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LuftPersV - Verordnung über Luftfahrtpersonal
Vom 13. Februar 1984
(BGBl. I 1984 S. 265; 30.11.1988 S. 2193; 23.11.1992 S. 1965; 26.02.1993 S. 1278; 26.05.1993 S. 750; 03.08.1998 S. 2010; 25.08.1998 S. 2432; 23.12.1998 S. 4058; 29.10.2001 S. 2785; 10.02.2003 S. 182; 17.11.2006 S. 2644; 13.06.2007 S. 1048 07; 12.09.2008 S. 1834 08; 28.01.2009 S. 133 09; 02.10.2009 S. 3536 09a; 15.02.2013 S.293 13; 17.12.2014 S. 2237 14 / 14a; 28.06.2016 S. 1548 16; 12.12.2016 S. 2864 16a; 22.04.2020 S. 840 20; 09.03.2021 S. 338 21; 04.05.2021 S. 882 21a; 10.08.2021 S. 3436 21b; 07.12.2021 S. 5190 21c)
Gl.-Nr.: 96-1-18
Abschnitt 1 14
Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
Unterabschnitt 1 14
Allgemeines
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal 09 14
Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:
§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht 14 21 21c
(1) Erlaubnisse sind:
(2) Technisches Personal der Instandhaltungsbetriebe und der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen sowie unabhängiges freigabeberechtigtes Personal bedarf für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn es das Luftfahrzeug insoweit beherrscht und von dem Luftfahrzeughalter oder von der Organisation, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt und unter deren Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt wird. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflugzeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müssen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhaltungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen, Ausnahmen zulassen.
(4) An Betriebsstätten oder Standorten im Ausland beschäftigtes Personal, das für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren, Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung zuständig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach § 1 Nummer 7, wenn das Luftfahrt-Bundesamt festgestellt hat, dass dieses Personal über eine Qualifikation verfügt, die den für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 106 vergleichbar ist.
§ 3 Anwendbare Vorschriften 07 14 14a 21
(1) Die fachlichen Voraussetzungen und die Prüfungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die Bestimmungen über die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung von Erlaubnissen richten sich
(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 werden auch angewendet auf Luftfahrzeuge nach Anhang I Buchstabe a bis d, g und h der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1). Sind die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar, so kann die zuständige Behörde von ihrer Anwendung absehen, wenn ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard erreicht wird. Auf den Luftfahrzeugen nach Satz 1 absolvierte Flugstunden werden auf die fortlaufende Flugerfahrung angerechnet. Die Luftfahrzeuge nach Satz 1 können zur Ausbildung und zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen genutzt werden, vorausgesetzt der Ausbildungsbetrieb sowie die Lehrberechtigten und Flugprüfer verfügen über die entsprechende Zulassung oder Berechtigung.
§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis 07 14 14a
(1) Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt
(2) Das Mindestalter zum Erlangen der Lizenz für Segelflugzeugführer, Freiballonführer oder Luftschiffführer beträgt
§ 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen 07 14 21
(1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind:
Satz 1 gilt auch für die Anerkennung von Prüfern nach § 128a .
(2) Für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Wird eine Lizenz, deren Erteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, geht die Zuständigkeit auf das Luftfahrt-Bundesamt über. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird für die verbleibende Lizenz die betreffende Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das Luftfahrtamt der Bundeswehr bei dienstlicher Notwendigkeit zuständig für die Erteilung der folgenden Erlaubnisse an aktive Angehörige der Bundeswehr:
§ 6 Durchführungsbestimmungen 14 16
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen Einzelheiten festzulegen
§ 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis 14 21c
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder Flugbegleiterbescheinigung, einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 kann erst gestellt werden, wenn alle Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 und 2 nachgewiesen wurden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende Unterlagen beizufügen:
(3) Dem Antrag auf Erteilung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät sind folgende Unterlagen beizufügen:
§ 8 Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente 14
(1) Die nach § 5 zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis durch Aushändigung einer Lizenz, eines Luftfahrerscheins, eines Ausweises oder einer Flugbegleiterbescheinigung, wenn die Voraussetzungen des § 7 in Verbindung mit den nach § 3 Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind.
