umwelt-online: JAR-OPS 3 (21)
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Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen | Anhang 1 zu JAR-OPS 3.1065 |
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die folgenden Informationen/Unterlagen über die in den nachfolgenden Tabellen genannten Zeiträume in einer für die Verwendung brauchbaren Form und für die Luftfahrtbehörde zugänglich aufbewahrt werden.
Anmerkung: Zusätzliche Informationen in Bezug auf die Instandhaltungsaufzeichnungen sind in Abschnitt M vorgeschrieben.
Tabelle 1 - Unterlagen zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen
Unterlagen nach JAR-OPS 3.135 zur Vorbereitung und Durchführung von Flügen | |
Flugdurchführungsplan | 3 Monate |
Technisches Bordbuch | 24 Monate nach dem Datum der letzten Eintragung |
Streckenspezifische NOTAM/AIS Beratungsunterlagen, sofern vom Luftfahrtunternehmer herausgegeben | 3 Monate |
Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage | 3 Monate |
Mitteilungen über besondere Ladung, einschließlich gefährlicher Güter | 3 Monate |
Tabelle 2 - Berichte
Berichte | |
Bordbuch | 3 Monate |
Flugberichte für die Aufzeichnung der Einzelheiten aller besonderen Ereignisse, wie in JAR-OPS 3.420 vorgeschrieben, oder aller Ereignisse, deren Meldung oder Aufzeichnung der Kommandant für notwendig erachtet | 3 Monate |
Meldung über Überschreitungen der Dienstzeiten und/oder reduzierte Ruhezeiten | 3 Monate |
Tabelle 3 - Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder
Aufzeichnungen über Flugbesatzungsmitglieder | |
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten | 15 Monate |
Lizenzen | Solange das Flugbesatzungsmitglied die Rechte seiner Lizenz im Auftrag des Luftfahrtunternehmers ausübt |
Umschulung und Überprüfung | 3 Jahre |
Kommandantenlehrgang (einschließlich Überprüfung) | 3 Jahre |
Wiederkehrende Schulung und Überprüfung | 3 Jahre |
Schulung und Überprüfung, die das Führen des Hubschraubers von jedem Pilotensitz aus erlaubt. | 3 Jahre |
Flugerfahrung der letzten Zeit (siehe JAR-OPS 3.970) | 15 Monate |
Kenntnisse über Strecken und anzufliegende Flugplätze (siehe JAR-OPS 3.975) | 3 Jahre |
Schulung und Qualifikation für bestimmte Betriebsarten, wenn in JAR-OPS gefordert (z.B. HEMS, CAT-II-/-III-Betrieb) | 3 Jahre |
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend | 3 Jahre |
Tabelle 4 - Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder
Aufzeichnungen über Kabinenbesatzungsmitglieder | |
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten | 15 Monate |
Grundschulung, Umschulung und Unterschiedsschulung (einschließlich Überprüfungen) | Solange das Kabinenbesatzungsmitglied bei dem Luftfahrtunternehmer beschäftigt ist |
Wiederkehrende Schulung und Auffrischungsschulung (einschließlich Überprüfungen) | Bis 12 Monate nach Beendigung der Beschäftigung des Kabinenbesatzungsmitglieds bei dem Luftfahrtunternehmer |
Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend | 3 Jahre |
Tabelle 5 - Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal
Aufzeichnungen über weiteres Betriebspersonal | |
Schulungs-/Qualifikationsaufzeichnungen über weiteres Personal, für das nach JAR-OPS 3 ein genehmigtes Schulungsprogramm gefordert wird | die Aufzeichnungen über die beiden letzten Schulungen |
Tabelle 6 - Andere Aufzeichnungen
Andere Aufzeichnungen | |
Aufzeichnungen über das Qualitätssystem | 5 Jahre |
Abschnitt Q - Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten
reserviert
Abschnitt R - Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr
JAR-OPS 3.1150 Begriffsbestimmungen
(a) Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:(1) Annahmeprüfliste: Eine Prüfliste, nach der Packstücke von gefährlichen Gütern und die dazugehörigen Frachtpapiere einer Sichtprüfung unterzogen werden, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu überprüfen.(2) Frachthubschrauber: Ein Hubschrauber, der Güter und Sachen, jedoch keine Fluggäste befördert. In diesem Zusammenhang gelten folgende Personen nicht als Fluggäste:
(i) Besatzungsmitglieder,(ii) Personal des Luftfahrtunternehmers, dessen Beförderung nach den Vorschriften des Betriebshandbuches zulässig ist und das gemäß diesen Vorschriften befördert wird,
(iii) ermächtigte Vertreter einer Behörde oder
(iv) Personen, die Aufgaben im Zusammenhang mit einer bestimmten Frachtsendung an Bord wahrnehmen.
