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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Vom 19. August 2010
(BGBl. I Nr. 46 vom 31.08.2010 S. 1224)



Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13, Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung oder Anerkennung erneuert, geändert, erweitert oder ihre Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zur Hälfte der Gebühr erhoben, die für ihre Erteilung erhoben werden müßte, soweit im anliegenden Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit wird ein Drittel der Gebühr erhoben."(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der Gebühr erhoben."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Für die Verlängerung der Gültigkeit der in Abschnitt IV Nr. 1 bis 4, 6 und 18 bis 20 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal und Flugsicherungspersonal kann zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner auf dessen Antrag eine Pauschgebühr festgesetzt werden. Sie wird im voraus für den Zeitraum von längstens einem Jahr festgesetzt. Grundlagen für die Festsetzung sind die Anzahl der im Jahre voraussichtlich vorzunehmenden Verlängerungen und die nach Absatz 2 Satz 1 zu erhebenden Einzelgebühren. Diese Einzelgebühren sind entsprechend dem geringeren Umfang des Verwaltungsaufwands um bis zu einem Zehntel der für die Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen zu erhebenden Gebühren zu verringern."(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 sinngemäß."Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend."

bb) Satz 3

Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

a) Absatz 3

(3) In die Gebührensätze des Abschnitts VII Nr. 8 des Gebührenverzeichnisses sind die dem Flugsicherungsunternehmen durch den Einsatz von Meßflugzeugen entstehenden Auslagen einbezogen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 wird nach dem ersten Halbsatz das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der bisherige zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

altneu
 ; die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Reisekosten sind jedoch gesondert zu erheben."Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben."

3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Gebühren und Auslagen, die dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 6 bis 8 des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unmittelbar von dem Kostenschuldner. Gleiches gilt für Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen."(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner."

4. In § 6 wird die Angabe " § 129 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe " § 129 Absatz 2" ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 9 Übergangsregelung

Ist für in den Abschnitten I und II des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Amtshandlungen, die ab dem 12. August 1998 beantragt, am 8. Februar 1999 aber noch nicht beendet waren, durch diese Verordnung eine Kostenpflicht neu begründet worden, so sind die Kosten nach dieser Verordnung zu erheben. Das gleiche gilt für in den Abschnitten VI und VII des Gebührenverzeichnisses aufgeführte Amtshandlungen, die ab dem 1. September 1998 beantragt, am 8. Februar 1999 aber noch nicht beendet waren. Am 8. Februar 1999 bereits beendete Amtshandlungen sind von einer in dieser Verordnung erstmals angeordneten Kostenpflicht ausgenommen.

" § 9 Übergangsregelung

Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten."

6. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.

.

Anhang
zu Artikel 1 Nummer 6

.

GebührenverzeichnisAnlage
(zu § 2 Absatz 1)

Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von JAR-TSO deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998, geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. S. 6435), JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003, BAnz. S. 1172), JAR-FCL 1 deutsch (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003), JAR-FCL 2 deutsch (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003), JAR-FCL 3 deutsch (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003), JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81 b vom 30. April 2003) sowie auf EU-OPS 1(ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2008 S. 1).