(2) Zusammen mit der Erlaubnis sind folgende Dokumente bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen:
§ 9 Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen 14 21
(1) Eine nach dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilte Erlaubnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, unbefristet gültig. Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen und Erweiterungen der Erlaubnis richtet sich nach den Vorschriften, die für die Erteilung der Berechtigung maßgeblich sind.
(2) Nach dieser Verordnung erteilte Ausweise für Prüfer von Luftfahrtgerät und nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilte Lizenzen sind fünf Jahre gültig. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.
§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen 14 21 21c
(1) Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des § 16 fortbestehen. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen.
(2) Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 110. Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. Die Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen.
§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis 14 21c
(1) Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur ausgeübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gültig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Verlangen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flugbuch nachgewiesen werden kann. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes muss eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen.
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 7 darf die Rechte aus der Erlaubnis unter Beachtung der Anforderungen nach § 12 Absatz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I (Teil-M), M.A.401 bis M.A.403 oder Anhang Vb (Teil-ML), ML.A.401 bis ML.A.403 nur dann ausüben, wenn
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 8 darf die Rechte aus der Erlaubnis nur dann ausüben, wenn die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang III (Teil-66), 66.A.20 b) erfüllt sind.
§ 12 Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten 14 21
Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten werden in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Einklang mit den Festlegungen des Anrechnungsberichts nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der jeweils geltenden Fassung angerechnet.
§ 13 Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure 14
Erlaubnisse und Berechtigungen für eine Tätigkeit als Flugingenieur, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden, werden mit den damit verbundenen Rechten und Auflagen in der Bundesrepublik Deutschland durch das Luftfahrt-Bundesamt allgemein anerkannt.
§ 14 Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten 14
Nutzen Ausbildungsbetriebe zum Zweck der Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 2 bis 5 Flugsimulationsübungsgeräte, sind hinsichtlich der Anerkennung dieser Geräte die Bestimmungen des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 entsprechend anzuwenden.
§ 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis 14 21 21c
(1) Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden gemäß Anhang VI ARA.FCL..250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden gemäß Anhang III 66.B.500 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 von der nach § 5 zuständigen Stelle beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen. Für erlaubnispflichtiges Personal nach § 104 Absatz 2 Nummer 1 gelten die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend. Für den Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Der Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 obliegen der nach § 5 zuständigen Stelle.
(2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach § 5 zuständigen Stelle zu widerrufen und einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder wenn
(3) Anstelle des Widerrufs kann ein Luftfahrerschein oder ein Ausweis beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Der Luftfahrerschein oder der Ausweis kann auf eine bestimmte Tätigkeit in der Luftfahrt beschränkt werden.
(4) Das vorübergehende Ruhen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises oder eine Nachschulung mit anschließender Überprüfung kann angeordnet werden, wenn
Die zuständige Stelle nimmt den Luftfahrerschein oder den Ausweis für die Zeit des Ruhens in Verwahrung, bis der Inhaber dieser Erlaubnis seine Tauglichkeit, seine Zuverlässigkeit oder sein ausreichendes praktisches Können oder fachliches Wissen im Rahmen einer von der zuständigen Stelle angeordneten Überprüfung nachgewiesen hat.
§ 16 Voraussetzungen für die Ausbildung 14 20 21 21c
(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur zulässig, wenn
(2) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen:
Satz 1 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, um einen Luftfahrerschein als Flugdienstberater oder um einen Ausweis für Steuerer von Flugmodellen. Abweichend von Satz 2 müssen Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte, die eine höchstzulässige Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät überschreiten, spätestens zum ersten Alleinflug, ein Tauglichkeitszeugnis entsprechend Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorlegen.
(3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz auf Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 haben vor Beginn der entsprechenden Ausbildung durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen.
