umwelt-online: Landesschifffahrtsverordnung Bbg (2)

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§ 27 Abgasleitungen

Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren müssen gasdicht ausgeführt sein und so verlegt und erforderlichenfalls isoliert oder gekühlt sein, dass Feuergefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.

§ 28 Kraftstoffbehälter

(1) Kraftstoffbehälter in Fahrzeugen müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, sicher befestigt und wenn notwendig mit Schwallwänden ausgestattet sein.

(2) Bei fest eingebauten Kraftstoffbehältern muss die Füllleitung auf Deck und die Entlüftungsleitung direkt ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden sein. Die Kraftstoffleitungen müssen vom Steuerstand aus absperrbar sein. Mobile Kraftstoffbehälter müssen standfest, vor äußeren Einwirkungen geschützt und außerhalb des für Fahrgäste bestimmten Teils des Fahrzeugs untergebracht werden. Diese Forderungen gelten nicht für Sportboote mit CE-Kennzeichnung nach der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15). Für Personenkähne gilt § 82.

§ 29 Flüssiggas- oder Druckluftanlagen

Auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen installierte Flüssiggas- oder Druckluftanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie müssen vor der ersten Inbetriebnahme und regelmäßig im Abstand von drei Jahren von zugelassenen Sachverständigen überprüft werden. Die Brandenburgische Schifffahrtsuntersuchungskommission trägt die Abnahme in die Zulassung ein. Bei nichtzulassungspflichtigen Fahrzeugen muss sich das aktuelle Überprüfungsprotokoll an Bord befinden.

§ 30 Akkumulatoren

Akkumulatoren an Bord sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu installieren.

§ 31 Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

Auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen installierte Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen betriebssicher sein.

§ 32 Nichtzulässige Brennstoffe

Die Verwendung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und weniger auf Fahrgastschiffen und Fähren ist nicht zulässig.

§ 33 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

(1) An jedem Fahrzeug, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, Spreewald- und Personenkähnen, müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:

  1. sein Name: der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; bei Fahrzeugen mit Antriebsmaschine muss er außerdem so angebracht sein, dass er von hinten sichtbar ist. Wird eine solche Inschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Inschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
  2. sein Heimat- oder Registerort: der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt.

(2) Darüber hinaus muss, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, Spreewald- und Personenkähnen,

  1. an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen angegeben sein. Diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern anzubringen;
  2. an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an auffallender Stelle angebracht sein.

(3) Die Kennzeichen nach den Absätzen 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 0,20 Meter, bei den anderen Zeichen mindestens 0,15 Meter betragen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

(4) Bei der Fahrt durch Schleusen müssen Länge und Breite der Fahrzeuge, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, von beiden Seiten sichtbar angegeben sein.

§ 34 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

(1) Jedes mit Antriebsmaschine ausgerüstete Kleinfahrzeug mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 Kilowatt (3 PS) sowie jedes Segelfahrzeug mit einer Länge über 5,50 Meter muss mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen entsprechend der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen sein. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens erfolgt auf Antrag des Eigentümers durch die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde.

(2) Das von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde auszugebende amtliche Kennzeichen besteht aus einer Kombination von bis zu drei lateinischen Schriftzeichen, die den Landkreis oder die kreisfreie Stadt erkennen lässt, sowie einer mit Bindestrich angeschlossenen Kombination von maximal fünf arabischen Zahlen.

(3) Absatz 1 gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem oder amtlich anerkanntem Kennzeichen, das von einer Behörde des Bundes, eines Landes oder von einer von diesen beauftragten Stelle oder eines beauftragten Verbandes zugeteilt wurde.

(4) Für Spreewaldkähne, die ausschließlich innerhalb des Biosphärenreservates Spreewald genutzt werden, gilt § 81.

(5) Soweit Kleinfahrzeuge nicht auf Grund von Absatz 1 ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen müssen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:

  1. mit ihrem Namen: der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 0,10 Meter hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein;
  2. mit dem Namen und der Anschrift ihres Eigentümers: der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

(6) Beiboote eines Fahrzeugs müssen an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen fragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.

