umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen (3)
zurück |
5.3.2 Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuer
5.3.2.1 Ein Leuchtfeuer muss an einem Hubschrauberflugplatz vorhanden sein, wenn
5.3.2.2 Das Leuchtfeuer ist auf dem Hubschrauberflugplatz oder in seiner Nähe, vorzugsweise in erhöhter Lage, so aufzustellen, dass der Hubschrauberpilot von nahem nicht geblendet wird,
5.3.2.3 Das Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuer strahlt sich wiederholende Gruppen von kurzen weißen Blitzen in gleichen Zeitabständen nach dem in Abbildung 5-8 dargestellten Schema ab.
5.3.2.4 Das Licht des Leuchtfeuers strahlt in alle Azimut-Richtungen.
5.3.2.5 Die wirksame Lichtstärkenverteilung jedes Blitzes sollte den in Abbildung 5-9, Bild 1, angegebenen Werten entsprechen.
Für eine eventuell gewünschte Helligkeitsregelung haben sich Einstellungen von 10 % und 3 % als befriedigend erwiesen. Zusätzlich kann eine Abschirmung erforderlich sein. um sicherzustellen, dass Hubschrauberpiloten während der Endphase von Anflug und Landung nicht geblendet werden.
Abbildung 5-8. Blitzeigenschaften des Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuers
Abbildung 5-9. Diagramm gleicher Lichtstärken für Hubschrauberbetrieb in Sichtwetterbedingungen
5.3.3 Anflugbefeuerung
5.3.3.1 Eine Anflugbefeuerung ist an Hubschrauberflugplätzen vorzusehen, wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, eine bevorzugte Anflugrichtung anzuzeigen.
5.3.3.2 Die Anflugbefeuerung ist in einer geraden Linie entlang der bevorzugten Anflugrichtung anzubringen.
5.3.3.3 Eine Anflugbefeuerung sollte aus einer Reihe von drei Feuern in Abständen von je 30 m und aus einem 18 m langen Querbalken in einer Entfernung von 90 m vom FATO-Rand bestehen, wie in Abbildung 5-10 dargestellt. Die den Querbalken bildenden Feuer sollten in gleichmäßigen Abständen von 4,5 m in einer möglichst horizontalen geraden Linie aufgestellt werden, die rechtwinklig zur Linie der Mittellinienfeuer liegt und durch diese in zwei gleiche Teile geteilt wird. Wo ein Bedarf besteht, den Endanflug auffälliger zu machen, sind zusätzliche Feuer gleichmäßig im Abstand von 30 m hinter dem Querbalken zu platzieren. Die Feuer jenseits des Querbalkens können je nach Umgebung Festfeuer oder Blitzfolgefeuer sein.
Blitzfolgefeuer können von Vorteil sein, wenn die Identifizierung der Anflugbefeuerung wegen der umgebenden Lichter schwierig ist.
5.3.3.4 Eine Anflugbefeuerung für eine Nichtprizisions-FATO sollte mindestens 210 m lang sein. Für eine Sichtanflug-FATO sollten mindestens drei Festfeuer im Abstand von mindestens vier Metern angeordnet werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen.
5.3.3.5 Die Festfeuer sind weiße Rundstrahlfeuer.
5.3.3.6 Die Lichtverteilung von Festfeuern sollte den in Abbildung 5-9, Bild 2. angegebenen Werten entsprechen, jedoch sollte die Lichtstärke für eine Nichtpräzisions-FATO um den Faktor 3 erhöht worden.
5.3.3.7 Blitzfolgefeuer sind weiße Rundstrahlfeuer.
5.3.3.8 Die Blitzfeuer sollten eine Blitzfolge von einem Blitz pro Sekunde haben: die Lichtverteilung entspricht den in Abbildung 5-9, Bild 3, angegebenen Werten. Die Blitzfolge beginnt am äußersten Feuer und setzt sich zum Querbalken hin fort.
5.3.3.9 Es muss eine geeignete Heiligkeitsregelung eingebaut sein, uni eine Anpassung der Lichtstärke en die vorherrschenden Bedingungen zu ermöglichen. Die folgenden Lichtstärkeeinstellungen haben sich als geeignet erwiesen:
Abbildung 5-10. Anflugbefeuerung
5.3.4 Horizontales Anflugleitsystem
Absichtlich frei gelassen
5.3.5 Gleitwinkelbefeuerung
5.3.5.1 Für den Anflug auf einen Hubschrauberflugplatz ist eine Gleitwinkelbefeuerung vorzusehen, unabhängig davon, ob für den Hubschrauberflugplatz andere Sichtanflughilfen oder nicht-optische Hilfen vorhanden sind, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen, besonders nachts, bestehen:
5.3.5.2 Die Standard-Gleitwinkelbefeuerungen für den Hubschrauberbetrieb sind:
5.3.5.3 Eine Gleitwinkelbefeuerung ist so anzubringen, dass ein Hubschrauber zu der gewünschten Position innerhalb der FATO geführt wird und der Hubschrauberpilot bei Endanflug und Landung nicht geblendet wird.
5.3.5.4 Eine Gleitwinkelbefeuerung ist neben dem Sollzielpunkt anzubringen und im Azimut auf die bevorzugte Anflugrichtung auszurichten.
5.3.5.5 Die Feuereinheiten ist (sind) brechbar und so niedrig wie möglich aufzustellen.
5.3.6 HAPI-Signalschema
5.3.6.1 Das Signalschema des HAPI-Systems besteht aus vier einzelnen Signalsektoren für die Signale "Anflug zu hoch", "Anflug korrekt", "Anflug etwas zu niedrig" und "Anflug zu niedrig".