I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät

 GebührentatbestandGebühr
1.Entwicklung 
 a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV)600 bis 14.000 EUR
 b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
 c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
2.Herstellung 
 a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, Anhang Teil 21, Abschnitt G)600 bis 14.000 EUR
 b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
 c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
 d) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 LuftGerPV)500 EUR
 e) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgeräten oder- teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1 und 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt F)500 bis 5.000 EUR
 f) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät oder Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV)300 EUR
3.Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 
 a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes oder luftfahrttechnischen Betriebes (§§ 13, 18 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen)500 bis 14 000 EUR
 b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
 c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
 d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, Abschnitt A, Unterabschnitt G)500 bis 14.000 EUR
 e) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d3/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung
 f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d2/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung
 g) Verlängerung oder Änderung der Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät (§ 14 LuftGerPV)350 EUR
 h) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6 LuftGerPV)80 bis 450 EUR
 i) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2 LuftGerPV)90 bis 300 EUR
 j) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät für die Instandhaltung (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) oder Erweiterung der Genehmigung300 EUR
 k) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms(Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 302100 bis 2.000 EUR
 l) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang 1, M.A. 901 d, e)100 bis 1.000 EUR
4.Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät 
 a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Abs. 5 LuftGerPV)220 EUR
 b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und Änderungen (§ 13 Abs. 2 LuftGerPV) oder bestimmter Nachprüfungen (§ 19 Abs. 2 LuftGerPV)60 bis 600 EUR
 c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines Betriebes nach den Nummern 1, 2 und 390 EUR
 d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer Genehmigung eines Betriebes nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten65 bis 110 EUR
 e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungsbetrieb (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang 11, Abschnitt A, 145.A.30 und Abschnitt B, 145.B.20 Nr. 1 und 4)100 bis 1.800 EUR
5.Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt K, § 9 LuftGerPV, JAR-21 deutsch, Abschnitt K) 
 a) Grundgebühr je Anerkennung70 EUR
 b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation65 bis 110 EUR
6.Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebes nach I. Nr. 1, 2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von 
 a) bis 5 Personen1.000 EUR
 b) über 5 bis 10 Personen2.000 EUR
 c) über 10 bis 50 Personen3.500 EUR
 d) über 50 bis 100 Personen5.000 EUR
 e) über 100 bis 250 Personen7.000 EUR
 f) über 250 bis 500 Personen10.000 EUR
 g) über 500 Personen14.000 EUR

II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen

 GebührentatbestandGebühr
1.Musterzulassung (§ 4 LuftVZO) 
 A. Grundgebühren 
 a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse 
 
aa) bis 2 000 kg
500 EUR
 
bb) über 2 000 kg bis 5 700 kg
900 EUR
 
cc) über 5 700 kg bis 14 000 kg
1.500 EUR
 
dd) über 14 000 kg bis 50 000 kg
2.500 EUR
 
ee) über 50 000 kg bis 100 000 kg
5.000 EUR
 
ff) über 100 000 kg bis 150 000 kg
11.000 EUR
 
gg) über 150 000 kg
24.000 EUR
 b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse 
 
aa) bis 1 500 kg
800 EUR
 
bb) über 1 500 kg bis 5 000 kg
1.200 EUR
 
cc) über 5 000 kg bis 10 000 kg
1.800 EUR
 
dd) über 10 000 kg bis 100 000 kg
3.000 EUR
 
ee) über 100 000 kg
6.000 EUR
 c) Motorsegler 
 
aa) nicht selbststartend
200 EUR
 
bb) selbststartend
500 EUR
 d) Segelflugzeuge150 EUR
 e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung für 
 
aa) bis 5 Personen
150 EUR
 
bb) über 5 Personen bis 15 Personen
500 EUR
 
cc) über 15 Personen
1.000 EUR
 f) Ultraleichtflugzeuge50 bis 125 EUR
 g) Rettungsfallschirme250 EUR
 h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg500 EUR
 i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem höchstzulässigen Startschub 
 
aa) bis 75 kW
350 EUR
 
bb) über 75 kW
bis 150 kW oder 
  bis 3.000 N700 EUR
 
cc) über 150 kW
bis 375 kW oder 
 
über 3 000 N
bis 10.000 N1.500 EUR
 
dd) über 375 kW
bis 750 kW oder 
 
über 10 000 N
bis 50.000 N3.000 EUR
 
ee) über 750 kW
oder über 50.000 N4.000 EUR
 
ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA)
250 EUR
 j) Propeller 
 
aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller
300 EUR
 
bb) Verstellpropeller
700 EUR
 k) Rettungs- oder Sicherheitsgeräte130 bis 500 EUR
 l) Geräte der elektrischen Anlagen180 bis 800 EUR
 m) Bordküchen180 bis 1.300 EUR
 n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp70 EUR
 B. Zuschlag zu den Grundgebühren nach A je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten65 bis 110 EUR
 C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät (§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV)
 a) Musterprüfung 
 
aa) Rettungssystem
300 bis 2.500 EUR
 
bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät
500 bis 7.000 EUR
 
cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät
500 bis 7.500 EUR
 b) Stückprüfung 
 
aa) Rettungsgerät
25 bis 250 EUR
 
bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte
25 bis 500 EUR
 c) Nachprüfung 
 