§ 35 Lichter, Feuerlöscher und Verbandskästen

(1) Fahrzeuge müssen mit Laternen oder Leuchtmitteln ausgerüstet sein, die zur Abgabe der in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Zeichen und Lichter erforderlich sind. Die Farbe, Lichtstärke und Zulassung der Bordlichter richtet sich dabei nach der Bordlichter V-Bin. Das gilt nicht für Kleinfahrzeuge, soweit sichergestellt ist, dass sie bei Nacht und unsichtigem Wetter stillliegen. Für die Nachtbezeichnung von Personenkähnen gilt § 82 Abs. 2.

(2) Fahrzeuge mit fest eingebauten Verbrennungsmotoren sowie Fahrzeuge mit fest eingebauten Heizungen oder Kocheinrichtungen müssen mit geeigneten Feuerlöschgeräten oder Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein, die an leicht zugänglichen und gekennzeichneten Stellen anzubringen sind.

(3) Alle Fahrzeuge, die gewerblich genutzt werden, ausgenommen Fahrgastschiffe und Personenkähne, haben einen Verbandskasten nach DIN 13157, Buchstabe C, Ausgabe Oktober 1988 oder nach DIN 13164 mitzuführen. Fahrgastschiffe haben einen Verbandskasten nach DIN 13169, Buchstabe E, Ausgabe Oktober 1988 mitzuführen. Für Personenkähne gelten die Festlegungen des § 82 Abs. 5.

§ 36 Rettungsmittel

(1) Auf Fahrgastschiffen müssen für die zulässige Anzahl von Fahrgästen geeignete Rettungsmittel (Schwimmwesten, schwimmfähige Sitzkissen, Kunststoffblöcke, schwimmfähige Einrichtungsgegenstände, Rettungsflöße oder ähnliche Rettungsmittel) mit einem Mindestauftrieb entsprechend EN 395 von 100 Newton je Person griffbereit mitgeführt werden. Vor Antritt der Fahrt hat der Schiffsführer des Fahrgastschiffes die Fahrgäste über die konkreten Stauplätze und die Anwendung der Einzelrettungsmittel zu informieren.

(2) Für Besatzungen von Fahrgast-, Güterschiffen und schwimmenden Anlagen muss je Besatzungsmitglied eine automatisch aufblasbare Rettungsweste an Bord sein.

(3) Auf Fahrgastschiffen, Fähren, Güter-, Schlepp- und Schubschiffen sowie auf schwimmenden Geräten und Schwimmkörpern müssen mindestens drei Rettungsringe an geeigneter Stelle griffbereit vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen müssen mindestens zwei weitere Rettungsringe vorhanden sein. Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann Abweichungen hiervon zulassen.

(4) Abweichend von § 68 Abs. 2 Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung benötigen Fahrgastschiffe, die ausschließlich auf schiffbaren Landesgewässern fahren, keine zusätzlichen Sammelrettungsmittel.

(5) Auf Kleinfahrzeugen mit Antriebsmaschine, auf Sportbooten mit Antriebsmaschine und auf Segelfahrzeugen, mit Ausnahme von Segelsurfbrettern, müssen geeignete Rettungsmittel vorhanden sein. Für Personenkähne gelten die Festlegungen des § 82 Abs. 5.

§ 37 Schallgeräte

Jedes gewerblich genutzte Fahrzeug muss mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht im Bereich des Abschnitts 9 dieser Verordnung.

§ 38 Lenzgeräte

Alle Fahrzeuge müssen mit einem der Größe des Fahrzeugs und seinem Verwendungszweck entsprechenden geeigneten Lenzgerät ausgerüstet sein.

§ 39 Besatzung 22

(1) Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach ihrer Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schifffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten.

