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JAR-STD 4A -
Bekanntmachung der Bestimmung über die Qualifikation von Übungsgeräten für die Grundlagen des Instrumentenfluges (Flugzeuge)

Vom 21. Mai 2007
(BAnz. Nr. 105a vom 12.06.2007 S. 55)



Das Bundesministerium für Verkehr. Bau- und Stadtentwicklung gibt nachstehend die Bestimmungen über die Qualifikation von Flugsimulatoren (Flugzeuge), über die Qualifikation von Flugübungsgeräten (Flugzeuge), über die Qualifikation von Flug- und Navigationsverfahrensübungsgeräten (Flugzeuge) und über die Qualifikation von Übungsgeräten für die Grundlagen des Instrumentenfluges (Flugzeuge) bekannt.

Abschnitt A - Geltungsbereich

JAR-STD 4A.001 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der JAR-STD 4A deutsch gelten für Personen, Organisationen und Unternehmen, die Übungsgeräte für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD) herstellen oder betreiben.

Die Bestimmungen JAR-OPS 1 deutsch und JAR-FCL 1 deutsch bleiben unberührt.

Abschnitt B - Allgemeines

JAR-STD 4A.005 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Wegen der technischen Komplexität der Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten ist die durchgängige Verwendung einer einheitlichen Terminologie unbedingt erforderlich. Die folgenden grundlegenden Begriffe sind bei der Erfüllung von JAR-STD 4A deutsch zu verwenden:

(a) Synthetisches Flugübungsgerät (Synthetic Training Device - STD). Ein Übungsgerät, das entweder ein Flugsimulator (FS), ein Flugübungsgerät (FTD), ein Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (FNPT) oder ein Ü-bungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD) ist.

(b) Flugsimulator (FS). Eine originalgetreue Nachbildung des Flugzeugcockpits eines bestimmten Musters, einer Bauart, Baureihe oder Serie, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften und Leistungen des Hubschraubers am Boden und im Flug notwendig sind, eines Sichtdarstellungssystems, das eine Sichtdarstellung aus dem Cockpit erzeugt, und eines Bewegungssystems, das einen Kräfteeindruck vermittelt (siehe JAR-STD-1A deutsch).

(c) Flugübungsgerät (Flight Training Device - FTD). Eine originalgetreue Nachbildung der Instrumentierung, Ausrüstung, Bedienelemente und Steuerorgane eines Hubschraubers in einem offenen Cockpitbereich oder in einem geschlossenen Cockpit, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Eigenschaften des Hubschraubers am Boden und im Flug entsprechend den in das Gerät eingebauten Systemen notwendig sind. Ein Bewegungssystem, das einen Kräfteeindruck vermittelt, und ein Sichtdarstellungssystem sind nicht erforderlich (siehe JAR-STD-2A deutsch).

(d) Flug- und Navigationsverfahrensübungsgerät (Flight and Navigation Procedures Trainer - FNPT). Ein Übungsgerät, das eine Cockpitumgebung, einschließlich der gesamten Ausrüstung und Computerprogramme, die notwendig sind, um ein Flugzeug im Flugbetrieb insoweit darzustellen, dass der Eindruck vermittelt wird, die Systeme funktionieren wie im Flugzeug, umfasst (siehe JAR-STD-3A deutsch).

(e) Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (Basic Instrument Training Device - BITD) Ein feststehendes Ü-bungsgerät, das in seiner Ausgestaltung dem Flugschülerplatz einer Flugzeugklasse ähnelt. Das Gerät kann über bildschirmgestützte Instrumentenbretter und federbelastete Steuerungen verfügen, so dass es eine Ausbildungsplattform für die verfahrenstechnischen Aspekte des Instrumentenfluges bietet.

(f) absichtlich freigelassen

(g) absichtlich freigelassen

(h) Betreiber von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Betreiber). Personen, Organisationen oder Unternehmen, die durch Verwendung eines STD Ausbildungs-, Ü-berprüfungs- und Prüfungsflugzeiten ersetzen möchten.

(i) Nutzer von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Nutzer). Personen, Organisationen oder Unternehmen, die durch Verwendung eines STD Ausbildungs-, Überprüfungs- und Prüfungsflugzeiten ersetzen möchten.