5.3.6.2 Das Signalschema des HART-Systems entspricht den Bildern A und B in Abbildung 5-11.
5.3.6.3 Bei der Auslegung des Systems ist darauf zu achten, dass Streusignale zwischen den Signalsektoren und an den Grenzen des Azimutbereichs möglichst verhindert werden.
5.3.6.4 Die Signalwiederholungsfrequenz des Blitzsektors des HAPI-Systems beträgt mindestens 2 Hz.
5.3.6.5 Das Ein/Aus-Verhältnis der intermittierenden HAPI-Signale sollte 1 : 1 sein und der Modulationsgrad mindestens 80 % betragen.
5.3.6.6 Die Winkelgröße des HAPI-Signals "Anflug korrekt" beträgt 45 Minuten.
5.3.6.7 Die Winkelgröße des HAPI-Signals "Anflug etwas zu niedrig" beträgt 15 Minuten.
Abbildung 5-11. HAPI Signalformat
5.3.7 Lichtverteilung
5.3.7.1 Die l.ichtstärkenverteilung des HAPI-Systems muss bei den Farben Rot und Grün den in Abbildung 5-9, Bild 4. angegebenen Werten entsprechen. Durch die Installierung des HAPI-Systems auf einer Drehscheibe kann der Azimutbereich verstellt werden.
5.3.7.2 Der Farbübergang des HAPI-Systems in der Vertikalebene muss für einen Beobachter in einer Entfernung von mindestens 300 m innerhalb eines Vertikalwinkels von höchstens 3 Minuten erkennbar sein.
5.3.7.3 Der Transmissionsgrad eines roten oder grünen Filters darf bei der höchsten Lichtstärkeeinstellung nicht unter 15 % liegen.
5.3.7.4 Bei voller Lichtstärke darf die Y-Koordinate des roten Lichts des HAPI-Systems 0,320 nicht überschreiten; das grüne Licht muss innerhalb der folgenden Linien liegen:
Gelbe Linie y = 0,726 - 0,726x
Weiße Linie x = 0,625y - 0,041
Blaue Linie v = 0,390 - 0,171x
5.3.7.5 Eine geeignete Lichtstärkeregelung muss vorhanden sein, nm eine Anpassung an die vorherrschenden Bedingungen zu ermöglichen und eine Blendung des Hubschrauberpiloten während Anflug und Landung zu vermeiden,
5.3.8 Gleitwinkel und Einstellung des Erhebungswinkels
5.3.8.1 Ein HAPI-System muss mit einer Genauigkeit von ± 5 Bogenminuten auf jeden gewünschten Winkel zwischen 1° und 12° über der Horizontalen in der Erhebung eingestellt werden können,
5.3.8.2 Der Erhebungswinkel des HAPI-Systems ist so einzustellen, dass der Hubschrauberpilot, der während seines Anflugs die Obergrenze des Signals "Anflug zu niedrig" wahrnimmt, alle Objekte im Anflugsektor in einem sicheren Abstand überfliegt.
5.3.9 Eigenschaften der Feuereinheit
5.3.9.1 Das System ist so ausgelegt, dass
5.3.9.2 Die Feuereinheit des HAPI-Systems muss so gebaut sein, dass Ablagerungen von Kondensation, Eis, Schmutz usw. auf optisch leitenden oder reflektierenden Oberflächen das Lichtsignal so wenig wie möglich beeinträchtigen und nicht zu Streu- oder Falschsignalen führen,
5.3.9.3 für ein schwimmendes Hubschrauberlandedeck vorgesehenes HAPI-System sollte eine Stabilisierung des Lichtbündels mit einer Genauigkeit von ± 0,25° innerhalb einer Rollbewegung des Hubschrauberflugplatzes von ± 3° gewährleisten.
5.3.10 Hindernisschutzfläche
5.3.10.1 Die folgenden Bestimmungen gelten für PAPI, APAPI und HAPI.
5.3.10.2 Eine Hindernisschutzfläche muss festgelegt werden, wenn eine Gleitwinkelbefeuerung vorgesehen ist.
5.3.10.3 Die Eigenschatten der Hindernisschutzfläche, z.B. Anfang, Abweichung, Länge und Neigung, sollen mit denen in der maßgeblichen Spalte von Tabelle 5-1 und in Abbildung 5-12 übereinstimmen.
5.3.10.4 Neue Objekte oder Aufstockung vorhandener Objekte oberhalb der Hindernisschutzfläche dürfen nur zugelassen werden, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde das neue Objekt oder die Aufstockung durch ein vorhandenes unbewegliches Objekt abgeschattet würde.
5.3.10.5 Vorhandene Objekte, die über die Hindernisschutzfläche hinausragen, sollen entfernt werden, ausgenommen, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde das Objekt durch ein vorhandenes unbewegliches Objekt abgeschaltet wird oder nach luftfahrttechnischen Untersuchungen feststeht, dass das Objekt die Sicherheit des Hubschrauberbetriebs nicht wesentlich beeinträchtigen würde.
5.3.10.6 Wenn eine luftfahrttechnische Untersuchung zeigt, dass ein vorhandenes Objekt, das über die Hindernisschutzfläche hinausrage und die Sicherheit des Hubschrauberbetriebs nachteilig beeinflusst, ist eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen:
Tabelle 5-1. Abmessungen und Neigungen der Hindernisschutzfläche
Fläche und Abmessungen | Sichtanflug-FATO | Nichtpräzisionsanflug-FATO | |
Länge des Innenrandes | Breite der Sicherheitsfläche | Breite der Sicherheitsfläche | |
Abstand vom Ende der FATO | Mindestens 3 m | 60 m | |
Divergenz | 10 % | 15 % | |
Gesamtlänge | 2.500 m | 2.500 m | |
Neigung | PAPI | A - 0,57° | A- 0,57° |
HAPI | A* - 0,65° | A - 0,65° | |
APAPI | A 0,9° | A - 0,9° | |
* Der Winkel der Obergrenze des Signals "Anflug zu niedrig." |
Abbildung 5-12. Hindernisschutzfläche für Gleitwinkelbefeuerungen
5.3.11 Befeuerung der FATO
5.3.11.1 Für eine auf einem Hubschrauber-Bodenflugplatz angelegte FATO, die nachts benutzt werden soll, sind FATO-Feuer vorzusehen, außer wenn FATO und TLOF sich fast decken oder die Ausdehnung der FATO offensichtlich ist.