aa) Luftsportgerät
 
 
aaa) Dokumentation, Berichte
25 bis 80 EUR
 
bbb) Abnahmeprüfung
80 bis 350 EUR
 
bb) Rettungssystem
 
 
aaa) Dokumentation, Berichte
25 bis 80 EUR
 
bbb) Abnahmeprüfung
50 bis 150 EUR
 D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Abs. 4, § 14 Abs. 4 LuftGerPV) 
 a) Musterprüfung, Stückprüfung150 bis 500 EUR
 b) Nachprüfung30 bis 150 EUR
 E. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung65 bis 110 EUR
2.Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung (§ 5 LuftVZO) 
 a) Grundgebühr1/10 bis 5/10 der Musterzulassungsgrundgebühr des jeweiligen Gerätes nach 11. Nr. 1 Buchstabe A
 b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der oder Ergänzung zur Musterzulassung65 bis 110 EUR
3.Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 8 LuftGerPV)50 bis 2.000 EUR
4.Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO) 
 a) Grundgebühr100 bis 1 000 EUR
 b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der Anund Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen65 bis 110 EUR
5.Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO) 
 a) Grundgebühr je Änderung1/10 bis 5/10 der Grundgebühr der jeweiligen Berechtigung nach II. Nr. 4
 b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigung65 bis 110 EUR
6.Anerkennung von Prüfstellen für Luftsportgerät (§ 10a Abs. 1 LuftGerPV, 3. DV LuftGerPV) 
 a) Erstmalige Anerkennung850 EUR
 b) Verlängerung der Anerkennung160 EUR
7.Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 10 und 14 LuftVZO) 
 a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse 
 
aa) bis 2.000 kg
80 EUR
 
bb) über 2.000 kg bis 20.000 kg
350 EUR
 
cc) über 20.000 kg bis 100.000 kg
1.000 EUR
 
dd) über 100.000 kg bis 150.000 kg
2.500 EUR
 
ee) über 150.000 kg
4.500 EUR
 b) Luftschiffe 
 
aa) bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas
400 EUR
 
bb) über 10 000 kg Leermasse ohne Gas
450 bis 1.000 EUR
 c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO)Gebührensätze wie bei Buchstabe a, höchstens jedoch 800 EUR
 Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht. 
 d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Auslieferungsort des Luftfahrzeuges 
 
aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz
2 000 bis 5.000 EUR
 
bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag
700 EUR
8.Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 10, 14 LuftVZO) 
 a) Änderung der Verkehrszulassung1/10 bis 3/10 der Gebühren nach
II. Nr. 7 mindestens jedoch

30 EUR

 b) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle70 EUR
 c) Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis25 EUR
9.Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheines (§§ 10, 14 LuftVZO, § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG)30 EUR
10.Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt H) 
 a) Einzelzulassung 
 
aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone
5/10 der Gebühr gemäß II. Nr. 7
 
bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg
30 EUR
 
cc) sonstiges Luftfahrtgerät
Gebührensätze wie bei Buchstabe aa, höchstens jedoch

500 EUR

 b) Allgemeine Zulassung50/10 der Gebühr gemäß II. Nr. 10 a
11.Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO)Gebührensätze wie bei II Nr. 10 a
12.Erteilung eines Auszuges einschließlich einer Bescheinigung über Nichteintragung (§ 14 LuftVZO) 
 a) aus der Luftfahrzeugrolle40 EUR
 b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis30 EUR
13.Zulassung von Abweichungen (IV Nr. 1 der Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 LuftVZO)40 EUR
14.Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Abs. 2 LuftVG)40 bis 80 EUR
15.Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO)30 EUR
16.Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung
(§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 4 LuftVZO, § 4 Abs. 4 Landeplatz-LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten
65 bis 110 EUR

III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen

 GebührentatbestandGebühr
1.Privatflugzeugführer 
 a) Privatflugzeugführer (§ 2 LuftPersV) 
 
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung
130 EUR
 
bb) Abnahme der praktischen Prüfung
75 EUR
 b) Privatflugzeugführer PPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO, JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch) 
 