(j) Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten (STD-Qualifikation). Anerkennung des Flugübungsgeräts

(k) Qualifizierungshandbuch (Qualification Test Guide - QTG). Ein Dokument zum Nachweis, dass die Leistungs- und Handhabungseigenschaften eines STD innerhalb vorgeschriebener Grenzen mit denen des Flugzeugs übereinstimmen und dass alle entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

Abschnitt C - Übungsgeräte für die Grundlagen des Instrumentenfluges

JAR-STD 4A.015

absichtlich freigelassen

JAR-STD 4A.020

absichtlich freigelassen

JAR-STD 4A.025 Regeln für BITD-Betreiber

Der Betreiber weist folgendermaßen nach, dass er in der Lage ist, die für die BITD-Qualifikationsstufe festgelegten Leistungen, Funktionen und anderen Eigenschaften aufrecht zu erhalten:

(a) Qualitätssystem

(1) Er richtet ein Qualitätssystem ein und bestimmt einen Leiter des Qualitätssystems, um die Einhaltung und die Eignung der Verfahren, die für die Sicherstellung der Qualifikationsstufe von BITD erforderlich sind, zu überwachen. Das Qualitätssystem umfasst ein System des Informationsrückflusses zu dem verantwortlichen Betriebsleiter, um die jeweils erforderlichen Korrekturmaßnahmen sicherzustellen.

(2) Das Qualitätssystem umfasst ein Qualitätssicherungsprogramm, das Verfahren beinhaltet, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass die festgelegten Leistungen, Funktionen und Eigenschaften sich in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Anforderungen, Richtlinien und Verfahren befinden.

(3) Das Qualitätssystem wird der zuständigen Stelle beschrieben und dessen Leiter ihr benannt.

(4) Das Qualitätssystem wird in den Unterlagen beschrieben.

(b) Aktualisierung

Der Betreiber baut eine Verbindung zwischen seiner Organisation, der zuständigen Luftfahrtbehörde und dem BITD-Hersteller auf und hält diese aufrecht, damit wichtige Änderungen eingearbeitet werden können.

(1) BITD-Hersteller und Betreiber aktualisieren ihre BITD (z.B. hinsichtlich überarbeiteter Daten), soweit dies für die Ausbildung auf dem Gerät erforderlich ist. Änderungen der Hardware und Software des BITD, die Auswirkungen auf das Flugverhalten und auf die Flugleistung haben, werden bewertet, um ihren Einfluss auf die ursprüngliche Qualifikation zu bestimmen. Falls erforderlich, erarbeiten Hersteller Änderungen für die betroffenen Validierungstests, anhand derer die BITD neu bewertet werden.

(2) Die zuständige Stelle wird im Voraus über jede Änderung unterrichtet, so dass entschieden werden kann, ob die vom durchgeführten Tests ausreichend sind. Eine besondere Bewertung des BITD kann erforderlich sein, bevor dieser nach erfolgter Änderung wieder für Ausbildungszwecke eingesetzt wird.

(3) Die zuständige Stelle wird auch über den Grund der Änderung und die Angemessenheit der getroffenen Änderungen unterrichtet.

(c) Installation

(1) Das BITD wird in geeigneten Umgebungsbedingungen untergebracht, damit ein sicherer und zuverlässiger Betrieb gewährleistet ist.

(2) Der Betreiber stellt unbeschadet anwendbarer Arbeits- und Geräteschutzvorschriften sicher, dass die Insassen des BITD und das Instandhaltungspersonal in die Sicherheitseinrichtungen des BITD eingewiesen werden, um zu gewährleisten, dass sie im Notfall mit der gesamten Sicherheitsausrüstung und den Sicherheitsvorkehrungen des BITD vertraut sind.

(d) Zusätzliche Ausrüstung

Wenn ein BITD mit Komponenten, die für die beantragte Qualifikation nicht gefordert sind, ausgerüstet ist, bewertet der Betreiber diese zusätzlichen Komponenten ebenfalls, um sicherzustellen, dass sie die Qualität des Trainings nicht beeinträchtigen. Eine spätere Modifizierung, Entfernung oder Betriebsuntüchtigkeit der zusätzlichen Komponenten kann die Qualifikation des Geräts beeinflussen.

JAR-STD 4A.030 Anforderungen an BITD, die seit dem 1. Januar 2003 qualifiziert werden

(a) Die erstmalige Bewertung eines BITD erfolgt nach den hier genannten Kriterien.

(b) Ein BITD wird in den Bereichen beurteilt, die für die Durchführung der Ausbildung und Prüfung von Piloten wesentlich sind.

(c) Die Bewertung wird von erforderlichen Validierungstests und Überprüfungen begleitet.