5.3.11.2 FATO-Feuer sind entlang den Rändern der FATO in gleichmäßigen Abständen wie folgt anzubringen:
5.3.11.3 FATO-Feuer sind weiße Rundstrahlfeuer. Wenn die Lichtstärke geändert werden soll, sind die Feuer veränderlich-weiß.
5.3.11.4 Die Lichtverteilung von FATO-Feuern sollte den in Abbildung 5-9, Bild 5, angegebenen Werten entsprechen.
5.3.11.5 Die Feuer dürfen nicht höher als 0,25 m sein. Sie müssen eingelassen werden, wenn ein über die Oberfläche hinausragendes Feuer den Hubschrauberbetrieb gefährden wurde.
5.3.12 Zielpunktfeuer
5.3.12.1 Wenn auf einem für die Benutzung bei Nacht bestimmten Hubschrauberflugplatz eine Zielpunktmarkierung vorhanden ist, sind Zielpunktfeuer vorzusehen.
5.3.12.2 Zielpunktfeuer sind auf der Zielpunktmarkierung allzubringen.
5.3.12.3 Zielpunktfeuer bilden ein Muster, das aus mindestens sechs weißen Rundstrahlfeuern besteht, wie in Abbildung 5-4 dargestellt. Die Feuer sind einzulassen, wenn ein über die Oberfläche hinausragendes Feuer den Hubschrauberbetrieb gefährden könnte.
5.3.12.4 Die Lichtverteilung von Zielpunktfeuern sollte den in Abbildung 5-9, Bild 5, angegebenen Werten entsprechen.
5.3.13 Befeuerung und Beleuchtung der TLOF
5.3.13.1 Eine TLOF-Befeuerung/-Beleuchtung ist an Hubschrauberflugplätzen vorzusehen, die nachts benutzt werden sollen.
5.3.13.2 Eine TLOF-Befeuerung/-Beleuchtung für einen Hubschrauber-Boden / Wasserflugplatz besteht aus einem oder mehreren der folgenden Systeme:
5.3.13.3 Eine TLOF-Befeuerung/-Beleuchtung für einen erhöhten Hubschrauberflugplatz oder für ein Hubschrauberlandedeck besteht aus:
Für erhöhte Hubschrauberflugplätze und für Hubschrauberlandedecks ist Oberflächenerkennbarkeit innerhalb der TLOF unerlässlich für die Hubschrauberpositionierung während der letzten Phasen des Endanfluges und der Landung. Durch Flutlichtbeleuchtung und/oder Elektroluminiszenzplatten im Zusammenhang mit Randfeuern soll die Oberflächenerkennbarkeit verbessert werden.
5.3.13.4 TLOF-Flutlichtbeleuchtung oder -Elektroluminiszenzplatten müssen an einem Hubschrauber-Boden/Wasserflugplatz vorhanden sein, der nachts benutzt werden soll und an dem verbesserte Oberflächenerkennbarkeit benötigt wird.
5.3.13.5 TLOF-Randfeuer sind entlang des Randes der zur Benutzung als TLOF bestimmten Fläche oder innerhalb einer Entfernung von 1,5 m vom Rand anzubringen. Bei einer kreisförmigen TLOF sind die Feuer wie folgt anzubringen:
5.3.13.5a TLOF-Randfeuer sind in gleichmäßigen Abständen von nicht mehr als 3 in auf erhöhten Hubschrauberflugplätzen und auf Hubschrauberlandedecks und von nicht mehr als 5 m auf Hubschrauber-Bodenflugplätzen anzubringen. Es sind mindestens vier Feuer auf jeder Seite anzubringen, inklusive eines Feuers an jeder Ecke. Bei einer kreisförmigen Fläche, wo die Feuer in Übereinstimmung mit 5.3.13.5 b) installiert sind, sind mindestens 14 Feuer anzubringen.
5.3.13.6 Die TLOF-Randfeuer sind auf einem erhöhten Hubschrauberflugplatz und auf einem festen Hubschrauberlandedeck so anzubringen, dass der Hubschrauberpilot das Befeuerungsmuster nicht sehen kann, wenn er sich unterhalb der Höhe der TLOF befindet.
5.3.13.7 Die TLOF-Randfeuer sind auf einem schwimmenden Hubschrauberlandedeck so anzubringen, dass der Hubschrauberpilot das Befeuerungsmuster bei waagerechter Lege des Hubschrauberlandedecks nicht sehen kann, wenn er sich unterhalb der Höhe der TLOF befindet.
5.3.13.8 Auf einem Hubschrauber-Bodenflugplatz sind entlang der Markierung des TLOF-Randes Elektroluminiszenzplatten anzubringen. Dort, wo die TLOF kreisförmig ist, sind die Elektroluminiszenzplatten auf geraden Linien anzubringen, welche die Fläche umschreiben.
