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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung luftversicherungsrechtlicher Vorschriften

Vom 19. April 2005
(BGBl. I Nr. 23 vom 26.04.2005 S. 1070)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes

Das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Luftverkehr" die Wörter "und zur Durchführung der Versicherungspflicht zur Deckung der Haftung für Güterschäden nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 240 S. 1)" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 140 S. 2)," die Wörter "und der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1)," eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92" die Wörter "und der Verordnung (EG) Nr. 785/2004" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt, den Umfang und die zulässigen Ausschlüsse der nach Absatz 2 zu unterhaltenden Haftpflichtversicherung, einschließlich der Mindestversicherungssumme, zu regeln. "(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt, den Umfang, die zulässigen Ausschlüsse und den Nachweis der nach Absatz 2 und, soweit sie die Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betreffen, der nach Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft zu unterhaltenden Haftpflichtversicherung, einschließlich der Mindestversicherungssumme, zu regeln. Soweit Versicherungsnachweise bei Landesbehörden zu hinterlegen sind, bleibt die Bestimmung der zuständigen Behörde dem Landesrecht vorbehalten."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält. "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 4 Abs. 2 oder
  2. entgegen Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), soweit die Versicherung zur Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betroffen ist,

jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "das Bundesamt für Güterverkehr" durch die Wörter " , soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden ausgeführt wird, das Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes versichert ist oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit geleistet hat und "3. der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder der Beschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes und von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unterhält und".

2. § 32 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter "des Rates oder der Kommission" gestrichen.

b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
12. die im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz begründeten Versicherungs- oder Hinterlegungspflichten erforderlichen Massnahmen, "12. die Einzelheiten über den Abschluss, die Aufrechterhaltung, den Inhalt, den Umfang, die zulässigen Ausschlüsse und den Nachweis der nach diesem Gesetz und nach Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft zu unterhaltenden Haftpflichtversicherung, einschließlich der Mindestversicherungssumme, soweit sie nicht die Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betreffen. Soweit Versicherungsnachweise bei Landesbehörden zu hinterlegen sind, bleibt die Bestimmung der zuständigen Behörde dem Landesrecht vorbehalten,".

3. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall
  1.  
    • bei Flugmodellen bis 25 Kilogramm Höchstgewicht,
    • bei anderen Luftfahrzeugen, soweit sie nicht durch Verbrennungsmotor
  2. angetrieben werden können, bis 750 Kilogramm Gewicht bis zu 1,5 Millionen Euro,
  3. bei Luftfahrzeugen, die nicht unter Buchstabe a fallen, bis 1200 Kilogramm Gewicht bis zu 3 Millionen Euro,
  4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1200 Kilogramm Gewicht bis 2000 Kilogramm Gewicht bis zu 4,5 Millionen Euro,
  5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2000 Kilogramm Gewicht bis 5700 Kilogramm Gewicht bis zu 9 Millionen Euro,
  6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5700 Kilogramm Gewicht bis 14000 Kilogramm Gewicht bis zu 24 Millionen Euro,
  7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14000 Kilogramm Gewicht bis zu 60 Millionen Euro.

Gewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs.

 "(1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall
  1. bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750 000 Rechnungseinheiten,
  2. bei Luftfahrzeugen unter 1 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten,
  3. bei Luftfahrzeugen unter 2 700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten,
  4. bei Luftfahrzeugen unter 6 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Millionen Rechnungseinheiten,
  5. bei Luftfahrzeugen unter 12 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 18 Millionen Rechnungseinheiten,
  6. bei Luftfahrzeugen unter 25 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten,
  7. bei Luftfahrzeugen unter 50 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 150 Millionen Rechnungseinheiten,
  8. bei Luftfahrzeugen unter 200 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 300 Millionen Rechnungseinheiten,
  9. bei Luftfahrzeugen unter 500 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500 Millionen Rechnungseinheiten,
  10. bei Luftfahrzeugen ab 500 000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 700 Millionen Rechnungseinheiten.

Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend."

4. § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 43

(1) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt genannten Schadensersatzforderungen ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten. Das gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter ist. Wird zur Sicherung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so gelten für diese die besonderen Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag für die Pflichtversicherung.

(2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von Schadensersatzforderungen verringert oder erschöpft, so ist sie innerhalb eines Monats nach Aufforderung wieder auf den ursprünglichen Betrag zu bringen.

(3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst verlangt werden, wenn derjenige, der die Sicherheit geleistet hat, nicht mehr Halter ist und seitdem vier Monate verstrichen sind. Der Anspruch beschränkt sich auf den Rest nach Deckung der Schadensersatzforderungen. Schon vor Ablauf der Frist kann die Rückgabe verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass keine Schadensersatzforderungen bestehen.

(4) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für Luftfahrzeuge vorgesehen werden, die nicht zulassungspflichtig sind und für deren Aufstieg es auch einer Erlaubnis nicht bedarf.

 " § 43

(1) Für die Versicherung zur Deckung der Haftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach diesem Unterabschnitt gelten die Vorschriften der nachfolgenden Absätze, soweit die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter des Luftfahrzeugs ist.

(3) Für die Haftpflichtversicherung gelten die besonderen Vorschriften für die Pflichtversicherung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag."

5. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird nach der Angabe "(BGBl. I S. 550" die Angabe " ,1027" eingefügt.

b) In Nummer 5 wird das Wort "und" gestrichen.

c) In Nummer 6 wird den Wörtern "der jeweils geltenden Fassung," das Wort "und" angefügt.

d) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 angefügt:

"7. die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,".

6. In § 50 Abs. 2 werden die Wörter "nach Absatz 1 abzuschließende" gestrichen.

7. § 51 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der ausführende Luftfrachtführer keine dem § 50 entsprechende Haftpflichtversicherung bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer abgeschlossen hat oder"1. der ausführende Luftfrachtführer keine Haftpflichtversicherung bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer unterhält, die den Anforderungen der jeweils anwendbaren Vorschriften des § 50 oder des Artikels 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entspricht, oder".

8. § 58 Abs. 1 Nr. 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
15. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 als vertraglicher Luftfrachtführer während der Ausführung der geschuldeten Luftbeförderung durch einen ausführenden Luftfrachtführer eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält. "15. entgegen
  1. § 43 Abs. 2 Satz 1,
  2. § 50 Abs. 1 Satz 1 oder
  3. Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), soweit nicht die Versicherung zur Deckung der Haftung für die Zerstörung, die Beschädigung und den Verlust von Gütern betroffen ist,

jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 1, eine Haftpflichtversicherung nicht unterhält."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c und Artikel 2 Nr. 2 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. April 2005 in Kraft.