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JAR-STD 3a -
Bekanntmachung der Bestimmung über die Qualifikation von Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten (Flugzeuge)
Vom 21. Mai 2007
(BAnz. Nr. 105a vom 12.06.2007 S. 43)
Das Bundesministerium für Verkehr. Bau- und Stadtentwicklung gibt nachstehend die Bestimmungen über die Qualifikation von Flugsimulatoren (Flugzeuge), über die Qualifikation von Flugübungsgeräten (Flugzeuge), über die Qualifikation von Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten (Flugzeuge) und über die Qualifikation von Übungsgeräten für die Grundlagen des Instrumentenfluges (Flugzeuge) bekannt.
Abschnitt A - Geltungsbereich
JAR-STD 3A.001 Geltungsbereich
Die Bestimmungen der JAR-STD 3a deutsch gelten für Personen, Organisationen und Unternehmen die Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräte (FNPT) betreiben.
Die Bestimmungen nach JAR-OPS 1 deutsch und JAR-FCL 1 deutsch bleiben unberührt.
Abschnitt B - Allgemeines
JAR-STD 3A.005 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Wegen der technischen Komplexität der Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten ist die durchgängige Verwendung einer einheitlichen Terminologie erforderlich.
(a) Synthetisches Flugübungsgerät (Synthetic Training Device - STD). Ein Übungsgerät, das entweder ein Flugsimulator (FS), ein Flugübungsgerät (FTD), ein Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (FNPT) oder ein Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD) ist.
(b) Flugsimulator (FS). Eine originalgetreue Nachbildung des Flugzeugcockpits eines bestimmten Musters, einer Bauart, Baureihe oder Serie, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften und Leistungen des Flugzeugs am Boden und im Flug notwendig sind, eines Sichtdarstellungssystems, das eine Sichtdarstellung aus dem Cockpit erzeugt, und eines Bewegungssystems, das einen Kräfteeindruck vermittelt (siehe JAR-STD 1A deutsch).
(c) Flugübungsgerät (Flight Training Device - FTD). Eine originalgetreue Nachbildung der Instrumentierung, Ausrüstung, Bedienelemente und Steuerorgane eines Flugzeugs in einem offenen Cockpitbereich oder in einem geschlossenen Cockpit, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften des Flugzeugs am Boden und im Flug entsprechend den in das Gerät eingebauten Systemen notwendig sind. Ein Bewegungssystem, das einen Kräfteeindruck vermittelt, und ein Sichtdarstellungssystem sind nicht erforderlich (siehe JAR-STD 2A deutsch).
(d) Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät - (Flight and Navigation Procedures Trainer - FNPT). Ein Übungsgerät, das ein Cockpit, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die notwendig sind, ein Flugzeug im Flugbetrieb insoweit darzustellen, dass der Eindruck vermittelt wird, die Systeme funktionieren wie im Flugzeug, umfasst.
(e) Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (Basic Instrument Training Device - BITD) Ein feststehendes Übungsgerät, das in seiner Ausgestaltung dem Flugschülerplatz einer Flugzeugklasse ähnelt. Das Gerät kann über bildschirmgestützte Instrumentenbretter und federbelastete Steuerungen verfügen, so dass es eine Ausbildungsplattform für die verfahrenstechnischen Aspekte des Instrumentenfluges bietet (siehe JAR-STD 4A deutsch).
(f) absichtlich freigelassen.
(g) absichtlich freigelassen
(h) Nutzer von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Nutzer). Personen, Organisationen oder Unternehmen, die durch Verwendung eines STD Ausbildungs-, Überprüfungs- und Prüfungsflugzeiten ersetzen möchten.
