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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Vom 22. April 2020
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2020 S. 840)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 154 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Überprüfung entfällt, wenn die betroffene Person
  1. im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder
  2. der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt.
"Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Verfassungsschutzbehörden der Länder" ein Komma und die Wörter "der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt" eingefügt und werden die Wörter "dem Zollkriminalamt," gestrichen.

bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Bundeszentralregister" ein Komma und die Wörter "eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister" eingefügt.

ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern."

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "die Verpflichtung zur" die Wörter "Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "der in Absatz 3 Nr. 2 und 4 genannten Behörden" durch die Wörter "nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 und 5" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5" und die Wörter "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

e) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort "Länder" die Wörter "und das Zollkriminalamt" eingefügt.

f) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen" durch die Wörter ", dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber" ersetzt.

g) In Absatz 9b werden nach dem Wort "Monats" die Wörter "die Tätigkeitsaufnahme sowie" eingefügt.

h) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "bei" durch die Wörter "auf Antrag der betroffenen Person" und das Wort "mitwirken" durch die Wörter "durchführen und bei solchen mitwirken" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Hierzu darf sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit sowie das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person übermitteln."Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig."

i) Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;".

j) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung."

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Gemeinsames Luftsicherheitsregister

(1) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder können ein gemeinsames Luftsicherheitsregister errichten und führen, in dem für Zwecke des Absatzes 2 Daten nach Absatz 3 von zuverlässigkeitsüberprüften Personen nach § 7 Absatz 1 gespeichert werden dürfen. Die Luftsicherheitsbehörden nach Satz 1 können sich auf eine ausführende Stelle verständigen.

(2) Das gemeinsame Luftsicherheitsregister dient

  1. der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 sowie
  2. der Durchführung von Aufsichts- und Qualitätskontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72; L 164 vom 23.06.2012 S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl. L 7 vom 12.01.2010 S. 3) geändert worden ist.

(3) Im gemeinsamen Luftsicherheitsregister werden folgende Daten gespeichert:

  1. Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort der zuverlässigkeitsüberprüften Personen sowie
  2. die Tatsache, dass
    1. die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, einschließlich der feststellenden Behörde und des Datums der Entscheidung,
    2. die Zuverlässigkeit verneint wurde, einschließlich der feststellenden Behörde und des Datums der Entscheidung,
    3. eine Entscheidung, mit der die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, zurückgenommen oder widerrufen worden ist, einschließlich der rücknehmenden oder widerrufenden Behörde und des Datums der Entscheidung,
    4. ein Ersuchen einer Luftsicherheitsbehörde nach Absatz 5 oder einer Stelle oder eines Ausbildungsbetriebes nach Absatz 6, das auf Übermittlung der zu einer Person nach Nummer 1 und den Buchstaben a bis c gespeicherten Daten gestellt wurde, einschließlich der Behörde oder der Stelle oder des Ausbildungsbetriebes und des Datums des Ersuchens.

(4) Die Luftsicherheitsbehörden der Länder übermitteln der das gemeinsame Luftsicherheitsregister führenden Stelle die Daten nach Absatz 3. In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b und c darf eine Übermittlung der Daten erst erfolgen, wenn die der Speicherung der Daten zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Entfällt die Vollziehbarkeit einer nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und c eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung, so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.

(5) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle übermittelt den Luftsicherheitsbehörden der Länder und des Bundes auf deren Ersuchen die zu einer Person nach Absatz 3 gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung einer in Absatz 2 genannten Aufgabe durch die das Ersuchen stellende Luftsicherheitsbehörde erforderlich ist. Die Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden.

(6) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle übermittelt den in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Stellen, den für die Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftfahrtbehörden und den für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortlichen Ausbildungsbetrieben auf deren Ersuchen die zu einer Person nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a gespeicherten Daten, soweit diese Daten zur Bestätigung einer ihnen vorgelegten positiven Bescheidung der Zuverlässigkeit erforderlich sind. Die Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden. Nach Abschluss der Überprüfung sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.

(7) In dem Übermittlungsersuchen nach den Absätzen 5 und 6 sind folgende Daten der betroffenen Person anzugeben:

  1. Name,
  2. Vorname,
  3. gegebenenfalls Geburtsname,
  4. Geburtsdatum und
  5. Geburtsort.

Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 5 und 6 darf nur erfolgen, wenn die in dem Ersuchen enthaltenen Daten mit den im Luftsicherheitsregister gespeicherten Daten nach Absatz 3 Nummer 1 übereinstimmen.