(4) Die nach § 5 zuständige Stelle legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht sie. § 106 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17 Mindestalter für den Beginn der Ausbildung 14 14a
(1) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.
(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern beträgt
§ 18 Zuverlässigkeit 14 20 21a
(1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständigen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat und die Ausbildung oder die Erteilung der Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle erfolgt.
(2) Die Zuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in der Regel nicht,
Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die nicht von Satz 2 Nummer 1 erfasst sind, oder im Fall von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.
(1) Der Ausbildungsbetrieb meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber um eine Erlaubnis spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der nach § 5 zuständigen Stelle. Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle bis zum Zeitpunkt des ersten Alleinflugs mit, dass die Unterlagen nach § 16 Absatz 2 vorgelegt wurden.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Bewerbern um einen Luftfahrerschein für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte oder um eine Lizenz für Segelflugzeugführer nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der Bewerber nach § 18 zuverlässig ist.
§ 20 Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit 14
Ergeben sich Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers um eine Erlaubnis, darf die Ausbildung nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden. Der Ausbildungsbetrieb übermittelt der nach § 5 zuständigen Stelle in nicht personenbezogener Form die Gründe hierfür zur Bewertung. Die zuständige Stelle kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nachweist. Sie untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 16 oder § 18 nicht erfüllt.
§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit 14 16 21
(1) Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren übermitteln den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes gemäß Anhang IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen personenbezogenen Bericht in elektronischer Form auf der Grundlage von § 65b Absatz 6 des Luftverkehrsgesetzes. Der Bericht muss den Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Gechlecht und die Anschrift des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis, die Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchung, die medizinischen Befunde zur Beurteilung der Tauglichkeit und die Gesamtbeurteilung sowie im Fall der Tauglichkeit die Referenznummer des Tauglichkeitszeugnisses enthalten.
(2) Im Fall der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses übermitteln die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes eine Kopie dieses Zeugnisses an die für die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des Luftverkehrsgesetzes zuständige Stelle des Luftfahrt-Bundesamtes und an die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle. Ist der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis untauglich oder liegt ein Fall der Verweisung nach Anhang IV MED.A.050 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Konsultation nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Zweitüberprüfung nach Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vor, so unterrichten die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle hierüber.
(3) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis können gemäß Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine Zweitüberprüfung ihrer Tauglichkeit durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes beantragen. Vor einer Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit ist der fliegerärztliche Ausschuss nach Maßgabe von § 34 Absatz 4 anzuhören. Das Luftfahrt-Bundesamt legt das Verfahren nach Anhang VI ARA.MED 325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf der Grundlage von § 6 Nummer 2 fest und veröffentlicht es zusätzlich auf seiner Internetseite.
§ 21a Medizinische Sachverständige des Luftfahrt-Bundesamtes 21
(1) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie müssen ihre Tätigkeit räumlich getrennt von Bereichen ausüben, in denen die anderen Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes wahrgenommen werden.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, durch angemessene Maßnahmen und festgelegte Verfahren zu verhindern, dass andere Personen als die medizinischen Sachverständigen und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal auf Informationen zur flugmedizinischen Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis zugreifen.
(3) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht gemäß Anhang MED.A.015 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren medizinisches und nichtmedizinisches Hilfspersonal über die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt werden
(1) Alleinflüge während der Ausbildung zum erstmaligen Erwerb der Erlaubnis sind nur zulässig, wenn sie dem Ausbildungszweck dienen und der Bewerber über ein Tauglichkeitszeugnis verfügt.
(2) Im Zeitraum zwischen dem Bestehen der praktischen Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis und der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis sind Alleinflüge nicht zulässig, mit Ausnahme des Rückfluges zum Startort nach bestandener Flugprüfung. Dabei sind die Bestimmungen über Alleinflüge nach § 117 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einzuhalten.