5.3.13.9 Auf einem Hubschrauber-Bodenflugplatz sind mindestens neun Elektroluminiszenzplatten auf der TLOF anzubringen. Die Gesamtlänge der Elektroluminiszenzplatten in einem Muster soll nicht weniger als 50 % der Länge des Musters sein. Eine ungerade Anzahl von mindestens drei. Platten soll sich auf jeder Seite der TLOF befinden, einschließlich einer Platte an jeder Ecke. Lumineszenzplatten sollen in gleichmäßigen Abständen installiert werden, wobei der Abstand zwischen angrenzenden Plattenenden nicht mehr als 5 m auf jeder Seite der TLOF betragen darf.
5.3.13.10 Wenn Elektroluminiszenzplatten an einem erhöhten Hubschrauberflugplatz zur Verbesserung der Oberflächenerkennbarkeit verwendet werden, sind die Platten nicht neben den Randfeuern zu installieren. Sie sollten um eine Aufsatzmarkierung angeordnet werden, sofern eine solche vorgesehen ist, oder so, dass sie mit der Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung zusammenfallen.
5.3.13.11 TLOF-Flutlichtscheinwerfer sind so anzubringen, dass der Hubschrauberpilot irre Flug oder auf der Fläche arbeitendes Personal nicht geblendet wird. Die Flutlichtscheinwerfer sind so anzuordnen und zu richten, dass möglichst wenige Schatten entstehen.
5.3.13.12 TLOF-Randfeuer sind grüne Rundstrahlfestfeuer
Hinweis: Rundstrahlrandfeuer in gelber Farbe müssen nicht vor denn 01. Januar 2009 ausgetauscht werden.
5.3.13.13 Auf Hubschrauber-Bodenflugplätzen sind die Plektroluminiszenzplatten grün, wenn sie den Rand der TLOF markieren. In anderen Fällen können die Elektroluminiszenzplatten andere Farben ausstrahlen.
Hinweis: Elektroluminiszenzplatten in gelber Farbe müssen nicht vor dem 01. Januar 2009 ausgetauscht werden.
5.3.13.14 Die Farbarten und Leuchtdichtefaktoren von Farben sollten, unter Normbedingungen en bestimmt, innerhalb der folgenden Linien liegen:
Abbildung 5-13. Farbdiagramm Randfeuer
Abbildung 5-14. Farbdiagramm und Leuchtdichtefaktoren für Luminiszenzplatten
5.3.13.15 Eine Elektroluminiszenzplatte muss mindestens 0,06 m breit sein. Das Plattengehäuse muss dieselbe Farbe haben wie die dargestellte Markierung.
5.3.13.16 Die Randfeuer dürfen nicht höher als 0,25 m sein und müssen eingelassen werden, wenn ein über die Oberfläche hinaus ragendes Feuer den Hubschrauberbetrieb gefährden würde.
5.3.13.17 Die TLOF-Flutlichtscheinwerfer, die sich innerhalb der Sicherheitsfläche eines Hubschrauberflugplatzes oder innerhalb des hindernisfreien Sektors eines Hubschrauberlandedecks befinden, dürfen nicht höher als 0,25 m sein.
5.3.13.18 Die Elektroluminiszenzplatten dürfen nicht mehr ah 0,025 m über die Oberfläche hinausragen.
5.3.13.19 Die Lichtverteilung der Randfeuer sollte den in Abbildung 5-9. Bild 6, angegebenen Werten entsprechen.
5.3.13.20 Die Lichtverteilung der Elektroluminiszenzplatten sollte den in Abbildung 5-9, Bild 7, angegebenen Werten entsprechen.
5.3.13.21 Die spektrale Verteilung von TLOF-Flutlichtscheinwerfern muss gewährleisten, dass Oberflächen- und Hindernismarkierungen einwandfrei zu erkennen sind.
5.3.13.22 Die mittlere horizontale Beleuchtungsstärke der Flutlichtbeleuchtung sollte, auf der Oberfläche der TLOF gemessen, mindestens 10 Lux betragen, mit einem (mittleren bis minimalen) Gleichförmigkeitsgrad von höchstens 8 : 1.
5.3.14 Flutlichtbeleuchtung der Windenbetriebsfläche
5.3.14.1 Eine Flutlichtbeleuchtung ist an Windenbetriebsflächen vorzusehen, die nachts benutzt werden sollen.
5.3.14.2 Die Flutlichtscheinwerfer sind an der Windenbetriebsfläche so anzubringen, dass der Hubschrauberpilot im Flug oder auf der Fläche arbeitendes Personal nicht geblendet wird. Die Flutlichtscheinwerfer sind so anzuordnen und zu richten, dass möglichst wenige Schatten entstehen.
5.3.14.3 Die spektrale Verteilung von Flutlichtscheinwerfern für Windenbetriebsflächen muss gewährleisten, dass Oberflächen- und Hindernismarkierungen einwandfrei zu erkennen sind.
5.3.14.4 Die mittlere horizontale Beleuchtungsstärke sollte mindestens 10 Lux betragen, gemessen auf der Oberfläche der Windenbetriebsfläche.
5.3.15 Rollbahnfeuer
5.3.15.1 Wenn Rollhahnfeuer für erforderlich gehalten werden, sind die Vorgaben aus den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder über die Markierung und Befeuerung von Flugplätzen mit Sichtflugverkehr vom 18. Februar 2003 (NfL I 94/03) und aus den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder über die Markierung und die Befeuerung von Flugplätzen mit Instrumentenflugverkehr vom 27. Februar 2003 (NfL I 95/03) sinngemäß anzuwenden.
5.3.16 Optische Hilfen zur Kennzeichnung von Hindernissen
5.3.16.1 Hindernisse in der Umgebung von Hubschrauberflugplätzen und Windenbetriebsflächen sind zu kennzeichnen. Spezifische Angaben hierzu sind in der jeweils gültigen Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (zuletzt vom 2. September 2004, BAnz. S. 19.937) enthalten.
