umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen (2)

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Tabelle 4-2. Maße und Neigungen von Hindernisbegrenzungsflächen

Instrumenten-(Präzisionsanflug-)FATO

Fläche und Maße 3°-Anflug
Höhe über FATO
6°-Anflug
Höhe über FATO
90 m
(300 Fuß)
60 m
(200 Fuß)
45 m
(150 Fuß)
30 m
(100 Fuß)
90 m
(300 Fuß)
60m
(200 Fuß)
45 m
(150 Fuß)
30 m
(100 Fuß)
Anflugfläche
Länge des Innenrandes90 m90 m90 m90 m90 m90 m90 m90 m
Abstand vom FATO-Ende60 m60 m60 m60 m60 m60 m60 m60 in
Divergenz auf jeder Seite bis zur Höhe über FATO25 %25 %25 %25 %25 %25 %25 %25 %
Strecke bis zur Höhe über FATO1.745 m1.163 m872 m581 m870 m580 m435 m290 m
Breite in Höhe über FATO962 m671 m526 m380 m521 m380 m307,5 m235 m
Divergenz bis zum Parallelabschnitt15 %15 %15 %15 %15 %15 %15 %15 %
Strecke bis zum Parallelabschnitt2.793 m3.763 m4,246 m4.733 m4.250 m4.733 m4.975 m5.217 m
Breite des Parallelabschnitts1.800 m1.800 m1.800 m1.800 m1.800 m1.800 m1.800 m1.800 m
Strecke bis zum Außenrand.5.462 m5.074 m4.882 m4.686 m3.380 m3.187 m3.090 m2.993 m
Breite zum Außenrand1.800 m1.800 m1.800 m1.800 m1.800 m1.800 m1.800 m1.800 in
Neigung des ersten Abschnitts2,5 %
(1:40)
2.5 %
(1:40)
2,5 %
(1:40)
2,5 %
(1:40)
5 %
(1:20)
5 %
(1:20)
5 %
(1:20)
5 %
(1:20)
Länge des ersten Abschnitts3.000 m3.000 m3.000 m3.000 m1.500 m1.500 m1.500 m1.500 m
Neigung des zweiten Abschnitts3 %
(1:33,3)
3 %
(1:33,3)
3 %
(1:33,3)
3 %
(1:33,3)
6 %
(1:16,66)
6 %
(1:16,66)
6 %
(1:16,66)
6 %
(1:16,66)
Länge des zweiten Abschnitts2.500 m2.500 m2.500 m2.500 m1.250 m1.250 m1.250 m1.250 m
Gesamtlänge der Fläche10.000 m10.000 m10.000 m10.000 m8.500 m8.500 m8.500 m8.500 m
Kegelfläche
Neigung5 %5 %5 %5 %5 %5 %5 %5 %
Höhe55 m55 m55 m55 m55 m55 m55 m55 m
Übergangsfläche
Neigung14,3 %14,3 %14,3 %14,3 %14,3 %14,3 %14,3 %14,3 %
Höhe45 m45 m45 m45 m45 m45 m45 m45 m

Tabelle 4-3. Maße und Neigungen von Hindernisbegrenzungsflächen

Geradeausabflug

Fläche und MaßeStart nach Sicht
Hubschrauber-Flugleistungsklasse
Instrumentenabflug
12 3
Abflugfläche
Breite des InnenrandesBreite der Sicherheitsfläche 90 m
Lage des InnenrandesBegrenzung der Sicherheitsfläche Begrenzung der Sicherheitsfläche
Erster Abschnitt
Divergenz- Tag10 %10 %10 %30 %
- Nacht15 %15 %15 % 
Länge- Taga245 m b245 m b2.850 m
- Nachta245 m b245 m b 
Äußere Breite- Tagc49 m d49 m d1.800 m
- Nachtc73,5 m d73,5 m d 
Neigung (maximal) 4,5 %*8 % b8 % b3,5 %
Zweiter Abschnitt
Divergenz- Tagparallel10 %10 %parallel
- Nachtparallel15 %15 % 
Länge- Tageaa1.510 m
- Nachteaa 
Äußere Breite- Tagccc1.800 in
Nachtccc 
Neigung (maximal) 4,5 % *15 %15 %3,5 % *
Dritter Abschnitt
Divergenz -parallelparallelparallel
Länge- Tag-ee7.640 m
- Nacht-ee 
Äußere Breite- Tag cc1.800 m
- Nacht cc 
Neigung (maximal) -15 %15 %2 %
a. Der Abstand zwischen Innenrand und dem Punkt, an dem sich durch die Divergenz eine Breite ergibt, die bei Tagbetrieb 7 Rotorendurchmesser und bei Nachtbetrieb 10 Rotorendurchmessern entspricht.
b. Neigung und Länge gewähren Hubschraubern einen Bereich zum Beschleunigen und Steigen und ermöglichen gleichzeitig die Beachtung zu meidender Flächen.
c. Bei Tagbetrieb eine Gesamtbreite von 7 Rotorendurchmessern und bei Nachtbetrieb eine Gesamtbreite von 10 Rotorendurchmessern.
d. Die Breite des Innenrandes ist diesem Wert hinzuzurechnen.
e. Der Abstand zwischen Innenrand und dem Punkt, an dem die Fläche eine Höhe von 150 m über der Höhe des Innenrandes erreicht.
* Diese Neigung ist größer als der Steigwinkel vieler derzeit betriebener Hubschrauber bei Höchstmasse und ausgefallenem Triebwerk

