Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs und des Finanzausgleichsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 12. November 2020
(GBl. Nr. 41 vom 20.11.2020 S. 1043)
Der Landtag hat am 11. November 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs in der Fassung vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Gesamtverkehrssystems" die Wörter "und optimal verknüpft mit den weiteren Verkehrsträgern des Umweltverbundes, insbesondere Fußverkehr, Radverkehr, Carsharing" eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden nach dem Wort "Fernverkehr" die Wörter "zu den weiteren Verkehrsträgern des Umweltverbunds" eingefügt. Vor dem Wort "Individualverkehr" wird das Wort "motorisierten" eingefügt.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Verkehrskooperation
(1) Zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und zur Steigerung seiner Attraktivität, insbesondere durch die koordinierte Gestaltung des Leistungsangebots sowie durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife, ist mit dem Ziel einer integrierten Verkehrsgestaltung die Zusammenarbeit zwischen den Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmern oder zwischen Verkehrsunternehmern (Verkehrskooperation) anzustreben. Verkehrskooperation im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere
(2) Bei der Vereinbarung einer Verkehrskooperation soll die Form gewählt werden, die unter Berücksichtigung der strukturellen Gegebenheiten im Kooperationsgebiet, der Verkehrsbedürfnisse und der Verkehrsangebote sowie des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den größten Nutzen erwarten läßt. | " § 9 Verkehrsverbünde
(1) Zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und zur Steigerung seiner Attraktivität, insbesondere durch die koordinierte Gestaltung des Leistungsangebots sowie durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarif- und Beförderungsbestimmungen (Verbundtarif), werden Verkehrsverbünde gebildet. Verkehrsverbünde fördern die Zusammenarbeit zwischen Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmen. (2) Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie der Verband Region Stuttgart nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 GVRS stellen den flächendeckenden Bestand von Verkehrsverbünden und die Anwendung eines Verbundtarifs sicher. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben sind die verkehrs- und entwicklungspolitischen Ziele des Landes gemäß den §§ 1 und 4 zu beachten. Im Interesse einer integrierten Aufgabenwahrnehmung unterstützt das Land die Verkehrsverbünde weiterhin als Gesellschafter in Verbundgesellschaften, als Mitglied in den Zweckverbänden oder als beratendes Mitglied in den Aufsichtsgremien. (3) Bei verbundgrenzüberschreitenden Verkehren ist grundsätzlich der Baden-Württemberg-Tarif (BW-Tarif) anzuwenden. Ausnahmen hiervon werden in der zu erlassenden Rechtsverordnung nach Absatz 8 Nummer 2 geregelt. (4) Das Land stellt den Aufgabenträgern nach § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie dem Verband Region Stuttgart nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 GVRS jährlich Verbundfördermittel in Höhe von 50.000 000 Euro zum Ausgleich der Verbundtarife und der kooperationsbedingten Lasten der Verbünde zur Verfügung (Verbundförderung). Die Aufgabenträger müssen jeweils eigene Beiträge zur Verbundfinanzierung in mindestens gleicher Höhe erbringen. Diese kommunalen Beiträge dürfen nicht aus Zuweisungen des Landes nach § 15 dieses Gesetzes erbracht werden. Andernfalls wird die Zuweisung des Landes zur Verbundförderung nur entsprechend anteilig gewährt. (5) Die von den Verbünden ermittelten Ausgleichszahlungen für Verkehre in der Aufgabenträgerschaft des Landes werden direkt vom Land an die jeweiligen Verkehrsunternehmen zugewiesen und von der jeweiligen Zuweisung an die Aufgabenträger abgezogen. Soweit in Verbünden das Land als Aufgabenträger selbst über die allgemeine Vorschrift zur Sicherstellung des Verbundtarifs mit beschließt, kann eine abweichende Finanzierung in der zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt werden. (6) Die Zuweisungen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Aufgabenträger beziehungsweise die Verkehrsverbünde im Rahmen der Vorgaben der Aufgabenträger sicherstellen, dass
