,
umwelt-online: 2. DV LuftPersV - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (2)
.
Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer | Anlage 1B (zu § 4 ) |
Allgemeines
Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung.
Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein.
Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen.
Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen.
Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.
Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.
Flugausbildung bis zum ersten Alleinflug
Bodeneinweisung
- Erklärung des Flugzeugmusters
- Bauweise
- Instrumentierung
- Steuerbedienungsorgane
- Klarlisten
- Betriebshandbuch
- Flugklarheit des Flugzeugs, Außenkontrolle
Anlassen
- Vorflugkontrolle gemäß Klarliste
- Anlassen gemäß Klarliste
Rollen
- Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs
- Funktionsüberprüfungen (Auswendige Anwendung der Klarliste)
Kontrollen vor dem Start
- Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste
- Abflugbriefing
- Ansprechen der Notverfahren beim Start
Start
- Beobachten des Anflugluftraumes
- Aufstellen des Flugzeuges
- Ausrichten auf der Startbahn
- Kompasskontrolle in Startrichtung
- Setzen der Triebwerksleistung
- Ruderbetätigung beim Startvorgang
- Halten der Startrichtung
- Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit
- Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit
- Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen
- Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit
- Startabbruch
- simulierter Triebwerksausfall nach dem Start
Anmerkung:
Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.
Steigflug
- Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit
- Trimmen
- Triebwerkseinstellen für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel
- Steigflugkurven auf vorgegebenen Kurs mit
- 15 - 20° Querneigung
- 20 - 30° Querneigung
- Übergang in den Horizontalflug
Horizontal- und Kurvenflug
- Geradeausflug und Horizontalflug
- koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse
- Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität
- Veränderung der Triebwerksleistung im Geradeausflug und Horizontalflug
- Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses
- Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren der Landeklappen und des Fahrwerks
- Trimmen
- Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder Widerstand
Langsamflug
- bei VS + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeuges im jeweiligen Flugzustand + 5 bis + 10 kt Sicherheit)
- im Reiseflugzustand
- Klappen in Startstellung
- Klappen in Anflugstellung und bei ausgefahrenem Fahrwerk
- Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug
- Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der Triebwerksleistung
Kurvenflug
- Kurven mit 30° und 45° Querneigung, links und rechts, um 90°, 180°, 360°
- Einhalten
- vorgegebener Flughöhe
- sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen
- gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit
- Drehfehler des Magnetkompasses
- Beenden auf vorgegebenen Kursen
- unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt.
Übungen anhand von Bodenmarkierungen
- Rechteck über Grund
- Windvorhaltewinkel
- Einteilen und Berücksichtigen der Windversetzung
- Einhalten der vorgegebenen Flughöhe
- zwei Vollkreise um einen Bezugspunkt
- Einleiten, Höhen- und Geschwindigkeitskontrolle, Beenden
- S-Kurven über einer geraden Bezugslinie
- Ausgleichen des Windeinflusses.
Sinkflug
- Einleiten
- Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit
- Trimmen
- Vergaservorwärmung
- beste Sinkrate
- bester Gleitwinkel
- Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug
- Übergang vom Sink- in den Horizontalflug
Platzrunde
- Start
- Steigflug auf mindestens 200 ft GND, bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird
- Steigflugkurve bis 20° Querneigung, 90°-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung
- Steigflug bis mindestens 600 ft GND
- Am Wendepunkt 90°-Kurve bis maximal 30° Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung
- Reiseflugbedingungen
- Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen in die erste Stellung, Vergaservorwärmung bedienen
- Ggf. Fahrwerk ausfahren
- Am Wendepunkt: 90°-Kurve bis max. 30° Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung
- Sinkflug einleiten
- Am Wendepunkt: 90°-Kurve bis max. 30° Querneigung zum Endanflug.
Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher
Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Flugzeugmusters sind zulässig.