Tabelle 4-4. Kriterien für gekrümmte An- und Abflugflächen

Endanflug und Start nach Sicht

MerkmalErfordernisse
RichtungsänderungNach Bedarf (max. 120°)
Kurvenradius auf MittellinieMindestens 270 m
Abstand zum inneren Kurventor*(a) Für Hubschrauber der Flugleistungsklasse 1: mindestens 305 m vom Ende der Sicherheitsfläche oder Hubschrauberfreifläche
(b) Für Hubschrauber der Flugleistungsklassen 2 und 3: mindestens 370 m vom Ende der FATO
Bereich des inneren Kurventores- TagBreite des Innenrandes zuzüglich 20 % des Abstandes zum inneren Kurventor
- NachtBreite des Innenrandes zuzüglich 30 % des Abstandes zum inneren Kurventor
Breite des äußeren Kurventores- TagBreite des Innenrandes zuzüglich 20 % des Abstandes zum inneren Kurventor bis zu einer Mindestbreite von 7 Rotordurchmessern
- NachtBreite des Innenrandes zuzüglich 30 % des Abstandes zum inneren Kurventor bis zu einer Mindestbreite von 10 Rotordurchmessern
Höhe über Meer des inneren und äußeren KurventoresErgibt sich aus denn Abstand vom Innenrand und dem bzw. festgelegten Gradienten
NeigungenWie in den Tabellen 4-1 und 4-3 angegeben
DivergenzWie in den Tabellen 4-1 und 4-1 angegeben
GesamtlängeWie in den Tabellen 4-1 und 4-1 angegeben
* Hierbei handelt es sich um einen erforderlichen Mindestabstand vor Einleitung einer Kurve nach dem Start oder nach Beendigung einer Kurve in der Endanflugphase

Es kann erforderlich sein, auf der Gesamtlänge der An-/Abflugfläche mehr als eine Kurve vorzusehen. Für jede weitere Kurve gelten dieselben Kriterien, mit der Ausnahme, dass die Breite der inneren und äußeren Kurventore normalerweise die Höchstbreite der Fläche ist.

Teil 5
Optische Hilfen

5.1 Anzeigegeräte

5.1.1 Windrichtungsanzeiger

5.1.1.1 Ein Hubschrauberflugplatz ist mit mindestens einen Windrichtungsanzeiger auszustatten.

5.1.1.2 Ein Windrichtungsanzeiger ist so aufzustellen, dass er die Windverhältnisse über der FATO anzeigt und von den Auswirkungen gestörter Luftströmungen durch benachbarte Objekte oder Rotorwind nicht beeinflusst wird. Er muss von einem 1 m Flug, im Schweben oder auf der Bewegungsfläche befindlichen Hubschrauber aus sichtbar sein.

5.1.1.3 Wenn gestörte Luftströmungen auf einer FATO auftreten können, sind zusätzliche Windrichtungsanzeiger dicht an der Fläche aufzustellen, um den Bodenwind auf der Fläche anzuzeigen.

5.1.1.4 Ein Windrichtungsanzeiger muss so beschaffen sein, dass er eine eindeutige Anzeige der Windrichtung und eine grobe Anzeige der Windgeschwindigkeit gibt.