(3) Gefahrgutunfall: Ein Ereignis in Verbindung mit dem Transport gefährlicher Güter, durch das Personen getötet oder schwer verletzt werden oder schwerer Sachschaden entsteht.
(4) Gefahrgutzwischenfall: Ein anderes Ereignis als ein Gefahrgutunfall, in Verbindung mit dem Transport von gefährlichen Gütern, das nicht notwendigerweise an Bord eines Luftfahrzeuges auftritt und bei dem durch Personen- oder Sachschäden, Feuer, Beschädigung, das Austreten oder Auslaufen von Flüssigkeiten, den Austritt von Radioaktivität oder auf andere Weise offenkundig wird, dass die Verpackung ihren Zweck nicht mehr erfüllt. Jegliches Ereignis im Zusammenhang mit dem Transport von gefährlichen Gütern, durch das das Luftfahrzeug oder dessen Insassen ernsthaft gefährdet werden, gilt ebenfalls als Gefahrgutzwischenfall.
(5) Gefahrgut- Transportdokument: Ein Dokument, dessen Ausführung in den Gefahrgutvorschriften (ICAO Technical Instructions) festgelegt ist. Es wird von der Person, welche das Gefahrgut zur Beförderung anbietet, ausgefüllt und enthält Informationen über die zu befördernden gefährlichen Güter. Das Dokument enthält eine unterzeichnete Erklärung mit der bestätigt wird, dass das Gefahrgut durch die offizielle Versandbezeichnung und UN-Nummer, falls vorhanden, genau und treffend beschrieben wird, dass die Guter korrekt klassifiziert, verpackt, markiert, gekennzeichnet, beschildert sowie in ordnungsgemäßem Transportzustand sind.
(6) Frachtbehälter: Ein Behältnis in dem verpackte oder unverpackte radioaktive Stoffe auf verschiedene Weise befördert werden können.
(7) Abfertigungsagent (Handling Agent): Ein Unternehmen, das im Auftrag eines Luftfahrtunternehmers einige oder alle Aufgaben desselben ausführt, einschließlich Annahme, Be- und Entladen sowie Transfer oder andere Abfertigungsdienste für Fluggäste oder Fracht.
(8) Umverpackung: Das äußere Gebinde mit dem ein einzelner Versender ein oder mehrere Packstücke zu einer Transporteinheit zusammenfaßt, um so deren Handhabung und Lagerung zu vereinfachen.
(9) Packstück: Das fertig verpackte und zum Transport vorbereitete Produkt, bestehend aus Verpackung und Inhalt.
(10) Verpackung: Behältnisse und sämtliche Zubehörteile oder Materialien, die nötig sind, damit das Behältnis seinen Zweck erfüllt und die Einhaltung der Verpackungsvorschriften sichergestellt wird.
(11) Ordnungsgemäße Versandbezeichnung:
Die Bezeichnung für einen bestimmten Artikel oder eine Substanz, die in sämtlichen Frachtdokumenten, Mitteilungen und u.U. auch auf Verpackungen verwendet wird.
(12) Schwere Verletzung: Die. Verletzung einer Person durch Unfall,
(i) die einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden erfordert, beginnend innerhalb von sieben Tagen nach der Verletzung, oder(ii) die einen Knochenbruch zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder Nase) oder
(iii) die Risswunden zur Folge hat, die schwere Blutungen oder Schäden an Nerven, Muskeln oder Sehnen verursacht, oder
(iv) die Schäden an inneren Organen verursacht hat oder
(v) die Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder an mehr als 5 % der Körperoberfläche zur Folge hat oder
(vi) wenn die Verletzung nachweislich durch infektiöse Substanzen oder gesundheitsschädliche Strahlung verursacht wurde.
(13) Herkunftsstaat: Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die gefährlichen Güter zum ersten Mal an Bord eines Luftfahrzeuges geladen wurden.
(14) Gefahrgutvorschriften: Die neueste gültige Ausgabe der "Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air" (Doc 9284-AN/905), einschließlich der von der International Civil Aviation Organisation (ICAO) genehmigten und veröffentlichten Ergänzung und Nachträgen.
(15) UN Nummer: 4-stellige Kennziffer, die einer Substanz oder einer bestimmten Gruppe von Substanzen vom "United Nations Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods" zur Kennzeichnung zugewiesen ist.
JAR-OPS 3.1155 Genehmigung für den Transport gefährlicher Güter
Der Luftfahrtunternehmer darf gefährliche Güter nicht ohne behördliche Genehmigung befördern.