- Landekontrolle laut Klarliste
- Landung
- Bei Heckradflugzeugen:
Dreipunktlandungen und Radlandungen
- Bei Bugradflugzeugen:
Aufsetzen mit Hauptfahrwerk
Durchstarten und Landen
- Setzen voller Triebwerksleistung
- Korrektur der Fluglage
- Vermindern der Widerstände durch Einfahren von Landeklappen und Fahrwerk Steigflug
- Landen und anschließender Wiederstart
- Trimmung neutral
- Klappen in Startstellung
Beenden des Fluges
- Zurückrollen zum Abstellplatz
- Kontrolle nach der Landung (Auswendige Anwendung der Klarliste)
- Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste
- Sichern des Flugzeuges gemäß Klarliste
Besondere Flugzustände
Die Flughöhe sollte mindestens 3.000 Fuß über Grund betragen.
- Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei
- Flugzeug im Reiseflugzustand
- Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung
- Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk
- rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln
- Flugübungen im Bereich des Überziehens in
- Steigflugkurven mit 10-30° Querneigung und Landeklappen in Startstellung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
- Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren
- Sinkflugkurven mit 10-30° Querneigung, Landeklappen in Anflugstellung und Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
- Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen
- Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45° und aus Steig/Sinkfluglagen
- Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich
- Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen
- Motorleistung reduzieren (Leerlauf)
- Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen
Seitengleitflug
- Einleiten Richtung halten
- Steuerung der Sinkrate
- Beenden
- Gefahren des Seitengleitfluges
Verhalten bei Notlagen
- Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches
- Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten
- Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)
- Störungen an Triebwerk und Ausrüstung
- unerwartete Wetterverschlechterung
- Feuerausbruch
Erster Alleinflug
Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten
Starten und Landen
- bei Seitenwind
- mit unterschiedlichen Gewichtszuständen (max. Zuladung) mit Seitengleitflug
- ohne Zuhilfenahme der Landeklappen
- auf angenommenen begrenztem Raum
- bei Dämmerung
Ziellandungen
- Ziellandungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe
- Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen
- Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund ohne Motorhilfe
- Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen
Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen
- mit Motorhilfe
- Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe
- Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend
- Platzrunde und Endanflug
- ohne Motorhilfe
Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch.
Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden.
Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.
- Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)
- Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes
- Einteilung des Anfluges
- Anwendung der Notfall-Klarliste
- Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes
- Verfahren kurz vor der Landung
Anmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden.
Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen.
Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.
Überlandflugeinweisung
- Kleinorientierung
- Flug nach vorgegebenen Kursen
- Orientierung bei ungünstigen Sichtbedingungen voraussichtliche und tatsächliche Ankunftszeit
- Geplante Abweichung vom vorgegebenen Kurs
- Verwendung von Auffanglinien
- Einflug in die Platzrunde
- Möglichkeiten zur Vermeidung von Fluglärm
Einweisung in den Gebrauch von Funknavigationshilfsmitteln
- Gebrauch von bordeigenen Funknavigationsmitteln, VOR, ADF oder GPS
- Nutzung bodengestützer Dienste wie VHF-Peiler (VDF) und Radar
- Einsatz des Transponders
Anmerkung: Die Dauer der Einweisung soll mindestens 90 Minuten betragen.
Ersatzweise kann die Einweisung auf einem synthetischen Flugübungsgerät durchgeführt werden, § 14 1. DV LuftPersV bleibt unberührt. Die Ausbildungszeit auf einem synthetischen Flugübungsgerät zählt nicht zur erforderlichen Flugausbildungszeit gemäß § 1 (3) LuftPersV.
An- und Abflüge mit Landung auf anderen als dem Ausbildungsflugplatz
- Sprechfunkverkehr entsprechend den vorgeschriebenen Verfahren
- Orientierung und Anflugverfahren
- Höhenmessereinstellung
- Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen
- Abstandhalten von anderem Luftverkehr
- Einordnen in die Platzrunde
- ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale
- Landung auf dem Flugplatz
- Orientieren auf dem Flugplatz
- Zeichen und evtl.