5.1.1.5 Ein Windrichtungsanzeiger sollte aus einem gekürzten Kegel aus leichtem Material bestehen und mindestens die folgenden Ahmessungen haben:

  Hubschrauber-Boden /
Wasserflugplätze
Erhöhte Hubschrauberflugplätze
und Hubschrauberlandedeck
Länge 2,4 m 1,2 m
Durchmesser
(breiteres Ende)
0,6 m 0,3 m
Durchmesser
(schmaleres Ende)
0,3 in 0,15 in

5.1.1.6 Die Farbe des Windrichtungsanzeigers ist unter Berücksichtigung des Hintergrundes so zu wählen, dass er aus einer Höhe von mindestens 200 in (650 ft) über dem Hubschrauberflugplatz klar sichtbar und verständlich ist. Wo möglich ist eine Einzelfarbe, vorzugsweise Weiß oder Orange, zu verwenden. Wenn bei wechselndem Hintergrund zur Erzielung einer ausreichenden Auffälligkeit eine Kombination zweier Farben notwendig ist, sind vorzugsweise Orange und Weil, Rot und Weiß oder Schwarz und Weiß in fünf abwechselnden Streifen zu verwenden; der jeweils erste und letzte Streifen ist in der dunkleren Farbe auszuführen.

5.1.1.7 Ein Windrichtungsanzeiger ist zu beleuchten, wenn der Hubschrauberflugplatz nachts benutzt werden soll.

5.2 Markierungen und Kennzeichnungen

5.2.1 Windenbetriebsflächenmarkierung

5.2.1.1 Eine Windenbetriebsflächenmarkierung ist auf einer Windenbetriebsfläche vorzusehen.

5.2.1.2 Eine Windenbetriebsflächenmarkierung ist so aufzubringen, dass ihre Mitte mit der Mitte der Freizone der Windenbetriebsfläche zusammenfällt.

5.2.1.3 Eine Windenbetriebsflächenmarkierung besteht aus einer gelb gestrichenen Kreisfläche mit einem Durchmesser von mindestens 5 m.

5.2.2 Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung

5.2.2.1 Auf einem Hubschrauberflugplatz ist eine Erkennungsmarkierung aufzubringen.

5.2.2.2 Eine Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung ist innerhalb der FATO in der Mitte oder in der Nähe der Mitte der Fläche oder, bei Benutzung in Verbindung mit Start- und Landebahnbezeichnungsmarkierungen, an jedem Ende der Fläche aufzubringen.

5.2.2.3 Außer bei Hubschrauberflugplätzen en Krankenhäusern besteht eine Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung aus einem weißen H, Die Abmessungen der Markierungen dürfen nicht kleiner sein als in Abbildung 5-1 angegeben. Wenn die Markierungen in Verbindung mit der FATO-Bezeichnungsmarkierung gemäß 5.2.5 benutzt wird, sind die Abmessungen mit drei zu multiplizieren.

5.2.2.4 Auf einem Hubschrauberlandedeck mit einem Netzbelag kann es vorteilhaft sein, die Buchstabenhöhe der Markierung auf m und die anderen Abmessungen im gleichen Verhältnis zu vergrößern.

5.2.2.5 Eine Erkennungsmarkierung für einen Hubschrauberflugplatz an einem Krankenhaus besteht aus einem tuten H auf einem weißen Kreuz, das sich aus Quadraten zusammensetzt, die an jeder Stelle des Quadrates um das H anschließen, wie in Abbildung 5-1 dargestellt.

5.2.2.6 Eine Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung ist so auszurichten, dass der Querbalken des H rechtwinklig zur bevorzugten Endanflugrichtung liegt. Auf einem Hubschrauberlandedeck muss der Querbalken auf oder parallel zu der Halbierungslinie des hindernisfreien Sektors liegen, wie in Abbildung 5-1 dargestellt.

Abbildung 5-1. Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung (dargestellt mit einem Krankenhaus-Kreuz und Ausrichtung)

5.2.3 Höchstmassenmarkierung

5.2.3.1 Eine Höchstmassenmarkierung ist auf erhöhten Hubschrauberflugplätzen und Hubschrauberlandedecks aufzubringen.

5.2.3.2 Eine Höchstmassenmarkierung ist innerhalb der TLOF so aufzubringen und auszurichten, dass sie aus der bevorzugten Endanflugrichtung lesbar ist.

5.2.3.3 Eine Höchstmassenmarkierung besteht aus einer zweistelligen Zahl gefolgt von dem Buchstaben "t", welche die höchstzulässige Hubschraubermasse in Tonnen (1000 kg) angibt.

