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Änderungstext
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 8. Mai 2012
(BGBl. Nr. 20 vom 11.05.2012 S. 1032)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verordnungen des Rates" durch das Wort "Rechtsakte" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 7
Drachen
wird aufgehoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme)."
2. § 16a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung" durch die Wörter "der zuständigen Luftfahrtbehörde" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" durch die Wörter "der zuständigen Luftfahrtbehörde" ersetzt.
3. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen können die Luftfahrtbehörden bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser um den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich). | "Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich)
|
4. § 19b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19b (weggefallen) | " § 19b
(1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes trifft eine Regelung über die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Beleuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen (Entgeltordnung). Die Entgeltordnung ist der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Entgelte in der Entgeltordnung nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien geregelt sind. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass
Eine Differenzierung der Entgelte zur Verfolgung von öffentlichen oder allgemeinen Interessen ist für Verkehrsflughäfen und -landeplätze zulässig; die hierfür herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein. In der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung nach Schadstoffemissionen erfolgen. (2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die Genehmigung der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen, die jährlich mehr als fünf Millionen Fluggastbewegungen aufweisen, Folgendes:
(4) Ein Flughafenunternehmen nach Absatz 3, das in einem Ballungsgebiet mehr als einen Verkehrsflughafen betreibt, kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde eine für alle Verkehrsflughäfen geltende Entgeltordnung erlassen. (5) Um einen reibungslosen und effizienten Betrieb auf einem Flughafen sicherzustellen, können die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Absatz 3 und die Flughafennutzer Leistungsvereinbarungen bezüglich der Qualität der am Flughafen zu erbringenden Dienstleistungen abschließen. Dabei sind die Entgeltordnung sowie Art und Umfang der Dienstleistungen, auf die die Flughafennutzer im Gegenzug für die Zahlung von Flughafenentgelten Anrecht haben, zu berücksichtigen. (6) Die Genehmigungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf dessen Verlangen Informationen zur Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union im Hinblick auf die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. Nr. L 70 vom 14.03.2009 S. 11) zur Verfügung. Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Absatz 3 sind verpflichtet, der Genehmigungsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dem keine anderweitigen Vorschriften oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen." |
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "zum Absetzen von Fallschirmspringern und" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Luftsportgeräte" die Wörter "und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern" angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 wird jeweils das Wort"Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
6. § 20a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20a (weggefallen) | " § 20a
Luftfahrtunternehmen, die der Öffentlichkeit zugängliche Flugpreise und Luftfrachtraten für Flugdienste von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten, sind verpflichtet,
|
7. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
" § 23c
Zur Umsetzung von
ist die Genehmigungsbehörde befugt, für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union haben, über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzusetzen. Hierzu gehören insbesondere der Widerruf der nach § 21a erteilten Flugliniengenehmigung und der Einflugerlaubnis nach § 2 Absatz 7 sowie die Untersagung der Anwendung von Flugplänen, Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2."
8. In § 29e werden die Wörter "der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)," gestrichen.
8a. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "überragen," werden die Wörter "sowie die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen" eingefügt.
bb) Nach der Angabe "16" wird ein Komma und die Angabe "16a" eingefügt.
b) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen, | "e) den Aufstieg von Frei- und Fesselballonen," |
.
bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
f) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb, | "f) das Steigenlassen von Flugmodellen, Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbemannten Luftfahrtsystemen," |
.
cc) In Buchstabe g wird das Wort "Abweichung" durch das Wort "Abweichungen" ersetzt und nach dem Wort "Mindesthöhen" ein Komma angefügt.
dd) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h angefügt:
"h) den Aufstieg und Betrieb von Geräten, die ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen, insbesondere Feuerwerkskörper, optische Lichtsignalgeräte, Drachen, Kinderballone und ballonartige Leuchtkörper".
9. § 31b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
bb) Buchstabe c
c) Luftfahrzeuge bei Ausbildungs- und Prüfungsflügen zum Erwerb und zur Erneuerung einer nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal zu erteilenden oder erteilten Erlaubnis oder Berechtigung für Luftfahrer, wenn bei diesen Flügen weder Fluggäste noch Fracht befördert werden.
wird aufgehoben.