5.3.17 Flutlichtbeleuchtung von Hindernissen
5.3.17.1 An einem Hubschrauberflugplatz, der nachts benutzt werden soll, sind Hindernisse mit Flutlicht zu beleuchten, wenn keine Hindernisfeuer darauf angebracht werden können.
5.3.17.2 Flutlichtscheinwerfer für Hindernisse sind so anzuordnen, dass das gesamte Hindernis beleuchtet wird und Hubschrauberpiloten möglichst nicht geblendet werden.
5.3.17.3 Die Flutlichtbeleuchtung von Hindernissen sollte eine Leuchtdichte von mindestens 10 cd/m2 erzeugen.
Teil 6
Dienste an Hubschrauberflugplätzen
6.1 Rettungs- und Feuerlöschwesen
6.1.1 Allgemeines
6.1.1.1 Diese Bestimmungen gelten nur für Hubschrauber-Boden/ Wasserflugplätze und erhöhte Hubschrauberflugplätze.
6.1.1.2 Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie Rettungs- und Feuerlöschdienste müssen auf einem Flugplatz vorhanden sein.
6.1.1.3 Für erhöhte Hubschrauberflugplätze sind Erfordernisse zum Schutz von Gebäuden oder Aufbauten, auf denen sich der Hubschrauberflugplatz befindet, nicht berücksichtigt worden.
6.1.1.4 Im Übrigen gelten die Richtlinien für das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Landeplätzen vom 1. März 1983 (Nfl. /-72/83).
6.1.2 Umfang des vorzusehenden Schutzes
6.1.2.1 Außer an Hubschrauberflugplätzen mit geringem Verkehr sollte sich der Umfang des Schutzes durch Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen nach der Länge des längsten Hubschraubers richten, der den Hubschrauberflugplatz normalerweise benutzt, und der nach Tabelle 6-1 bestimmten Brandschutzkategorie des Hubschrauberflugplatzes entsprechen.
6.1.2.2 Zu Zeiten voraussichtlichen Betriebs von kleineren Hubschraubern kann die Brandschutzkategorie des Hubschrauberflugplatzes auf die höchste Kategorie der Hubschrauber herabgesetzt werden, die den Hubschrauberflugplatz während dieser Zeiten voraussichtlich Kennteen werden
Tabelle 6-1. Brandschutzkategorien für Hubschrauberflugplätze
Kategorie | Gesamtlänge der Hubschrauber* |
H 1 | bis ausschließlich 15 m |
H 2 | von 15 m bis ausschließlich 24 m |
H 3 | 24 m und größer |
* Hubschrauberlänge, einschließlich Heckausleger und Rotoren |
6.1.3 Löschmittel
6.1.3.1 Das Hauptlöschmittel sollte ein Schaum entsprechend Mindestleistungsstufe B sein,
Hinweis: Angaben über die Eigenschaften und Löschleistungskriterien. die ein Schaum haben muss, um die Mindestleistungsstufe B zu erreichen, sind im ICAO Airport Services Manual, Teil 1, Abschnitt 8.1 enthalten.
6.1.3.2 Die für die Schaumerzeugung notwendigen Wassermengen und die bereitzuhaltenden Zusatzmittel sollten der in 6.1.2.1 bzw. Tabelle 6-2 oder Tabelle 6-3 festgelegten Brandschutzkategorie des Hubschrauberflugplatzes entsprechen.
Die für erhöhte Hubschrauberflugplätze festgelegten Wassermengen brauchen nicht auf oder direkt neben dem Hubschrauberflugplatz gelagert zu werden, wenn ein geeignetes Druckwasserleitungssystem vorhanden ist, das die erforderliche Ausstoßrate liefern kann. An einem Hubschrauber-Boden/Wasserflugplatz darf die Wassermenge für die Schaumerzeugung ganz oder teilweise durch Zusatzmittel ersetzt worden.
6.1.3.3 Die Ausstoßrate der Schaumlösung sollte nicht geringer sein als die in Tabelle 6-2 bzw. 6-3 angegebenen Mengen, Die Ausstoßrate von Zusatzmitteln sollte nach der optimalen Wirkung des benutzten Löschmittels gewählt werden.
6.1.3.4 An einem erhöhten Hubschrauberflugplatz sollte mindestens eine Schlauchleitung mit einem Mehrzweckstrahlrohr vorhanden sein, das geeignet ist, Schaum mit einer Leistung von 250 l/min als Sprühstrahl auszubringen. Zusätzlich sollten an erhöhten Hubschrauberflugplätzen der Kategorien 2 und 3 mindestens zwei Monitore mit der erforderlichen Ausstoßrate vorhanden sein und an verschiedenen Stellen des Hubschrauberflugplatzes so angebracht werden, dass die Beschäumung jedes Teils des Hubschrauberflugplatzes unter eilen Wetterbedingungen gewährleistet ist und die Wahrscheinlichkeit, dass beide Monitore durch einen Hubschrauberunfall beschädigt werden, weitgehend ausgeschlossen ist.