(7) Das Land kann die Zuweisung entsprechend kürzen beziehungsweise zurückfordern, wenn eine der Voraussetzungen in Absatz 6 nicht erfüllt wird. Die Verwendung der Zuweisungen ist dem Land jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss eines Kalenderjahres durch den Aufgabenträger nachzuweisen. (8) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung insbesondere
zu regeln. (9) Neben der Verbundförderung nach Absatz 4 stellt das Land zusätzlich weitere Mittel für verbundgrenzüberschreitende Verkehre mit Anwendung des BW-Tarifs nach Absatz 3 Satz 1 sowie für weitere zeitlich befristete Förderungen von Tarifmaßnahmen und Verbundzusammenschlüssen im Rahmen der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigungen zur Verfügung. Das Nähere regelt eine nach § 18 erlassene Verwaltungsvorschrift." |
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "integrierte" die Wörter "und intermodale" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Personennahverkehr" die Wörter "und dessen Verknüpfung mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Verkehrsanalyse" die Wörter "Modal Split" eingefügt.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Personennahverkehrs" die Wörter "sowie dessen Verknüpfung mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes" eingefügt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe § 8 durch die Angabe § 6 ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Insbesondere kann das Land Zuwendungen zur Abdeckung verbundbedingter Belastungen an Verkehrs- und Tarifverbünde gewähren, sofern diese über hohe Beförderungsleistungen, einen großen Anteil an Umsteigebeziehungen zwischen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie eine eigene Verbundorganisation verfügen. Liegen nach § 9 Abs. 2 die Voraussetzungen zur Bildung eines Verkehrs- und Tarifverbundes nicht vor, so können Zuwendungen an Aufgabenträger oder an Verkehrsunternehmen zur Unterstützung der Einführung eines einheitlichen Tarifsystems gewährt werden, wenn diese Maßnahme eine erhebliche Verbesserung der Verkehrsbedienung in dem Kooperationsgebiet erwarten läßt. | "(3) Neben der Finanzierung der kommunalen Aufgabenträger nach § 15 und der Verbundförderung nach § 9 gewährt das Land nach Maßgabe von Richtlinien und des Haushaltsplans weitere Förderungen zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs, der Verkehrsverbünde und der Verbundtarife. Das Nähere bestimmen nach § 18 erlassene Verwaltungsvorschriften." |
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "2018" durch die Angabe "2021" und die Angabe "200.630.000 Euro" durch die Angabe "217.296.666 Euro" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Betrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Mittelvolumen, das das Land für das Jahr 2014 zur Abgeltung der Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gewährt hat. | "Ab dem Jahr 2022 erhöht sich der Betrag auf 233.963.333 Euro und ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Betrag auf 250.630.000 Euro." |
cc) Satz 3 und 4
Darüber hinaus sind Ausgleichsansprüche im Ausbildungsverkehr zu berücksichtigen, sofern diese durch die Einrichtung neuer Linienverkehre in den Jahren 2015 bis 2017 entstanden sind und diese je Aufgabenträger mehr als 50 000 Euro pro Jahr betragen; die jährliche Zuweisung an die jeweiligen Aufgabenträger nach Absatz 2 erhöht sich entsprechend. Abweichend von Satz 1 erhöht sich dieser Betrag, beschränkt auf die Jahre 2018 bis 2020, um 865 000 Euro.
werden aufgehoben.
b) Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Vom Betrag nach Absatz 1 erhalten die Aufgabenträger in den Jahren 2018 bis 2020:
(3) Die Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie der Verband Region Stuttgart nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 und § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c GVRS erhalten darüber hinaus zusätzliche jährliche Zuweisungen für weitere Verkehrs- und Tarifleistungen im öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 2021 in Höhe von 16 666 666 Euro, im Jahr 2022 in Höhe von 33 333 333 Euro und ab dem Jahr 2023 in Höhe von 50 000 000 Euro. (4) Ab dem Jahr 2021 erfolgen die Zuweisungen nach Absatz 1 und 3 nach einem weiterentwickelten Verteilschlüssel, der von 2021 bis 2023 stufenweise wirksam wird. Dieser berücksichtigt raumstrukturelle, auf den öffentlichen Personennahverkehr bezogene und leistungsbezogene Parameter. Dabei wird im Rahmen der Zuweisungen nach Absatz 1 und 3 sichergestellt, dass jeder Aufgabenträger mindestens Zuweisungen in der Höhe erhält, die zum Ausgleich der aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Höchsttarifs im Ausbildungsverkehr resultierenden Mindereinnahmen nach § 16 Absatz 1 notwendig sind. Das Nähere, insbesondere die Ausformung und Gewichtung der genannten Faktoren, deren Berechnungsgrundlagen, die stufenweise Umsetzung des weiterentwickelten Verteilschlüssels sowie die weiterentwickelte Mittelzuweisung an den Verband Region Stuttgart für die Bedienung der Expressbuslinien, regelt eine Verordnung des Verkehrsministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau sowie dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. (5) Gemeinden, die gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Verkehrsleistungen fördern oder durch eigene Verkehrsunternehmen erbringen, erhalten als Ausgleich hierfür eine angemessene Mittelausstattung vom jeweiligen Aufgabenträger. Diese bemisst sich bis 31. Dezember 2020 insgesamt nach dem vorangegangenen Ausgleichsvolumen im Ausbildungsverkehr oder im Falle von Neuverkehren nach dem Verhältnis des Verkehrsangebotes zum Verkehrsangebot des jeweiligen Aufgabenträgers. Ab 1. Januar 2021 bemisst sich die Höhe nach einem weiterentwickelten Verteilschlüssel. Das Nähere regelt die gemäß Absatz 4 Satz 4 zu erlassende Verordnung. | "(2) Die Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 ergeben sich aus einem Verteilschlüssel, der raumstrukturelle, auf den öffentlichen Personennahverkehr bezogene und leistungsbezogene Parameter berücksichtigt.
Dabei wird sichergestellt, dass jeder Aufgabenträger mindestens Zuweisungen in der Höhe erhält, die zum Ausgleich der aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Höchsttarifs im Ausbildungsverkehr resultierenden Mindereinnahmen nach § 16 Absatz 1 notwendig sind (Sicherungsmechanismus). Unterschreitet bis zum 31. Dezember 2023 für den jeweiligen Aufgabenträger die berechnete Höhe der jährlichen Zuweisung die Mittelausstattung des Jahres 2019, so wird in den Jahren 2021 bis einschließlich 2028 ein Härtefallausgleich gewährt. Der Härtefallausgleich wird bis einschließlich 2026 in voller Höhe der Differenz gewährt. Für die Jahre 2027 und 2028 wird der Härtefallausgleich um je ein Drittel reduziert.
Die Mittel für den Sicherungsmechanismus und den Härtefallausgleich werden den Beträgen nach Absatz 1 vorweg entnommen.
Die Aufgabenträger stellen dem Land die notwendigen Daten zum Zwecke der Berechnung der Zuweisungshöhe zur Verfügung.
