![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Landesseilbahngesetzes
- Berlin -
Vom 6. April 2021
(GVBl. Nr. 28 vom 15.04.2021 S. 364)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesseilbahngesetzes
Das Landesseilbahngesetz vom 9. März 2004 (GVBl. S. 110), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Gesetz wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
alt | neu |
Inhaltsübersicht:
1. Abschnitt § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffe § 3 Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen § 4 Inverkehrbringen von Teilsystemen § 5 Innovative Bauteile § 6 Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme § 7 Benannte Stellen § 8 Allgemeine Anforderungen und Pflichten 2. Abschnitt § 9 Genehmigung § 10 Widerruf der Genehmigung § 11 Planfeststellung § 12 Enteignung § 13 Betriebsleiter § 14 Eröffnung des Betriebs § 15 Versicherungspflicht § 16 Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau § 17 Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle § 18 Dokumentation 3. Abschnitt § 19 Aufsicht § 20 Zuständige Behörde § 21 Rechtsverordnungen § 22 Ordnungswidrigkeiten 4. Abschnitt § 23 (aufgehoben) § 24 Inkrafttreten | ""Inhaltsübersicht:
1. Abschnitt § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffe § 3 Allgemeine Anforderungen und Pflichten 2. Abschnitt § 4 Genehmigung § 5 Widerruf der Genehmigung § 6 Planfeststellung und vorläufige Anordnung § 7 Enteignung § 8 Betriebsleiter § 9 Eröffnung des Betriebs § 10 Versicherungspflicht § 11 Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau § 12 Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle § 13 Dokumentation 3. Abschnitt § 14 Aufsicht § 15 Zuständige Behörde § 16 Rechtsverordnungen § 17 Ordnungswidrigkeiten 4. Abschnitt § 18 Übergangsbestimmungen § 19 Inkrafttreten" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen" durch die Wörter "Seilbahnen, die zur Beförderung von Personen oder Gütern entworfen sind, für Änderungen von Seilbahnen, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, und für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für diese Seilbahnen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Aufzüge im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), geändert durch Artikel 306 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), | "1. Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU fallen," |
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen, | "3. Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke," |
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen, | "4. fest stehende und verfahrbare Geräte, die ausschließlich für Freizeit- und Vergnügungszwecke und nicht für die Beförderung von Personen entworfen wurden," |
dd) In Nummer 5 werden die Wörter "sowie zu industriellen Zwecken genutzte Anlagen" gestrichen.
ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. seilbetriebene Fähren, | "6. Anlagen, bei denen sich die Benutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden," |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Seilbahnen sind Anlagen für den Personenverkehr aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern.
Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um
(2) Die Betriebssicherheit einer Seilbahn ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass die in Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie genannten grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. (3) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente. | "(1) Seilbahnen sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen wurden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt.
Seilbahnen sind insbesondere:
(2) Die Betriebssicherheit einer Seilbahn ist gegeben, wenn die Seilbahn einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 genannten Anforderungen erfüllt sind, die Empfehlungen eines im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/424 erstellten Sicherheitsberichts befolgt werden und eine Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit von Personen und Eigentum ausgeschlossen ist. (3) Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinne der Verordnung (EU) 2016/424 ist, wer den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 stellt." |
b) Absatz 4
(4) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Untergruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und das Wort "Anlage" wird durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.
d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind. | "(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 entsprechend." |
e) Die Absätze 7 bis 10
(7) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind.(8) Benannte Stellen sind Stellen, die mit dem Verfahren zur Bewertung der Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme beauftragt sind.
(9) Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.
(10) Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnet die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme mit den in Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen.
werden aufgehoben.
§ 3 Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen(1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass die Anlage, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllen.
(2) Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter (nachfolgend: Bevollmächtigter)
- das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V der EG-Seilbahnrichtlinie unterziehen und
- die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV der EG-Seilbahnrichtlinie ausstellen.
(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" ; Anhang IX der EG-Seilbahnrichtlinie enthält das zu verwendende Modell. Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(4) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durch eine von ihm ausgewählte benannte Stelle durchgeführt.
(5) Fallen Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
(6) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.
§ 4 Inverkehrbringen von Teilsystemen
(1) Teilsysteme nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllen.
(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren der Teilsysteme gemäß Anhang VII der EG-Seilbahnrichtlinie wird im Auftrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, von der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in den Verkehr bringt, durch eine von den genannten Personen ausgewählte benannte Stelle durchgeführt. Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der EG-Seilbahnrichtlinie wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder der in Satz 1 genannten Person auf der Grundlage des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgestellt.
