umwelt-online: 2. DV LuftPersV - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3)
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 Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 KilogrammAnlage 3A
(zu § 6)

Die praktische Einweisung ist auf einem mit einem Doppelsteuer ausgerüsteten und für die Ausbildung geeigneten viersitzigen Flugzeug der Klasse einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 kg durchzuführen.

Allgemeines

Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Einweisung. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen.

Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.

Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.

Flugausbildung bis zum Alleinflug

Bodeneinweisung

Anlassen

Rollen

Kontrollen vor dem Start

Start

Anmerkung:
Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.

Steigflug

Horizontal- und Kurvenflug

Langsamflug

Kurvenflug

Sinkflug

Platzrunde

  1. Start
  2. Steigflug auf mindestens 200 ft GND bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird
  3. Steigflugkurve bis 20° Querneigung, 90°-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung 4 Steigflug bis mindestens 600 ft GND
  4. Am Wendepunkt; 90°-Kurve bis maximal 30° Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung
  5. Reiseflugbedingungen
  6. Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen in die erste Stellung, Vergaservorwärmung bedienen
  7. Fahrwerk ausfahren (falls vorhanden)
  8. Am Wendepunkt: 90°-Kurve bis max. 30° Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung
  9. Sinkflug einleiten
  10. Am Wendepunkt: 90°-Kurve bis max. 30° Querneigung zum Endanflug.
    Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher
    Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Flugzeugmusters sind zulässig.
  11. Landekontrolle laut Klarliste
  12. Landung

Durchstarten und Landen

Beenden des Fluges

Besondere Flugzustände

Alleinflug

Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten

Starten und Landen

Ziellandungen

Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen

Anmerkung:
Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.

Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung

Anmerkung:
Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.

Anmerkung:
Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.

 

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 Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 KilogrammAnlage 3B
(zu § 6)
  1. Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter/ ausbildenden Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
  2. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem in der Ausbildung verwendeten Luftfahrzeugmuster abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen. Die Dauer des Fluges soll etwa 30 bis 45 Minuten betragen.
  3. Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.
  4. Der Bewerber muss das Luftfahrzeug von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.
  5. Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
  6. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.
  7. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
  8. Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
  9. Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
  10. Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit " bestanden " (b) oder " nicht bestanden " (nb) bewertet. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
  11. Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Flugzeugmusters werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt:
    Steuerkurs:

    - normaler Flug

     

    ± 10°

    Flughöhe

    - normaler Flug

     

    ± 150 ft

    Geschwindigkeiten:

    - Start und Anflug

     

    + 15 kt/- 5 kt

    - alle anderen Flugzustände± 15 kt

Prüfungsnachweis

Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge
mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm gem. § 3b
LuftPersV

Name und Vorname des Bewerbers: _________________________________________
Anschrift: ______________________________________________________________
1. Prüfungsflug
Flugzeugmuster: _____________________________________Kennzeichen: _______________________________________
Abflugort: __________________________________________Startzeit: ___________________________________________
Zielort: _____________________________________________Landezeit: __________________________________________
Flugzeit:
I. Ergebnis der Prüfung
Bestanden / Nicht bestanden *
II. Bemerkungen
_____________________________________________
Ort und Datum
_____________________________________________
Unterschrift des Prüfers
_____________________________________________
Prüfer-Nr.
_____________________________________________
Name in Druckbuchstaben
* Nichtzutreffendes ist zu streichen


Abschnitt 1
Flugvorbereitung und Abflug
Bewertung
B / NB
Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütung-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte 
aFlugvorbereitung und Flugwetterberatung 
bBerechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung 
cKontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges 
dAnlassen des Triebwerks und Verfahren nach dem Anlassen 
eRollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start 
fStart und Kontrollen nach dem Start 
gAbflugverfahren 
hVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren 
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
Bewertung
B / NB
aVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren 
bGeradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten 
cSteigflug:

i. Beste Steiggeschwindigkeit

ii. Steigflugkurven

iii. Übergang zum Horizontalflug

 
dKurven (mit 30° Querneigung) 
eSteilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes) 
fGrenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und ohne Landeklappen 
gÜberzogener Flugzustand:

i. In Reiseflugkonfiguration und Beenden mit Motorhilfe

ii. In Landekonfiguration und Beenden mit Motorhilfe

 
Abschnitt 3
Anflug- und Landeverfahren
Bewertung
B / NB
aAnflugverfahren 
b*Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen vorliegen 
c*Landung ohne Landeklappen 
d*Landeanflug ohne Motorhilfe 
eDurchstarten aus geringer Höhe 
fVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren 
gTätigkeiten nach Beendigung des Fluges 
Abschnitt 4
Außergewöhnliche- und Notverfahren
Bewertung
B / NB
a*Simulierte Notlandeübung 
bSimulierte Notfälle 
*) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden.

