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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Einführung automatisierter Verwaltungsakte im Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

Vom 9. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 251 vom 25.07.2024)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Abschnitt VI Nummer 41 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:

GebührentatbestandGebühr
"41.Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien "offen" und "speziell" nach § 66a LuftVG
a) natürliche und juristische Personen nach Absatz 320 bis 50 EUR
b) Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registriertem Mitglied5 EUR

Neu:

GebührentatbestandGebühr
"41.Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien "offen" und "speziell" nach § 66a LuftVG
a) natürliche Personen nach Absatz 320 EUR
b) juristische Personen nach Absatz 350 EUR
c) Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registriertem Mitglied5 EUR".

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21a wie folgt gefasst:

" § 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie "offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947".

2. § 21a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 21a Zuständige Behörden in der Betriebskategorie "offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947" § 21a Verfahren und zuständige Behörden in der Betriebskategorie "offen" nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947".

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann folgende Verwaltungsakte vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen:

  1. Ausstellung und Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947,
  2. Gebührenbescheide für die in Nummer 1 genannte Ausstellung und Verlängerung oder Änderung einer Bescheinigung.

Fernpiloten haben das Recht auf Darlegung des eigenen Standpunktes und das Recht auf Entscheidung durch einen Amtsträger. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Fernpilot Rechte nach Satz 2 geltend macht oder wenn aus anderen Gründen Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Setzt das Luftfahrt-Bundesamt automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, so muss es Angaben des Fernpiloten berücksichtigen, die für den Einzelfall bedeutsam sind und im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (26.07.2024) in Kraft.

ID: 241771


ENDE