§ 23 Ausbildungsbetriebe 14 21 21c
(1) Die Ausbildung von fliegendem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 darf nur durch die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt werden:
(2) Die Ausbildung von technischem Personal nach § 1 Nummer 7 und 8 darf nur durch die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt werden:
(3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen werden, die eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal besitzen. Dies gilt nicht für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.
§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis 14 21 21c
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für
§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis 14 21 21c
Die Ausbildungserlaubnis wird
§ 26 Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis 14 21 21c
Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind:
§ 26a Zuständige Stellen für die Verwaltung von Erklärungen und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen 21
Zuständig für die Verwaltung von Erklärungen nach Anhang VIII DTO.GEN.115 und Anhang VI ARA.DTO.100 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und für die Genehmigung von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen nach Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Ausbildungsorganisation ihren Hauptgeschäftssitz hat.
§ 27 Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis 14 21 21b 21c
Der Antrag auf Erteilung der Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen muss folgende Angaben enthalten:
Für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach § 106 Absatz 3 gelten die Vorgaben des Anhangs IV 147.A.1 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend.
§ 28 Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis 14 21
(1) Die nach § 26 zuständige Stelle erteilt dem Ausbildungsbetrieb die Ausbildungserlaubnis, wenn
(2) Die Ausbildungserlaubnis wird für die Ausbildung zum Erwerb bestimmter Arten von Lizenzen, Luftfahrerscheinen und Ausweisen sowie Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die folgenden Änderungen nach Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind genehmigungspflichtig:
Die folgenden Änderungen sind meldepflichtig:
(4) Die Ausbildungserlaubnis ist gültig, bis der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildungstätigkeit eingestellt wird, oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in Übereinstimmung mit Absatz 1 erfolgt. In diesen Fällen wird die Ausbildungserlaubnis widerrufen und ist unverzüglich an die nach § 26 zuständige Stelle zurückzugeben.
(5) Die Erteilung und der Widerruf des Zeugnisses für eine zugelassene Ausbildungsorganisation sowie die Zulassung der genehmigten Ausbildungseinrichtung und ihr Widerruf werden öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt durch die nach § 26 zuständige Stelle.
§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb 14
Die Ausbildungserlaubnis nach dieser Verordnung oder nach Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann auch einem Verband zusammengeschlossener Ausbildungsbetriebe erteilt werden, wenn die jeweils anwendbaren Vorschriften für Ausbildungsbetriebe durch alle Einzelbetriebe eingehalten werden. Die § § 26 bis 28 gelten entsprechend.
§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit 14
Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die Voraussetzungen geprüft und der genehmigten Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt hat.
§ 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe 14
(1) Die nach § 26 zuständige Stelle führt die Aufsicht über die Ausbildungsbetriebe.
(2) Der Inhaber der Ausbildungserlaubnis nach § 25 Nummer 1 oder 2 hat der nach § 26 zuständigen Stelle jährlich einen Ausbildungsbericht vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
§ 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis 14
Die Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen oder die Genehmigung für Ausbildungsbetriebe ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich, nicht nur vorübergehend, entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr länger als ein Jahr kein Gebrauch gemacht worden ist.
§ 34 Fliegerärztlicher Ausschuss 14 16 21
(1) Zur Beratung der medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes bei Verfahren nach § 21 Absatz 4 Satz 1 wird ein fliegerärztlicher Ausschuss gebildet. Der fliegerärztliche Ausschuss besteht aus einer ungeraden Zahl von mindestens fünf flugmedizinischen Sachverständigen, die vom Luftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage ihrer Eignung und Erfahrung berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(2) Der fliegerärztliche Ausschuss kann zur Klärung der medizinischen Fachfragen andere flugmedizinische Sachverständige, Fachärzte und Psychologen hinzuziehen.
(3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes bedarf. Die Geschäftsführung wird in der Geschäftsordnung bestimmt.
