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umwelt-online: 2. DV LuftPersV - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (2)

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 Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für PrivatflugzeugführerAnlage 1B
(zu § 4 )

Allgemeines

Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen.

Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.

Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.

Flugausbildung bis zum ersten Alleinflug

Bodeneinweisung

Anlassen

Rollen

Kontrollen vor dem Start

Start

Anmerkung:
Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.

Steigflug

Horizontal- und Kurvenflug

Langsamflug

Kurvenflug

Übungen anhand von Bodenmarkierungen

Sinkflug

Platzrunde

  1. Start
  2. Steigflug auf mindestens 200 ft GND, bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird
  3. Steigflugkurve bis 20° Querneigung, 90°-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung
  4. Steigflug bis mindestens 600 ft GND
  5. Am Wendepunkt 90°-Kurve bis maximal 30° Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung
  6. Reiseflugbedingungen
  7. Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen in die erste Stellung, Vergaservorwärmung bedienen
  8. Ggf. Fahrwerk ausfahren
  9. Am Wendepunkt: 90°-Kurve bis max. 30° Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung
  10. Sinkflug einleiten
  11. Am Wendepunkt: 90°-Kurve bis max. 30° Querneigung zum Endanflug.
    Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher
    Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Flugzeugmusters sind zulässig.
  12. Landekontrolle laut Klarliste
  13. Landung

Durchstarten und Landen

Beenden des Fluges

Besondere Flugzustände

Die Flughöhe sollte mindestens 3.000 Fuß über Grund betragen.

Seitengleitflug

Verhalten bei Notlagen

Erster Alleinflug

Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten

Starten und Landen

Ziellandungen

Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen

Anmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.

Überlandflugeinweisung

Einweisung in den Gebrauch von Funknavigationshilfsmitteln

Anmerkung: Die Dauer der Einweisung soll mindestens 90 Minuten betragen. Ersatzweise kann die Einweisung auf einem synthetischen Flugübungsgerät durchgeführt werden, § 14 1. DV LuftPersV bleibt unberührt. Die Ausbildungszeit auf einem synthetischen Flugübungsgerät zählt nicht zur erforderlichen Flugausbildungszeit gemäß § 1 (3) LuftPersV.

An- und Abflüge mit Landung auf anderen als dem Ausbildungsflugplatz

An- und Abflüge mit Landung auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolle

Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung

Anmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.

Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.

 

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Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer Anlage 1c
(zu § 4 )
  1. Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden. Eine Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen. Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
    FachBearbeitungszeit Std.
    (maximal)
    Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes1:15
    Navigation, Flugleistung und Planung1:30
    Meteorologie0:30
    Aerodynamik0:45
    Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik1:00
    Verhalten in besonderen Fällen0:30
    Menschliches Leistungsvermögen0:30
    gesamt6:00
  3. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.
  4. Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.
  5. Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF 1). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.

 

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 Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für PrivatflugzeugführerAnlage 1D
(zu § 4 )
  1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
  3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
  4. Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
  5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
  6. Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Überlandflug kann, in Absprache mit dem Bewerber und dem Prüfer, als gesonderter Flug durchgeführt werden.
  7. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
  8. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
  9. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  10. Die einzelnen Abschnitte und Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
  11. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:
    a)Steuerkurs:
    - normaler Flug
     ± 10°
    b)Flughöhe
    - normaler Flug
    ± 150 ft
    c)Geschwindigkeiten:
    - Start und Anflug
    - alle anderen Flugzustände
    +15 kt/- 5 kt
    ± 15 kt

Prüfungsnachweis

Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer gem. § 1 LuftPersV

Name und Vorname des Bewerbers: _________________________________________
Anschrift: ______________________________________________________________
I. Prüfungsflug
Flugzeugmuster: _____________________________________Kennzeichen: _______________________________________
Abflugort: __________________________________________Startzeit: ___________________________________________
Zielort: _____________________________________________Landezeit: __________________________________________
Flugzeit:
II. Ergebnis der Prüfung
Bestanden / Nicht bestanden *
III. Bemerkungen
_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
_____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben
* Nichtzutreffendes ist zu streichen


Abschnitt 1
Flugvorbereitung und Abflug
Bewertung
B / NB
Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütung-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte 
aFlugvorbereitung und Flugwetterberatung 
bBerechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung 
cKontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges 
dAnlassen der Triebwerke und Verfahren nach dem Anlassen 
eRollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start 
fStart und Kontrollen nach dem Start 
gAbflugverfahren 
hVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren 
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
Bewertung
B / NB
aVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren 
bGeradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten 
cSteigflug:
i. Beste Steiggeschwindigkeit
ii. Steigflugkurven
iii. Übergang zum Horizontalflug
 
dKurven (mit 30° Querneigung) 
eSteilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes) 
fGrenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und ohne Landeklappen 
gÜberzogener Flugzustand:
i. In Reiseflugkonfiguration und Beenden mit Motorhilfe
ii. In Landekonfiguration und Beenden mit Motorhilfe
 
 Abschnitt 3
Überlandflug
Bewertung
B / NB
aFlugdurchführungsplan, Koppelnavigation, Gebrauch der Navigationskarten 
bEinhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit 
cOrientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen Ankunftszeiten (Estimated Time of Arrival/ETA), Führen des Flugdurchführungsplanes 
dFlugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung auf Vergaservereisung etc.)
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
 
 Abschnitt 4
Anflug- und Landeverfahren
Bewertung
B / NB
aAnflugverfahren 
b*Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen vorliegen 
c*Landung ohne Landeklappen 
d*Landeanflug ohne Motorhilfe 
eDurchstarten aus geringer Höhe 
fVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren 
gTätigkeiten nach Beendigung des Fluges 
 Abschnitt 5
Außergewöhnliche- und Notverfahren
Bewertung
B / NB
a*Simulierte Notlandeübung 
bSimulierte Notfälle 
*) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden.