(3) Das Nähere, insbesondere die Ausformung und Gewichtung der genannten Faktoren, deren Berechnungsgrundlagen, die stufenweise Umsetzung des Verteilschlüssels, der Sicherungsmechanismus, der Härtefallausgleich sowie die zur Verfügung zu stellenden Daten zur Berechnung des Schlüssels wird durch Verordnung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau sowie dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz geregelt. (4) Gemeinden, die gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Verkehrsleistungen über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag veranlassen oder durch eigene Verkehrsunternehmen erbringen, erhalten als Ausgleich hierfür auf Anforderung eine angemessene Mittelausstattung auf der Grundlage der Zuweisung nach Absatz 1 von dem jeweiligen Aufgabenträger, welche den Verteilschlüssel der Verordnung nach Absatz 3 auch im Verhältnis zwischen Aufgabenträger und Gemeinde sachgerecht berücksichtigt. Finanzielle Effekte aus allgemeinen Vorschriften des Aufgabenträgers zugunsten des Verkehrs der Gemeinde sind dabei in Abzug zu bringen. Macht eine Gemeinde Gebrauch von § 16 Absatz 5 Satz 2, so hat sie einen Anspruch darauf, dass der von ihr veranlasste oder erbrachte Verkehr von der Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift des Aufgabenträgers nach § 16 Absatz 1 ausgenommen und die diesbezüglich angemessene Finanzausstattung direkt an die Gemeinde zugewiesen wird. Dabei hat die Gemeinde sicherzustellen, dass in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die Anwendung des Verbundtarifs vereinbart wird. (5) 50 Prozent der Zuweisung nach Absatz 1 werden zum 1. April, die verbleibenden 50 Prozent werden zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres an die Aufgabenträger ausgezahlt. Eine vorzeitige Auszahlung kann bei Vorliegen einer besonderen Härte gewährt werden. Das Nähere wird durch Verordnung des zuständigen Ministeriums geregelt." |
c) Der bisherige Absatz 7 wird der Absatz 6.
Der bisherige Absatz 6 lautet:
"(6) 50 Prozent der Zuweisung nach Absatz 1 und 3 werden zum 1. April, die verbleibenden 50 Prozent werden zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres an die Aufgabenträger ausgezahlt. Abweichend davon werden im Jahr 2020 50 Prozent der Zuweisung zum 1. April 2020, 25 Prozent zum 1. Juli 2020 und 25 Prozent zum 1. Oktober 2020 ausgezahlt."
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie stellen insoweit in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, dass der Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs mindestens 25 Prozent unter dem Tarif für vergleichbare Zeitfahrausweise des Jedermannverkehrs liegt. | "Sie stellen insoweit in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, dass für jeden angebotenen Zeitfahrausweis des Jedermannverkehrs, mit Ausnahme von angebotenen Zeitfahrausweisen, die nur für bestimmte abgegrenzte Nutzergruppen gelten, ein um mindestens 25 Prozent rabattierter Tarif für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs angeboten wird." |
b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt nicht für aus sozialen Gründen preisvergünstigte Zeitkarten, die nur für bestimmte abgegrenzte Nutzergruppen angeboten werden, und für Zeitkarten, die durch Zuschüsse Dritter im Preis reduziert sind."
c) Absatz 6
(6) Sofern die bestehende Rabattierung für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs der genehmigten Tarife zum 1. August 2016 unter dem Wert von 25 Prozent liegt, stellen die Aufgabenträger spätestens zum 1. Januar 2021 eine Mindestrabattierung von 25 Prozent sicher.
wird aufgehoben.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer Verkehrskooperation" durch die Wörter "eines Verkehrsverbundes" ersetzt.
bb) In Satz 1 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" ersetzt.
cc) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
" § 9 Absatz 2 gilt entsprechend."
dd) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "einer Verkehrskooperation" durch die Wörter "eines Verkehrsverbundes" ersetzt.
b) Im Absatz 2 wird das Wort "Verkehrskooperation" durch das Wort "Verkehrsverbünde" ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1
(1) Die Aufgabenträger erhalten in den Jahren 2018 bis 2020 eine jährliche Zuweisung zur Finanzierung von Verwaltungskosten in Höhe von 1 Prozent der ihnen nach § 15 Absatz 2 zugewiesenen Jahresbeträge.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
c) In Absatz 1 werden die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 und Absatz 2" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
e) In Absatz 2 werden die Wörter "erforderliche Verwaltungsvorschrift" durch die Wörter "erforderlichen Verwaltungsvorschriften" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 2 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 907) geändert wurde, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. a)die Ausgleichsbeträge nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) sowie 50 Prozent der Zuweisungen nach § 15 Absatz 3 ÖPNVG, | "5. a) 208.963 333 Euro im Jahr 2021, 217.296 666 Euro im Jahr 2022 und 225.630 000 ab dem Jahr 2023 für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs," |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID: 202214
ENDE |