(8) Die Übermittlung und der Abruf der Daten nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen im automatisierten Verfahren. Die nach Absatz 4 zur Übermittlung verpflichteten und nach den Absätzen 5 und 6 abrufberechtigten Stellen haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen übermittelt und abgerufen werden können.

Stellen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bedürfen für das automatisierte Verfahren einer Zulassung durch die für den Sitz des Unternehmens zuständige Luftsicherheitsbehörde. Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle protokolliert bei Übermittlung und Abruf im automatisierten Verfahren

  1. die übermittelnde oder abrufende Stelle,
  2. die übermittelten oder abgerufenen Daten und
  3. den Zeitpunkt der Übermittlung oder des Abrufs. Die Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen.

(9) Für die Löschung der im gemeinsamen Luftsicherheitsregister gespeicherten Daten gilt § 7 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 entsprechend."

3. In § 16 Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter "nach diesem Gesetz" durch die Wörter "nach Absatz 2" ersetzt.

4. Dem § 16a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die beleihende Behörde darf Auskünfte bei der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 über dort vorliegende Erkenntnisse einholen."

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "bedienen," die Wörter "und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen," gestrichen.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "vorliegen" die Wörter "oder Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen" eingefügt.

2. § 26a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot" durch die Wörter "ein Überflug-, Start- oder Landeverbot" ersetzt.

bb) Satz 2

Das Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 verhängt werden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung."(3) Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "in englischer Sprache" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

In § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 431) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Sprengstoffgesetzes" die Wörter ", § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

In § 61 Absatz 1 Nummer 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Erlaubnisse" die Wörter "sowie den für luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung

Die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "mit" durch die Wörter "vor der" ersetzt und werden die Wörter ", vor der Erteilung der Erlaubnis für" durch das Wort "als" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "oder 3" durch die Angabe "bis 4" ersetzt und die Wörter "oder mit Beginn der Ausbildung als Luftfahrer" werden gestrichen.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb teilt der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Aufnahme der Ausbildung mit. Der Wechsel eines Ausbildungsbetriebs ist durch den neuen Ausbildungsbetrieb der Luftsicherheitsbehörde, die die Bescheinigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgestellt hat, anzuzeigen. Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenommen oder widerrufen, darf die Ausbildung nicht fortgeführt werden."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Länder" die Wörter ", die Bundespolizei sowie das Zollkriminalamt" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Bundeszentralregister" die Wörter "und dem Erziehungsregister sowie die Registerbehörde nach § 492 der Strafprozessordnung um eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. das Zollkriminalamt,

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4" durch die Wörter " § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

5. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden jeweils nach dem Wort "Länder" die Wörter "sowie das Zollkriminalamt" eingefügt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden oder Stellen" durch die Wörter " § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung gemäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter " § 7 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Flugschülern sind der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb sowie die für die Aufsicht über diesen Betrieb zuständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten."

Artikel 6
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) die sich erstmals um eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben
aa) eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes - oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung gemäß § 7 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes oder
bb) die Bestätigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, dass eine Überprüfung beantragt worden ist, oder
"a) die sich erstmals um eine Erlaubnis für das Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes bewerben,
aa) eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 7 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes oder
bb) eine Bescheinigung über eine gleichwertige Überprüfung nach § 7 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, oder".

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer haben zusätzlich spätestens sechs Wochen nach Beginn der Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen."(3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz auf Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entsprechenden Ausbildung durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen."

2. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1

Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist.

wird aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "ferner" gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

In § 6 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird nach Nummer 5c folgende Nummer 5d eingefügt:

"5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes,".

Artikel 8
Änderung des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes

Artikel 1 des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach den Wörtern "Erwerb von" die Wörter "insgesamt bis zu zehn" eingefügt und werden die Wörter "von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen" durch die Wörter "Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen" ersetzt."d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

"(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt."

2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. In § 15 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 und 3" durch die Wörter " § 14 Absatz 3, 4 und 5" ersetzt."7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und".

b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 und 3" durch die Wörter " § 14 Absatz 3, 4 und 5" ersetzt."

3. In Nummer 34 Buchstabe b wird in § 58 Absatz 13 Satz 1, Absatz 14 Satz 1, Absatz 15 Satz 1, Absatz 16 Satz 1, Absatz 17 Satz 2, Absatz 20 Satz 1 und Absatz 22 jeweils die Angabe "20. Februar 2020" durch die Angabe "1. September 2020" ersetzt.

4. Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:

altneu
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre), die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009 S. 1) sind, wenn sie

  1. die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und
  2. die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen ."
"aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre),

  1. a) die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt, oder
  2. b) die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009 S. 1) sind, wenn sie

    aa) die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und

    bb) die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen."

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 200723

ENDE