ergreifen oder die Folgen einer solchen Handlung auf ein Mindestmaß begrenzen kann. Hierzu hat er ein Schulungsprogramm festzulegen und weiterzuentwickeln, das der Genehmigung durch die Behörde bedarf.
JAR-OPS 3.1245 Meldeverfahren bei widerrechtlichen Eingriffen
Nach einem widerrechtlichen Eingriff an Bord eines Hubschraubers hat der Kommandant oder in dessen Abwesenheit der Luftfahrtunternehmer unverzüglich einen Bericht über die Ereignisse bei der zuständigen örtlichen Behörde und der Behörde seines Staates vorzulegen.
JAR-OPS 3.1250 Prüfliste zur Durchsuchung von Hubschraubern
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass in jedem Hubschrauber eine Prüfliste mitgeführt wird, in der die Verfahren festgelegt sind, nach denen der Hubschrauber nach versteckten Waffen, Sprengstoffen oder anderen gefährlichen Gegenständen zu durchsuchen ist.
JAR-OPS 3.1255 Sicherung des Cockpits
In Hubschraubern muss die Tür des Cockpits, soweit vorhanden, von innen verschließbar sein, um den Zutritt Unbefugter zu verhindern.
ENDE |
1) Die Regelung von § 4 der 6. DVLuftBO ist zu beachten.
* Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Verweisung auf andere JAR-OPS-3-Bestimmungen beziehen sich stets auf die entsprechenden Bestimmungen der JAR-OPS 3 deutsch.
2) Die Regelung von § 3 der 6. DVLuftBO ist zu beachten.
3) Die Regelung von § 10 Absatz 2 Nr. 1 der 6. DVLuftBO ist zu beachten.
4) Die Regelung von § 10 Absatz 2 Nr. 1 der 6. DVLuftBO ist zu beachten.
5) Die Regelung von § 10 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 der 6. DVLuftBO ist zu beachten.
6) Die Regelung von § 10 Absatz 1 Nr. 1 der 6. DVLuftBO ist zu beachten.
7) Die Regelung von § 9 der 6. DVLuftBO ist zu beachten.
** Gilt ab 01.01.2010 - Die Regelung von § 9 der 6. DVLuftBO ist zu beachten.
8) Die Regelung von § 10 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 der 6. DVLuftBO ist zu beachten
9) Die Regelung von § 10 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 3 der 6. DVLuftBO ist zu beachten
10) Die Regelung von § 7 der 6. DVLuftBO ist zu beachten
11) Die Regelung von § 10 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 der 6. DVLuftBO ist zu beachten
12) Die Regelung von § 5 der 6. DVLuftBO ist zu beachten.
13) Die Regelung von § 5 der 6. DVLuftBO ist zu beachten
14) Die Regelung von § 11 der 6. DVLuftBO ist zu beachten
15) Die Regelung von § 11 der 6. DVLuftBO ist zu beachten
16) Die Regelung von § 6 der 6. DVLuftBO ist zu beachten
17) Die Regelung von § 7 der 6. DVLuftBO ist zu beachten
18) Die Regelung von § 8 der 6. DVLuftBO ist zu beachten
19) Die Regelung von § 12 der 6. DVLuftBO ist zu beachten
20) Die Regelung der 2. DVLuftBO ist zu beachten