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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtsverordnung

Vom 24. August 2008
(GVBl. II Nr. 23 vom 02.10.2008 S. 374)



Auf Grund des § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 55 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 74) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), geändert durch die Verordnung vom 16. Oktober 2007 (GVBl. II S. 455), wird wie folgt geändert:

§ 47 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. in einem Abstand von 100 Metern vom Ufer in den Bereichen östliches Ende des Badestrandes Großkoschen sowie Ostufer und Nordufer bis zum westlichen Ende des Badestrandes Niemtsch verboten; ausgenommen von dem Verbot sind der Fahrgastschiffanleger, die Bereiche der Surfzentren Buchwalde und Niemtsch und die Bereiche der Segelclubs;"1. in einem Abstand von 100 Metern vom Ufer für motorgetriebene und - von 40 Metern für alle anderen Fahrzeuge in den Bereichen östliches Ende des Badestrandes Großkoschen sowie Ostufer und Nordufer bis zum westlichen Ende des Badestrandes Niemtsch verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind der Fahrgastschiffsanleger, die Bereiche der Surfzentren Buchwalde und Niemtsch, die Bereiche der Segelclubs und die durch Schifffahrtzeichen gekennzeichneten Stellen;".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.