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Änderungstext
Verordnung zur Einführung automatisierter Verwaltungsakte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
Vom 9. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 251 vom 25.07.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Es verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Abschnitt VI Nummer 41 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Alt:
Gebührentatbestand Gebühr "41. Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien "offen" und "speziell" nach § 66a LuftVG a) natürliche und juristische Personen nach Absatz 3 20 bis 50 EUR b) Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registriertem Mitglied 5 EUR
Neu:
Gebührentatbestand | Gebühr | |
"41. | Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien "offen" und "speziell" nach § 66a LuftVG | |
a) natürliche Personen nach Absatz 3 | 20 EUR | |
b) juristische Personen nach Absatz 3 | 50 EUR | |
c) Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registriertem Mitglied | 5 EUR". |
Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21a wie folgt gefasst:
" § 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie "offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947".
2. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21a Zuständige Behörden in der Betriebskategorie "offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 | " § 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie "offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947". |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann folgende Verwaltungsakte vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen:
Fernpiloten haben das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunktes und das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Fernpilot Rechte nach Satz 2 geltend macht oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt das Luftfahrt-Bundesamt automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, so muss es Angaben des Fernpiloten berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind und im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (26.07.2024) in Kraft.
ID: 241771
ENDE |