5.2.3.4 Die Ziffern und der Buchstabe der Markierung sind so aufzubringen, dass sie sich farblich vom Untergrund abheben und in Form und Größe Abbildung 5-2a entsprechen.

Abbildung 5-2a. Form und Größe der Zahlen und Buchstaben der Höchstmassenmarkierung

Anmerkung: Alle Angaben in Zentimeter

5.2.4 Markierungen oder Kennzeichnungen für die FATA

5.2.4.1 Auf einem Hubschrauber-Bodenflugplatz sind FATO-Markierungen oder FATO-Kennzeichnungen vorzusehen, wenn die Ausdehnung der FATO nicht offensichtlich ist.

5.2.4.2 FATO-Markierungen oder -Kennzeichnungen sind auf der Begrenzung der FATO anzubringen.

5.2.4.3 FATO-Markierungen oder -Kennzeichnungen sind in folgenden Abständen anzubringen:

  1. bei einer quadratischen oder rechteckigen Fläche in gleichen Abständen von nicht mehr als 50 m mit mindestens drei Markierungen oder Kennzeichnungen auf jeder Seite einschließlich einer Markierung oder, einer Kennzeichnung an jeder Ecke, und
  2. bei einer andersförmigen, einschließlich einer kreisförmigen Fläche, in gleichen Abständen von nicht mehr als 10 m mit mindestens fünf Markierungen oder Kennzeichnungen.

5.2.4.4 Eine FATO-Markierung ist weiß und besteht aus einen! rechteckigen Streifen mit einer Länge von 9 m oder einem Fünftel der Seitenlänge der betreffenden FATO und einer Breite von 1 m.

5.2.4.5 Wenn eine FATO-Kennzeichnung benutzt wird, ist sie in der in Abbildung 5-2b dargestellten Form auszuführen oder sie muss die Form eines Kegels haben. Die maximale Höhe der FATO-Kennzeichnung darf 0,25 m über dem Boden oder der Schneeoberfläche nicht überschreiten. Die Kennzeichnung ist farbig auszuführen, damit sie sich vom Hintergrund abhebt, gegen den sie gesehen wird. Eine Einzelfarbe, Orange oder Rot, oder zwei zueinander in Kontrast stehende Farben, Orange und Weiß oder Rot und Weiß, sind zu verwenden, sofern diese Farben nicht mit dem Hintergrund verschmelzen.

Abbildung 5-2b. FATO-Kennzeichnung

5.2.5 FATO-Bezeichnungsmarkierung

5.2.5.1 Eine FATO-Bezeichnungsmarkierung ist vorzusehen, wenn es nötig ist, die FATO für den Hubschrauberpiloten zu bezeichnen.

5.2.5.2 Eine FATO-Bezeichnungsmarkierung ist am Anfang der FATO aufzubringen, wie in Abbildung 5-3 dargestellt.

Abbildung 5-3. FATO-Bezeichnungsmarkierung

5.2.5.3 Eine FATO-Bezeichnungsmarkierung setzt sich aus einer Start- / Landehahnbezeichnungsmarkierung und dem unter 5.2.2 beschriebenen H zusammen. Die FATO-Bezeichnungsmarkierung besteht aus einer zweistelligen Zahl, die auf parallelen FATOs mit einem Buchstaben zu versehen ist. Diese zweistellige Zahl soll aus Sicht des Anflugs die Ausrichtung der FATO in Bezug auf magnetisch Nord darstellen. Sie entspricht 1/10 der auf ein Vielfaches von 10° gerundeten Ausrichtung.

5.2.6 Zielpunktmarkierung

5.2.6.1 Eine Zielpunktmarkierung ist an solchen Hubschrauberflugplätzen vorzusehen, auf denen der Hubschrauberpilot einen bestimmten Punkt anfliegen muss, bevor er sich zur TLOF begibt. Wenn Hubschrauber am Zielpunkt aufsetzen oder abheben dürfen, schließt die in 5.2.8 beschriebene Aufsetzmarkierung die Zielpunktmarkierung ein.

5.2.6.2 Eine Zielpunktmarkierung ist innerhalb der FATO aufzubringen.

5.2.6.3 Die Zielpunktmarkierung besteht aus einem gleichseitigen Dreieck, dessen Winkelhalbierende nach der bevorzugten Anflugrichtung ausgerichtet ist. Die Markierung besteht aus durchgehenden weißen Linien und die Abmessungen der Markierungen müssen doll in Abbildung 5-4 angegebenen Worten entsprechen.