(d) Daten, die zur Gewährleistung der wirklichkeitsgetreuen Simulation des Flugzeugs verwendet werden, werden der zuständigen Stelle zur Bewertung übermittelt.

(e) Das Qualifizierungshandbuch wird der zuständigen Stelle zur Beurteilung vorgelegt.

(f) Nach Einbeziehung der Ergebnisse der Validierungstests erlangt das Qualifizierungshandbuch den Status eines Master-Qualifizierungshandbuchs (MQTG), das die Grundlage für die Anerkennung und für wiederkehrende Bewertungen des betreffenden BITD-Modells bildet.

(g) Der Betreiber

(1) wiederholt die einzelnen Tests des MQTG nach einem festgelegten Plan über das Jahr verteilt und zeichnet die Ergebnisse und das Datum der Tests auf, um sowohl für den Betreiber als auch gegenüber der zuständigen Stelle zu belegen, dass der Standard des BITD aufrechterhalten wird, und

(2) legt ein System zur Konfigurationskontrolle fest, um die Integrität der qualifizierten Hardware und Software fortlaufend zu gewährleisten.

 

.

 Anhang 1
zu JAR-STD 4A.030

(a) In diesem Anhang werden die technischen Mindestvoraussetzungen für die Qualifikation von BITD beschrieben.

(b) absichtlich freigelassen

(c) Auf die dem BITD maximal anrechenbare Ausbildungszeiten finden die Bestimmungen nach JAR-FCL 1 deutsch Anwendung.

Tabelle 1 - Technische Mindestvoraussetzungen für die Qualifikation von Übungsgeräten für die Grundlagen des Instrumentenfluges

Qualifika-
tionsstufe
Allgemeine technische AnforderungenMaximale Nutzungsmöglichkeiten zum Ersatz von Flugzeiten
 
  1. Ein zur Vermeidung von Ablenkungen ausreichend geschlossener Flugschülerplatz, welcher die Flugzeugklasse, die simuliert wird, repräsentiert.
  2. Die Schalter und alle Bedienelemente entsprechen in Form und Größe sowie in ihrer Darstellung und Funktion denen der nachgebildeten Flugzeugklasse.
  3. Für die Ausbildung erforderliche Instrumente, Ausrüstungen, Instrumentenbretter, Anlagen, primäre und sekundäre Steuerorgane sind räumlich so wie in der repräsentierten Flugzeugklasse angeordnet.
  4. Eine für den durchzuführenden Betrieb geeignete Beleuchtung der Instrumentenbretter und Instrumente ist vorhanden.
  5. Zusätzlich zu dem Pilotensitz verfügt auch der Platz des Lehrers über eine ausreichende Sicht auf die Instrumentenbretter des Piloten.
  6. Die Flugleistungen entsprechen denen der nachgebildeten Flugzeugklasse.
  7. Aerodynamische Effekte, die durch verschiedene Kombinationen aus Luftwiderstand, Schub und Bedienelementausschlägen im Fluge auftreten, einschließlich der Effekte durch Änderung von Flugzeuglage und Schiebewinkel, entsprechen denen der nachgebildeten Flugzeugklasse.
  8. Die Navigationsausrüstung ist geeignet für Flüge unter Instrumentenflugregeln (IFR) und überschreitet nicht die üblichen Toleranzen. Dies gilt auch für die Kommunikationsausrüstung.
  9. Die Steuerkräfte und Steuerwege entsprechen weitgehend denen der simulierten Flugzeugklasse.
  10. Vollständige Navigationsdaten für mindestens drei Flughäfen, die für Präzisions- und Nichtpräzisionsanflüge geeignet sind, werden vorgehalten. Eine Aktualisierung der Navigationsdaten erfolgt regelmäßig. Alle Navigationshilfen weisen dieselben Sende- und Empfangscharakteristiken auf wie die realen Anlagen und können ohne Einschränkungen sowie ohne Eingreifen des Lehrers genutzt werden.
  11. Eine Triebwerksgeräuschsimulation ist vorhanden.
  12. Die atmosphärischen Bedingungen, wie z.B. Windrichtung und -geschwindigkeit oder barometrischer Druck, sind einstellbar und bezüglich ihres Einflusses auf das Flugverhalten und die Flugleistung korrekt modelliert.
  13. Karten und Anflugprofile sind vorhanden.
  14. Es besteht die Möglichkeit, einen momentanen Flugzustand und eine momentane Position einzufrieren. Ferner kann die Simulation auf eine Anfangssituation bezüglich geografischer Position, Steuerkurs, Geschwindigkeit und Höhe zurückgesetzt werden.
  15. Der Lehrer verfügt über Möglichkeit, Systemfehler auszulösen sowie sie wieder aus dem System zu entfernen. Die Fehler umfassen die Flugüberwachungssysteme, die Navigationshilfen, die Steuerung und, für den Fall dass ein mehrmotoriges Flugzeug simuliert wird, die Verfahren bei Triebwerksausfall.
  16. Eine Überziehwarnanlage, die der simulierten Flugzeugklasse entspricht, ist vorhanden.
  17. absichtlich freigelassen
Siehe JAR-FCL 1 deutsch