(i) Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Qualifikation). Anerkennung des Flugübungsgeräts
(j) Qualifizierungshandbuch (Qualification Test Guide - QTG). Ein Dokument zum Nachweis, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines STD innerhalb vorgeschriebener Grenzen mit denen des Flugzeugs übereinstimmen und die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
Abschnitt C - Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräte für Flächenflugzeuge
absichtlich freigelassen
absichtlich freigelassen
JAR-STD 3A.025 Regeln für FNPT-Betreiber
Der FNPT-Betreiber weist folgendermaßen nach, dass er in der Lage ist, die für die jeweilige Qualifikationsstufe festgelegten, folgenden Leistungen, Funktionen und anderen Eigenschaften aufrecht zu erhalten:
(a) Qualitätssystem
(1) Er richtet ein Qualitätssystem ein und bestimmt einen Leiter des Qualitätssystems, um die Einhaltung und die Eignung der Verfahren, die für die Sicherstellung der Qualifikationsstufe von FNPT erforderlich sind, zu überwachen. Das Qualitätssystem umfasst ein System des Informationsrückflusses zu dem verantwortlichen Betriebsleiter, um die jeweils erforderlichen Korrekturmaßnahmen sicherzustellen.(2) Das Qualitätssystem umfasst ein Qualitätssicherungsprogramm, das Verfahren beinhaltet, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass die festgelegten Leistungen, Funktionen und Eigenschaften sich in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Anforderungen, Richtlinien und Verfahren befinden.
(3) Das Qualitätssystem wird der zuständigen Stelle beschrieben und dessen Leiter ihr benannt.
(4) Das Qualitätssystem wird in den Unterlagen beschrieben.
(b) Aktualisierung
Eine Verbindung zu den Herstellern wird aufrechterhalten, damit wichtige Änderungen eingearbeitet werden können, insbesondere:
(1) Änderungen am Flugzeug: Änderungen am Flugzeug, die für Ausbildung und Prüfungen wesentlich sind, werden in alle betroffenen FNPT integriert.(2) Änderungen an FNPT einschließlich der Bewegungs- und Sichtdarstellungssysteme (wenn vorhanden):
- Wenn für Ausbildung und Prüfung zutreffend und notwendig, aktualisiert der Betreiber den FNPT (z.B. hinsichtlich überarbeiteter Daten). Änderungen der Hardware und Software des FNPT, die Auswirkungen auf Flugverhalten, Handhabung am Boden und auf die Flugleistung haben, oder jede große Änderung des Bewegungs- oder Sichtdarstellungssystems werden bewertet, um ihren Einfluss auf die ursprüngliche Anerkennung zu bestimmen. Falls erforderlich, werden Änderungen für die betroffenen Validierungstests erarbeitet. Der Betreiber prüft den FNPT gemäß den neuen Kriterien.
- Die zuständige Stelle wird im Voraus über jede Änderung unterrichtet, so dass entschieden werden kann, ob die vom Betreiber durchgeführten Tests ausreichend sind. Eine besondere Bewertung des FNPT kann erforderlich sein, bevor dieser nach erfolgter Änderung wieder für Ausbildungszwecke eingesetzt werden darf.
(c) Installation
Der FNPT wird in geeigneten Umgebungsbedingungen untergebracht, damit ein sicherer und zuverlässiger Betrieb gewährleistet ist.
(1) Ungeachtet anwendbarer Vorschriften zum Arbeits- und Geräteschutz achtet der Betreiber insbesondere auf Folgendes:
- Eine Einweisung der Insassen und des Instandhaltungspersonals in die Sicherheitseinrichtungen des FNPT,
- Geeignete Einrichtungen zur Erkennung, Warnung und Unterdrückung von Feuer und Rauch, um dem Personal ein sicheres Verlassen des FNPT zu ermöglichen,
- Angemessener Schutz vor Gefahren, die von den elektrischen, mechanischen, hydraulischen und pneumatischen Anlagen sowie dem Bewegungs- und dem Steuerkraftsimulationssystem ausgehen, um ein Höchstmaß an Sicherheit für das gesamte Personal in der Nähe des FNPT zu gewährleisten,
- Sonstiges:
(A) Notbeleuchtung,
(B) Fluchtwege und -einrichtungen,
(C) Kennzeichnungen der Gefahrenzone,
(D) Schutzgeländer, -türen und - schranken,
(E) Not-Aus-Schalter für das Bewegungs- und das Steuerkraftsimulationssystem, der sowohl von beiden Pilotensitzen, als auch vom Lehrersitz aus betätigt werden kann, und
(F) ein manueller oder automatischer Hauptschalter für die Stromversorgung.