(3) Die benannte Stelle stellt die EG-Prüfbescheinigung aus und stellt technische Unterlagen zusammen, die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt werden. Die technischen Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen sie alle Unterlagen enthalten, in denen Betriebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.
§ 5 Innovative Bauteile
Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie innovative Planungs- oder Baumerkmale auf, so trifft die Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen. Sie kann den Bau oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, besonderen Bedingungen unterwerfen. Die Aufsichtsbehörde informiert die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder über die besonderen Bedingungen und gibt die Gründe für die getroffenen Maßnahmen an.
§ 6 Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme
(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde begründet ihre Entscheidung und gibt die Gründe für die Nichtkonformität an. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder über die getroffenen Maßnahmen.
(2) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als nicht konform, so trifft die Aufsichtsbehörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Sie informiert hierüber die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
(3) Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, so trifft die Aufsichtsbehörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die Erklärung ausgestellt hat. Sie unterrichtet hierüber die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
(4) Wurde die CE-Konformitätskennzeichnung am Sicherheitsbauteil unberechtigterweise angebracht, so ist der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen. Besteht der Verstoß fort, hat die Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es vom Markt zurückgezogen wird. Sie unterrichtet hierüber die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
§ 7 Benannte Stellen
(1) Benannte Stelle ist jede von der Genehmigungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannte und der jeweils zuständigen Behörde des Bundes bekannt gemachte Stelle. Die Stelle ist anzuerkennen, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Kriterien des Anhangs VIII der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllt werden.
(2) Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder anzuzeigen.
(3) Die Genehmigungsbehörde ist für die Anerkennung der Stellen zuständig, deren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde liegt. Die Genehmigungsbehörde kann die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens auf andere Stellen übertragen.
werden aufgehoben.
5. § 8 wird § 3 und wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Seilbahnen im Sinne des § 1 sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind.
(2) Für jede geplante Anlage ist im Auftrag des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und an Hand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können. Auf Grund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken angeführt werden müssen; der Bericht muss die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme enthalten. | "(1) Seilbahnen im Sinne des § 1 sind entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet werden.
(2) Der Bauherr oder die für die Seilbahn verantwortliche Person führt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/424 eine Sicherheitsanalyse für die geplante Seilbahn durch oder lässt diese durchführen. Auf Grund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/424 erstellt. Der Bericht enthält:
|
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Bahnen" durch das Wort "Seilbahnen" und die Angabe " § 1" durch die Angabe "Absatzes 1" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Von" die Wörter "den allgemein" eingefügt.
6. § 9 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "wesentliche" gestrichen und nach dem Wort "Änderungen" werden die Wörter "von Seilbahnen" durch die Wörter ", die sich auf die Betriebssicherheit der Seilbahn auswirken können," ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist, | "2. die für die Seilbahn verantwortliche Person zuverlässig ist," |
bbb) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. die für die Seilbahn verantwortliche Person der Genehmigungsbehörde die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/424 benannten Unterlagen vorlegt."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die nach Absatz 1 Nummer 2 für die Seilbahn verantwortliche Person gilt als zuverlässig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie die Geschäfte unter Beachtung der für die Seilbahn geltenden Vorschriften führen wird sowie die Allgemeinheit beim Betrieb einer Seilbahn vor Schäden und Gefahren bewahrt. Die für die Seilbahn verantwortliche Person gilt insbesondere in folgenden Fällen nicht als zuverlässig:
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
7. § 10 wird § 5 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "Bahnbetriebs" durch das Wort "Seilbahnbetriebs", die Angabe " § 19 Abs." durch die Angabe " § 14 Absatz" und das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
"6. die im Sicherheitsbericht genannten Voraussetzungen nicht eingehalten werden oder
7. die für die Seilbahn verantwortliche Person unzuverlässig ist."
8. § 11 wird § 6 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Planfeststellung | " § 6 Planfeststellung und vorläufige Anordnung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden das Wort "Anlagen" durch das Wort "Seilbahnen" und die Wörter "EG-Seilbahnrichtlinie" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt und das Wort "grundlegenden" wird gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort "können" durch das Wort "sind" ersetzt und die Wörter "aufgenommen werden" werden durch das Wort "aufzunehmen" ersetzt.
cc) Satz 4
Die Pläne zur technischen Einrichtung sind von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.
wird aufgehoben.
dd) In dem bisherigen Satz 5 werden die Wörter "ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen" durch die Wörter "sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu prüfen und zu berücksichtigen" ersetzt.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
"Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieses Gesetzes."
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. (3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn
Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde. | "(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinden eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. (3) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
|
d) In Absatz 4 Satz 1 werden am Satzanfang die Wörter "Die Absätze 2 und 3 sowie" gestrichen.
e) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
"(5) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.