Tabelle 2 - BITD Standards

Tabelle 2 zeigt, wie die in Tabelle 1 aufgeführten Anforderungen erfüllt werden sollen:

BITD StandardsKommentar
aDie Zeit zwischen der Steuereingabe des Piloten und einer erkennbaren Reaktion des Systems (Transport Delay) auf dem Fluglageanzeiger darf 300ms nicht überschreiten. Diese Forderung ist vom Hersteller im Qualifizierungshandbuch zu bescheinigen.Es ist eine Übereinstimmungserklärung (SOC) erforderlich.
bDie grundlegenden Fluginstrumente sind in üblicher Weise als "T" anzuordnen.

Die im Folgenden angesprochenen Instrumente werden derart gestaltet, dass sie repräsentativ für die simulierte Flugzeugklasse sind.

  1. Ein Fluglageanzeiger ( mindestens zwei Markierung für die Längsneigung bei 5° und 10° und vier Markierungen für die Querneigung bei 10°, 20°, 30° und 60° ),
  2. Ein Höhenmesser ( einstellbar, Anzeige in 20ft Schritten ),
  3. Ein Fahrtmesser (ein repräsentativer Geschwindigkeitsbereich mit einer Einteilung von mindestens fünf Knoten und einer repräsentativen Farbkodierung ),
  4. Ein Kursanzeiger/HSI ( mit in einem Mindestabstand von 5° radial ausgerichteten und auf einem Vollkreis angeordneten Kurszahlen),
  5. Ein Variometer ( mit einem repräsentativen Anzeigebereich, Anzeige bis 1000 fpm in 100 fpm-Schritten und oberhalb von 1000 fpm in 500 fpm-Schritten ),
  6. Ein Wendezeiger ( mit Markierungen für eine Drehgeschwindigkeit von +/- 3°/sec, die 3°-Markierungen liegen innerhalb der Skala des Geräts ),
  7. Eine Libelle ( Slip Indicator ),
  8. Ein Magnetkompass ( Markierungen in 10° Schritte ),
  9. Triebwerkinstrumente ( mit Markierungen für den Normalbereich sowie den unteren und oberen Betriebsgrenzen ),
  10. Ein Ansaugmanometer/Druckanzeige,
  11. Ein Landeklappen-Positionsanzeiger,
  12. Eine Höhenrudertrimmanzeige ( mit Angaben zur Neutralstellung sowie zur kopf- bzw. schwanzlastigen Trimmung ),
  13. Eine Stoppuhr/ein digitaler Zeitnehmer ( mit Minuten- und Sekundenangaben ).
Umfasst auch digitale Instrumentenbretter. Die Instrumente sind annähernd in Originalgröße (bezogen auf die simulierte Flugzeugklasse) dargestellt.

Es sind Möglichkeiten zur Einstellung bzw. Anpassung der Instrumente, z.B. in Bezug auf den statischen Druck oder bezüglich des zu fliegenden Kurses (heading bug), vorhanden. Diese sind räumlich korrekt an den Instrumenten angeordnet.

Ein dreieckiger Slip Indicator ist ausreichend, sofern er repräsentativ für die simulierte Flugzeugklasse ist.

cEin Instrumentenbrett für die Navigation und Kommunikation ist derart ausgeführt, dass die jeweils genutzten Frequenzen angezeigt werden. Das Instrumentenbrett für die Navigation weist ein ADF-, VOR-, DME- und ILS-Anzeigegerät mit den folgenden Darstellungs-Eigenschaften, auf:
  1. die VOR und ILS Anzeigeinstrumente stellen den Kurs und den Gleitweg mindestens mit einer Halb-Punkt-Anzeige dar,
  2. die ADF und RMI Anzeigegeräte stellen die Peilung, soweit zutreffend, auf einer Skaleneinteilung von mindestens 5° dar.