Tabelle 6-2. Nutzbare Mindestmengen an Löschmitteln für Hubschrauber-Boden- / Wasserflugplätze
Kategorie | Schaum entsprechend Leistungsstufe B | Zusatzmittel | ||
Wasser (L) | Ausstoßrate Schaumlösung (L/min) | Treckenlöschmittel (kg) oder | CO2 (kg) | |
H 1 | 500 | 250 | 23 | 45 |
H 2 | 1.000 | 500 | 45 | 90 |
H 3 | 1.600 | 800 | 90 | 180 |
Tabelle 6-3. Nutzbare Mindestmengen an Löschmitteln für erhöhte Hubschrauberflugplätze
Kategorie | Schaum entsprechend Leistungsstufe B | Zusatzmittel | ||
Wasser (L) | Ausstoßrate Schaumlösen (L/min) | Treckenlöschmittel (kg) oder | CO2 (kg) | |
H 1 | 2.500 | 250 | 45 | 90 |
H 2 | 5.000 | 500 | 45 | 90 |
H 3 | 8.000 | 800 | 45 | 90 |
6.1.4 Rettungsgeräte
6.1.4.1 Dem Umfang und der Art des Hubschrauberbetriebs entsprechende Rettungsgeräte müssen vorhanden sein. An einem erhöhten Hubschrauberflugplatz müssen die Rettungsgeräte in der unmittelbaren Nähe des Hubschrauberflugplatzes gelagert werden.
6.1.4.2 Folgende Mindestausrüstung ist vorzusehen und gegebenenfalls auf den Fahrzeugen mitzuführen:
6.1.4.3 Abweichend zu den in 6.1.4.2 benannten Hilfsmitteln können auch andere, der Zweckbestimmung dienende Rettungsgeräte, Werkzeuge und Hilfsmittel eingesetzt werden. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann die Mindestausrüstung an Rettungsgerät im Einzelfall festlegen.
6.1.5 Reaktionszeit
6.1.5.1 An einem Hubschrauber-Boden /Wasserflugplatz stillte das Einsatzziel des Rettungs- und Feuerlöschdienstes darin bestehen, unter optimalen Sicht- und Oberflächenbedingungen Eingreifzeiten von nicht mehr als zwei Minuten zu erreichen.
6.1.5.2 Als Eingreifzeit gilt die Zeit, die zwischen der ersten Alarmierung des Rettungs- und Feuerlöschdienstes und dem Zeitpunkt liegt, an dem das erste angreifende Fahrzeug bzw. die ersten angreifenden Fahrzeuge (oder der Feuerlöschdienst) in Position ist bzw. in der Tage sind, Schaum mit einer Rate von mindestens 50 % der in Tabelle 6-2 angegebenen Ausstoßrate einzusetzen.
6.1.5.3 An einem erhöhten Hubschrauberflugplatz sollte der Rettungs- und Feuerlöschdienst sofort auf dein Hubschrauberflugplatz oder in dessen Nähe verfügbar sein, wenn Hubschrauberbewegungen stattfinden.
Teil 7
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Landeplätzen für Hubschrauber vom 24. Februar 1969 (Nfl. I 37/69) aufgehoben.
Qualitätsanforderungen an luftfahrttechnische Daten | Anlage 1 |
Tabelle 1. Geografische Länge und Breite
Geografische Dinge und Breite | Genauigkeit Datentyp | Einstufung Integrität |
Hubschrauberflugplatz-Bezugspunkt | 30 m gemessen/berechnet | Normal 1x10-3 |
Navigationshilfen am Hubschrauberflugplatz | 3 m gemessen | Wichtig 1x10-5 |
Hindernisse im Verfahrensrauer für Sichtanflüge | 3 m gemessen | Wichtig 1x10-5 |
Bedeutsame Hindernisse im Anflug- und Startbereich | 3 m gemessen | Wichtig 1x10-5 |
Geometrischer Mittelpunkt der TLOF- bzw. FATO-Schwellen | 1 m gemessen | Höchstwichtig 1x10-8 |
Punkte der Mittellinie der Rollhahnen, Schwebeflugwege und Versetzwege | 0,5 m gemessen/berechnet | Wichtig 1x10-5 |
Hubschrauberstandplatz-Punkte/ Trägheitsnavigationssystem (INS)-Kontrollpunkte | 0,5 m gemessen | Normal 1x10-3 |
Tabelle 2. Höhenangaben
Höhenangabe | Genauigkeit Datentyp | Einstufung Integrität |
Höhe des Hubschrauberflugplatzes über dem Meer | 0,5 m gemessen | Wichtig 1x10-5 |
WGS-84-Genidhöhe Hubschrauberflugplatz | 0,5 m gemessen | Wichtig 1x10-5 |
FATO-Schwelle, Nichtpräzisionsanflüge | 0.5 m gemessen | Wichtig 1x10-5 |
WGS-84-Geoidhöhe FATO-Schwelle, TLOF-Mittelpunkt, Nichtpräzisionsanflüge | 0.5 m gemessen | Wichtig 1x10-5 |
FATO-Schwelle, Präzisionsanflüge | 0,25 m gemessen | höchstwichtig 1x10-8 |
WGS-84-Geoidhöhe FATO-Schwelle, TLOF-Mittelpunkt. Präzisionsanflüge | 0,25 m gemessen | höchstwichtig 1x10-8 |
Hindernisse im Anflug- und Startbereich | 1 m gemessen | Wichtig 1x10-5 |
Hindernisse im Luftwarteraum und am Hubschrauberflugplatz | 1 m gemessen | Wichtig 1x10-5 |
Entfernungsmessgerät/Präzision (DMF/P) | 3 m gemessen | Wichtig 1x10-5 |
Tabelle 3. Deklination und magnetische Abweichung
Deklination/Abweichung | Genauigkeit Datentyp | Einstufung Integrität |
Magnetische Abweichung Hubschrauberflugplatz | 1 Grad gemessen | Wichtig 1x10-5 |
Magnetische Abweichung Instrumentenlandesystem (ILS)-Landekurssender | 1 Grad gemessen | Wichtig 1x10-5 |
Magnetische Abweichung Mikrowellen-Landesystem (MLS)-Azimutstation | 1 Grad gemessen | Wichtig 1x10-5 |
Tabelle 4. Richtung
Richtung | Genauigkeit Datentyp | Einstufung Integrität |