(2) Die Sicherheitseinrichtungen des FNPT werden vom Betreiber regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, überprüft. Angaben über die Art der Überprüfung und ihr Datum werden aufgezeichnet.
(d) Zusätzliche Ausrüstung
Wenn ein FNPT mit Komponenten, die für die beantragte Qualifikation nicht gefordert sind, wie z.B. ein Bewegungs- oder ein Sichtdarstellungssystem, ausgerüstet ist, so werden diese zusätzlichen Komponenten ebenfalls bewertet, um sicherzustellen, dass sie die Qualität des Trainings nicht beeinträchtigen. Eine spätere Modifizierung, Entfernung oder Betriebsuntüchtigkeit der zusätzlichen Komponenten kann daher die Qualifikation des Geräts beeinflussen.
JAR-STD 3A.030 Anforderungen an FNPT, die seit dem 1. Juli 1999 qualifiziert werden
(a) Die erstmalige Bewertung eines FNPT erfolgt nach den Kriterien gemäß den Stufen 1 oder II. Einzelheiten zu den Kriterien ergeben sich aus Anhang 1.
(b) Bei der Bewertung werden schwerpunktmäßig die Bereiche beurteilt, die für die Durchführung der Ausbildung und Prüfung von Piloten wesentlich sind, einschließlich:
(1) der Flugeigenschaften hinsichtlich der Längs- und Seitenbewegung,(2) der Leistung am Boden und im Flug,
(3) besonderer Betriebszustände - falls zutreffend,
(4) der Cockpitkonfiguration,
(5) der Arbeitsweise während des normalen und Notbetriebs und - falls zutreffend - des außergewöhnlichen Betriebs,
(6) der Funktionalität des Lehrerplatzes und der Steuerung/ -Bedienung,
(7) bestimmter zusätzlicher Anforderungen, die von der Qualifikationsstufe und der eingebauten Ausrüstung abhängig sind.
(c) Die Bewertung wird von erforderlichen Validierungstests und Überprüfungen begleitet.
(d) Daten, die zur Gewährleistung der wirklichkeitsgetreuen Simulation des Flugzeugs verwendet werden, werden der zuständigen Stelle zur Bewertung übermittelt.
(e) Das Qualifizierungshandbuch wird der zuständigen Stelle zur Beurteilung vorgelegt.
(f) Nach Einbeziehung der Ergebnisse der Validierungstests erlangt das Qualifizierungshandbuch den Status eines Master-Qualifizierungshandbuchs (MQTG), das die Grundlage für die Anerkennung und für wiederkehrende Bewertungen des FNPT bildet.
(g) Der Betreiber
(1) wiederholt zwischen den jährlichen Bewertungen durch die zuständige Stelle die einzelnen im Handbuch enthaltenen Tests nach einem festgelegten Plan über das Jahr verteilt und zeichnet die Ergebnisse und das Datum der Tests auf, um sowohl für den Betreiber als auch gegenüber der zuständigen Stelle zu belegen, dass der Standard des FNPT aufrechterhalten wird, und(2) legt ein System zur Konfigurationskontrolle fest, um die kontinuierliche Integrität der qualifizierten Hardware und Software fortlaufend zu gewährleisten.
Technische Anforderungen | Anhang 1 zu JAR-STD 3A.030 |
(a) In diesem Anhang werden die technischen Mindestanforderungen für die Qualifikation vom FNPTs der Stufen 1 und II beschrieben.
(b) Für jede der zwei Stufen gibt es jeweils eine entsprechende technische Beschreibung.
(c) Jede Konfiguration/Version eines um-rüstbaren FNPT wird separat qualifiziert.
(d) absichtlich freigelassen
(e) Wie in Tabelle 1 dargestellt, werden die auf dem FNPT maximal anrechenbaren Ausbildungs-, Überprüfungs- und Prüfungsinhalte in JAR-FCL 1 deutsch geregelt.