Alle Navigationsfunkgeräte besitzen die Fähigkeit, akustische Identifikationssignale hörbar auszustrahlen.

Ein Empfänger für Marker mit der Fähigkeit, optische und akustische Identifikationssignale sichtbar bzw. hörbar abzugeben, ist ebenfalls vorhanden.

Alle Bedienelemente für das Navigations- und das Kommunikationsinstrumentenbrett (z.B. für das Einstellen von Frequenzen etc.) können auf einem zentralen COM/NAV-Brett oder auf einem gesonderten, ergonomisch sinnvoll angebrachten Brett angeordnet sein.
dAlle Instrumente sind während des gesamten Flugbetriebs sichtbar. Das Instrumentensystem ist derart ausgeführt, dass es trotz Erschütterungen. wie sie z.B. durch Umherlaufen und Springen entstehen können, störungsfrei funktioniert.

Folgende Änderungen von bestimmten Parametern sind auf den Instrumenten noch erkennbar:

1Flugzeuglage :Längslage +/- 0.5°Querneigung +1- 1.0°
2Querlage und Kurs bei einer Kursänderung mit einer um 75% reduzierten Standard Kursänderungsrate
3GeschwindigkeitIAS+/- 1 kts
4VariometerROC/ROD+/- 20 fpm
5HöhenmesserHöhe+1- 3 ft
6KompassKurs+/- 0.5°
7OBS and/or RMIKurs+/- 1.0°
8ILSFlugweg+/- 0.25°
9DrehzahlRPM25 U/min
10MP 0.5 inch
 
eDie verwendete Wiederholungsrate bei der Darstellung von Instrumenten und deren Aktualisierung ist so gewählt, dass das Bild der Instrumente
  1. nicht unscharf erscheint,
  2. nicht über ein störendes Maß hinaus springt oder ruckt,
  3. nicht mit störenden, gezackten Linien oder Kanten erscheint.
Dieser Punkt ist nur anzuwenden, wenn die Instrumente auf Bildschirmen dargestellt werden.

Es ist eine Übereinstimmungserklärung (SOC) erforderlich.

JAR-STD 4A.035 Anforderungen an BITD, die vor dem 1. Januar 2003 anerkannt oder qualifiziert wurden

(a) STD der Stufe SC (siehe JAR-STD deutsch 1A.035 (d)) können in Abstimmung mit der zuständigen Behörde als BITD bewertet werden.

(b) STD, die der BITD Kategorie zugeordnet werden, werden in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen qualifiziert.

JAR-STD 4A.040 Änderungen an qualifizierten BITD

(a) Wesentliche Änderungen: Der BITD-Betreiber gibt der zuständigen Stelle beabsichtigte, wesentliche Änderungen zur Kenntnis. Dazu gehören:

(1) Änderungen der Hard- und/oder Software des BITD, die die Handhabungseigenschaften, Leistungsmerkmale oder Darstellung von Systemen beeinflussen können,

(2) ein Standortwechsel des BITD und

(3) jede Außerbetriebnahme des BITD.

(b) Höherstufung: Bei einer Höherstufung auf ein FNPT 1 gelten die Bestimmungen JAR-STD 3a deutsch.

(c) Standortwechsel eines qualifizierten BITD: Wenn ein Standortwechsel eines BITD vorgesehen ist, wird die zuständige Stelle unterrichtet und in Abstimmung mit ihr entschieden, ob das BITD einer Bewertung in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Qualifikationskriterien zu unterziehen ist.

(d) Außerbetriebnahme eines qualifizierten BITD:

(1) Wenn ein Betreiber plant, ein BITD für längere Zeit außer Betrieb zu nehmen, unterrichtet er die zuständige Stelle.

(2) Der Betreiber stimmt mit der zuständigen Stelle ein Verfahren ab, das gewährleistet, dass das BITD bei Bedarf in seiner ursprünglichen Qualifikationsstufe wieder in Betrieb genommen werden kann.

JAR-STD 4A.045

absichtlich freigehalten

JAR-STD 4A.050 Übertragbarkeit von BITD-Qualifikationen

(a) Bei einem Wechsel des Betreibers unterrichtet der neue Betreiber die zuständige Stelle im Voraus.

(b) und (c) absichtlich freigelassen

UWS Umweltmanagement GmbHENDE Frame öffnen