(2) Jedes Besatzungsmitglied muss im Besitz eines auf seinen Namen lautenden Schifferdienstbuches entsprechend der Binnenschiffspersonalverordnung sein. Für Besatzungsmitglieder, die mit ihrem Fahrzeug ausschließlich auf den isolierten schiffbaren Landesgewässern fahren, können abweichend von Satz 1 Schifferdienstbücher von der oberen Verkehrsbehörde erteilt und kontrolliert werden. Der Antrag auf Erteilung ist unter Vorlage eines Tauglichkeitsnachweises nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung bei der oberen Verkehrsbehörde zu stellen.

(3) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen nach § 40 Abs. 1 wird die Mindestbesatzung durch die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission entsprechend Größe, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und Einsatzbereich des Fahrzeugs nach den Richtwerten der Binnenschiffspersonalverordnung festgelegt. Die Mindestbesatzung wird von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde in der Zulassung vermerkt.

(4) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Abschnitt 5
Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen

§ 40 Zulassung zum Verkehr 19 19a

(1) Alle Fahrzeuge mit einer Länge ab 20 Meter oder deren Produkt aus Länge mal Breite mal Tiefgang ein Volumen ab 100 Kubikmeter ergibt sowie alle schwimmenden Geräte, schwimmenden Anlagen, Güterschiffe, Schubschiffe, Schleppschiffe, Schwimmkörper, Fahrgastschiffe, Fähren und Personenkähne, Fahrzeuge oder Verbände eines Sondertransportes sowie historische Wasserfahrzeuge dürfen nur am Verkehr teilnehmen, wenn sie zugelassen sind.

  1. Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von schwimmenden Anlagen, Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Verbänden, die nicht ohne offensichtliche Behinderung oder Gefährdung der übrigen Schifffahrt oder von Anlagen durchgeführt werden kann.
  2. Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der oberen Verkehrsbehörde durchgeführt werden.
  3. Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission legt im Einzellfall fest, ob eine Zulassung zum Verkehr entbehrlich ist.

(2) Eine Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung für das jeweilige Fahrzeug erfüllt sind.

(3) Sportboote können nach der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 214 S. 18), nur dann erstmals in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach Anhang IV zur Richtlinie 94/25/EG versehen sind.

(4) Der Antrag auf technische Zulassung für alle Fahrzeuge und schwimmende Anlagen nach Absatz 1 ist durch den Eigentümer oder Ausrüster bei der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde zu stellen.

(5) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Schiffbauunterlagen vom Fahrzeug,
  2. zeichnerische und rechnerische Unterlagen zur Stabilität des Fahrzeugs,
  3. Freibordunterlagen,
  4. Schaltpläne für elektrische Anlagen des Fahrzeugs,
  5. der Nachweis ausreichender Festigkeit und
  6. Unterlagen über Sonderausrüstungen.

(6) Die vollständigen Antragsunterlagen werden der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission von den zuständigen Behörden zugeleitet. Das zuzulassende Fahrzeug ist vollständig ausgerüstet, gereinigt und unbeladen vom Halter des Fahrzeugs bei der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission vorzuführen.

(7) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission wird bei der oberen Verkehrsbehörde gebildet und besteht aus:

  1. einem Vertreter der oberen Verkehrsbehörde als Vorsitzenden,
  2. einem anerkannten Schiffssachverständigen für Fahrzeuge der jeweiligen Kategorie,
  3. einem Vertreter der Binnenschifahrtsberufsgenossenschaft.

Die Mitglieder der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission werden durch die oberste Verkehrsbehörde berufen.

(8) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission legt den Zeitpunkt und den Ort der Zulassung fest. Sie führt die technische Überprüfung des Fahrzeugs durch und erhebt die Gebühren für die Art der Überprüfung gemäß der Gebührenordnung nach § 16.

(9) Die technische Zulassung zum Verkehr von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen wird durch das Zulassungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 nachgewiesen, das von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde ausgestellt wird.