Ausrichtung Instrumentenlandesystem (ILS)-Landekurssender | 1/100 Grad gemessen | Wichtig 1x10-5 |
Ausrichtung Mikrowollen-Landesystem (MLS)-Azimut-Null | 1/100 Grad gemessen | Wichtig 1x10-5 |
FATO, rechtweisende Richtung | 1/100 Grad gemessen | Normal 1x10-3 |
Tabelle 5. Länge/Distanzen/Ausmaße
Länge/Entfernung/Abmessung | Genauigkeit Datentyp | Einstufung Integrität |
FATO-Länge, TLOF-Abmessungen | 1 m gemessen | Höchstwichtig 1x10-8 |
Länge und Breite der Hubschrauberfreifläche | 1 m gemessen | Wichtig 1x10-5 |
Verfügbare Landestrecke (LDAH) | 1 m gemessen | Höchstwichtig 1x10-8 |
Verfügbare Startstrecke (TODAH) | 1 m gemessen | Höchstwichtig 1x10-8 |
Verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH) | 1 m gemessen | Höchstwichtig 1x10-8 |
Breite der Hubschrauberrollbahn | 1 m gemessen . | Wichtig 1x10-5 |
Entfernung ILS-Landekurssender, Ende der FATO | 3 m gemessen | Normal 1x10-3 |
Entfernung ILS-Gleitwegsender, Schwelle entlang der Mittellinie | 3 m gemessen | Normal 1x10-3 |
Entfernung ILS-Marker, Schwelle | 3 m gemessen | Wichtig 1x10-5 |
Entfernung TLS-DME-Antenne, Schwelle entlang der Mittellinie | 3 m gemessen | Wichtig 1x10-5 |
Entfernung MLS-Azimutstation. Ende der FATO | 3 m gemessen | Normal 1x10-3 |
Entfernung MLS-Elevationsstation, Schwelle entlang der Mittellinie | 3 m gemessen | Normal 1x10-3 |
Entfernung MLS DME/P Antenne, Schwelle entlang der Mittellinie | 3 m gemessen | Wichtig 1x10-5 |
Begriffsbestimmungen | Anlage 2 |
Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF)
Eine tragfähige Fläche, auf der ein Hubschrauber aufsetzen und von der er abheben kann.
Bodeneffekt
Aerodynamisch bedingter zusätzlicher Auftrieb eines Hubschraubers, der bei einem Flug in Bodennähe entsteht. Die Flughöhe ist hierbei gleich oder kleiner dem Durchmesser des Hauptrotors (1,0 RD).
Brechbarkeit
Ein Merkmal eines Objektes, durch das es seine strukturelle Unversehrtheit und Steifigkeit bis zur gewünschten Belastungsgrenze beibehält, aber beim Auftreffen einer größeren Last so bricht, sich verformt oder nachgibt, dass sich für Luftfahrzeuge die geringste Gefahr ergibt.
Endanflug- und Startfläche (FATO)
Eine festgelegte Fläche, über der das Endanflugverfahren zum Schweben oder Landen beendet wird und von der das Startverfahren begonnen wird.
Erhöhter Hubschrauberflugplatz
Ein Hubschrauberflugplatz, der mindestens 3 m über dem umgebenden Gelände liegt.
Flugleistungsklasse 1
Betrieb nach Flugleistungsklasse 1 bedeutet, Betrieb mit einer solchen Leistung, dass bei Ausfall des kritischen Triebwerkes der Hubschrauber in der Lage ist, abhängig vom Zeitpunkt des Ausfalls, entweder innerhalb der verfügbaren Startabbruchstrecke zu landen oder den Flug zu einer geeigneten Ladefläche sicher fortzusetzen.
Flugleistungsklasse 2
Betrieb nach Flugleistungsklasse 2 bedeutet Betrieb, bei dem nach Ausfall des kritischen Triebwerkes genügend Leistung zur Verfügung steht, damit der Hubschrauber den Flug sicher fortsetzen kann, es sei denn, der Ausfall tritt in einer frühen Phase während des Startmanövers oder in einer späten Phase während des Landemanövers auf. In diesen Fällen kann eine Notlandung erforderlich werden.
Flugleistungsklasse 3
Betrieb nach Flugleistungsklasse 3 bedeutet Betrieb, bei dem nach Ausfall eines Triebwerks zu irgendeinem Zeitpunkt während des Fluges für einen mehrmotorigen Hubschrauber eine Notlandung erforderlich werden kann und für einen einmotorigen Hubschrauber eine Notlandung erforderlich ist.
Festgesetzte Strecken
Verfügbare Startstrecke TODAH
Die Länge der Endanflug- und Startfläche zuzüglich der Länge der Hubschrauberfreifläche (falls vorhanden), die für verfügbar und geeignet erklärt worden ist, dass ein Hubschrauber den Start vollenden kann.
Verfügbare Startabbruchstrecke RTODAH
Die Länge der Endanflug- und Startfläche, die als verfügbar und geeignet für einen Startabbruch eines Hubschraubers der Flugleistungsklasse 1 erklärt worden ist
Erforderliche Startabbruchstrecke RTODR
Die erforderliche Startabbruchstrecke ist die horizontale Strecke vom Beginn des Starts bis zu dem Punkt, an dem der Hubschrauber bei Ausfall eines Triebwerks und Abbruch des Starts am Startentscheidungspunkt (TDP) vollständig zum Stillstand gekommen ist.
Verfügbare Landestrecke LDAH
Die Länge der Endanflug- und Startfläche zuzüglich zusätzlicher Flächen, die für verfügbar und geeignet erklärt worden sind, so dass eilt Hubschrauber ein Landemanöver aus einer festgelegten Höhe vollenden kann.