(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Seilbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Seilbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden."
9. § 12 wird § 7 und das Wort "Anlagen" wird durch das Wort "Seilbahnen" ersetzt.
10. § 13 wird § 8 und in Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Seilschwebe- und Standseilbahnen" durch das Wort "Seilbahnen" ersetzt.
11. § 14 wird § 9 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Abnahme" durch das Wort "Inbetriebnahme" und das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie sind durch den Bauherrn oder seinem Bevollmächtigten der Aufsichtsbehörde vorzulegen sowie in Kopie bei der Anlage aufzubewahren. Diese Unterlagen sind von der Aufsichtsbehörde und vom Betreiber der Seilbahn für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. | "(3) Die Sicherheitsanalyse nach § 3 Absatz 2, die EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/424 und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/424 sind durch den Bauherrn oder seinen Bevollmächtigten der Aufsichtsbehörde vorzulegen sowie in Kopie bei der Seilbahn aufzubewahren. Diese Unterlagen sind von der Aufsichtsbehörde und vom Betreiber der Seilbahn für die Dauer des Betriebs der Seilbahn aufzubewahren." |
c) In Absatz 6 werden die Wörter "der Anlagen" gestrichen und nach der Angabe "Absätze 2" wird das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.
13. § 16 wird § 11 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Aufsichtbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Anlagen" durch das Wort "Seilbahnen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Artikel 28 Abs. 2" durch die Angabe "Artikel 28 Absatz 2" ersetzt.
d) In Absatz 6 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
14. § 17 wird § 12 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" und das Wort "EG-Seilbahnrichtlinie" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Stand der Technik" durch die Wörter "den allgemein anerkannten Regeln der Technik" ersetzt, das Wort "neuesten" gestrichen und nach dem Wort "Stand" die Wörter "der allgemein anerkannten Regeln der Technik" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "hinzu zu ziehen" durch das Wort "hinzuzuziehen" ersetzt.
15. § 18 wird § 13 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" und das Wort "EG-Seilbahnrichtlinie" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2016/424" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Betreiber der Anlage" durch die Wörter "an die für die Seilbahn verantwortliche Person" ersetzt.
16. § 19 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie hat von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Bahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird, und vom Betrieb dieser Bahnen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt. | "(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie hat von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Seilbahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum, gefährdet wird, und vom Betrieb dieser Seilbahnen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie verlangen. | "(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/424 entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/424 verlangen." |
17. § 20 wird § 15 und in Absatz 2 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Seilbahn" ersetzt.
18. § 21 wird § 16 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Erkenntnissen der Technik" durch die Wörter "technischen Entwicklungen" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "Bahn" durch das Wort "Seilbahn" und die Angabe " § 9 Abs." durch die Angabe " § 4 Absatz" ersetzt.
c) Nummer 3
3. die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen, benannten Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung betreffen,
wird aufgehoben.
d) Nummer 4 wird Nummer 3 und das Wort "Bahnen" wird durch das Wort "Seilbahnen" ersetzt.
e) Nummer 5 wird Nummer 4 und es werden das Wort "Anlagen" durch das Wort "Seilbahnen" und die Wörter "des Betriebs der Bahnen" durch die Wörter "deren Betrieb" ersetzt.
f) Nummer 6 wird Nummer 5 und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
g) Die Nummern 7 bis 9
7. das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen gemäß den §§ 3 und 4 regeln,8. die Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß § 6 betreffen und
9. die Durchsetzung der ordnungsgemäßen CE-Konformitätskennzeichnung festlegen.
werden aufgehoben.
19. § 22 wird § 17 und in Absatz 1 wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 9" durch die Angabe " § 4" und das Wort "Bahnbetriebs" durch das Wort "Seilbahnbetriebs" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 11" durch die Angabe " § 6" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 8" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe " § 14 Abs." durch die Angabe " § 9 Absatz" ersetzt.
e) In Nummer 5 wird jeweils die Angabe " § 16 Abs." durch die Angabe " § 11 Absatz" ersetzt.
f) In Nummer 6 wird die Angabe " § 19 Abs." durch die Angabe " § 14 Absatz" ersetzt.
g) In Nummer 7 wird die Angabe " § 21" durch die Angabe " § 16" ersetzt.
20. § 23 wird § 18 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 (aufgehoben) | " § 18 Übergangsbestimmungen
(1) Teilsysteme und Sicherheitsbauteile von Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden, bedürfen keiner Genehmigung nach § 4. (2) Seilbahnen, die vor dem 21. April 2018 errichtet wurden, müssen weiterhin die Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 210755
ENDE |
...
X
⍂
↑
↓