(10) Tatsachen zur Änderung der Zulassung oder die Tatsache, dass das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage dauernd aus dem Verkehr gezogen wird, sind unverzüglich der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde vom Eigentümer anzuzeigen.

(11) Unionszeugnisse für Binnenschiffe werden vom Landesamt für Bauen und Verkehr erteilt. Der Antrag auf Erteilung ist daher beim Landesamt für Bauen und Verkehr einzureichen. Die Absätze 5 und 10 gelten entsprechend.

(12) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage eine vergleichbare Zulassung einer Behörde des Bundes, eines Landes oder einer vom Bund oder Land beauftragten Stelle besitzt. Dies gilt entsprechend für Fahrzeuge mit ausländischen Zulassungen, soweit diese der Richtlinie 82/714/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. EG Nr. L 301 S. 1) entsprechen.

§ 41 Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen

(1) Zugelassene Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind in bestimmten Zeitabständen erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Fristen für die Nachuntersuchung betragen bei:

  1. Neubauten zehn Jahre,
  2. neugebauten Fahrgastschiffen, Fähren und Personenkähnen fünf Jahre,
  3. Fahrgastschiffen, Fähren zwei Jahre,
  4. anderen Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen einschließlich Personenkähne drei Jahre.

(2) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann in besonderen Fällen andere Fristen für die Nachuntersuchung festlegen, die im Zulassungszeugnis vermerkt werden.

(3) Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, die die Festigkeit des Schiffskörpers, die im Zulassungszeugnis angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflussen, muss das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).

(4) Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht, kann die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).

§ 42 Widerruf und Beschränkung der Zulassung

(1) Werden bei einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage Mängel festgestellt, so kann die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeugs beschränken, verbieten oder das Zulassungszeugnis zurückbehalten bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

(2) Die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann die Zulassung entziehen, wenn der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte trotz Mahnung einer Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln, zur Untersuchung oder zur Vorlage des Zulassungszeugnisses nicht nachgekommen ist.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Einverständnis mit der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission zu treffen.

Abschnitt 6
Allgemeine Verkehrsvorschriften

§ 43 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, welche die Übung der Schifffahrt oder die besonderen Umstände der Situation erfordern.

(2) Jedes behindernde oder belästigende Umfahren anderer Fahrzeuge oder das Umherfahren in der Nähe von Fischereifanggeräten ist verboten. Beim Vorbeifahren an Personen muss der Abstand so groß sein, dass diese durch Wellenschlag oder Sogwirkung nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden.

§ 44 Fahrregeln 13 16

(1) Auf den schiffbaren Landesgewässern gelten die Fahrregeln der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Folgende Richtungen gelten, in Ergänzung zu § 3 Nr. 28, auf Kanälen als Bergfahrt:

  1. Dahme-Umflut-Kanal Richtung Leibsch,
  2. Emsterkanal Richtung Lehnin,
  3. Amtmannkanal Richtung Linum,
  4. Gallun-Kanal Richtung Motzener See,
  5. Nolte Kanal Richtung Mellensee,
  6. Ruppiner-Kanal Richtung Kremmer See,
  7. Überleiter 12 Richtung Geierswalder See,
  8. Finowkanal, Abschnitt Langer Trödel Richtung Liebenwalde.

§ 45 Fahrgeschwindigkeit 13

(1) Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen.

(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt

  1. für Fahrzeuge und Verbände 12 Kilometer pro Stunde, für Kleinfahrzeuge 15 Kilometer pro Stunde,
  2. in den Uferrandzonen, und damit in einer Entfernung von bis zu 5 Metern vom Ufer, 7 Kilometer pro Stunde,
  3. soweit das Gewässer - mit Ausnahme auf dem Senftenberger See und dem Mellensee - eine Mindestbreite von über 250 Metern hat, ab einer Entfernung von 100 Metern zum Ufer für Fahrzeuge und Verbände 15 Kilometer pro Stunde, für Kleinfahrzeuge 25 Kilometer pro Stunde.