 

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 Lehrplan für die ergänzende theoretische Ausbildung zum Erwerb
der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 Deutsch
Anlage 4a
(zu § 7)

Navigation

Flugplanung

Funknavigation

Angewandte Funknavigation

Technik, Instrumente

Elektrische Anlage

Unterdruckanlage

Kreiselinstrumente

Wendezeiger

Fluglageanzeiger (Künstlicher Horizont)

Kursanzeiger (Kurskreisel)

Bordinstrumente

 

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 Lehrplan für die ergänzende praktische Ausbildung zum
Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 Deutsch
Anlage 4B (zu, § 7)

Allgemeines

Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.

Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.

Ausbildung in den Gebrauch von Funknavigationshilfsmitteln

Navigation unter Beachtung der für den jeweiligen Luftraum geltenden Mindestwetterbedingungen bei alleiniger Nutzung eines oder mehrerer der nachfolgenden Funknavigationsgeräte oder bodengestützter Dienste

Anmerkung 1:
Die Ausbildung soll den Gebrauch von bordeigenen Anzeigen wie ADF, VOR und GPS sowie bodengestützer Dienste wie VHF-Peiler (VDF) und Radar umfassen.

Anmerkung 2:
Das Fliegen ohne Sicht nach außen ist unter Verwendung einer IFR-Brille oder IFR-Haube (der Flugschüler soll bei normaler Kopfhaltung keine Außensicht haben) zu lehren. Die Abdeckung der Frontscheibe mittels Karten oder anderer Hilfsmittel ist nicht zulässig. Das rechtzeitige Erkennen anderer Luftfahrzeuge und das Anwenden der Ausweichregeln obliegen der Verantwortung des Fluglehrers.

 

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 Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz
für Segelflugzeugführer
Anlage 5a
(zu § 8)

Luftrecht

Gesetzliche Grundlagen

Nationale und internationale Organisation der Luftfahrt

Veröffentlichungen für Luftfahrer

Flugplätze

Luftfahrzeuge

Luftfahrtpersonal

Teilnahme am Luftverkehr

Flugfunkdienst

Durchführung des Sprechfunkverkehrs

Bei Flügen nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in deutscher und englischer Sprache (BZF 1) unter Verwendung der festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren, Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren

Haftung des Luftfahrzeugführers und Versicherungspflicht des Luftfahrzeughalters

Straftaten, Ordnungswidrigkeiten

Navigation

Gestalt der Erde

Kartenkunde

Konforme Schnittkegelprojektion (ICAO-Karte 1:500.000)

Zeitrechnung

Bezugsrichtung

Entfernungen

Luftfahrtkarten in der praktischen Navigation

Kartensymbolik/Gebrauch der Navigationskarten

Grundlagen der Navigation

Navigationsrechner

Flugplanung und praktische Durchführung

Praktische Navigation

Meteorologie

Die Atmosphäre

Druck, Dichte und Temperatur

Luftfeuchte und Niederschlag

Luftdruck und Wind

Wolkenbildung

Nebel, feuchter Dunst und trockener Dunst

Luftmassen, Hoch- und Tiefdruckgebiete

Fronten

Vereisung

Gewitter

Flüge über gebirgigem Gelände

Klimatologie

Höhenmessung

Organisation der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs

Wetteranalyse und Vorhersage

Wetterinformationen für die Flugvorbereitung

Wetterfunksendungen für die Luftfahrt

Aerodynamik

Umströmung eines Körpers, Unterschallbereich

Zweidimensionale Umströmung des Flügelprofils

Dreidimensionale Umströmung eines Tragflügels

Kräfteverteilung am Luftfahrzeug

Steuerungsanlagen

Trimmsteuerung

Auftriebs- und Landehilfen

Stabilität

Strömungsabriss

Vermeiden von Trudeln

Lastvielfaches und Abfangmanöver

Belastungen am Boden

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik

Aufbau der Zelle

Belastungen der Zelle

Triebwerk (Segelflugzeuge mit Hilfstriebwerk)

Elektrische Anlage Gleichstromversorgung

Messgeber der Bordinstrumente

Fahrtmesser

Höhenmesser

Variometer

Kreiselinstrumente

Wendezeiger

Magnetkompass

Satelliten-Navigationsgeräte

Lufttüchtigkeit

Masse und Schwerpunkt

Verhalten in besonderen Fällen

Flugplatz

Außenlandung

Segelflugzeug

Flugbetrieb

Unfälle

Menschliches Leistungsvermögen

Grundlagen der Physiologie

Begriffe

Auswirkungen von Partialdruck

Sehvermögen

Hörvermögen

Reisekrankheit

Fliegerische Fitness

Vergiftungsgefahr

Grundlagen der Psychologie

Der Informationsprozess

Der zentrale Entscheidungsweg

Stress

Fliegerische Entscheidungsprozesse

 

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