Lichtsignale
- Abstellen des Flugzeuges
- Abflug unter Beachtung der vorgeschriebenen Verfahren
An- und Abflüge mit Landung auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolle
- Sprechfunkverkehr entsprechend der vorgeschriebenen Verfahren
- Orientierung und Anflugverfahren in der Kontrollzone
- Befolgen von Flugsicherungsanweisungen
- Höhenmessereinstellung
- Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen
- Abstandhalten von anderem Luftverkehr
- ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale
- Landung auf dem Flugplatz
- Orientieren auf dem Flugplatz
- Zeichen und Flugsicherungsanweisungen
- evtl.
Lichtsignale
- Abstellen des Flugzeuges
- Flugabfertigungsverfahren
- Abflug auf der von der Flugsicherung angewiesenen Abflugstrecke
Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung
- Flugübungen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1-9 LuftPersV
- Überlandflug gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 10 LuftPersV
- Wiederholen der Flugübungen gemäß Anlage 1B
- mindestens 10 Alleinstarts und 10 Alleinlandungen auf mindestens drei anderen Flugplätzen als dem Ausbildungsflugplatz
- Landungen auf unterschiedlichen Pistenbelägen (Gras, Beton/Asphalt)
Anmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.
Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.
.
Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer | Anlage 1c (zu § 4 ) |
- Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
- Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten sieben Fächern und kann nach Ermessen der zuständigen Stelle an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden.
Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
Eine Prüfung besteht aus mindestens 120 Fragen.
Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen (Multiple Choice) nach dem jeweils gültigen amtlichen Fragenkatalog bestehen.
Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:
Fach | Bearbeitungszeit Std. (maximal) |
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes | 1:15 |
Navigation, Flugleistung und Planung | 1:30 |
Meteorologie | 0:30 |
Aerodynamik | 0:45 |
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik | 1:00 |
Verhalten in besonderen Fällen | 0:30 |
Menschliches Leistungsvermögen | 0:30 |
gesamt | 6:00 |
- Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75 % der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für richtige Antworten vergeben werden.
- Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.
- Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF 1). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.
.
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer | Anlage 1D (zu § 4 ) |
- Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/der Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
- Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster aus der in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugklasse abzulegen.
Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 60 Minuten betragen.
- Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
- Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des verantwortlichen Piloten ausführen kann.
Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
- Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
- Die Flugstrecke für den Überlandflug wird vom Prüfer ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden.
Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
Der Überlandflug kann, in Absprache mit dem Bewerber und dem Prüfer, als gesonderter Flug durchgeführt werden.
- Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
- Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen.
Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
- Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Luftfahrzeuges innerhalb der Betriebsgrenzen
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über das Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.
- Die einzelnen Abschnitte und Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden.
Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen.
Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen.
Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
- Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:
a) | Steuerkurs: - normaler Flug | ± 10° |
b) | Flughöhe - normaler Flug | ± 150 ft |
c) | Geschwindigkeiten: - Start und Anflug - alle anderen Flugzustände | +15 kt/- 5 kt ± 15 kt |
Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer gem. § 1 LuftPersV
Name und Vorname des Bewerbers: _________________________________________ | |
Anschrift: ______________________________________________________________ |
I. Prüfungsflug |
Flugzeugmuster: _____________________________________ | Kennzeichen: _______________________________________ |
Abflugort: __________________________________________ | Startzeit: ___________________________________________ |
Zielort: _____________________________________________ | Landezeit: __________________________________________ |
Flugzeit: |
II. Ergebnis der Prüfung |
Bestanden / Nicht bestanden * |
III. Bemerkungen |
_____________________________________________ Ort und Datum | _____________________________________________ Unterschrift des Prüfers |
_____________________________________________ Prüfer-Nr. | _____________________________________________ Name in Druckbuchstaben |
* Nichtzutreffendes ist zu streichen |
Abschnitt 1 Flugvorbereitung und Abflug | Bewertung B / NB |
Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütung-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte | |
a | Flugvorbereitung und Flugwetterberatung | |
b | Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung | |
c | Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges | |
d | Anlassen der Triebwerke und Verfahren nach dem Anlassen | |
e | Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start | |
f | Start und Kontrollen nach dem Start | |
g | Abflugverfahren | |
h | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren | |
Abschnitt 2 Allgemeine Flugübungen | Bewertung B / NB |
a | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren | |
b | Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten | |
c | Steigflug: i. Beste Steiggeschwindigkeit ii. Steigflugkurven iii. Übergang zum Horizontalflug | |
d | Kurven (mit 30° Querneigung) | |
e | Steilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes) | |
f | Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und ohne Landeklappen | |
g | Überzogener Flugzustand: i. In Reiseflugkonfiguration und Beenden mit Motorhilfe ii. In Landekonfiguration und Beenden mit Motorhilfe | |
| Abschnitt 3 Überlandflug | Bewertung B / NB |
a | Flugdurchführungsplan, Koppelnavigation, Gebrauch der Navigationskarten | |
b | Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit | |
c | Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen Ankunftszeiten (Estimated Time of Arrival/ETA), Führen des Flugdurchführungsplanes | |
d | Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren | |
| Abschnitt 4 Anflug- und Landeverfahren | Bewertung B / NB |
a | Anflugverfahren | |
b | *Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen vorliegen | |
c | *Landung ohne Landeklappen | |
d | *Landeanflug ohne Motorhilfe | |
e | Durchstarten aus geringer Höhe | |
f | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren | |
g | Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges | |
| Abschnitt 5 Außergewöhnliche- und Notverfahren | Bewertung B / NB |
a | *Simulierte Notlandeübung | |
b | Simulierte Notfälle | |
*) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden. |
.
Lehrplan für die Praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler | Anlage 2A (zu § 5) |
Allgemeines
Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Einweisung.
Der in der praktischen Ausbildung verwendete Reisemotorsegler muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein.
Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Reisemotorseglermuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglers aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen.
Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen.
Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.
Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.
Flugausbildung bis zum Alleinflug
Bodeneinweisung
- Erklärung des Reisemotorseglermusters
- Bauweise
- Instrumentierung
- Steuerbedienungsorgane
- Klarlisten
- Betriebshandbuch
- Flugklarheit des Reisemotorseglers, Außenkontrolle
Anlassen
- Vorflugkontrolle gemäß Klarliste
- Anlassen gemäß Klarliste
Rollen
- Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs
- Funktionsüberprüfungen (auswendige Anwendung der Klarliste)
Kontrollen vor dem Start
- Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste
- Abflugbriefing
- Ansprechen der Notverfahren beim Start
Start
- Beobachten des Anflugluftraumes
- Aufstellen des Reisemotorseglers
- Ausrichten auf der Startbahn
- Kompasskontrolle in Startrichtung
- Setzen der Triebwerksleistung
- Ruderbetätigung beim Startvorgang
- Halten der Startrichtung
- Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit
- Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit
- Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen
- Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit
- Startabbruch
- simulierter Triebwerksausfall nach dem Start
Anmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.
Steigflug
- Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit
- Trimmen
- Triebwerkseinstellung für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel
- Steigflugkurven auf vorgegebene Kurse mit
- 15 - 20° Querneigung
- 20 - 30° Querneigung
- Übergang in den Horizontalflug
Horizontal- und Kurvenflug
- Geradeaus-Horizontalflug
- koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse
- Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität
- Veränderung der Triebwerksleistung im Geradeaus- und Horizontalflug
- Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses
- Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren des Fahrwerks
- Trimmen
- Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder Widerstand
Langsamflug
- bei Vs + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Reisemotorseglers im jeweiligen Flugzustand + 5 bis + 10 kt Sicherheit)
- im Reiseflugzustand
- in Anflugkonfiguration
- Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug
- Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der Triebwerksleistung
Kurvenflug
- Kurven mit 30° und 45° Querneigung, links und rechts, um 90°, 180°, 360°
- Einhalten
- der vorgegebenen Flughöhe
- sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen
- gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit
- Drehfehler des Magnetkompasses
- Beenden auf vorgegebenen Kursen
- unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt.