Dies gilt nicht für Wasserski- und Motorrennsport ausübende Motorboote auf ausgeschilderten Wasserski- und Motorbootrennstrecken. Die obere Schifffahrtsbehörde kann auf bestimmten Gewässern oder Teilabschnitten andere Höchstgeschwindigkeiten festsetzen.

§ 46 Stillliegen

(1) Auf den schiffbaren Landesgewässern gelten die Regeln über das Stillliegen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.

§ 47 Einschränkungen der Schifffahrt 07 08 13

(1) Bestände von Wasserpflanzen im Uferbereich, wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. Zu diesen bewachsenen Uferzonen ist, soweit die Gewässergröße es zulässt, ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Von Stauanlagen ist ein der Sogwirkung entsprechender Mindestabstand einzuhalten, der in der Regel zehn Meter nicht unterschreiten sollte.

(2) Der Betrieb von Sportbooten mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr untersagt.

(3) Der Betrieb von Sportbooten mit Verbrennungsmotoren auf dem Mellensee (Anlage 1 Nr. 12) ist täglich in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr untersagt.

(4) Folgende Gewässer der Anlage 1 dürfen nicht mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, befahren werden:

  1. Untersee von Mündung Waldkanal bis zum Wehr Untersee einschließlich des Klempowsees (Anlage 1 Nr. 2),
  2. Gülper Havel von km 1,4 (Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt) bis Gahlberg (Anlage 1 Nr. 9),
  3. Rottstielfließ mit Tornowsee ab Auslauf in den Zermützelsee (Anlage 1 Nr. 14),
  4. Motzener See ab Auslauf Gallunkanal bis Einlauf Seegraben (Anlage 1 Nummer 33); die maximale Fahrgeschwindigkeit beträgt sechs Kilometer pro Stunde.

(5) Das Befahren des Senftenberger Sees (Anlage 1 Nr. 29) ist

  1. in einem Abstand von 100 Metern vom Ufer für motorgetriebene und - von 40 Metern für alle anderen Fahrzeuge in den Bereichen östliches Ende des Badestrandes Großkoschen sowie Ostufer und Nordufer bis zum westlichen Ende des Badestrandes Niemtsch verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind der Bereich der Einfahrt in den Überleiter 12, der Fahrgastschiffsanleger, die Bereiche der Surfzentren Buchwalde und Niemtsch, die Bereiche der Segelclubs und die durch Schifffahrtzeichen gekennzeichneten Stellen;
  2. im Bereich Südufer westlich des Wassersportzentrums bis zum Ende des Südschlauches und Anfang Südsee westliche Seite bis zum Ort Niemtsch südlich von der Fahrgastschiffanlegestelle für Fahrzeuge aller Art verboten;
  3. im Bereich zwischen Anfang Südsee westliche Seite und Ende Südschlauch für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verboten;
  4. auf den Gewässerbereichen in der Bucht der Insel für Fahrzeuge aller Art verboten; Gleiches gilt für das Anlegen an der Insel.

(6) Der Geierswalder See (Anlage 1 Nummer 35) darf aus Sicherheitsgründen nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen befahren werden. Der See steht unter Bergaufsicht. Die Sanierungs- und Gewässerausbaumaßnahmen am Geierswalder See sind noch nicht abgeschlossen. Daher wird die Ausübung der Schiffbarkeit für den Zeitraum geotechnischer oder wasserwirtschaftlicher, bergtechnischer und Gefahrenabwehrmaßnahmen in dem dafür erforderlichen Bereich der Wasserfläche untersagt. Dieser Zeitraum wird, soweit erforderlich, im Einzelfall festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(7) Die obere Verkehrsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 3 und 4 zulassen, wenn sie dem Allgemeinwohl nicht entgegen stehen, insbesondere für

  1. Fähr- und Fahrgastschifffahrtsgewerbe,
  2. Trainings- und Begleitboote der Sportvereine.

(8) Verbote nach Absatz 4 gelten nicht für die Fahrzeuge der Gewässerunterhaltung, des Rettungswesens, der Gewässerüberwachung und der gewerblichen Fischerei.