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung
130 EUR
 
bb) Abnahme der praktischen Prüfung
100 EUR
2.Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (§ 5 Abs. 3, § 82 LuftPersV) 
 a) Abnahme der theoretischen Prüfung55 EUR
 b) Abnahme der praktischen Prüfung75 EUR
3.Berufsflugzeugführer CPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO, JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch) 
 a) Abnahme der theoretischen Prüfung300 EUR
 b) Abnahme der praktischen Prüfung130 EUR
3a.Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (JAR-FCL 1.510 deutsch) 
 a) theoretische Prüfung440 EUR
 b) praktische Prüfung140 EUR
4.Verkehrsflugzeugführer ATP(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO, JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch) 
 a) Abnahme der theoretischen Prüfung570 EUR
 b) Abnahme der praktischen Prüfung190 EUR
5.Privathubschrauberführer PPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch) 
 a) Abnahme der theoretischen Prüfung130 EUR
 b) Abnahme der praktischen Prüfung100 EUR
6.Berufshubschrauberführer CPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch) 
 a) Abnahme der theoretischen Prüfung300 EUR
 b) Abnahme der praktischen Prüfung130 EUR
7.Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch) 
 a) Abnahme der theoretischen Prüfung570 EUR
 b) Abnahme der praktischen Prüfung190 EUR
8.Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV) 
 a) Abnahme der theoretischen Prüfung65 EUR
 b) Abnahme der praktischen Prüfung40 EUR
9.Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV) 
 a) Abnahme der theoretischen Prüfung25 bis 75 EUR
 b) Abnahme der praktischen Prüfung25 bis 75 EUR
10.Freiballonführer (§ 47 LuftPersV) 
 a) Abnahme der theoretischen Prüfung70 EUR
 b) Abnahme der praktischen Prüfung40 EUR
11.Luftschiffführer (§ 51 LuftPersV) 
 a) Abnahme der theoretischen Prüfung310 EUR
 b) Abnahme der praktischen Prüfung140 EUR
12.Flugingenieur F/E (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 LuftVZO, JAR-FCL 4.160 und 4.170 deutsch) 
 a) Abnahme der theoretischen Prüfung450 EUR
 b) Abnahme der praktischen Prüfung150 EUR
13.Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung (§§ 3a, 3b, 40a, 46 Abs. 5, § 52a LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u. 1.262 deutsch, JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262 deutsch)50 bis 350 EUR
14.Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch, JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch) 
 a) Abnahme der theoretischen Prüfung310 EUR
 b) Abnahme der praktischen Prüfung140 EUR
15.Abnahme der theoretischen Prüfung für Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV)280 EUR
16.Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung (§ 81 Abs. 5 LuftPersV)50 EUR
17.Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 6 LuftPersV)30 EUR
18.Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV) 
 a) Abnahme der theoretischen Prüfung170 EUR
 b) Abnahme der praktischen Prüfung110 EUR
19.Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung (§ 84a Abs. 4 LuftPersV)25 bis 75 EUR
20.Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV, Hubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen und der Instrumentenflugberechtigung (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 LuftVZO, JAR-FCL 1 Abschnitt H, JAR-FCL 2 Abschnitt H, JAR-FCL 4 Abschnitt H)100 bis 500 EUR
21.Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV, Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern (§ 88a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 89 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 LuftPersV)35 bis 250 EUR
22.Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern (§ 95a Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV)35 bis 150 EUR
23.Prüfung und Überprüfung für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 104 LuftPersV) 
 a) für Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 LuftPersV)270 EUR
 b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV)240 EUR
 c) bei Erweiterung der Erlaubnis für Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV)5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebühr
 d) für Musterberechtigung130 bis 600 EUR
24.Abnahme der theoretischen Prüfung für Flugdienstberater(§ 113 LuftPersV)380 EUR
25.Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen und sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LuftVZO)25 bis 60 EUR
26.Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV); Abahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 FSPersAV1.100 bis 3.750 EUR
27.Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV250 bis 1.100 EUR
28.Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 13 LuftPersV)3/10 bis 10/10 der für die betreffende Prüfung oder Überprüfung vorgesehenen Gebühr
29.Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen bzw. um die Rechte aus einer Lizenz weiter ausüben zu dürfen sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal5/10 bis 10/10 der für die Prüfung für den Erwerb der betreffenden Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr
30.Prüfung zur Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis oder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch, JAR-FCL 2.020 deutsch, JAR FCL 4.020 deutsch)3/10 bis 10/10 der für die entsprechende zivile Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr
31.Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO100 bis 260 EUR
32.Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV, Artikel 5 der VO (EG) 2042/2003) 
 a) Kategorie A150 EUR
 b) Kategorie B1240 EUR
 c) Kategorie B2240 EUR
 d) Kategorie C270 EUR
 e) Erweiterung der Berechtigung Kategorie A bis C5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis d vorgesehenen Gebühr
 f) Musterberechtigung130 bis 600 EUR
33.Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung2/10 der für die Prüfung vorgesehenen Gebühr
34.Abnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen (§ 14 FlugfunkV)Gebühr gemäß § 18 FlugfunkV in der jeweils geltenden Fassung

IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal

 GebührentatbestandGebühr
1.Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal einschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO)50 bis 70 EUR
2.Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz für Luftfahrzeugführer (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV)20 bis 30 EUR
3.Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a, 52a LuftPersV, JAR-FCL 1.245 deutsch, JAR-FCL 2.245 deutsch, JAR-FCL 4.245 deutsch, Verordnung (EG) 2042/2003)40 bis 100 EUR
4.Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§ 53 LuftPersV, JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch)40 bis 100 EUR
5.Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV)40 bis 100 EUR
6.Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Nachtund Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und Absprühen von Stoffen (§ 81 Abs. 7, §§ 84, 84a, 85, 86 LuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 (c) (3) deutsch)40 bis 100 EUR
7.Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV)40 bis 100 EUR
8.Anerkennung von Lizenzen oder Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO)40 bis 250 EUR
9.Erteilung der Erlaubnis (Registrierung) zur Ausbildung von Luftfahrern (JAR-FCL 1.055, 2.055 deutsch) 
 a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO110 bis 250 EUR
 b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO110 bis 1.250 EUR
10.Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO)60 bis 250 EUR
11.Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prüfererlaubnis (§§ 109, 111 a LuftPersV)40 EUR
12.Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnisches Personal (§ 36 FSPersAV)80 EUR
13.Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnisches Personal (§ 38 FSPersAV)80 EUR
14.Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Fluglotsen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur praktischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV)80 EUR
15.Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben50 bis 770 EUR
16.Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer ausländischen Lizenz oder Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.015, 2.015, 4.015 deutsch)30 bis 300 EUR
17.Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrer (§ 125a Abs. 1 LuftPersV)250 bis 3 800 EUR
18.Aufsicht über eine Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt ist (§ 125a Abs. 2 LuftPersV)250 bis 2.200 EUR
19.Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (§ 125 Abs. 3, 5 und 6 LuftPersV)15 bis 35 EUR
20.Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift35 EUR