Abbildung 5-4. Zielpunktmarkierung

5.2.7 Markierung für TLOF

5.2.7.1 Eine TLOF-Markierung ist auf einem Hubschrauberlandedeck vorzusehen.

5.2.7.2 Eine TLOF-Markierung ist an Hubschrauberflugplätzen mit Ausnahme von Hubschrauberlandedecks einzurichten, sofern die äußere Begrenzung der TLOF nicht offensichtlich ist.

5.2.7.3 Die TLOF-Markierung ist entlang dem Rand der TLOF aufzubringen.

5.2.7.4 Eine TLOF-Markierung besteht aus einer mindestens 0,3 m breiten, durchgehenden weißen Linie.

5.2.8 Aufsetzmarkierung

5.2.8.1 Eine Aufsetzmarkierung ist dort vorzusehen, wo ein Hubschrauber in einer bestimmten Position aufsetzen muss.

5.2.8.2 Eine Aufsetzmarkierung ist so aufzubringen, dass alle Teile des Hubschraubers in einem sicheren Abstand von jeglichen Hindernissen sind, wenn ein Hubschrauber aufgesetzt hat und sich das Hauptfahrwerk innerhalb der Markierung und der Hubschrauberpilot über der Markierung befindet.

5.2.8.3 Auf Hubschrauberlandedecks oder erhöhten Hubschrauberflugplätzen muss der Mittelpunkt der Aufsetzmarkierung am Mittelpunkt der TLOF liegen. Die Markierung kann jedoch vom Beginn des hindernisfreien Sektors höchstens 0,1 D entfernt angeordnet sein, wenn eine luftfahrttechnische Untersuchung ergibt, dass ein solcher Abstand erforderlich ist und eine derart versetzte Markierung die Sicherheit nicht beeinträchtigt.

5.2.8.4 Eine Aufsetzmarkierung besteht aus einem gelben Kreis mit einer Linienstärke von mindestens 0,5 m. Für Hubschrauberlandedecks müssen die Linien mindestens 1 m breit sein.

5.2.8.5 Auf Hubschrauberlandedecks beträgt der Innendurchmesser des Kreises die Hälfte des Wertes D des Hubschrauberlandedecks, mindestens jedoch 6 m.

5.2.9 Hubschrauberflugplatz-Namensmarkierung

5.2.9.1 Eine Hubschrauberflugplatz-Namensmarkierung muss an einem Hubschrauberflugplatz eingerichtet werden, an dem keine ausreichenden anderen optischen Erkennungsmöglichkeiten gegeben sind.

5.2.9.2 Die Namensmarkierung ist auf dem Hubschrauberflugplatz so aufzubringen, dass sie möglichst aus allen Winkeln oberhalb der Horizontalen sichtbar ist. Wenn ein Hindernissektor vorhanden ist, muss die Markierung auf der Hindernisseite der Hubschrauberflugplatz-Erkennungsmarkierung H aufgebracht werden.

5.2.9.3 Eine Namensmarkierung besteht aus dem Namen oder der alphanumerischen Kennung des Hubschrauberflugplatzes, wie sie in der Funk-Kommunikation verwendet wird.

5.2.9.4 Die Namensmarkierung muss en Hubschrauber-Boden / Wasserflugplätzen mindestens :i m und auf erhöhten Hubschrauberflugplätzen mindestens 1,2 m hoch sein. Die Farbe der Markierung muss sich vom Hintergrund abheben.

5.2.9.5 Eine Namensmarkierung,. die bei Nacht oder bei schlechten Sichtverhältnissen benutzt werden soll, ist entweder von innen oder von außen zu beleuchten.

5.2.10 Markierung für den hindernisfreien Sektor eines Hubschrauberlandedecks

5.2.10.1 Eine Markierung für den hindernisfreien Sektor eines Hubschrauberlandedecks ist auf der TLOF auszubringen.

5.2.10.2 Die Markierung für den hindernisfreien Sektors eines Hubschrauberlandedecks zeigt den Beginn des hindernisfreien Sektors, die Richtungen der Sektorbegrenzungen und den D-Wert des Hubschrauberlandedecks an, wie in Abbildung 5-5 für ein sechseckiges Hubschrauberlandedeck dargestellt.