Tabelle 1 : Technische Mindestvoraussetzungen für die Qualifikation von Flug- und Navigationsübungsgeräten der Stufen 1, II und 11 für die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Multi Crew Cockpit, MCC)
Qualifika- tionsstufe | Allgemeine technische Anforderungen | Maximale Nutzungsmöglichkeiten zum Ersatz von Flugzeiten |
Siehe auch Anmerkung 1. | Ersatz von Flugzeiten entsprechend den Regelungen der JAR-FCL 1 deutsch
(Damit das Gerät für typen- oder klassenspezifische Ausbildung, Überprüfung oder Prüfung genutzt werden kann, bedarf es gleichzeitig einer Qualifikation als Synthetisches Flugübungsgerät oder als Flugsimulator.) | |
II | Wie für Typ 1 mit folgenden Zusatzanforderungen oder Änderungen:
Siehe auch Anmerkung 1. | Ersatz von Flugzeiten entsprechend den Regelungen der JAR-FCL 1 deutsch
(Damit das Gerät für typen- oder klassenspezifische Ausbildung, Überprüfung oder Prüfung genutzt werden kann, bedarf es gleichzeitig einer Qualifikation als Synthetisches Flugübungsgerät oder als Flugsimulator.) |
II MCC | Für die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) - wie für Typ II, mit folgenden Zusatzforderungen und Änderungen:
Die folgenden Anzeigen/Instrumente sind für beide Piloten vorhanden und im Instrumentenbrett identisch angeordnet:
Siehe auch Anmerkung 1. | Ersatz von Flugzeiten entsprechend den Regelungen der JAR-FCL 1 deutsch |
Anmerkung 1:
Bestimmte, in diesem Anhang enthaltene Anforderungen an FNPT Stufe 1 und II und an das Sichtdarstellungssystem werden durch eine Übereinstimmungserklärung (SOC) und, in besonderen Fällen, durch eine objektive Prüfung nachgewiesen. Die Übereinstimmungserklärung beschreibt, wie die Anforderungen erfüllt werden.
JAR-STD 3A.035 Anforderungen an FNPT, die vor dem 1. Juli 1999 anerkannt oder qualifiziert wurden
(a) FNPT, die in Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen vor dem 1. Juli 1999 anerkannt oder qualifiziert worden sind, können auch nach der Maßgabe der Sonderregelungen in Übereinstimmung mit den Absätzen (c) und (d) betrieben werden, wenn sie nicht neu eingestuft werden. Sie werden in die Kategorie FNPT(G) eingestuft.
Die Laufzeit der Qualifikation eines jeden FNPT(G) war bis zum 30. Juni 2005 befristet und wird nicht verlängert.
(b) Neu eingestufte FNPT werden in Übereinstimmung mit JAR-STD 3A.030deutsch qualifiziert.
(c) FNPT und andere Geräte, die nicht einer neuen Stufe zugeordnet werden, für die es aber ein Referenzdokument gibt, das der Überprüfung zugrunde gelegt wurde, können unter ihrer bisherigen Anerkennung weder betrieben werden, wenn der Betreiber sicherstellt, dass sie weiterhin die Anforderungen aus dem Referenzdokument erfüllen.
(1) Um eine gleichwertige Qualifikationsstufe zu erlangen und aufrechtzuerhalten, werden diese FNPT in den Bereichen beurteilt, die für die Durchführung der Ausbildung, Prüfung und Überprüfung von Piloten wesentlich sind, einschließlich:
- die Flugeigenschaften hinsichtlich der Längs- und Seitenbewegung,
- der Leistung am Boden und im Flug,
- besonderer Betriebszustände - falls zutreffend,
- der Cockpitkonfiguration,
- der Arbeitsweise während des normalen und Notbetriebs und - falls zutreffend des außergewöhnlichen Betriebs,
- der Funktionalität des Lehrerplatzes und der Steuerung/ Bedienung des Geräts,
- zusätzlicher Anforderungen, die von der Qualifikationsstufe und der eingebauten Ausrüstung abhängen.