§ 48 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

(1) Gegenstände, die eine Beeinträchtigung nach § 43 Abs. 1 verursachen können, dürfen nicht über die seitliche Bordwand der Fahrzeuge, über die schwimmenden Anlagen oder die Schwimmkörper hinausragen.

(2) Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.

(3) Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde oder der Polizei mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.

(4) Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde oder der Polizei mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben. Der Verursacher ist verpflichtet, den störenden Gegenstand oder das Schifffahrtshindernis unverzüglich zu beseitigen.

§ 49 Schutz der Schifffahrtszeichen

(1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen (zum Beispiel Tonnen, Schwimmstangen, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen. Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.

(2) Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 oder der Polizei mitteilen.

(3) Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, den Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schifffahrtszeichen (zum Beispiel Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt.

§ 50 Beschädigung von Ufern und Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper das Ufer, ein Regelungsbauwerk (zum Beispiel eine Buhne) oder eine andere Anlage (zum Beispiel eine Schleuse oder Brücke) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7, der Polizei oder der zuständigen Wasserbehörde mitteilen.

§ 51 Rettung und Hilfeleistung

(1) Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung aufbieten.

(2) Sind nach einem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu, leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist. Kann der Schiffsführer nicht selbst helfen oder reichen seine Möglichkeiten nicht aus, so muss er unverzüglich die Feuerwehr alarmieren.

§ 52 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

(1) Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss so bald wie möglich für die Benachrichtigung der Polizei, der oberen Verkehrsbehörde oder der zuständigen Wasserbehörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe der Stelle verbleiben, bis die benachrichtigte Behörde es gestattet, sich zu entfernen.

(2) Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muss der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unverzüglich für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Stelle sorgen, dass diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.

§ 53 Freimachen des Fahrwassers

Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder gesunkener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Zeit wieder frei zu machen. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.

§ 54 Besondere Anweisungen

Der Schiffsführer hat die Anweisung zu befolgen, die ihm von den Dienstkräften der oberen Verkehrsbehörde oder der Polizei im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Verhütung der von der Schiffahrt ausgehenden Gefahren erteilt werden.

§ 55 Überwachung

Der Schiffsführer hat den Dienstkräften der oberen Verkehrsbehörde und der Polizei die erforderliche Unterstützung zu geben, um ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zur Prüfung des Zustandes des Fahrzeugs, der Ausrüstung und der mitzuführenden Dokumente sowie zur Feststellung der Fahrgastzahl.

§ 56 Anordnungen vorübergehender Art

(1) Die obere Verkehrsbehörde ist ermächtigt, Anordnungen vorübergehender Art auf dem Gebiet der Schiffahrt und Schifffahrtstechnik zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den schiffbaren Landesgewässern erforderlich werden.

(2) Die Anordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Gefahren oder Instandhaltungsarbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen oder durch unsichere Fahrwasserverhältnisse. Durch diese Anordnungen kann auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tiefgehenden Fahrzeugen untersagt werden.

§ 57 Laden, Löschen und Leichtern

(1) Fahrzeuge dürfen ohne Erlaubnis der oberen Verkehrsbehörde nicht an Stellen laden, löschen oder leichtem, an denen die Schiffahrt behindert oder gefährdet werden kann.

(2) Auf Schifffahrtskanälen und Schleusenkanälen ist das Laden, Löschen und Leichtern außerhalb der Häfen und Umschlagstellen nur mit Erlaubnis der oberen Verkehrsbehörde gestattet.

§ 58 Verantwortlichkeit

Der Eigentümer eines Fahrzeugs darf nicht zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis dieses Fahrzeug führt, wenn dafür eine Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist.

§ 59 Bezeichnung

(1) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen, Schwimmkörper, Fanggeräte der Fischerei und Fahrzeuge oder Stellen mit Tauchern unter Wasser müssen die in der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Lichter, Flaggen, Tafeln, Zylinder, Bälle und Kegel nach den dort festgelegten Regeln führen.

