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Regelwerk, Gefahrgut/Transport
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Vom 16. März 2006
(BGBl. Nr. 13 vom 22.03.2006 S. 554)



Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a des Luftverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. September 2005 (BGBl. I S. 2774), wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Der Flugplatzunternehmer kann von einem Dienstleister oder Selbstabfertiger die Übernahme von Arbeitnehmern entsprechend den auf diesen Dienstleister oder Selbstabfertiger übergehenden Bodenabfertigungsdiensten fordern. Die Arbeitnehmer sind nach sachgerechten Kriterien, insbes06ondere nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, auszuwählen. § 9 Abs. 3 Satz 3 findet Anwendung. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

wird aufgehoben und die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

b) In Satz 1 des neuen Absatzes 2 wird die Angabe "über die Absätze 1 und 2" durch das Wort "darüber" ersetzt.

c) In Satz 1 des Absatzes 3 wird die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" ersetzt.

d) Nach dem neuen Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.

2. § 9 Abs. 3 Satz 3

Bei der Festsetzung des Entgelts kann der Flugplatzunternehmer die ihm aus dem Übergang von Bodenabfertigungsdiensten auf Dienstleister oder Selbstabfertiger, insbesondere durch die Nichtübernahme von Arbeitnehmern, entstehenden notwendigen Aufwendungen in angemessener Höhe berücksichtigen.

wird aufgehoben.

3. Anlage 2 (zu § 7) wird wie folgt geändert:

a) In Unterabschnitt 2.2 wird Buchstabe c

Hinweis, ob Personal auf den Dienstleister oder Selbstabfertiger übergehen soll (gegebenenfalls Zahl und Struktur des Personals),

aufgehoben und die Buchstaben d bis m werden Buchstaben c bis l.

b) In Unterabschnitt 2.3 Abs. 2 Buchstabe d wird die Angabe " § 8 Abs. 3" durch die Angabe " § 8 Abs. 2" ersetzt.

4. In Anlage 3 (zu § 8) Nr. 2 Buchstabe a wird Absatz 7

(7) Dienstleister und Selbstabfertiger können vom Flugplatzunternehmer aufgefordert werden, die Arbeitnehmer des Flugplatzunternehmers, die im Bereich der auf den Dienstleister oder Selbstabfertiger übergehenden Bodenabfertigungsdienste beschäftigt sind, zu übernehmen.

aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.