V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen

 GebührentatbestandGebühr
1.Genehmigung der Anlage und des Betriebes 
 a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)1 660 bis 400.000 EUR
 b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c)330 bis 65.000 EUR
 c) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 52 LuftVZO)330 bis 3.500 EUR
 d) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)330 bis 3.500 EUR
2.Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung) 
 a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)330 bis 10.000 EUR
 b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c330 bis 3.000 EUR
 c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO)100 bis 1.500 EUR
3.Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG) 
 a) eines Flughafens135 bis 250.000 EUR
 b) eines Landeplatzes mit Ausnahme von Buchstabe d135 bis 2.600 EUR
 c) eines Segelfluggeländes130 bis 2.000 EUR
 d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln100 bis 1.500 EUR
4.Abnahmeprüfung bei Betriebsaufnahme und bei wesentlichen Änderungen von Anlage und Betrieb 
 a) eines Flughafens (§ 44 LuftVZO)300 bis 100.000 EUR
 b) eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d50 bis 2.000 EUR
 c) eines Segelfluggeländes (§ 58 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO)50 bis 1.500 EUR
 d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 53 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO)50 bis 1.000 EUR
5.Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und des Betriebes 
 a) eines Flughafens1 600 bis 300.000 EUR
 b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c330 bis 50.000 EUR
 c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge150 bis 2.000 EUR
 d) eines Segelfluggeländes150 bis 2.000 EUR
6.Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Betriebes (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage) 
 a) eines Flughafens1 600 bis 300.000 EUR
 b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c330 bis 50.000 EUR
 c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge150 bis 2.000 EUR
 d) eines Segelfluggeländes150 bis 2.000 EUR
7.Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen aufgrund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftVZO) beabsichtigter Änderungen der Anlage oder des Betriebes 
 a) eines Flughafens300 bis 10.000 EUR
 b) eines Landeplatzes170 bis 1.500 EUR
 c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge70 bis 1.000 EUR
 d) eines Segelfluggeländes70 bis 800 EUR
8.Planfeststellung (§ 8 LuftVG) 
 a) eines Flughafens33 000 bis 5.000.000 EUR
 b) eines Landeplatzes20 000 bis 1.000.000 EUR
9.Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren (§ 8 Abs. 2 LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG) 
 a) eines Flughafens3.500 bis 1.000.000 EUR
 b) eines Landeplatzes1.000 bis 20.000 EUR
10.Entscheidung über Unterbleiben von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 3 LuftVG, § 76 Abs. 2 VwVfG) 
 a) eines Flughafens300 bis 50.000 EUR
 b) eines Landeplatzes65 bis 1.300 EUR
11.Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte 
 a) für Flughäfen (§§ 43, 43a LuftVZO)300 bis 10.000 EUR
 b) für Landeplätze (§§ 43, 43a, 53 LuftVZO)35 bis 1.300 EUR
12.Befreiung von der Betriebspflicht 
 a) Flughäfen (§ 45 Abs. 3 LuftVZO)70 bis 10.000 EUR
 b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO)35 bis 330 EUR
13.Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errichtung eines Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 1. Halbsatz, § 15 Abs. 1 und § 17 Satz 1 LuftVG)70 bis 5.000 EUR
14.Genehmigung der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 2 LuftVG)70 bis 5.000 EUR
15.Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG) 
 a) eines Landeplatzes130 bis 800 EUR
 b) eines Segelfluggeländes70 bis 270 EUR
16.Nachprüfungen (§§ 47, 53, 60 LuftVZO) 
 a) an einem Flughafen100 bis 20.000 EUR
 b) an einem Landeplatz70 bis 2.000 EUR
 c) an einem Segelfluggelände35 bis 400 EUR
17.Erlaubnis zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO) 
 a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge und Ballone mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOW)50 bis 3.000 EUR
 b) Luftschiffe100 bis 150 EUR
 c) sonstiges Luftfahrtgerätbis 200 EUR
18.Genehmigung der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleister bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten 
 a) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV überschreiten6.700 bis 840.000 EUR
 b) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht überschreiten1.700 bis 330.000 EUR
 c) bei sonstigen130 bis 13.000 EUR
19.Genehmigung der Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger bei der Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten 
 a) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV erfüllen3 300 bis 670.000 EUR
 b) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht erfüllen670 bis 167.000 EUR
 c) bei sonstigen70 bis 6 700 EUR
20.Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten 
 a) bei Flughäfen130 bis 13.300 EUR
 b) bei Landeplätzen35 bis 3.300 EUR
21.Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen Flugbewegungen 
 a) unter 20 000200 bis 500 EUR
 b) unter 100 000501 bis 10.000 EUR
 c) unter 500 0005.001 bis 24.000 EUR
 d) über 500 00024.000 bis 50.000 EUR
22.Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz-LärmschutzV50 bis 250 EUR

VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät

 GebührentatbestandGebühr
1.Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO)250 bis 8.000 EUR
2.Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) (§ 61 Abs. 4 LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch)1.100 bis 16.000 EUR
3.Genehmigung der nichtgewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG)200 bis 820 EUR
4.Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) oder Fachbereichsleiters
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 Buchstabe h und i, JAR-OPS 3.175 deutsch Buchstabe h und i)
100 bis 1.800 EUR
5.Zulassung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten (§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DV LuftBO)100 bis 1.400 EUR
6.Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1 LuftVG)110 bis 1.125 EUR
7.Erteilung einer allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG)50 bis 700 EUR
8.Zulassung von Ausnahmen für Flüge von und zu bestimmten Flugplätzen (§ 22a Abs. 2 LuftVO) 
 a) allgemein800 EUR
 b) im Einzelfall80 EUR
9.Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO)50 bis 10.300 EUR
10.Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln (§ 6 LuftVO)50 bis 500 EUR
11.Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7 LuftVO)60 bis 170 EUR
12.Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot (§ 8 LuftVO)60 bis 150 EUR
13.Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO)60 bis 260 EUR
14.Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ohne Vl. Nr. 1530 bis 500 EUR
15.Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten (§ 15 LuftVO)50 bis 260 EUR
15a.Gebühr für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums (§ 15a Abs. 2 LuftVO)60 EUR
16.Erlaubnis nach § 16 LuftVO 
 a) allgemein30 bis 500 EUR
 b) für Flugmodellgelände100 bis 3.500 EUR
17.Aufsicht über Luftfahrtunternehmen 
 a) wirtschaftliche Überprüfung 
 aa) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6, 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1008/08 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame
Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung)
(ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3) bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)
100 bis 1.600 EUR
 bb) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6, Artikel 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)
650 bis 30.000 EUR
 b) technische Überprüfung 
 aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO
in Verbindung mit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)
200 bis 1.600 EUR
 bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung
mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)
650 bis 30.000 EUR
 c) flugbetriebliche Überprüfung 
 aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung
mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)
500 bis 7.000 EUR
 bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung
mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015)
 
 aaa) für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen650 bis 30.000 EUR
 bbb) zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge300 bis 8.000 EUR
 wobei die Gebühren je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben werden 
18.Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO)50 EUR
19.Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät oder dessen Teile (§ 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt A 185)125 bis 250 EUR
20.Zulassung einer Ausnahme 
 a) zum Brandschutz (§ 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO)230 bis 780 EUR
 b) von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung (§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO)230 bis 767 EUR
 c) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flugzeugen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.246)210 bis 3.000 EUR
 d) nach Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3922/91 oder § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR-OPS 3.010 deutsch50 bis 4.000 EUR
21.(weggefallen) 
22.(weggefallen) 
23.Erteilung einer Zustimmung oder Genehmigung 
 a) nach § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang 1 zu OPS 1.005 Buchstabe a50 bis 500 EUR
 b) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO
in Verbindung mit OPS 1.030 oder JAR-OPS 3.030 deutsch)
60 bis 1.500 EUR
 c) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermindestbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO
in Verbindung mit OPS 1.250 Buchstabe b bzw. 1.430 Buchstabe a oder JAR-OPS 3.250 deutsch Buchstabe b oder 3.430 Buchstabe a)
60 bis 500 EUR
 d) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik (§ 2a Abs. 3 der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.243 oder 1.870 Buchstabe a)200 bis 1 200 EUR
 e) für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und erforderlicher Navigationsleistungen (RNP) (§ 3 Abs.1 FSAV in Verbindung mit OPS 1.243 und 1.865)150 bis 800 EUR
 f) für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM - Reduced Vertical Separation Minimum) § 2b der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.241)150 bis 1.100 EUR
 g) für den Einsatz von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten im Cockpit (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1040, OPS 1.135)300 bis 1.100 EUR
24.Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO)50 EUR
25.Genehmigung des Einsatzes der Kabinenbesatzung auf mehr als 3 Mustern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1030, JAR-OPS 3.1030 deutsch)300 EUR
26.Genehmigung eines Flugzeug-Instandhaltungsprogramms (§ 1 Abs. 2 LuftBO Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Teil M.A.302) 
 a) Ausnahmen im Einzelfall125 bis 250 EUR
 b) Änderung des Programms100 bis 1.000 EUR
27.Genehmigung der Verwendung von abweichenden Landestreckendaten für Steilanflugverfahren oder der Kurzlandeverfahren
(§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.515 Buchstabe a und 1.550 Buchstabe a)
250 bis 1.000 EUR
28.Genehmigung der Anwendung anderer Standardwerte für Masse der Fluggäste (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.620, JAR-OPS 3.620 deutsch)250 bis 1.500 EUR
29.Genehmigung der Grundschulung für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1005, JAR-OPS 3.1010 deutsch)300 bis 900 EUR
30.Anerkennung des Programms für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1015, JAR-OPS 3.1015 deutsch)300 bis 900 EUR
31.Genehmigung abweichender Regelungen zur Durchführung medizinischer Hubschraubernoteinsätze (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 3.005 deutsch)250 bis 1.000 EUR
32.Übertragung der Aufsicht über D-registrierte Luftfahrzeuge an andere Staaten (gemäß ICAO Annex 6 bzw. Artikel 83 bis des ICAO-Abkommens in Verbindung mit § 3a LuftVG)100 bis 5.000 EUR

VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen

 GebührentatbestandGebühr
1.Ausstellung von 
 a) Besatzungsausweisen50 EUR
 b) eines entsprechenden deutschen Ausweises (§ 28 Abs. 5 LuftVZO)50 EUR
2.Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO) 
 a) allgemein150 bis 8.000 EUR
 b) im Einzelfall150 bis 3.000 EUR
 c) Änderung der Erlaubnis2.000 EUR
3.Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1220 und JAR-OPS 3.1220 deutsch)350 bis 900 EUR
4.Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1155 und JAR-OPS 3.1155 deutsch)2.000 EUR
5.Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO), ohne Auslagen gemäß Nummer 730 bis 160 EUR
6.Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)50 bis 160 EUR
7.Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO)140 EUR
8.Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und Geräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b LuftVG) 
 a) Grundgebühr80 bis 130.000 EUR
 b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser Anlagen und Geräte46 bis 92 EUR
 c) Nachprüfung5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b
9.Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c LuftVG) 
 a) Grundgebühr75 bis 2.600 EUR
 b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Mitwirkung46 bis 92 EUR
 c) Nachprüfung5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b
10.Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse 
 a) bis 5.700 kg25 bis 360 EUR
 b) über 5.700 kg140 bis 720 EUR
11.Gutachtliche Stellungnahme 
 a) weggefallen 
 b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG180 bis 3.500 EUR
 c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG60 bis 1.250 EUR
 d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG50 bis 210 EUR
12.Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)15 bis 65 EUR
13.Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen
(z.B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340)
 
 a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes45 bis 150 EUR
 b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes60 bis 430 EUR
14.Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015, 2A.015, 3A.015, 4A.015, 1 H.015, 2H.015, 3H.015)100 bis 7.000 EUR
15.Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (§ 28b LuftVZO, JAR-FCL 1.005, JAR-FCL 2.005, JAR-FCL 4.005)100 bis 2.000 EUR
16.Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.965 und OPS 1.978 oder OPS 1.1005 oder OPS 1.1015 oder JAR-OPS 3.965 deutsch)260 bis 770 EUR
17.Anerkennung 
 a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch)100 bis 400 EUR
 b) für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten "SFI" (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch)80 bis 300 EUR
18.Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer Sachverständiger (§ 24e LuftVZO)70 bis 910 EUR
19.Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen (§ 24e Abs. 7 LuftVZO)200 bis 2.600 EUR
20.Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 4 LuftVZO)500 bis 1.500 EUR
21.Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (§ 24e Abs. 6 LuftVZO)500 EUR
22.(weggefallen) 
23.(weggefallen) 
24.Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen
(§ 24c Abs. 2 LuftVZO)
50 bis 150 EUR
25.Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV)40 EUR
26.Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24 Abs. 4 LuftVZO)30 bis 250 EUR
27.Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR- FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5 der Verordnung (EG) 2042/2003)30 bis 260 EUR
28.Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 der Verordnung (EG) 2042/2003)200 bis 2.200 EUR
29.Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das Luftfahrt-Bundesamt (JAR-FCL 1.355)100 bis 250 EUR
30.Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV)25 EUR
31.Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO)50 bis 180 EUR
32.Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z.B. JAR-FCL 1.355)100 EUR
33.Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge (§ 10 LuftVZO)130 EUR
34.Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme, Antragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behördebis zu 8/10 der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr
34a.Erfolglose WiderspruchverfahrenFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine
Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben.
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist.
War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis
nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch
von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu
2.500 EUR erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch,
der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet,
beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrags.
Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner
sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen,
beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 40 EUR.
35.Anerkennung von sonstigen Stellen für die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 126 LuftPersV)60 bis 550 EUR