Sinkflug
- Einleiten
- Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit
- Trimmen
- Vergaservorwärmung
- beste Sinkrate
- bester Gleitwinkel
- Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug
- Übergang vom Sink- in den Horizontalflug
Platzrunde
- Start
- Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird
- Steigflugkurve bis 20° Querneigung, 90°-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung
- Steigflug bis mindestens 600 ft GND
- Am Wendepunkt; 90°-Kurve bis maximal 30° Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung
- Reiseflugbedingungen
- Reduzieren der Geschwindigkeit, Vergaservorwärmung bedienen
- Fahrwerk ausfahren (sofern erforderlich)
- Am Wendepunkt: 90°-Kurve bis max. 30° Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung
- Sinkflug einleiten
- Am Wendepunkt: 90°-Kurve bis max. 30° Querneigung zum Endanflug.
Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Reisemotorseglers sind zulässig.
- Landekontrolle laut Klarliste
- Landung
Durchstarten und Landen
- Durchstarten
- Setzen voller Triebwerksleistung
- Korrektur der Fluglage
- Vermindern der Widerstände durch Einfahren des Fahrwerks
- Steigflug
- Trimmung neutral
- Landen und anschließender Wiederstart
Beenden des Fluges
- Kontrolle nach der Landung (auswendige Anwendung der Klarliste)
- Zurückrollen zum Abstellplatz
- Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste
- Sichern des Reisemotorseglers gemäß Klarliste
Besondere Flugzustände
- Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei
- Im Reiseflugzustand
- mit/ohne Brems-/Störklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk
- rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln
- Flugübung im Bereich des Überziehens
- Steigflugkurve mit 10-30° Querneigung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
- Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren
- Sinkflugkurve mit 10-30° Querneigung, Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
- Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen
- Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45° und aus Steig/Sinkfluglagen
- Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich
- Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen
- Motorleistung reduzieren (Leerlauf)
- Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen
Seitengleitflug
- Einleiten
- Richtung halten
- Steuerung der Sinkrate
- Beenden
- Gefahren des Seitengleitfluges
Verhalten bei Notlagen
- Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches
- Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten
- Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)
- Störungen an Triebwerk und Ausrüstung
- unerwartete Wetterverschlechterung
- Feuerausbruch
Alleinflug
Alleinflüge in Sichtweite des Startflugplatzes
Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten
Starten und Landen
- bei Seitenwind
- mit max. Zuladung
- mit Seitengleitflug
- auf angenommenen begrenztem Raum
- bei Dämmerung
Ziellandungen
- Landungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe sowie abgestelltem Motor mit und ohne Fluglehrer
- Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen
- Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund mit abgestelltem Motor oder Motor im Leerlauf mit und ohne Fluglehrer
- Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen
Anmerkung:
Das Abstellen des Motors ist bei Alleinflügen zu unterlassen, wenn Sicherheitsbedenken dem entgegenstehen.
Sicherheitsbedenken sind z.B.: Schlechtes Anspringverhalten des Motors, kritische Hindernisse im Anflugsektor, kritische Lage des Flugplatzes (z.B. Hangkante).
Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen
- mit Motorhilfe
- Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe
- Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend
- Platzrunde und Endanflug
- ohne Motorhilfe
Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch.
Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden.
Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.
- Geschwindigkeit für bestes Gleiten
- Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes
- Einteilung des Anfluges (Trimmen)
- Anwendung der Notfall-Klarliste
- Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes
- Verfahren kurz vor der Landung
Anmerkung:
Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden.
Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen.
Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.
Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung
Anmerkung:
Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.
Anmerkung:
Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.
.
Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler | Anlage 2B (zu §§ 5 und 9) |
- Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ ausbildenden Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
- Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Reisemotorsegler des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglermusters abzulegen.
Der in der praktischen Prüfung verwendete Reisemotorsegler muss den Anforderungen für die praktische Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll für Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer etwa 30 bis 45 Minuten, für Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer etwa 60 Minuten betragen.
- Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
- Der Bewerber muss den Reisemotorsegler von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Verantwortlichen Piloten ausführen kann.
Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
- Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
- Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden.
Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
- Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
- Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen.
Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
- Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
- Führen des Reisemotorseglers innerhalb der Betriebgrenzen
- ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen
- gutes Urteilvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)
- Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Reisemotorsegler zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche
a) | Steuerkurs: - normaler Flug | ± 10° |
b) | Flughöhe - normaler Flug | ± 150 ft |
c) | Geschwindigkeiten: - Start und Anflug - alle anderen Flugzustände | + 15 kt/- 5 kt ± 15 kt |
Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler gem. §§ 3a und 40a LuftPersV
Name und Vorname des Bewerbers: _________________________________________ |
Anschrift: ______________________________________________________________ |
Lizenz für | Nr. |
Prüfungsflug |
Reisemotorseglermuster: ______________________________ | Kennzeichen: _______________________________________ |
Abflugort: __________________________________________ | Startzeit: ___________________________________________ |
Zielort: ____________________________________________ | Landezeit: __________________________________________ |
Flugzeit: ___________________________________________ |
Ergebnis der Prüfung |
Bestanden / Nicht bestanden * |
Bemerkungen |
_____________________________________________ Ort und Datum | _____________________________________________ Unterschrift des Prüfers |
_____________________________________________ Prüfer-Nr. | _____________________________________________ Name in Druckbuchstaben |
* Nichtzutreffendes ist zu streichen |
Abschnitt 1 Flugvorbereitung und Abflug | Bewertung B / NB |
Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des Reisemotorseglers mit Sicht nach außen, Eisverhütung /Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte | |
a | Flugvorbereitung und Flugwetterberatung | |
b | Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung | |
c | Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges | |
d | Anlassen des Triebwerks und Verfahren nach dem Anlassen | |
e | Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start | |
f | Start und Kontrollen nach dem Start | |
g | Abflugverfahren | |
h | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren | |
Abschnitt 2 Allgemeine Flugübungen | Bewertung B / NB |
a | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren | |
b | Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten | |
c | Steigflug:
i. Beste Steiggeschwindigkeit
ii. Steigflugkurven
Übergang zum Horizontalflug | |
d | Kurven (mit 30° Querneigung) | |
e | Steilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes) | |
f | Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich | |
g | Überzogener Flugzustand in Reisekonfiguration und Beenden mit und ohne Motorhilfe | |
Abschnitt 3 Überlandflug
Nur zu prüfen, bei Erwerb der Klassenberechtigung gemäß § 40a LuftPersV. | Bewertung B / NB |
a | Flugdurchführungsplan, Koppelnavigation, Gebrauch der Navigationskarten | |
b | Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit | |
c | Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen Ankunftszeiten (Estimated Time of Arrival/ETA), Führen des Flugdurchführungsplanes | |
d | Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung auf Vergaservereisung etc.), Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrs- und Sprechfunkverfahren | |
| Abschnitt 4 Anflug- und Landeverfahren | Bewertung B / NB |
a | Anflugverfahren | |
b | *Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen vorliegen | |
c | *Landeanflug ohne Motorhilfe | |
d | Durchstarten aus geringer Höhe | |
e | Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren | |
f | Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges | |
| Abschnitt 5 Außergewöhnliche- und Notverfahren | Bewertung B / NB |
a | *Simulierte Notlandeübung | |
b | Simulierte Notfälle | |
*) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden. |
p>