JAR-OPS 3.1160 Allgemeines
(a) Bei jeglichem Transport gefährlicher Güter hat der Luftfahrtunternehmer die Gefahrgutvorschriften einzuhalten, unabhängig davon, ob der Flug ganz oder teilweise innerhalb oder gänzlich außerhalb des Hoheitsgebietes eines Staates durchgeführt wird.(b) Artikel und Substanzen, die normalerweise als gefährliche Güter eingestuft würden, sind, wie in den Gefahrgutvorschriften angegeben, von den Bestimmungen dieses Abschnittes ausgenommen, vorausgesetzt,
(1) ihr Vorhandensein an Bord eines Hubschraubers ist gemäß den entsprechenden JAR-Vorschriften oder aus betrieblichen Gründen erforderlich,(2) sie werden als Versorgungsgüter im Rahmen der Verpflegung oder des Kabinenservices mitgeführt,
(3) sie werden als tierärztliche Hilfsmittel oder zum schmerzlosen Töten von Tieren während des Fluges mitgeführt,
(4) sie werden als medizinische Hilfsmittel für einen Patienten während des Fluges mitgeführt, vorausgesetzt, dass:
(i) Gasflaschen speziell für die Aufnahme und den Transport eines bestimmten Gases hergestellt wurden,(ii) Arzneimittel, Medikamente und andere medizinische Substanzen der Kontrolle durch ausgebildetes Personal unterliegen, während sie an Bord eines Hubschraubers eingesetzt werden,
(iii) Ausrüstungsgegenstände, die Nassbatterien enthalten, in aufrechter Position gelagert und, wenn notwendig, gesichert werden, um das Auslaufen des Elektrolyts zu verhindern,
(iv) geeignete Maßnahmen getroffen werden, um sämtliche Geräte während des Start- und Landevorganges und in allen anderen Fällen, in denen der Kommandant dies aus Sicherheitsgründen als notwendig erachtet, zu verstauen und zu sichern, oder
(5) sie werden von Fluggästen oder Mitgliedern der Besatzung mitgeführt.
(c) Ersatz für die unter Absatz (b)(1) beschriebenen Artikel und Substanzen ist an Bord eines Hubschraubers in Übereinstimmung mit den Gefahrgutvorschriften zu transportieren.
JAR-OPS 3.1165 Transportbeschränkungen für gefährliche Güter
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Artikel und Substanzen, deren Transport laut Kennzeichnung oder Oberbegriff in den Gefahrgutvorschriften ausdrücklich untersagt ist, nicht an Bord eines Hubschraubers befördert werden.(b) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Artikel und Substanzen oder andere Stoffe, deren Transport nach den Gefahrgutvorschriften normalerweise untersagt ist, nur befördert werden, wenn
(1) sie einer Ausnahmeregelung der betroffenen Staaten in Übereinstimmung mit den Gefahrgutvorschriften unterliegen oder(2) in den Gefahrgutvorschriften angegeben ist, dass sie mit der Genehmigung des Herkunftstaates befördert werden dürfen.
JAR-OPS 3.1170 Klassifizierung
Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Artikel und Substanzen als gefährliche Güter nach den Gefahrgutvorschriften klassifiziert werden.
JAR-OPS 3.1175 Verpackung
Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen
Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass gefährliche Güter nach den Gefahrgutvorschriften oder, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde, in einer Weise, welche ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleistet, verpackt sind.
JAR-OPS 3.1180 Kennzeichnung und Markierung
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Packstücke, Umverpackungen und Frachtbehälter nach den Gefahrgutvorschriften gekennzeichnet und markiert sind.(b) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Packstücke, Umverpackungen und Frachtbehälter nach den Gefahrgutvorschriften oder den Festlegungen der Luftfahrtbehörde gekennzeichnet und markiert sind.
(c) Gefährliche Güter, die auf einem Flug befördert werden, der ganz oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staats stattfindet, müssen, neben einer gegebenenfalls geforderten anderen Sprache, auch in englischer Sprache beschildert und gekennzeichnet sein.
JAR-OPS 3.1185 Gefahrgut-Transportdokument
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass gefährliche Güter von einem Gefahrgut-Transportdokument begleitet werden, außer wenn dies in den Gefahrgutvorschriften anders festgelegt ist.(b) Für gefährliche Güter, die auf einem Flug befördert werden, der ganz oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staats stattfindet, muss das Gefahrgut-Transportdokument, neben einer gegebenenfalls geforderten anderen Sprache, in englischer Sprache beschildert und gekennzeichnet sein.
JAR-OPS 3.1190 Reserviert
JAR-OPS 3.1195 Annahme von gefährlichen Gütern
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf gefährliche Güter erst dann zum Transport annehmen, wenn die Packstücke, Umverpackungen oder Frachtbehälter den in den Gefahrgutvorschriften vorgeschriebenen Annahmekontrollverfahren unterzogen wurden.(b) Der Luftfahrtunternehmer oder sein Abfertigungsagent hat eine Annahmeprüfliste zu verwenden. Die Annahmeprüfliste muss es ermöglichen, alle wichtigen Einzelheiten zu überprüfen, und muss so gestaltet sein, dass sie gestattet, die Ergebnisse des durchgeführten Annahmekontrollverfahrens von Hand, mechanisch oder per Computer aufzuzeichnen.