(2) Erforderliche Überprüfungen und Validierungstests werden durchgeführt.
(d) FNPT, die nicht neu eingestuft werden und für deren Überprüfung es kein Referenzdokument gibt, werden jeweils nach Absprache mit der zuständigen Stelle bewertet.
(1) Solche Geräte werden einer besonderen Kategorie (SC) zugeordnet.(2) Diese Geräte werden gemäß (c)(2)(ii) und (c) (2)(iii) geprüft.
(3) Alle vorher anerkannten Validierungstests werden berücksichtigt.
JAR-STD3A.040 Änderungen an qualifizierten FNPT
(a) Wesentliche Änderungen: Der Betreiber eines qualifizierten FNPT gibt der zuständigen Stelle beabsichtigte, wesentliche Änderungen zur Kenntnis. Dazu gehören:
(1) Änderungen an Flugzeugen, die sich auf die Qualifikation des FNPT auswirken können,(2) Änderungen der Hard- und/oder Software des FNPT, die die Handhabungseigenschaften, Leistungsmerkmale oder Darstellung von Systemen beeinflussen können,
(3) ein Standortwechsel des FNPT und
(4) jede Außerbetriebnahme des FNPT.
(b) Höherstufung: Ein FNPT kann nach Aufrüstung in eine höhere Qualifikationsstufe eingestuft werden. Vor Erteilung einer höheren Qualifikationsstufe ist eine besondere Bewertung erforderlich.
(1) Wenn eine Aufrüstung geplant ist, stimmt der Betreiber die geplante Maßnahme mit der zuständigen Behörde ab und teilt alle Einzelheiten über die Änderungen mit. Wenn die Bewertung anlässlich der Aufrüstung nicht mit dem jährlichen Qualifikationstermin zusammen fällt, ist eine besondere Bewertung notwendig, um zu ermöglichen, dass der FNPT auch weiterhin zumindest entsprechend der früheren Qualifikationsstufe betrieben werden kann.(2) Nach der Aufrüstung eines FNPT führt der Betreiber alle Validierungstests für die beantragte Qualifikationsstufe durch.
(c) Standortwechsel eines qualifizierten FNPT
(1) Wenn ein Standortwechsel eines FNPT vorgesehen ist, wird die zuständige Stelle unterrichtet und ein Ablaufplan über damit zusammenhängende Maßnahmen zur Verfügung gestellt.(2) Vor Wiederinbetriebnahme des FNPT am neuen Standort führt der Betreiber mindestens ein Drittel der Validierungstests (falls vorhanden), Funktionstests und eine fliegerische Überprüfung durch, um sicherzustellen, dass die Leistungsmerkmale des FNPT den ursprünglichen Anforderungen für die Qualifikation entsprechen. Die Prüfungsunterlagen werden zwecks möglicher Einsichtnahme aufbewahrt.
(3) absichtlich freigelassen
(d) Außerbetriebnahme eines qualifizierten FNPT
(1) Wenn der Betreiber plant, einen FNPT für längere Zeit außer Betrieb zu nehmen, unterrichtet er die zuständige Stelle und legt für die Zeit, in der der FNPT außer Betrieb ist, angemessene Kontrollen fest.(2) Der Betreiber stimmt mit der zuständigen Stelle ein Verfahren ab, das gewährleistet, dass der FNPT bei Bedarf in seiner ursprünglichen Qualifikationsstufe wieder in Betrieb genommen werden kann.
JAR-STD 3A.045 Vorläufige Qualifikation für FNPT
(a) Bei Flugzeugneuentwicklungen werden besondere Vorkehrungen getroffen, um eine vorläufige Anerkennung zu ermöglichen.
(b) absichtlich freigelassen
JAR-STD 3A.050 Übertragbarkeit von FNPT-Qualifikationen
(a) Bei einem Wechsel des Betreibers unterrichtet der neue Betreiber die zuständige Stelle im Voraus.
(b) und (c) absichtlich freigelassen
ENDE | |