Flugbewegung
Eine Flugbewegung eines Hubschraubers ist definiert als ein Anflug oder ein Abflug eines Hubschraubers.
Hindernis
Alle festen (zeitweilig oder ständig vorhandenen) und alle beweglichen Objekte oder Teile davon, die sich auf einer für die Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche befinden oder über eine festgelegte Fläche hinausragen, die zum Schutze von Luftfahrzeugen im Finge vorgesehen ist
Hubschrauberflugplatz
Ein Flugplatz oder eine festgelegte Fläche auf dem Land, dem Wasser oder einem künstlichen Unterbau, der oder die ganz oder teilweise für die Landung, den Abflug oder die Budenbewegung von Hubschraubern vorgesehen ist .
Hubschrauber-Boden / WasserflugplatzEin Hubschrauberflugplatz, der sich auf festem Boden oder auf dem Wasser befindet.
Erhöhter Hubschrauberflugplatz
Ein Hubschrauberflugplatz, dessen FATO sich auf einem künstlichen Unterbau oder auf einer sonstigen vom Erdhoden erhöhten Fläche befindet.
Hubschrauberlandedeck
Ein Hubschrauberflugplatz auf einem schwimmenden oder festen Unterbau im Meer.
Hubschrauberfreifläche
Eine auf dem Boden oder Wasser festgelegte Fläche, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörde steht und als geeignet ausgewählt wurde und/oder so hergerichtet ist. dass darüber ein Hubschrauber der Flugleistungsklasse 1 beschleunigen und eine bestimmte Höhe erreichen kann.
Hubschrauberrollbahn
Eine Rollhahn für die ausschließliche Benutzung durch Hubschrauber.
Hubschrauberstandplatz
Ein Luftfahrzeugstandplatz, der für das Abstellen und bei beabsichtigtem Schwebeflugbetrieb für das Aufsetzen und Abheben eines Hubschraubers vorgesehen ist.
Kategorie A
Hubschrauber der Kategorie A sind mehrmotorige Hubschrauber, die gemäß JAR27/29 oder gleichwertiger Anforderungen der JAA mit voneinander unabhängigen Triebwerken und Systemen ausgestattet sind, und deren Leistungsinformationen gemäß Flughandbuch auf dem Konzept des Ausfalls des kritischen Triebwerks basieren, welches unter Voraussetzung geeigneter bestimmter Oberflächen und entsprechender Leistungsfähigkeit die sichere Fortsetzung des Fluges nach dem Ausfall eines Triebwerkes gewährleistet.
Kategorie B
Hubschrauber der Kategorie B sind einmotorige oder mehrmotorige Hubschrauber, die nicht alle Anforderungen der Kategorie A vollständig erfüllen. Für Hubschrauber der Kategorie B ist nach einem Triebwerkausfall nicht sichergestellt, dass sie den Flug fortsetzen können, und es wird eine außerplanmäßige Landung angenommen.
Rotorabwind
Vertikal durch den drehenden Rotor beschleunigte Luftmasse. die abhängig von Rotordurchmesser, -drehzahl und Anstellwinkel der Rotorblätter ist.
Rollbahn
Ein festgelegter Weg auf einem Landflugplatz für das Rollen von Luftfahrzeugen, der dazu bestimmt ist, eine Verbindung zwischen einem Teil des Flugplatzes und einem anderen herzustellen.
Schwebeflugweg
Ein auf dem Boden/Wasser festgelegter Weg für Schwebeflüge von Hubschraubern.
Sicherheitsfläche
Eine auf einem Hubschrauberflugplatz ausgewiesene Fläche, welche die Endanflug- und Startfläche umgibt und frei von Hindernissen ist, außer solchen, die für die Navigation erforderlich sind, und welche dazu dienen, das Risiko, dass ein Hubschrauber durch unbeabsichtigtes Abweichen von der FATO zu Schaden kommt, zu reduzieren.
Versetzweg
Ein auf dem Boden/Wasser festgelegter Weg zum Versetzen von Hubschraubern im Finge.
Abkürzungen | Anlage 3 |
APAPI | Vereinfachte Präzisions-Gleitwegbefeuerung (Abbreviated Precision Approach Path Indicator) |
D | Größte Hubschrauber-Gesamtabmessung bei drehendem Rotor (Helicopter largest over-all dimension) |
DIN | Deutsches Institut für Normung |
FATO | Endanflug- und Startfläche (Final Approach and Take-off Area) |
ft | Fuß |
HAPI | Hubschrauber-Gleitwinkelanzeigesystem (Helicopter Approach Path Indicator) |
ILS | Instrumentenlandesystem |
INS | Trägheitsnavigationssystem (Inertial Navigation System) |
JAA | Joint Aviation Authurities |
JAR | Joint Aviation Requirelnents |
FLK | Flugleistungsklasse |
kt | Knoten |
LDAH | Verfügbare Landstrecke auf einem Hubschrauberlandeplatz (Landing Distance Available a( IJelileirts) |
MLS | Mikrowellenlandesystem |
NfL | Nachrichten für Luftfahrer |
PAPI | Präzisions-Gleitwegbefeuerung (Precision Approach Path Indicator) |
RD | Durchmesser des größten Rotors |
RTODAH | Verfügbare Startabbruchstrecke auf einem Hubschrauberlandeplatz (Rejected Take-off Distance Available at Heliports) |
RTODR | Erforderliche Startabbruchstrecke (Rejected Take-off Distance Required) |
TLOF | Aufsetz- und Abhebefläche (Touchdown and Lift-off Area) |
TODAH | Verfügbare Startstrecke auf einem Hubschrauberlandeplatz (Take-off Distance Available at Hebports) |
TDP | Startentscheidungspunkt (Take-off Decision Point) |
ENDE |