5.2.10.3 Die Höhe des Winkelzeichens ist gleich der Breite der TLOF-Markierung.

5.2.10.4 Das Winkelzeichen ist schwarz.

Abbildung 5-5. Markierung eines hindernisfreien Sektors eines Hubschrauberlandedecks

5.2.11 Rollbahnmarkierung

5.2.11.1 Wenn Rollbahnmarkierungen erforderlich sind, sind die Regelungen der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über die Markierung und Befeuerung von Flugplätzen mit Sichtflugverkehr vom 18. Februar 2003 (NfL I 94/03) und die Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über die Markierung und die Befeuerung von Flugplätzen mit Instrumentenflugverkehr vom 27. Februar 2003 (NfL I 95/03) sinngemäß anzuwenden.

5.2.12 Schwebeflugwegmarker

5.2.12.1 Ein Schwebeflugweg sollte mit Schwebeflugwegmerkern versehen werden.

5.2.12.2 Diese Kennzeichen sind nicht zur Benutzung auf Hubschrauberrollbahnen vorgesehen.

5.2.12.3 Schwebeflugwegmarker sind entlang der Mittellinie des Schwebeflugweges in Abständen von nicht mehr als 30 m auf geraden Abschnitten und 15 min Kurven aufzustellen.

5.2.12.4 Ein Schwebeflugwegmarker ist brechbar anzubringen und hat, wenn er aufgestellt ist, eine maximale Höhe von 0,35 m über dem Boden oder der Schneeoberfläche. Die vom Hubschrauberpiloten gesehene Fläche der Kennzeichnung ist rechteckig, hat eine Sichtfläche von mindestens 0,015 m= und ein Seitenverhältnis von ungefähr 3:1; wie in Abbildung 5-6 dargestellt.

5.2.12.5 Ein Schwebeflugwegmarker ist in drei gleichgroße waagerechte Streifen der Farben Gelb, Grün und Gelb unterteilt. Wenn der Schwebeflugweg nachts benutzt werden soll, sind die Kennzeichnungen von innen oder außen zu beleuchten oder mit retroreflektierendem Material zu beschichten.

Abbildung 5-6. Schwebeflugwegkennzeichnung

5.2.13 Versetzwegkennzeichen

5.2.13.1 Ein festgelegter Versetzweg sollte mit Versetzwegkennzeichen versehen werden,

5.2.13.2 Versetzwegkennzeichen sind entlang der Mittellinie des Versetzweges in Abständen von nicht mehr als 60 m auf geraden Abschnitten und 15 m in Kurven aufzustellen.

5.2.13.3 Ein Versetzwegkennzeichen ist brechbar anzubringen und hat, wenn es aufgestellt ist. eine maximale Höhe von 1 m über dein Boden oder der Schneeoberfläche. Aus der Perspektive des Hubschrauberpiloten ist die Kennzeichnung rechteckig darzustellen, hat eine Sichtfläche von mindestens 0,15 m2 und ein Seitenverhältnis von ungefähr 3:1; wie in Abbildung 5-7 dargestellt.

5.2.13.4 Ein Versetzwegkennzeichen ist in drei gleichgroße waagerechte Streifen der Farben Gelb, Grün und Gelb unterteilt. Wenn der Versetzweg nachts benutzt werden soll, sind die Kennzeichnungen von innen oder außen zu beleuchten oder retroreflektierend auszuführen.

Abbildung 5-7. Versetzwegkennzeichnung

 

5.3 Befeuerung

5.3.1 Allgemeines

5.3.1.1 Lichtquellen, welche die Sicherheit von Luftfahrzeugen gefährden können

Ein nicht für die Luftfahrt bestimmtes Licht am Boden in der Nähe eines Hubschrauberflugplatzes, das die Sicherheit von Hubschraubern gefährden könnte, ist auszuschalten, abzuschirmen oder dahingehend zu ändern, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird.

5.3.1.2 Überflurfeuer

Überflurfeuer auf der FATO und Rollhahn müssen leicht brechbar sein. Ihre Höhe ist möglichst niedrig zu halten.

5.3.1.3 Linierflurfeuer

Feuer, die in die Oberfläche von FATO, Rollbahnen und Vorfeldern eingelassen sind, sind so auszulegen und anzubringen, dass sie von den Rädern eines Hubschraubers überrollt werden können, ohne dass der Hubschrauber oder die Feuer selbst beschädigt werden. Bei Hubschrauberflugplätzen und Hubschrauberlandedecks in der Nähe, schiffbarer Gewässer ist darauf zu achten, dass die luftfahrtspezifischen Feuer sich nicht irreführend auf die Schifffahrt auswirken. Fremdlichtquellen sind abzuschirmen oder so aufzustellen, dass direktes oder reflektiertes Blendlicht vermieden wird.

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