(2) Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter gemäß der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zusätzlich bei Tag gesetzt werden.

§ 60 Transport gefährlicher Güter

(1) Bei Transporten von gefährlichen Gütern im Sinne des Gefahrgutrechts auf schiffbaren Landesgewässern ist die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt anzuwenden.

(2) Gefahrguttransporte auf schiffbaren Landesgewässern benötigen eine Genehmigung der oberen Verkehrsbehörde.

§ 61 Urkunden

(1) Folgende Urkunden müssen sich, soweit sie nach besonderen Vorschriften vorgeschrieben sind, an Bord befinden:

  1. das Schiffsattest, Schiffszeugnis oder Zulassungszeugnis oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
  2. das Befähigungszeugnis des Schiffsführers,
  3. die Schifferdienstbücher,
  4. die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
  5. die Bescheinigung über Flüssiggasanlagen,
  6. die beim Transport gefährlicher Güter erforderlichen Urkunden,
  7. der Eichschein des Fahrzeugs,
  8. das ordnungsgemäß ausgefüllte Fahrtenbuch,
  9. das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch,
  10. das Befähigungszeugnis für das Betreiben von Sprechfunkanlagen auf UKW,
  11. das Radarpatent und
  12. der Ausweis über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge.

(2) Die genannten Unterlagen sind auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Einsicht auszuhändigen.

(3) Die obere Verkehrsbehörde kann gegenüber einem Schiffsführer oder gegenüber einem Eigentümer eines Fahrzeugs die zeitweilige Führung eines Nachweisbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Schiffsführers nach einer Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung nicht möglich war.

(4) Der Schiffsführer oder sein Beauftragter hat in dem Nachweisbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

  1. vor deren Beginn
    1. Name, Vorname und Anschrift des Schiffsführers,
    2. amtliches beziehungsweise amtlich anerkanntes Kennzeichen oder in Ermangelung eines Kennzeichens den Namen des Fahrzeugs,
    3. Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
  2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(5) Der Schiffsführer hat

  1. der das Nachweisbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
  2. sonst zuständigen Personen

das Nachweisbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

§ 62 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und andere Sichtzeichen

(1) Es ist verboten, andere als die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgesehenen Lichter und andere Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie, nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und andere Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgesehenen Lichtern und anderen Sichtzeichen führen kann.

§ 63 Beschilderung und Betonnung 13

(1) Die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bestimmten Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Einschränkungen, Empfehlungen und Hinweise finden auch auf den schiffbaren Landesgewässern Anwendung. Im Gebiet des Abschnitts 9 können von der oberen Verkehrsbehörde abweichende Maße für die Schifffahrtszeichen festgelegt werden.

(2) Die obere Verkehrsbehörde ist zuständig für die Festlegung der verkehrsgerechten Beschilderung und Betonnung der schiffbaren Landesgewässer.

(3) Der Unterhaltungspflichtige nach § 2 Abs. 7 ist zuständig für das Aufstellen und Einholen sowie für die Unterhaltung der Beschilderung und Betonnung auf und an den schiffbaren Landesgewässern, mit Ausnahme der nach den Absätzen 6 und 7 aufgestellten Schifffahrtszeichen. Die Kosten für diese Maßnahmen werden durch die Verkehrsbehörde erstattet.

(4) Am Übergang zwischen den Bundeswasserstraßen und den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg wird der Beginn des schiffbaren Landesgewässers durch rechteckige gelbe Tafeln mit den Mindestmaßen von 150 mal 80 Zentimetern gekennzeichnet. Darauf steht unter dem in der Mitte befindlichen Brandenburger Wappen in schwarzer Schrift "LANDESWASSERSTRASSE BRANDENBURG". Die Tafel ist mit einem roten Rand versehen. Das Ende des schiffbaren Landesgewässers wird mit gleicher Tafel gekennzeichnet, die von links unten nach rechts oben mit einem breiten schwarzen Strich durchzogen ist.