JAR-OPS 3.1200 Prüfung auf Beschädigung, Leckage und Kontamination
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:(1) Packstücke, Umverpackungen und Frachtbehälter unmittelbar vor der Verladung in einen Hubschrauber oder in eine Ladeeinheit, wie in den Gefahrgutvorschriften vorgeschrieben, auf Leckage oder Beschädigung untersucht werden,(2) undichte oder beschädigte Packstücke,
Umverpackungen oder Frachtbehälter nicht in einen Hubschrauber verladen werden,
(3) augenscheinlich undichte oder beschädigte Packstücke mit gefährlichen Gütern, die an Bord eines Hubschraubers entdeckt werden, entweder entfernt oder Vorkehrungen zu ihrer Entfernung durch eine zuständige Behörde oder Organisation getroffen werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass sich der Rest der Sendung in gutem Zustand für den Weitertransport befindet, und dass der Hubschrauber oder dessen Fracht weder beschädigt noch kontaminiert worden ist,
(4) Packstücke, Umverpackungen und Frachtbehälter beim Entladen aus einem Hubschrauber auf Beschädigungen oder Leckage hin untersucht werden und, sofern dies der Fall ist, der betreffende Stauraum an Bord des Hubschraubers auf Beschädigung oder Kontamination untersucht wird.
JAR-OPS 3.1205 Dekontamination
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen,dass:
(1) jegliche Kontamination, die durch undichte oder beschädigte Packstücke mit gefährlichen Gütern entstanden ist, unverzüglich entfernt wird,(2) ein Hubschrauber, der durch radioaktives Material kontaminiert wurde, unverzüglich aus dem Flugbetrieb genommen und erst dann wieder eingesetzt wird, wenn die radioaktive Strahlendosis an allen zugänglichen Flächen und die nicht festhaftende Kontamination wieder die Werte erreicht haben, die nach den Gefahrgutvorschriften zulässig sind.
JAR-OPS 3.1210 Ladebeschränkungen
(a) Fluggastkabine, Cockpit und FrachtraumDer Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass gefährliche Güter in Übereinstimmung mit den Gefahrgutvorschriften oder den Festlegungen der Luftfahrtbehörde an Bord eines Hubschraubers geladen, von anderen Gütern und voneinander getrennt, verstaut und gesichert werden.
(b) Nur für Frachthubschrauber zugelassene gefährliche Güter
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Packstücke mit dem Schild "Cargo Aircraft Only" nur in Frachthubschraubern befördert und nach den Gefahrgutvorschriften verladen werden.
JAR-OPS 3.1215 Bereitstellung von Informationen
(a) Informationen für das BodenpersonalDer Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) Informationen bereitgestellt werden, damit das Bodenpersonal in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter nachzukommen, einschließlich der Maßnahmen, die bei einem Gefahrgutzwischenfall oder -unfall ergriffen werden müssen,(2) die unter Absatz (a)(1) genannten Informationen ggf. auch seinem Abfertigungsagenten zur Verfügung stehen.
(b) Informationen für Fluggäste und andere Personen
(1) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Informationen, wie in den Gefahrgutvorschriften gefordert, bekannt gemacht werden, durch die Fluggäste hingewiesen werden, welche Güter sie nicht an Bord eines Hubschraubers mitführen dürfen.(2) Der Luftfahrtunternehmer und gegebenenfalls sein Abfertigungsagent haben sicherzustellen, dass an Frachtannahmestellen Hinweise mit Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter vorhanden sind.
(c) Informationen für Besatzungsmitglieder
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebshandbuch Informationen enthält, die der Besatzung die Ausübung ihrer Pflichten hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter sowie das Ergreifen von Maßnahmen bei auftretenden Notfällen im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern ermöglicht.
(d) Informationen für den Kommandanten
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass dem Kommandanten schriftliche Informationen gemäß den Gefahrgutvorschriften zur Verfügung stehen.
(e) Informationen im Falle eines Unfalls oder eines Zwischen falls beim Betrieb eines Hubschraubers
(1) Der Luftfahrtunternehmer hat bei Zwischenfällen, die beim Betrieb eines seiner Hubschrauber auftreten, auf Anforderung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Gefahren, die von mitgeführten gefährlichen Gütern ausgehen, auf ein Minimum zu begrenzen.(2) Der Luftfahrtunternehmer, dessen Hubschrauber an einem Unfall beteiligt ist, hat umgehend die sachlich und örtlich zuständige Behörde des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, über an Bord mitgeführte gefährliche Güter in Kenntnis zu setzen.
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