 

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Lehrplan für die Praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler Anlage 2A
(zu § 5)

Allgemeines

Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Einweisung. Der in der praktischen Ausbildung verwendete Reisemotorsegler muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Reisemotorseglermuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglers aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen.

Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.

Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.

Flugausbildung bis zum Alleinflug

Bodeneinweisung

Anlassen

Rollen

Kontrollen vor dem Start

Start

Anmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.

Steigflug

Horizontal- und Kurvenflug

Langsamflug

Kurvenflug

Sinkflug

Platzrunde

  1. Start
  2. Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird
  3. Steigflugkurve bis 20° Querneigung, 90°-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung
  4. Steigflug bis mindestens 600 ft GND
  5. Am Wendepunkt; 90°-Kurve bis maximal 30° Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung
  6. Reiseflugbedingungen
  7. Reduzieren der Geschwindigkeit, Vergaservorwärmung bedienen
  8. Fahrwerk ausfahren (sofern erforderlich)
  9. Am Wendepunkt: 90°-Kurve bis max. 30° Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung
  10. Sinkflug einleiten
  11. Am Wendepunkt: 90°-Kurve bis max. 30° Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Reisemotorseglers sind zulässig.
  12. Landekontrolle laut Klarliste
  13. Landung

Durchstarten und Landen

Beenden des Fluges

Besondere Flugzustände

Seitengleitflug

Verhalten bei Notlagen

Alleinflug

Alleinflüge in Sichtweite des Startflugplatzes

Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten

Starten und Landen

Ziellandungen

Anmerkung:
Das Abstellen des Motors ist bei Alleinflügen zu unterlassen, wenn Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen. Sicherheitsbedenken sind z.B.: Schlechtes Anspringverhalten des Motors, kritische Hindernisse im Anflugsektor, kritische Lage des Flugplatzes (z.B. Hangkante).

Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen

Anmerkung:
Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.

Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung

Anmerkung:
Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.

Anmerkung:
Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.

 

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 Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für ReisemotorseglerAnlage 2B
(zu §§ 5 und 9)
  1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ ausbildenden Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Reisemotorsegler des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglermusters abzulegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Reisemotorsegler muss den Anforderungen für die praktische Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll für Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer etwa 30 bis 45 Minuten, für Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer etwa 60 Minuten betragen.
  3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
  4. Der Bewerber muss den Reisemotorsegler von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
  5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
  6. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
  7. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
  8. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
  9. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
    a)Steuerkurs:
    - normaler Flug
      ± 10°
    b)Flughöhe
    - normaler Flug
      ± 150 ft
    c)Geschwindigkeiten:
    - Start und Anflug
    - alle anderen Flugzustände
     + 15 kt/- 5 kt
    ± 15 kt

Prüfungsnachweis

Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler gem. §§ 3a und 40a LuftPersV

Name und Vorname des Bewerbers: _________________________________________
Anschrift: ______________________________________________________________
Lizenz fürNr.
Prüfungsflug
Reisemotorseglermuster: ______________________________Kennzeichen: _______________________________________
Abflugort: __________________________________________Startzeit: ___________________________________________
Zielort: ____________________________________________Landezeit: __________________________________________
Flugzeit: ___________________________________________
Ergebnis der Prüfung
Bestanden / Nicht bestanden *
Bemerkungen
_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
_____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben
* Nichtzutreffendes ist zu streichen


Abschnitt 1
Flugvorbereitung und Abflug
Bewertung
B / NB
Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des Reisemotorseglers mit Sicht nach außen, Eisverhütung /Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte 
aFlugvorbereitung und Flugwetterberatung 
bBerechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung 
cKontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges 
dAnlassen des Triebwerks und Verfahren nach dem Anlassen 
eRollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start 
fStart und Kontrollen nach dem Start 
gAbflugverfahren 
hVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren 
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
Bewertung
B / NB
aVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren 
bGeradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten 
cSteigflug:

i. Beste Steiggeschwindigkeit

ii. Steigflugkurven

Übergang zum Horizontalflug

 
dKurven (mit 30° Querneigung) 
eSteilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes) 
fGrenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich 
gÜberzogener Flugzustand in Reisekonfiguration und Beenden mit und ohne Motorhilfe 
Abschnitt 3
Überlandflug

Nur zu prüfen, bei Erwerb der Klassenberechtigung gemäß § 40a LuftPersV.

Bewertung
B / NB
aFlugdurchführungsplan, Koppelnavigation, Gebrauch der Navigationskarten 
bEinhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit 
cOrientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen Ankunftszeiten (Estimated Time of Arrival/ETA), Führen des Flugdurchführungsplanes 
dFlugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung auf Vergaservereisung etc.), Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrs- und Sprechfunkverfahren 
 Abschnitt 4
Anflug- und Landeverfahren
Bewertung
B / NB
aAnflugverfahren 
b*Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen vorliegen 
c*Landeanflug ohne Motorhilfe 
dDurchstarten aus geringer Höhe 
eVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren 
fTätigkeiten nach Beendigung des Fluges 
 Abschnitt 5
Außergewöhnliche- und Notverfahren
Bewertung
B / NB
a*Simulierte Notlandeübung 
bSimulierte Notfälle 
*) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden.

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