(5) Der Übergang zwischen nichtschiffbaren Gewässern und schiffbaren Landesgewässern kann aus verkehrsrechtlichen Gründen ebenfalls mit Schildern nach Absatz 4 gekennzeichnet werden.

(6) Abweichend von Absatz 3 können Schilder und Tonnen mit Genehmigung der oberen Verkehrsbehörde auch von Dritten aufgestellt werden. Die Genehmigung, die auf Antrag erteilt wird, kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere zur Unterhaltung und Beseitigung der Schilder und Tonnen. Die obere Verkehrsbehörde hat vor Erteilung der Genehmigung das Benehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 herzustellen.

(7) Zur Gefahrenabwehr insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schilffahrt kann die obere Verkehrsbehörde im Benehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 die Aufstellung, Unterhaltung und Beseitigung von Schifffahrtszeichen durch Dritte anordnen. Die Anordnung kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 64 Schallzeichen

(1) Schallzeichen sind erforderlichenfalls von jedem Fahrzeug, mit Ausnahme von nicht gewerblich genutzten Kleinfahrzeugen, entsprechend den Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zu geben. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung geben. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen zeitgleich mit den Schallzeichen gleichlange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen.

(2) Es ist verboten, andere als die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

§ 65 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in Gewässer 19

(1) Es ist verboten, feste Gegenstände, Flüssigkeiten oder gasförmige Stoffe, die nach Art und Menge dazu beitragen können,

  1. Personen und Tiere zu gefährden,
  2. die Eigenschaften und Beschaffenheit des Gewässers und seiner Ufer einschließlich des Bewuchses nachteilig zu beeinträchtigen,
  3. den Verkehr auf dem Wasser zu behindern oder zu gefährden,
  4. die Berufsfischer zu behindern, zu gefährden oder zu schädigen,

von einem Fahrzeug, einem Schwimmkörper oder einer schwimmenden Anlage aus in Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Art und Weise in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten.

(2) Der Schiffsführer eines Fahrzeugs mit Innenbordmotor als Antriebsmaschine, hat Rückstände von Öl und flüssigen Brennstoffen, einschließlich ölhaltiger Abwässer, in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen, an die zugelassenen Sammelstellen und gleichwertigen Einrichtungen gegen Nachweis und, soweit erforderlich, Zahlung des entsprechenden Entgeltes abzugeben. Zum Zwecke des Nachweises muss darüber ein Vermerk im Ölkontrollbuch (Anlage 5), das von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde ausgegeben wird, eingetragen werden. Dieses ist ständig an Bord aufzubewahren. Volle oder nicht abgeschlossene Ölkontrollbücher sind mindestens ein halbes Jahr nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.

(3) Sind Stoffe nach Absatz 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie, dorthin zu gelangen, so ist der verursachende Schiffsführer verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine nachhaltige Verunreinigung des Wassers und seiner Ufer zu verhindern oder zu beseitigen. Er hat unverzüglich die zuständige Wasserbehörde zu benachrichtigen, die bei Erfordernis die Feuerwehr anfordert. Darüber hinaus kann das zuständige Polizeipräsidium informiert werden. Die Stelle des Vorfalls und die Art der Stoffe ist dabei so genau wie möglich anzugeben. Der verursachende Schiffsführer oder ein Vertreter muss am Ort der Gewässerverschmutzung oder in der Nähe dieses Ortes verbleiben, bis Vertreter der benachrichtigten Behörden gestatten, sich zu entfernen.

(4) Es ist verboten, die Außenhaut eines im Wasser liegenden Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage mit Öl anzustreichen oder ein derart angestrichenes Fahrzeug oder schwimmende Anlage in ein Gewässer einzubringen.

(5) Es ist verboten, fettlösende Reinigungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge einzubringen oder zur Außendecksreinigung zu verwenden.

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