(4) Dem fliegerärztlichen Ausschuss werden die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Daten durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes in pseudonymisierter Form übermittelt. Der fliegerärztliche Ausschuss nimmt gegenüber den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes schriftlich Stellung. Er kann dabei Empfehlungen aussprechen. Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes sind jedoch an die Empfehlungen des fliegerärztlichen Ausschusses nicht gebunden
§ 36 , § 37, § 38, § 39, § 40, § 40a, § 41, (aufgehoben)
Unterabschnitt 2 14 14a
Luftsportgeräteführer
§ 42 Fachliche Voraussetzungen 07 14 16a
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sind
(2) Inhalt und Durchführung der theoretischen Ausbildung und der Flug- oder Sprungausbildung legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes vorbehaltlich der folgenden Absätze für die betreffende Luftsportgeräteart fest.
(3) Die theoretische Ausbildung umfasst die Sachgebiete
(4) Die Ausbildung von Führern für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
(5) Die Ausbildung von Führern für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
(5a) Die Ausbildung von Führern für Ultraleichthubschrauber nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
(6) Die Ausbildung von Führern für Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
§ 44 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer 14
(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheins nach Muster 5 der Anlage 1 zu dieser Verordnung erteilt. Bei der Erteilung und der Erneuerung einer Berechtigung und bei einer sonstigen Änderung der eingetragenen Daten wird der Luftfahrerschein vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes neu ausgestellt.
(2) Der Luftfahrerschein berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Er umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist.
(3) Im Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 werden diejenigen Startarten eingetragen, in denen der Bewerber ausgebildet worden ist.
(4) Der Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird auf Flüge in der Umgebung der Startstelle beschränkt, wenn die Ausbildung keine Überlandflugübungen und die dazugehörige theoretische Ausbildung enthalten hat.
(5) Der Luftfahrerschein nach § 42 Abs. 6 Nr. 2 wird auf automatische Auslösung beschränkt, wenn die Ausbildung die manuelle Auslösung nicht umfasst hat.
§ 45 Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer 14 16a
(1) Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer nach § 42 wird unbefristet erteilt. Der Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer, die Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von mehr als 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät betreiben, ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach Anhang IV MED.A.030 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Der Inhaber eines Luftfahrerscheins für sonstige Luftsportgeräte darf die Rechte aus dem Luftfahrerschein nicht ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an der sicheren Ausübung seinesr Rechte ergeben könnten.
(2) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber eines Luftfahrerscheins für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein.
(2a) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart Ultraleichthubschrauber dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber mindestens sechs Flugstunden auf Ultraleichthubschraubern innerhalb der letzten zwölf Monate durchgeführt hat. In den sechs Stunden müssen mindestens sechs Starts und sechs Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf einem Ultraleichthubschrauber enthalten sein.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Voraussetzungen nach Absatz 2a können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem Ultraleichthubschrauber ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.
(4) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Sprungfallschirmführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber des Luftfahrerscheins eine ausreichende fliegerische Übung nachweist. Die Einzelheiten legt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes entsprechend § 42 Absatz 2 fest.
§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen 14a
Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art ausgeführt hat. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt haben müssen.
§ 45b Anrechnung von Flugzeiten 14a
Als Flugzeiten für den Erwerb und die Erweiterung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sowie den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist:
§ 46, § 47, § 48, § 49 (aufgehoben) 14 14a
§ 50, § 51, § 52, § 52a, § 52b, § 53 (aufgehoben) 14 14a
§§ 54 bis 61 (aufgehoben)
Unterabschnitt 3 14 14a
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder
§ 62 Fachliche Voraussetzungen 14
(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb des Luftfahrerscheins für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder sind
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete
(3) Die praktische Einweisung umfasst die Bedienung des Hubschraubermusters im Normalflug und in besonderen Flugzuständen. Sie umfasst ferner eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen sowie in die Instandhaltung. Die Einweisung ist mit dem Hubschraubermuster durchzuführen, für das der Luftfahrerschein für Flugtechniker erteilt werden soll.
(4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer mindestens gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.
§ 63 Prüfung
Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem praktischen Können und seinem fachlichen Wissen die an einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu stellenden Anforderungen erfüllt.
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