10. § 31d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
In den Bereichen, in denen die Flugsicherungsorganisation als Beliehene tätig ist, kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von der Flugsicherungsorganisation Berichte und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art zu jeder Zeit verlangen. Darüber hinaus ist den Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und den von ihnen beauftragten Personen das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume durch die Flugsicherungsorganisation zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In den Bereichen einer privatrechtlichen Betätigung der Flugsicherungsorganisation gilt darüber hinaus, dass das Betreten außerhalb der Geschäftszeiten oder, wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden ist, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und bei der Flugsicherungsorganisation in diesen Bereichen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot im Zusammenhang mit der privatrechtlichen Betätigung vorliegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. | "Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von der Flugsicherungsorganisation jederzeit Berichte und die Vorlage von Aufzeichnungen verlangen. Soweit die Flugsicherungsorganisation als Beliehene tätig wird, hat sie den Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und den von ihnen beauftragten Personen jederzeit das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen besteht diese Verpflichtung während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten; außerhalb dieser Zeiten oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, hat die Flugsicherungsorganisation das Betreten zu dulden, soweit dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder soweit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vorliegen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." |
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" durch die Wörter "die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde" ersetzt.
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 12 werden jeweils die Wörter "Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Rechtsakten der Europäischen Union" ersetzt.
bb) In Nummer 17 wird nach dem Wort "Koordinierungspflicht" das Komma durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 18
18. die Genehmigung der Regelungen der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen und für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen auf Flugplätzen.
wird aufgehoben.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Rechtsakten der Europäischen Union" ersetzt.
c) In Absatz 4a Nummer 2 und Absatz 5a wird jeweils das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
12. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:
"5a. entgegen § 20a Nummer 1 eine Zusatzleistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht oder die Entscheidung über eine Zusatzleistung nicht dem Buchenden überlässt,
5b. entgegen § 20a Nummer 2 Zugang nicht gewährt,".
bb) In Nummer 13 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
cc) In Nummer 14 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
ee) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
"16. entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "12 und 12a" durch die Angabe "12, 12a und 16" ersetzt.
13. In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Drehflügler," die Wörter "unbemannte Luftfahrtsysteme," eingefügt.
14. In § 66 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "nach § 58 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a bis 7, 8a bis 16 dieses Gesetzes" durch die Wörter "nach § 58 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 bis 7, 8a bis 15 dieses Gesetzes" ersetzt.
15. In § 67 wird das Wort "Luftfahrt-Bundesamt" durch die Wörter "Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt und werden die Wörter "die Flugsicherungsorganisation, an den Flugplatzunternehmer, soweit auf dessen Flugplatz Beauftragte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes Flugsicherungsaufgaben durchführen, an" durch die Wörter "die zuständige Flugsicherungsorganisation, die den jeweiligen Angehörigen des Flugsicherungspersonals einsetzt, sowie an" ersetzt.
16. In § 1a Nummer 3, § 1c Nummer 4, § 2 Absatz 1 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 21a Satz 1, § 22 Satz 2, §§ 23, 27a Absatz 1, § 27c Absatz 2 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 31a wird jeweils das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2011 (BGBl. I S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. unbemanntes Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes. | "2. unbemannte Luftfahrtsysteme." |
2. § 43a
§ 43a Entgelte(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen bei Verkehrsflughäfen Regelungen der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
3. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 43a Abs. 1," gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15a Absatz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betrieb von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes ist verboten | "Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten," |
.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. der Aufstieg von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes. | "7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen." |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "können" ein Komma und die Wörter "insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten" eingefügt.
3. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Aufstiege von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes. | "5. Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen." |
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort "Luftfahrtgeräts" durch das Wort "Luftfahrtsystems" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
In der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2010 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird Abschnitt V Nummer 11 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte
a) für Flughäfen (§§ 43, 43a LuftVZO) 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze (§§ 43, 43a, 53 LuftVZO) 35 bis 1.300 EUR | "1 Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte
a) für Flughäfen (§ 43 LuftVZO, § 19b LuftVG) 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze (§§ 43, 53 LuftVZO, § 19b LuftVG) 35 bis 1.300 EUR". |
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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